Norm
AVG §71 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried über die Berufungen des S D, G, gegen die beiden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.10.1995, Zl X-5692-1995, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wirdGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird
Text
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.10.1995, Zl X-5692-1995, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 24.8.1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das (mündlich verkündete) Straferkenntnis vom 14.3.1995 gemäß § 71 AVG abgewiesen.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.10.1995, Zl X-5692-1995, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 24.8.1995 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das (mündlich verkündete) Straferkenntnis vom 14.3.1995 gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass nicht darauf eingegangen worden sei, was "nach Verkündung des Straferkenntnisses" geschehen sei. Mit der Frage der absoluten Nichtigkeit des "Bescheides" setze sich der angefochtene Bescheid überhaupt nicht auseinander. Die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung sei nämlich unleserlich, was die Nichtigkeit dieses Bescheides zur Folge habe. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 28.9.1994, Zl 94/12/0225, einen "Bescheid" einer Behörde mit der Begründung als absolut nichtig erklärt, dass der (unleserlichen) Unterschrift des fertigenden Organs nicht gemäß § 18 Abs. 4 AVG dessen Name leserlich beigefügt worden sei. Nach der Rechtsansicht des VwGH sei also durch die Unterschrift des Berufungswerbers überhaupt kein Bescheid zustande gekommen, der mündlich verkündet hätte werden können, weil es diesen ja überhaupt nicht gegeben habe. Im "Bescheid" vom 14.3.1995 sei zwar die fremdenpolizeiliche Vorschrift angeführt worden, nicht aber die Strafdrohung. Dies mache den Bescheid nichtig. Hiezu sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.4.1994, Zl 94/04/004, zu verweisen. Im angefochtenen Bescheid würden überdies keine Feststellungen getroffen, in welcher Form dem Berufungswerber der Bescheid tatsächlich zugestellt worden sei. Die Behörde setze sich auch nicht mit dem Vorwurf auseinander, der Berufungswerber hätte am 14.3.1995 ein Schriftstück ohne Beiziehung eines Dolmetschers unterfertigt und dieser hätte also überhaupt nicht wissen können, was er unterschrieben habe. Die Behörde komme zur unrichtigen Beweiswürdigung, es sei alles "in Ordnung" gewesen und der Berufungswerber werde erst jetzt, da er Schwierigkeiten mit der Aufenthaltsbewilligung habe, auf die Sache zurückkommen. Die Behörde setze sich auch darüber hinweg, dass sich die Bezirkshauptmannschaft G sehr wohl der Ansicht des Berufungswerbers angeschlossen habe, dieser hätte nicht die Möglichkeit gehabt, sich die Vorwürfe durch einen Dolmetscher übersetzen zu lassen, wobei die Bezirkshauptmannschaft G den freundlichen Rat eingeschlossen habe, der Berufungswerber hätte sich ja später mit einem Dolmetscher um die Klärung jenes Sachverhaltes kümmern können, der nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft F mit Unterschrift am 14.3.1995 bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Im angefochtenen Bescheid komme die Behörde weiters zur unrichtigen Rechtsansicht, dass dem Berufungswerber keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung zustehe, weil diesem der Bescheid mündlich verkündet worden und daher eine Berufung überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei. Die Behörde übersehe dabei aber, dass es sich bei dem "Bescheid" vom 14.3.1995 um ein absolut nichtiges Schriftstück handle, welches die Voraussetzung eines Bescheides nicht erfülle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde somit die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist bewilligen müssen, da dies ohne größeren Aufwand möglich gewesen und sodann die Möglichkeit offen gestanden wäre, im ordentlichen Verfahren zu klären, was am 14.3.1995 tatsächlich geschehen sei bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde zu einer Geldstrafe von 20.000 S gekommen sei, wobei es sich "zufälligerweise" genau um die damalige Barschaft des Berufungswerbers gehandelt habe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen.1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass nicht darauf eingegangen worden sei, was "nach Verkündung des Straferkenntnisses" geschehen sei. Mit der Frage der absoluten Nichtigkeit des "Bescheides" setze sich der angefochtene Bescheid überhaupt nicht auseinander. Die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung sei nämlich unleserlich, was die Nichtigkeit dieses Bescheides zur Folge habe. