TE Uvs Bescheid 1996/12/2 1-0525/96

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Veröffentlicht am 02.12.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried über die Berufung des R K, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.3.1996, Zl X-12231-1995, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 1.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeitraum der Zeitraum "1.7.1995 bis zum 13.9.1995" anzusehen ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 1.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeitraum der Zeitraum "1.7.1995 bis zum 13.9.1995" anzusehen ist.

Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 150 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 150 S.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 6.6.1995 bis mindestens 13.9.1995 die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht, indem das Kind C K im erwähnten Zeitraum sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da diesem von der Behörde kein Sichtvermerk erteilt worden sei und weil dieses weder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz besessen noch ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugestanden habe und er diesem im angeführten Zeitraum Unterkunft in B, I-W-Straße gewährt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 7 VStG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Z. 4 und § 15 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG). Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.000 S (48 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 6.6.1995 bis mindestens 13.9.1995 die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht, indem das Kind C K im erwähnten Zeitraum sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da diesem von der Behörde kein Sichtvermerk erteilt worden sei und weil dieses weder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz besessen noch ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugestanden habe und er diesem im angeführten Zeitraum Unterkunft in B, I-W-Straße gewährt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 15, Absatz eins, des Fremdengesetzes (FrG). Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.000 S (48 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass es eine Tatbegehungsform des "Ermöglichens" im österreichischen Strafrecht nicht gebe. Das angefochtene Straferkenntnis lege ihm sohin eine Tatbegehungsform zur Last, die nicht existiere. Außerdem würde das Wort "ermöglicht" nach den Regeln der deutschen Sprache ein Dativobjekt benötigen, das im Straferkenntnis gleichfalls fehle. Das am XX.XX.XXXX in Österreich geborene Kind habe ex lege eine Aufenthaltsberechtigung nach seinem Vater, weshalb das Straferkenntnis auch aus diesem Grund verfehlt sei. Das Kind sei nach Art. 8 MRK und Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei selbstverständlich dort aufenthaltsberechtigt, wo der Familienerhalter lebe und arbeite. Auch deshalb sei das Straferkenntnis rechtswidrig. Nach dem Erkenntnis "Binder" des Verfassungsgerichtshofs müssten Straferkenntnisse erster Instanz auch dann eine nachvollziehbare Tatsachendarstellung und Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Sachverhalt beinhalten, wenn sich der Beschuldigte nicht gerechtfertigt habe. Die Bezirkshauptmannschaft habe die fundamentale Verpflichtung zur rechtsstaatlichen Tatsachenfeststellung und amtswegigen Würdigung verkannt. Auch deshalb werde das Straferkenntnis wegen Fehlens jeder nachvollziehbaren Tatsachenfeststellung aufzuheben sein, denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs komme eine Behebung derart fundamentaler Defekte eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht in Betracht. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens anzuordnen sein.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass es eine Tatbegehungsform des "Ermöglichens" im österreichischen Strafrecht nicht gebe. Das angefochtene Straferkenntnis lege ihm sohin eine Tatbegehungsform zur Last, die nicht existiere. Außerdem würde das Wort "ermöglicht" nach den Regeln der deutschen Sprache ein Dativobjekt benötigen, das im Straferkenntnis gleichfalls fehle. Das am römisch zwanzig.XX.XXXX in Österreich geborene Kind habe ex lege eine Aufenthaltsberechtigung nach seinem Vater, weshalb das Straferkenntnis auch aus diesem Grund verfehlt sei. Das Kind sei nach Artikel 8, MRK und Artikel 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei selbstverständlich dort aufenthaltsberechtigt, wo der Familienerhalter lebe und arbeite. Auch deshalb sei das Straferkenntnis rechtswidrig. Nach dem Erkenntnis "Binder" des Verfassungsgerichtshofs müssten Straferkenntnisse erster Instanz auch dann eine nachvollziehbare Tatsachendarstellung und Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Sachverhalt beinhalten, wenn sich der Beschuldigte nicht gerechtfertigt habe. Die Bezirkshauptmannschaft habe die fundamentale Verpflichtung zur rechtsstaatlichen Tatsachenfeststellung und amtswegigen Würdigung verkannt. Auch deshalb werde das Straferkenntnis wegen Fehlens jeder nachvollziehbaren Tatsachenfeststellung aufzuheben sein, denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs komme eine Behebung derart fundamentaler Defekte eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht in Betracht. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens anzuordnen sein.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger ist als Erziehungsberechtigter dafür verantwortlich, dass sich sein Kind C K im Zeitraum vom 1.7.1995 bis zum 13.9.1995 im Bundesgebiet, und zwar in seiner Wohnung in B, I-W-Straße, aufhielt. Sein Kind hielt sich in diesem Zeitraum rechtswidrig im Bundesgebiet auf, da es infolge unterlassener Antragstellung des Beschuldigten weder über einen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfügte. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 kam ihm während dieses Tatzeitraumes auch nicht zu.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes als erwiesen angenommen.

5.       Nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Derartige Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 10.000 S bestraft.5. Nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 15,). Derartige Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 10.000 S bestraft.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Behörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn ihnen eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Behörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt.

§ 7 VStG lautet wie folgt: "Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist."Paragraph 7, VStG lautet wie folgt: "Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist."

