Norm
AVG §68Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried über die Berufung des H N, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 14.6.1996, Zl X-699-1996, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Im angefochtenen Bescheid wurde die Trophäe eines vom Berufungswerber am 11.10.1995 im Gebiet der Genossenschaftsjagd Z erlegten Hirsches der Klasse IIa ("B") gemäß § 68 Abs. 4 lit. a Jagdgesetz für verfallen erklärt.1. Im angefochtenen Bescheid wurde die Trophäe eines vom Berufungswerber am 11.10.1995 im Gebiet der Genossenschaftsjagd Z erlegten Hirsches der Klasse römisch zwei a ("B") gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, Jagdgesetz für verfallen erklärt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wurde u.a. vorgebracht, der Berufungswerber sei bereits mit Straferkenntnis vom 8.2.1996 bestraft worden, weshalb es wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht zulässig sei, wegen derselben Tat nachträglich ein Verfallsverfahren durchzuführen.
3. Mit diesem Berufungsvorbringen ist der Berufungswerber im Recht. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat nämlich nach § 44a Z. 3 VStG die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Bei der im § 68 Abs. 4 lit. a Jagdgesetz vorgesehenen Verfallserklärung der Jagdbeute handelt es sich nunmehr um eine eigene (Neben-)Strafe im Sinne der vorzitierten Bestimmung, die je nach Ermessen der Strafbehörde zur Verhängung einer Geldstrafe hinzutreten kann und diesfalls im Straferkenntnis ausgesprochen werden muss. Ein solcher Ausspruch ist aber im (mündlich verkündeten) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 8.2.1996 nicht erfolgt. Demnach war es im angefochtenen Bescheid nicht (mehr) zulässig, die Bestimmung des § 68 Abs. 4 lit. a Jagdgesetz heranzuziehen, um ein gegen den Beschuldigten bereits gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis nachträglich zu seinem Nachteil abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3. Mit diesem Berufungsvorbringen ist der Berufungswerber im Recht. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat nämlich nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Bei der im Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, Jagdgesetz vorgesehenen Verfallserklärung der Jagdbeute handelt es sich nunmehr um eine eigene (Neben-)Strafe im Sinne der vorzitierten Bestimmung, die je nach Ermessen der Strafbehörde zur Verhängung einer Geldstrafe hinzutreten kann und diesfalls im Straferkenntnis ausgesprochen werden muss. Ein solcher Ausspruch ist aber im (mündlich verkündeten) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 8.2.1996 nicht erfolgt. Demnach war es im angefochtenen Bescheid nicht (mehr) zulässig, die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, Jagdgesetz heranzuziehen, um ein gegen den Beschuldigten bereits gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis nachträglich zu seinem Nachteil abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfall als NebenstrafeZuletzt aktualisiert am
28.03.2019