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 28.9.1994, Zl 94/12/0225, einen "Bescheid" einer Behörde mit der Begründung als absolut nichtig erklärt, dass der (unleserlichen) Unterschrift des fertigenden Organs nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG dessen Name leserlich beigefügt worden sei. Nach der Rechtsansicht des VwGH sei also durch die Unterschrift des Berufungswerbers überhaupt kein Bescheid zustande gekommen, der mündlich verkündet hätte werden können, weil es diesen ja überhaupt nicht gegeben habe. Im "Bescheid" vom 14.3.1995 sei zwar die fremdenpolizeiliche Vorschrift angeführt worden, nicht aber die Strafdrohung. Dies mache den Bescheid nichtig. Hiezu sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.4.1994, Zl 94/04/004, zu verweisen. Im angefochtenen Bescheid würden überdies keine Feststellungen getroffen, in welcher Form dem Berufungswerber der Bescheid tatsächlich zugestellt worden sei. Die Behörde setze sich auch nicht mit dem Vorwurf auseinander, der Berufungswerber hätte am 14.3.1995 ein Schriftstück ohne Beiziehung eines Dolmetschers unterfertigt und dieser hätte also überhaupt nicht wissen können, was er unterschrieben habe. Die Behörde komme zur unrichtigen Beweiswürdigung, es sei alles "in Ordnung" gewesen und der Berufungswerber werde erst jetzt, da er Schwierigkeiten mit der Aufenthaltsbewilligung habe, auf die Sache zurückkommen. Die Behörde setze sich auch darüber hinweg, dass sich die Bezirkshauptmannschaft G sehr wohl der Ansicht des Berufungswerbers angeschlossen habe, dieser hätte nicht die Möglichkeit gehabt, sich die Vorwürfe durch einen Dolmetscher übersetzen zu lassen, wobei die Bezirkshauptmannschaft G den freundlichen Rat eingeschlossen habe, der Berufungswerber hätte sich ja später mit einem Dolmetscher um die Klärung jenes Sachverhaltes kümmern können, der nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft F mit Unterschrift am 14.3.1995 bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Im angefochtenen Bescheid komme die Behörde weiters zur unrichtigen Rechtsansicht, dass dem Berufungswerber keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung zustehe, weil diesem der Bescheid mündlich verkündet worden und daher eine Berufung überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei. Die Behörde übersehe dabei aber, dass es sich bei dem "Bescheid" vom 14.3.1995 um ein absolut nichtiges Schriftstück handle, welches die Voraussetzung eines Bescheides nicht erfülle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde somit die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist bewilligen müssen, da dies ohne größeren Aufwand möglich gewesen und sodann die Möglichkeit offen gestanden wäre, im ordentlichen Verfahren zu klären, was am 14.3.1995 tatsächlich geschehen sei bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde zu einer Geldstrafe von 20.000 S gekommen sei, wobei es sich "zufälligerweise" genau um die damalige Barschaft des Berufungswerbers gehandelt habe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen.
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.10.1995, Zl X-5692-1995, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 24.8.1995 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.10.1995, Zl X-5692-1995, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 24.8.1995 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG abgewiesen.
2.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber sehe vor, dass unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden könne. Nun habe er in seinem Antrag vorgebracht, dass es sich bei dem Schriftstück vom 14.3.1995 um keinen Bescheid handle. Die Begründung hiefür sei von der Behörde nicht gewürdigt worden. Dieser Vorgangsweise stehe die Rechtsprechung des VwGH entgegen: Mit Erkenntnis vom 28.9.1994, Zl 94/12/0225, habe der VwGH nämlich einen "Bescheid" einer Behörde mit der Begründung als absolut nichtig erklärt, weil die Unterschrift des fertigenden Organs unleserlich gewesen und auch dessen Name gemäß § 18 Abs. 4 AVG nicht leserlich beigefügt worden sei. Dem Bescheid vom 14.3.1995 würden aber nähere Formmängel anhaften, sodass nicht von einem Bescheidcharakter ausgegangen werden könne. Gegen die Behauptung der Behörde, es sei "alles in Ordnung", spreche schon alleine das Fehlen eines Kreuzes bei jenen sechs Möglichkeiten, die im Bescheid aufgelistet seien und ausweisen sollten, in welcher Form er den Bescheid erhalten habe. Auch über die Tatsache des Fehlens eines Dolmetschers setze sich der angefochtene Bescheid hinweg und vermeine, der Berufungswerber hätte bemerken müssen, dass hier ein Strafverfahren abgeführt worden sei, in