Norm
KFG §103 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des B H, D-H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel und Dr. Rainer Welte, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 16.10.1996, Zl X-6522-1996, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Auskunftsperson gemäß § 103 Abs. 2, zweiter Satz, zweiter Halbsatz, KFG der Bezirkshauptmannschaft D auf Verlangen vom 14.5.1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 17.5.1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit (24.2.1996 um 17.56 Uhr in D, L, Richtung Stadtmitte, auf Höhe km XXX) gelenkt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1.700 S (48 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Auskunftsperson gemäß Paragraph 103, Absatz 2,, zweiter Satz, zweiter Halbsatz, KFG der Bezirkshauptmannschaft D auf Verlangen vom 14.5.1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 17.5.1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit (24.2.1996 um 17.56 Uhr in D, L, Richtung Stadtmitte, auf Höhe km römisch 30 ) gelenkt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1.700 S (48 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er u.a. vor, dass die Lenkererhebung vom 14.5.1996 für den Beschuldigten nur teilweise lesbar gewesen sei. Für ihn seien lediglich die erlassende Behörde, Datum, Empfänger sowie Daten zur Tat erkennbar gewesen. Aus diesem Grunde habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 30.5.1996 die Behörde um Mitteilung der Rechtsgrundlage sowie des Grundes der Anfrage durch lesbare Information ersucht. Offensichtlich habe die Behörde den Ausführungen der Rechtsvertreterin beigepflichtet und habe sich für die „kaum lesbare Anfrage“ entschuldigt. Sie habe dann den Beschuldigten unter Beilage eines Radarfotos sowie der Mitteilung des Übertretungszeitpunktes und unter Hinweis auf das Schreiben vom 14.5.1996 aufgefordert, den Lenker bekanntzugeben. Weder das Schreiben vom 14.5. noch jenes vom 17.6.1996 seien als Lenkererhebungen gemäß § 103 Abs. 2 KFG im Sinne des Gesetzes zu werten.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er u.a. vor, dass die Lenkererhebung vom 14.5.1996 für den Beschuldigten nur teilweise lesbar gewesen sei. Für ihn seien lediglich die erlassende Behörde, Datum, Empfänger sowie Daten zur Tat erkennbar gewesen. Aus diesem Grunde habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 30.5.1996 die Behörde um Mitteilung der Rechtsgrundlage sowie des Grundes der Anfrage durch lesbare Information ersucht. Offensichtlich habe die Behörde den Ausführungen der Rechtsvertreterin beigepflichtet und habe sich für die „kaum lesbare Anfrage“ entschuldigt. Sie habe dann den Beschuldigten unter Beilage eines Radarfotos sowie der Mitteilung des Übertretungszeitpunktes und unter Hinweis auf das Schreiben vom 14.5.1996 aufgefordert, den Lenker bekanntzugeben. Weder das Schreiben vom 14.5. noch jenes vom 17.6.1996 seien als Lenkererhebungen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG im Sinne des Gesetzes zu werten.
3. Der Berufung kommt Berechtigung zu:
Nach § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach dem Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach dem Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine etwaige unrichtige (unvollständige) Auskunft nicht strafbar, wenn die Auskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden ist (vgl. Erk. vom 9.12.1981, ZVR 1982/388). Aber auch sonstige wesentliche Mängel im Auskunftsbegehren lösen keine Verpflichtung aus, dem Auskunftsbegehren Folge zu leisten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.1987, ZfVB 1988/4/1454).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine etwaige unrichtige (unvollständige) Auskunft nicht strafbar, wenn die Auskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden ist vergleiche Erk. vom 9.12.1981, ZVR 1982/388). Aber auch sonstige wesentliche Mängel im Auskunftsbegehren lösen keine Verpflichtung aus, dem Auskunftsbegehren Folge zu leisten vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.1987, ZfVB 1988/4/1454).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.8.1994, Zl. 94/02/0241, zum Ausdruck gebracht, dass eine unleserlich erteilte Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG keine „klare Auskunft“, wie dies von der Judikatur bei Anfragen nach der zitierten Gesetzesstelle verlangt werde, darstelle. Der Verwaltungssenat ist im Umkehrschluss zur Auffassung gelangt, dass eine unleserliche (kaum lesbare) Anfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG durch eine Behörde keine Verpflichtung begründen kann, dem Auskunftsbegehren Folge zu leisten.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.8.1994, Zl. 94/02/0241, zum Ausdruck gebracht, dass eine unleserlich erteilte Auskunft im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG keine „klare Auskunft“, wie dies von der Judikatur bei Anfragen nach der zitierten Gesetzesstelle verlangt werde, darstelle. Der Verwaltungssenat ist im Umkehrschluss zur Auffassung gelangt, dass eine unleserliche (kaum lesbare) Anfrage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG durch eine Behörde keine Verpflichtung begründen kann, dem Auskunftsbegehren Folge zu leisten.
Bei der Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.5.1996 handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungssenates um eine solch kaum lesbare Lenkererhebung. So ist jedenfalls das Wort „Auskunftsperson“ - neben vielen anderen Worten im hier verwendeten Formular - nur für „Insider“ auf Anhieb entzifferbar. Eine mit der Sache nicht vertraute Person benötigt schon eine gewisse Phantasie, um auf diesen Begriff zu kommen. Dies hat auch die Erstbehörde selbst bestätigt, indem sie sich in dem an die (deutschen Rechtsvertreter) des Berufungswerbers gerichteten Schreiben vom 17.6.1996 für die „kaum lesbare Anfrage“ entschuldigte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Lenkererhebung, unleserliche Anfrage begründet keine Verpflichtung zur AuskunftZuletzt aktualisiert am
28.03.2019