TE Uvs Bescheid 1996/11/29 1-0430/96

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Veröffentlicht am 29.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried über die Berufung des O S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.3.1996, Zl X-4396-1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 5.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 5.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung und die Strafsanktionsnorm wie folgt zu lauten haben:

"O S, W, hat am 9.2.1996 gegen 20.25 Uhr beim Grenzübergang O in H vorsätzlich an der Schlepperei, nämlich an der Förderung der rechtswidrigen Ausreise des jugoslawischen Staatsangehörigen E H mitgewirkt, indem er nach zuvor erfolgter Absprache beim Lokal "B" in B mit seinem Pkw XXX dem Pkw des G S, in welchem sich die geschleppte Person befand, bis kurz vor den Grenzübergang O vorausfuhr, dann seine Fahrt zum Zwecke der Prüfung, ob der Grenzübergang unbesetzt ist, allein fortsetzte und anschließend wiederum zu G S zurückkehrte und diesem erklärte, dass er ihm nachfahren könne, da ein (unkontrollierter) Grenzübertritt möglich sei. In weiterer Folge fuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw neuerlich dem Schlepperfahrzeug bis in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, wo er kurz danach von deutschen Grenzschutzorganen festgenommen wurde."O S, W, hat am 9.2.1996 gegen 20.25 Uhr beim Grenzübergang O in H vorsätzlich an der Schlepperei, nämlich an der Förderung der rechtswidrigen Ausreise des jugoslawischen Staatsangehörigen E H mitgewirkt, indem er nach zuvor erfolgter Absprache beim Lokal "B" in B mit seinem Pkw römisch 30 dem Pkw des G S, in welchem sich die geschleppte Person befand, bis kurz vor den Grenzübergang O vorausfuhr, dann seine Fahrt zum Zwecke der Prüfung, ob der Grenzübergang unbesetzt ist, allein fortsetzte und anschließend wiederum zu G S zurückkehrte und diesem erklärte, dass er ihm nachfahren könne, da ein (unkontrollierter) Grenzübertritt möglich sei. In weiterer Folge fuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw neuerlich dem Schlepperfahrzeug bis in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, wo er kurz danach von deutschen Grenzschutzorganen festgenommen wurde.

Die Strafsanktionsnorm lautet: § 80 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz (FrG)."Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz (FrG)."

Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 500 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 500 S.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu seinem Vorteil vorsätzlich die Schlepperei begangen, indem er dem jugoslawischen Staatsangehörigen E H beim Bahnhof B angeboten habe, ihn für einen nach erfolgreicher Schleusung nach Deutschland festzusetzenden Geldbetrag illegal über die Grenze nach Deutschland zu bringen und in weiterer Folge mit seinem Pkw XXX seinem Mittäter vorausgefahren sei um festzustellen, ob der Grenzübergang "O in H" unbesetzt sei. Danach habe er vor der Grenze umgedreht und hätte am 9.2.1996 um 20.25 Uhr gemeinsam mit seinem Mittäter G S, in dessen Pkw der jugoslawische Staatsangehörige E H gesessen habe, die Grenze illegal nach Deutschland überfahren, wo er in Richtung L Höhe der "D"-Fabrik angehalten und kontrolliert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 FrG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 8.000 S (184 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu seinem Vorteil vorsätzlich die Schlepperei begangen, indem er dem jugoslawischen Staatsangehörigen E H beim Bahnhof B angeboten habe, ihn für einen nach erfolgreicher Schleusung nach Deutschland festzusetzenden Geldbetrag illegal über die Grenze nach Deutschland zu bringen und in weiterer Folge mit seinem Pkw römisch 30 seinem Mittäter vorausgefahren sei um festzustellen, ob der Grenzübergang "O in H" unbesetzt sei. Danach habe er vor der Grenze umgedreht und hätte am 9.2.1996 um 20.25 Uhr gemeinsam mit seinem Mittäter G S, in dessen Pkw der jugoslawische Staatsangehörige E H gesessen habe, die Grenze illegal nach Deutschland überfahren, wo er in Richtung L Höhe der "D"-Fabrik angehalten und kontrolliert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FrG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 8.000 S (184 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe nicht zu seinem Vorteil vorsätzlich die Schlepperei begangen. Ein jugoslawischer Staatsangehöriger namens E H sei ihm nicht bekannt. Das gesamte Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft sei grob mangelhaft, da ihm im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei mangelhaft. Insbesondere sei nicht einmal die Anzeige angeführt worden, die den Anlass für die Einleitung dieses Strafverfahrens gebildet habe. Zudem sei die ausgesprochene Strafhöhe durch nichts gerechtfertigt. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 9.2.1996 gegen 20.00 Uhr wurde der österreichische Staatsangehörige G S von einem (nicht weiter identifizierbaren) türkischen Staatsangehörigen namens "R" zum Lokal "B" in B beordert, um dort einen Fremden aufzunehmen und in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuschleusen. Vor der Abfahrt wurde G S von "R" angewiesen, mit seinem Pkw dem bei dieser Absprache gleichfalls anwesenden Beschuldigten nachzufahren. Daraufhin fuhr G S, in dessen Pkw der zu schleppende jugoslawische Staatsangehörige E H eingestiegen war, dem Pkw des Beschuldigten (mit dem Kennzeichen XXX) in Richtung Grenzübergang O nach. Ungefähr 100 m vor dem betreffenden Grenzübergang hielten die beiden Pkws an und der Beschuldigte teilte G S mit, dass er zunächst allein bis zum Grenzübergang vorfahren werde, um dort zu prüfen, ob ein Grenzübertritt möglich sei. Nach Durchführung dieser Kontrollfahrt kehrte der Beschuldigte zu G S zurück und erklärte ihm, dass er ihm mit seinem Pkw folgen könne. Anschließend - gegen 20.25 Uhr - fuhren der Beschuldigte und G S mit ihren Pkws hintereinander von H aus in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, wo sie ungefähr 300 m nach der Grenze von Organen des deutschen Grenzschutzes festgenommen wurden.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 9.2.1996 gegen 20.00 Uhr wurde der österreichische Staatsangehörige G S von einem (nicht weiter identifizierbaren) türkischen Staatsangehörigen namens "R" zum Lokal "B" in B beordert, um dort einen Fremden aufzunehmen und in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuschleusen. Vor der Abfahrt wurde G S von "R" angewiesen, mit seinem Pkw dem bei dieser Absprache gleichfalls anwesenden Beschuldigten nachzufahren. Daraufhin fuhr G S, in dessen Pkw der zu schleppende jugoslawische Staatsangehörige E H eingestiegen war, dem Pkw des Beschuldigten (mit dem Kennzeichen römisch 30 ) in Richtung Grenzübergang O nach. Ungefähr 100 m vor dem betreffenden Grenzübergang hielten die beiden Pkws an und der Beschuldigte teilte G S mit, dass er zunächst allein bis zum Grenzübergang vorfahren werde, um dort zu prüfen, ob ein Grenzübertritt möglich sei. Nach Durchführung dieser Kontrollfahrt kehrte der Beschuldigte zu G S zurück und erklärte ihm, dass er ihm mit seinem Pkw folgen könne. Anschließend - gegen 20.25 Uhr - fuhren der Beschuldigte und G S mit ihren Pkws hintereinander von H aus in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, wo sie ungefähr 300 m nach der Grenze von Organen des deutschen Grenzschutzes festgenommen wurden.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er weder einen jugoslawischen Staatsangehörigen namens E H noch den bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugen G S kenne. In Wirklichkeit sei er an jenem Abend zwar schon in L gewesen, dies aber nur zu dem Zweck, dort eine Bekannte in einer Diskothek abzuholen.

Dieser Verantwortung steht die Aussage des Zeugen G S entgegen, der angegeben hat, er sei bei der vor dieser Aktion erfolgten Vorbesprechung beim Lokal "B" angewiesen worden, dem Pkw des bei dieser Absprache gleichfalls anwesenden Beschuldigten bis nach L nachzufahren.