welchem dieser eben verurteilt worden sei. Die Beweiswürdigung der Behörde, die vom Berufungswerber bekämpft werde, falle in einer Formulierung, die nur als eine Abwertung des Berufungswerbers gesehen werden könne. Es heiße dort nämlich, es müsse der Meinung der Bezirkshauptmannschaft G beigepflichtet werden, der zufolge der Berufungswerber von einer Bestrafung gewusst haben müsse, da er ja sonst "sicherlich" unmittelbar danach mit Hilfe eines Dolmetschers oder Landsmannes bemüht gewesen wäre, die Sache aufzuklären. Damit dokumentiere aber die Behörde ihren Justament-Standpunkt, weil nach Ansicht der Behörde dem Berufungswerber diese Intervention mit einem Dolmetscher ja sowieso nichts hätte nützen können, da der mündliche Bescheid vom 14.3.1995 mit seiner Unterschrift ja rechtskräftig geworden sei. Der Sachverhalt sei daher von der Behörde unrichtig rechtlich gewürdigt worden. Bei richtiger Wertung des Sachverhaltes hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, das Schriftstück vom 14.3.1995 stelle einen absolut nichtigen Bescheid dar, weshalb das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei und der Behörde somit die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens aufzutragen gewesen wäre, was eben in Form der beantragten Wiederaufnahme zu geschehen hätte. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.2.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber sehe vor, dass unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden könne. Nun habe er in seinem Antrag vorgebracht, dass es sich bei dem Schriftstück vom 14.3.1995 um keinen Bescheid handle. Die Begründung hiefür sei von der Behörde nicht gewürdigt worden. Dieser Vorgangsweise stehe die Rechtsprechung des VwGH entgegen: Mit Erkenntnis vom 28.9.1994, Zl 94/12/0225, habe der VwGH nämlich einen "Bescheid" einer Behörde mit der Begründung als absolut nichtig erklärt, weil die Unterschrift des fertigenden Organs unleserlich gewesen und auch dessen Name gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht leserlich beigefügt worden sei. Dem Bescheid vom 14.3.1995 würden aber nähere Formmängel anhaften, sodass nicht von einem Bescheidcharakter ausgegangen werden könne. Gegen die Behauptung der Behörde, es sei "alles in Ordnung", spreche schon alleine das Fehlen eines Kreuzes bei jenen sechs Möglichkeiten, die im Bescheid aufgelistet seien und ausweisen sollten, in welcher Form er den Bescheid erhalten habe. Auch über die Tatsache des Fehlens eines Dolmetschers setze sich der angefochtene Bescheid hinweg und vermeine, der Berufungswerber hätte bemerken müssen, dass hier ein Strafverfahren abgeführt worden sei, in welchem dieser eben verurteilt worden sei. Die Beweiswürdigung der Behörde, die vom Berufungswerber bekämpft werde, falle in einer Formulierung, die nur als eine Abwertung des Berufungswerbers gesehen werden könne. Es heiße dort nämlich, es müsse der Meinung der Bezirkshauptmannschaft G beigepflichtet werden, der zufolge der Berufungswerber von einer Bestrafung gewusst haben müsse, da er ja sonst "sicherlich" unmittelbar danach mit Hilfe eines Dolmetschers oder Landsmannes bemüht gewesen wäre, die Sache aufzuklären. Damit dokumentiere aber die Behörde ihren Justament-Standpunkt, weil nach Ansicht der Behörde dem Berufungswerber diese Intervention mit einem Dolmetscher ja sowieso nichts hätte nützen können, da der mündliche Bescheid vom 14.3.1995 mit seiner Unterschrift ja rechtskräftig geworden sei. Der Sachverhalt sei daher von der Behörde unrichtig rechtlich gewürdigt worden. Bei richtiger Wertung des Sachverhaltes hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, das Schriftstück vom 14.3.1995 stelle einen absolut nichtigen Bescheid dar, weshalb das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei und der Behörde somit die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens aufzutragen gewesen wäre, was eben in Form der beantragten Wiederaufnahme zu geschehen hätte. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.
3. Gemäß § 39a AVG ist, wenn eine Partei oder eine einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher beizuziehen.3. Gemäß Paragraph 39 a, AVG ist, wenn eine Partei oder eine einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher beizuziehen.
Nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Voraussetzung für diesen Wiedereinsetzungsgrund ist somit einerseits ein Ereignis, das zur Versäumung - hier: der Berufungsfrist gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis vom 14.3.1995 - geführt hat, andererseits darf jedoch - abgesehen von einem "minderen Grad des Versehens" - kein Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit) der Partei vorliegen.
Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die Muttersprache des Beschuldigten nicht Deutsch ist. Seitens der Strafbehörde wurde jedoch bei der Verkündung des mündlichen Straferkenntnisses angenommen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich sei und dem Beschuldigten klar sein musste, dass er im Zusammenhang mit einer Schlepperei nach § 80 Fremdengesetz bestraft wurde.Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die Muttersprache des Beschuldigten nicht Deutsch ist. Seitens der Strafbehörde wurde jedoch bei der Verkündung des mündlichen Straferkenntnisses angenommen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich sei und dem Beschuldigten klar sein musste, dass er im Zusammenhang mit einer Schlepperei nach Paragraph 80, Fremdengesetz bestraft wurde.
Der Verwaltungssenat demgegenüber erachtet es nicht für unglaubwürdig, dass der Beschuldigte nicht über ausreichende sprachliche Kenntnisse verfügt hat, um den Inhalt und die Tragweite der ihm gegenüber mündlich verkündeten behördlichen Erledigung zu verstehen. Ein Indiz für diese Annahme ist die Tatsache, dass der Beschuldigte kurz zuvor von der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein - aber auch am 14.8.1995 vor der Bezirkshauptmannschaft G - nur unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen wurde. Auch die vom Verwaltungssenat beim früheren Arbeitgeber des Beschuldigten, der Firma O S GesmbH in G, diesbezüglich ergänzend durchgeführte Erhebung hat zu keinem anderen Ergebnis geführt, zumal sich herausgestellt hat, dass der Beschuldigte mit den maßgebenden Angestellten dieser Baufirma serbokroatisch und nicht deutsch gesprochen hat. Schließlich enthält auch die Niederschrift vom 14.3.1995 (über die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses) keinen Vermerk über die Sprachkenntnisse des Beschuldigten; auch der damalige Verhandlungsleiter konnte sich anlässlich seiner vor dem Verwaltungssenat erfolgten Einvernahme an diese nicht mehr konkret erinnern. Die in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse bestehenden Zweifel können somit nicht ausgeräumt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass selbst bei einem Fremden, der sich im normalen Leben hinreichend verständigen kann, nicht ohne weiteres der Schluss zulässig ist, dass er die bei einer Amtshandlung gebrauchten verfahrensrechtlichen Ausdrücke auch verstehen kann. Bei der hier stattgefundenen Vorführung wurde der Beschuldigte überdies getrennt in zwei Verfahren einvernommen, weshalb es nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, dass er die ihm gegenüber erfolgte Abnahme der Effekten rechtlich nicht eindeutig zuordnen konnte.
Insgesamt gelangt der Verwaltungssenat somit zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall von einem "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, welches aus einem durch ungenügende Sprachkenntnisse hervorgerufenen Irrtum über den Inhalt der Amtshandlung resultierte, auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung erachtet es der Verwaltungssenat weiters als einen nur "minderen Grad des Versehens" des Beschuldigten, wenn er es nach der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses unterlassen hat, die erforderlichen Schritte zur Verfolgung seiner Rechte zu setzen.Insgesamt gelangt der Verwaltungssenat somit zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall von einem "Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, welches aus einem durch ungenügende Sprachkenntnisse hervorgerufenen Irrtum über den Inhalt der Amtshandlung resultierte, auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung erachtet es der Verwaltungssenat weiters als einen nur "minderen Grad des Versehens" des Beschuldigten, wenn er es nach der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses unterlassen hat, die erforderlichen Schritte zur Verfolgung seiner Rechte zu setzen.
4. Nach § 69 Abs. 1 AVG ist - bei Vorliegen bestimmter Wiederaufnahmegründe - dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.4. Nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist - bei Vorliegen bestimmter Wiederaufnahmegründe - dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Demnach ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass es durch Bescheid abgeschlossen und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht - oder: nicht mehr - zulässig ist. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da gleichzeitig mit der in diesem Bescheid spruchgemäß bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch das Rechtsmittel der Berufung für zulässig erklärt wird. Damit fehlt es für die Bewilligung der Wiederaufnahme an einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, weshalb der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Verwaltungsstrafsache der Bezirkshauptmannschaft zur Beurteilung nach § 64a AVG zu übertragen.Demnach ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass es durch Bescheid abgeschlossen und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht - oder: nicht mehr - zulässig ist. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da gleichzeitig mit der in diesem Bescheid spruchgemäß bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch das Rechtsmittel der Berufung für zulässig erklärt wird. Damit fehlt es für die Bewilligung der Wiederaufnahme an einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, weshalb der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Verwaltungsstrafsache der Bezirkshauptmannschaft zur Beurteilung nach Paragraph 64 a, AVG zu übertragen.
Schlagworte
SprachkenntnisseZuletzt aktualisiert am
28.03.2019