Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des R G, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.5.1996, Zl. X-5728-1994, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.3.1994 um 12.00 Uhr in seinem Tischlereibetrieb in einem Container eine größere Menge Abfallholz im Freien verbrannt, obwohl das Verbrennen von Abfällen im Freien verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 11 Abs. 1 lit. a Landes-Luftreinhaltegesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 57/1989. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (60 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.3.1994 um 12.00 Uhr in seinem Tischlereibetrieb in einem Container eine größere Menge Abfallholz im Freien verbrannt, obwohl das Verbrennen von Abfällen im Freien verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, Landes-Luftreinhaltegesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1989,. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (60 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Tat nicht begangen. Er habe keine Übertretung des Landes-Luftreinhaltegesetzes begangen. Er habe keinesfalls Abfallholz, sondern lediglich eine kleine Menge Furnierholzabfälle verbrannt.
3. Im gegenständlichen Zusammenhang sind folgende Rechtsvorschriften zu unterscheiden:
Die zuletzt genannte Verordnung hat hinsichtlich des in ihrem § 1 enthaltenen Verbotes des Verbrennens nicht biogener Materialien die gesetzliche Grundlage im § 2 Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung trat die Verordnung über das Verbrennen von Stoffen im Freien, LGBl. Nr. 57/1989, außer Kraft. Dieser § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 43/1994, die diesem entsprechende Bestimmung in der erwähnten Verordnung LGBl. Nr. 57/1989 und der für diese Verordnungsregelungen die gesetzliche Grundlage bildende § 2 Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, stehen bzw. standen aufgrund des Art. VIII der B-VG-Novelle 1988 als Bundesrecht in Geltung.Die zuletzt genannte Verordnung hat hinsichtlich des in ihrem Paragraph eins, enthaltenen Verbotes des Verbrennens nicht biogener Materialien die gesetzliche Grundlage im Paragraph 2, Absatz eins, des Luftreinhaltegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1984,. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung trat die Verordnung über das Verbrennen von Stoffen im Freien, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1989,, außer Kraft. Dieser Paragraph eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,, die diesem entsprechende Bestimmung in der erwähnten Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1989, und der für diese Verordnungsregelungen die gesetzliche Grundlage bildende Paragraph 2, Absatz eins, des Luftreinhaltegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1984,, stehen bzw. standen aufgrund des Artikel römisch acht, der B-VG-Novelle 1988 als Bundesrecht in Geltung.
Bereits die Tatsache der unterschiedlichen Regelungen für das Verbrennen von biogenen und nichtbiogenen Materialien außerhalb von Anlagen zeigt die Notwendigkeit auf, dass im Sinne des § 44a Z. 1 VStG im Spruch eines Straferkenntnisses betreffend das Verbrennen von Stoffen nähere Angaben zur Frage des Vorliegens von biogenen oder nichtbiogenen Materialien enthalten sein müssen.Bereits die Tatsache der unterschiedlichen Regelungen für das Verbrennen von biogenen und nichtbiogenen Materialien außerhalb von Anlagen zeigt die Notwendigkeit auf, dass im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch eines Straferkenntnisses betreffend das Verbrennen von Stoffen nähere Angaben zur Frage des Vorliegens von biogenen oder nichtbiogenen Materialien enthalten sein müssen.
Biogene Materialien im Sinne des oben erwähnten Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/1993 sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere auch Holz (§ 1 Abs. 1). Beschichtetes, verleimtes, lackiertes oder imprägniertes Holz zählt dagegen zu den nichtbiogenen Materialien (§ 1 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 43/1994).Biogene Materialien im Sinne des oben erwähnten Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993, sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere auch Holz (Paragraph eins, Absatz eins,). Beschichtetes, verleimtes, lackiertes oder imprägniertes Holz zählt dagegen zu den nichtbiogenen Materialien (Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,).
Der im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis verwendete Begriff des "Abfallholzes" lässt am ehesten eine Zuordnung zum Begriff des "Holzes" als biogenes Material zu. Dafür spricht zum einen der Inhalt des Begriffes, der auf einen aus einer Tätigkeit entstehenden, für die Tätigkeit nicht mehr brauchbaren Rest (vgl. Brockhaus-Wahrig, 1. Band, Seite 47) von Holz hindeutet. Zum anderen wird dieses Ergebnis durch die Tatsache gestützt, dass es sich nach der Anzeige um reines unbehandeltes Abfallholz gehandelt haben dürfte und ausschließlich diese Anzeige dem Straferkenntnis zugrunde liegt.Der im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis verwendete Begriff des "Abfallholzes" lässt am ehesten eine Zuordnung zum Begriff des "Holzes" als biogenes Material zu. Dafür spricht zum einen der Inhalt des Begriffes, der auf einen aus einer Tätigkeit entstehenden, für die Tätigkeit nicht mehr brauchbaren Rest vergleiche Brockhaus-Wahrig, 1. Band, Seite 47) von Holz hindeutet. Zum anderen wird dieses Ergebnis durch die Tatsache gestützt, dass es sich nach der Anzeige um reines unbehandeltes Abfallholz gehandelt haben dürfte und ausschließlich diese Anzeige dem Straferkenntnis zugrunde liegt.
Wenn man aber davon ausgeht, dass dem Beschuldigten somit das Verbrennen eines biogenen Abfalles vorgeworfen wurde, ist auf den § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Abfälle hinzuweisen. Danach ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, soweit der hier nicht relevante § 5 Abs. 1 des Gesetzes nichts anderes bestimmt, nur in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten. Der gegenständliche Vorfall hat sich aber am 10.3.1994 und somit außerhalb des vorerwähnten Zeitraumes zugetragen.Wenn man aber davon ausgeht, dass dem Beschuldigten somit das Verbrennen eines biogenen Abfalles vorgeworfen wurde, ist auf den Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Abfälle hinzuweisen. Danach ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, soweit der hier nicht relevante Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes nichts anderes bestimmt, nur in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten. Der gegenständliche Vorfall hat sich aber am 10.3.1994 und somit außerhalb des vorerwähnten Zeitraumes zugetragen.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung hat zwar noch nicht die Verordnung LGBl. Nr. 43/1994 gegolten, sondern gab es die Verordnung LGBl. Nr. 57/1989, welche ein allgemeines Verbot des Verbrennens von Abfällen und Stoffen enthielt, die die Luft grob verunreinigen. Dieser Umstand ändert aber nichts am obigen Ergebnis. Nach § 12 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Abfälle sind nämlich die mit Artikel VIII der B-VG-Novelle 1988 in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Bestimmungen über die Luftreinhaltung - dazu zählt auch die Verordnung LGBl. Nr. 57/1989 - soweit sie sich auf das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen beziehen, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 1993 außer Kraft getreten.Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung hat zwar noch nicht die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, gegolten, sondern gab es die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1989,, welche ein allgemeines Verbot des Verbrennens von Abfällen und Stoffen enthielt, die die Luft grob verunreinigen. Dieser Umstand ändert aber nichts am obigen Ergebnis. Nach Paragraph 12, des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Abfälle sind nämlich die mit Artikel römisch acht der B-VG-Novelle 1988 in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Bestimmungen über die Luftreinhaltung - dazu zählt auch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1989, - soweit sie sich auf das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen beziehen, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 1993 außer Kraft getreten.
Schlagworte
Luftreinhaltung, Verbrennungsverbot, TatvorwurfZuletzt aktualisiert am
28.03.2019