Der vorerwähnte Zeuge hat den bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten eindeutig als jene Person identifiziert, der er damals in ihrem Pkw nachgefahren sei; er hat den Beschuldigten zweifelsfrei wiedererkannt. Der Zeuge hat weiters den Geschehensablauf klar und widerspruchsfrei geschildert. Der Verwaltungssenat folgt daher der Aussage dieses Zeugen, der einen glaubwürdigen und sicheren Eindruck gemacht hat.

Demnach ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte an der ihm zur Last gelegten Schlepperei mitgewirkt hat. Hingegen ließ es sich nicht erweisen, dass der Beschuldigte die Schlepperei zu seinem Vorteil begangen hat.

5.       Gemäß § 80 Abs. 1 FrG ist Schlepperei die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.5. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FrG ist Schlepperei die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.

Nach Abs. 2 Z. 1 des § 80 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt.Nach Absatz 2, Ziffer eins, des Paragraph 80, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt.

Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens hat der Beschuldigte durch sein Verhalten vorsätzlich an der Förderung der rechtswidrigen Ausreise eines Fremden mitgewirkt. Es war sein Ziel, die illegale Ausreise eines Fremden zu fördern. Er hat somit sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Übertretung zu verantworten.

Im Hinblick auf die vom Beschuldigten behauptete Verletzung des Parteiengehörs ist ihm zu entgegnen, dass dieser behauptete Verfahrensmangel schon durch die gegebene Möglichkeit der Berufung saniert wurde. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Beschuldigte, der gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, konnte dem Gang der Verhandlung folgen; er hat auch die an ihn gerichteten Fragen verstanden. Die Beiziehung eines Dolmetschers war somit nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht erforderlich.

Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er aufgrund der vom Amtsgericht K erfolgten Verurteilung nicht neuerlich bestraft werden könne, kann der Verwaltungssenat nicht beipflichten. Dies deshalb, weil der Beschuldigte im vorliegenden Fall wegen einer im Bundesgebiet begangenen Tat und aufgrund eines vom österreichischen Gesetzgeber normierten Strafanspruchs bestraft wurde. Insoweit kann auch die in der Bundesrepublik Deutschland wegen desselben - aber in Bezug auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogenen - Sachverhaltes erfolgte Bestrafung keine Auswirkung auf dieses Verfahren haben. Da im Übrigen der ermittelte Sachverhalt unabhängig von dem vor dem Amtsgericht K durchgeführten Strafverfahren zu beurteilen war, erübrigte sich die Einholung des betreffenden Gerichtsaktes.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, die illegale Ein- und Ausreise von Fremden hintanzuhalten. Insoweit dient diese Vorschrift auch dem öffentlichen Interesse der Sicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Nachteilige Folgen hat die Tat aber nach der Aktenlage nicht nach sich gezogen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG verbietet sich schon vor dem Hintergrund der Tatbildlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, die illegale Ein- und Ausreise von Fremden hintanzuhalten. Insoweit dient diese Vorschrift auch dem öffentlichen Interesse der Sicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Nachteilige Folgen hat die Tat aber nach der Aktenlage nicht nach sich gezogen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist zu berücksichtigen. Die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG verbietet sich schon vor dem Hintergrund der Tatbildlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten.

Im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte angegeben, dass er verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Er verdiene monatlich ca. 15.000 S netto und sei Zulassungsbesitzer zweier Pkws, wobei der am Tattag verwendete von deutschen Grenzschutzorganen beschlagnahmt worden sei.

7.       Die Strafe war herabzusetzen, weil es sich nicht erweisen ließ, dass der Beschuldigte die Tat um seines Vorteils Willen begangen hat. Demzufolge war die Tat der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z. 1 FrG, welche einen niedrigeren Strafrahmen enthält, zu unterstellen. Aus demselben Grund wurde auch die Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geändert. Der Verwaltungssenat findet die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.7. Die Strafe war herabzusetzen, weil es sich nicht erweisen ließ, dass der Beschuldigte die Tat um seines Vorteils Willen begangen hat. Demzufolge war die Tat der Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FrG, welche einen niedrigeren Strafrahmen enthält, zu unterstellen. Aus demselben Grund wurde auch die Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geändert. Der Verwaltungssenat findet die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

Schlagworte

Schlepperei, Begehung im In- und Ausland

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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