Es steht fest, dass sich das vorerwähnte, am XX.XX.XXXX geborene Kind des Beschuldigten über seine Veranlassung (als Erziehungsberechtigter) im Zeitraum vom 1.7.1995 bis 13.9.1995 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Verwaltungssenat verkennt nicht, dass es im Interesse des Beschuldigten gelegen war, seinem Kind in Österreich Unterkunft zu gewähren. Dennoch wäre er verpflichtet gewesen, rechtzeitig eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung zu erwirken. Dass ihm die einschlägige fremdenrechtliche Rechtslage nicht bekannt gewesen wäre, hat der Beschuldigte nicht behauptet. Von einem Fremden müsste im Übrigen verlangt werden, dass er sich über die mit dem Aufenthalt von Ausländern im Inland zusammenhängenden österreichischen Vorschriften informiert.Es steht fest, dass sich das vorerwähnte, am römisch zwanzig.XX.XXXX geborene Kind des Beschuldigten über seine Veranlassung (als Erziehungsberechtigter) im Zeitraum vom 1.7.1995 bis 13.9.1995 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Verwaltungssenat verkennt nicht, dass es im Interesse des Beschuldigten gelegen war, seinem Kind in Österreich Unterkunft zu gewähren. Dennoch wäre er verpflichtet gewesen, rechtzeitig eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung zu erwirken. Dass ihm die einschlägige fremdenrechtliche Rechtslage nicht bekannt gewesen wäre, hat der Beschuldigte nicht behauptet. Von einem Fremden müsste im Übrigen verlangt werden, dass er sich über die mit dem Aufenthalt von Ausländern im Inland zusammenhängenden österreichischen Vorschriften informiert.

Der Verwaltungssenat geht im vorliegenden Fall schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl er als auch seine Ehegattin bereits vor dem Tatzeitraum in fremdenpolizeiliche Verwaltungsverfahren involviert waren, davon aus, dass ihm die einschlägige Rechtslage bekannt war und er insbesondere wusste, dass er auch für sein Kind eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung benötigt. Da er es unterlassen hat, die in diesem Zusammenhang erforderlichen (fremdenpolizeilichen) Schritte zu setzen, hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

In subjektiver Hinsicht verlangt die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung die Schuldform des Vorsatzes. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für vorsätzliches Handeln genügt es aber, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes "ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet". Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Erfüllung des Tatbildes zumindest ernstlich für möglich hielt und sich mit ihr abfand. Insgesamt besteht somit kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Der Hinweis auf den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 vermag zu keiner anderen Beurteilung dieser Rechtssache zu führen. Aus dem betreffenden Beschluss lässt sich nämlich für das Kind des Beschuldigten kein originäres Aufenthaltsrecht ableiten. Dies verdeutlicht insbesondere Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses schon damit, dass er das - lediglich im Hinblick auf den Arbeitsmarkt relevante - Beschäftigungsrecht nachgezogener Familienangehöriger türkischer Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese nach innerstaatlichem Recht die Genehmigung zum Familiennachzug erhalten haben. Dass dem Beschuldigten für sein Kind keine aufenthaltsrechtliche Genehmigung im Rahmen der Familienzusammenführung erteilt wurde, steht nach der Aktenlage fest. Die Anwendung der erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist daher von vornherein ausgeschlossen. Auch der weitere Verweis auf Art. 8 MRK verfängt nicht, da diese Bestimmung kein Recht auf Familiennachzug bzw. Aufenthalt gewährleistet.Der Hinweis auf den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 vermag zu keiner anderen Beurteilung dieser Rechtssache zu führen. Aus dem betreffenden Beschluss lässt sich nämlich für das Kind des Beschuldigten kein originäres Aufenthaltsrecht ableiten. Dies verdeutlicht insbesondere Artikel 7, des Assoziationsratsbeschlusses schon damit, dass er das - lediglich im Hinblick auf den Arbeitsmarkt relevante - Beschäftigungsrecht nachgezogener Familienangehöriger türkischer Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese nach innerstaatlichem Recht die Genehmigung zum Familiennachzug erhalten haben. Dass dem Beschuldigten für sein Kind keine aufenthaltsrechtliche Genehmigung im Rahmen der Familienzusammenführung erteilt wurde, steht nach der Aktenlage fest. Die Anwendung der erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist daher von vornherein ausgeschlossen. Auch der weitere Verweis auf Artikel 8, MRK verfängt nicht, da diese Bestimmung kein Recht auf Familiennachzug bzw. Aufenthalt gewährleistet.

Das angefochtene Straferkenntnis umschreibt klar und deutlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat. Auch die rechtliche Beurteilung dieser Tat trifft zu. Insoweit gehen die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände (in sprachlicher und formaler Hinsicht) ins Leere.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vom Beschuldigten übertretene Strafnorm soll verhindern, dass sich Fremde ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhalten. Dem Schutzzweck dieser Bestimmung hat der Beschuldigte bei Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts nicht unerheblich zuwidergehandelt. Milderungs- und Erschwerungsgründe kommen nicht in Betracht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte trotz Aufforderung keine Angaben gemacht. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass er für seine Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig ist.

7.       Der Tatzeitraum wurde eingeschränkt, da es nicht zulässig erscheint, dessen Beginn mit der Geburt des Kindes des Beschuldigten festzusetzen. In diesem Zusammenhang muss insbesondere berücksichtigt werden, dass für eine Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Geburtsurkunde vorliegen muss, diese in der Regel aber erst kurze Zeit nach der Geburt ausgestellt wird. Die vorgenommene Einschränkung der Tatzeit hat den Verwaltungssenat veranlasst, die Geldstrafe (geringfügig) herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird jedoch bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat als nicht überhöht angesehen. Es sprechen für sie auch general- und spezialpräventive Erwägungen.

Schlagworte

Tatzeitraum

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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