Norm
VStG §39 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried über die Berufung des J N, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 8.11.1996, Zl X-13239-1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 sowie § 39 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, sowie Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Im angefochtenen Bescheid wurden die in den Gasträumlichkeiten des Café-Diskothek "W" in B, H-S-Straße, entgegen den Bestimmungen des Spielapparategesetzes vom Berufungswerber betriebenen Spielautomaten "1 Videospielapparat AVS 2000 (bis 17.5.1991 von BH D bewilligt), 1 Spielapparat 'Royal Poker', 2 Spielapparate 'Triple Draw'" gemäß § 39 Abs. 1 VStG beschlagnahmt. Gleichzeitig wurde gemäß § 39 Abs. 6 VStG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.1. Im angefochtenen Bescheid wurden die in den Gasträumlichkeiten des Café-Diskothek "W" in B, H-S-Straße, entgegen den Bestimmungen des Spielapparategesetzes vom Berufungswerber betriebenen Spielautomaten "1 Videospielapparat AVS 2000 (bis 17.5.1991 von BH D bewilligt), 1 Spielapparat 'Royal Poker', 2 Spielapparate 'Triple Draw'" gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG beschlagnahmt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs. 1 VStG lägen nicht vor bzw. würden im angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Eine Beschlagnahme von Verfallsgegenständen sei gemäß § 39 Abs. 1 VStG nur zur Sicherung des Verfalls zulässig. Zur Sicherung der Beweisführung sei eine Beschlagnahme nicht notwendig. Gegenständlich seien Spielautomaten offensichtlich nur deshalb beschlagnahmt worden, um eine Besichtigung durch einen Amtssachverständigen zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lägen keinerlei substantielle Anhaltspunkte dafür vor, dass die beschlagnahmten Geräte einer Bewilligung nach § 2 des Spielapparategesetzes bedürften. Darüber hinaus dürfe die Beschlagnahme nur zur Sicherung des Verfalls angeordnet werden. Gegenständlich seien drei der vier beschlagnahmten Automaten in der vom Berufungswerber betriebenen Gastwirtschaft in Betrieb gewesen. Es habe daher überhaupt kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass diese Gegenstände vom Berufungswerber durch irgendwelche Machenschaften dem Verfall entzogen werden sollten. Im Gegenteil sei der Berufungswerber daran interessiert, dass diese Geräte tunlichst in seiner Gaststätte verbleiben, damit sie dem Publikum auch zur Verfügung stünden. Es bestehe daher überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber diese Geräte dem Verfall entziehen würde. Offensichtlich seien die Spielapparate nicht deshalb beschlagnahmt worden, weil der Verdacht bestanden habe, dass sie dem Verfall entzogen würden, sondern es ging der Behörde in erster Linie nur darum, diese Geräte schnellstmöglich aus dem Verkehr zu ziehen, damit sie dem interessierten Publikum nicht mehr zur Verfügung stünden. Dafür sei das Rechtsinstitut des § 39 VStG aber nicht vorgesehen.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, VStG lägen nicht vor bzw. würden im angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Eine Beschlagnahme von Verfallsgegenständen sei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG nur zur Sicherung des Verfalls zulässig. Zur Sicherung der Beweisführung sei eine Beschlagnahme nicht notwendig. Gegenständlich seien Spielautomaten offensichtlich nur deshalb beschlagnahmt worden, um eine Besichtigung durch einen Amtssachverständigen zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lägen keinerlei substantielle Anhaltspunkte dafür vor, dass die beschlagnahmten Geräte einer Bewilligung nach Paragraph 2, des Spielapparategesetzes bedürften. Darüber hinaus dürfe die Beschlagnahme nur zur Sicherung des Verfalls angeordnet werden. Gegenständlich seien drei der vier beschlagnahmten Automaten in der vom Berufungswerber betriebenen Gastwirtschaft in Betrieb gewesen. Es habe daher überhaupt kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass diese Gegenstände vom Berufungswerber durch irgendwelche Machenschaften dem Verfall entzogen werden sollten. Im Gegenteil sei der Berufungswerber daran interessiert, dass diese Geräte tunlichst in seiner Gaststätte verbleiben, damit sie dem Publikum auch zur Verfügung stünden. Es bestehe daher überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber diese Geräte dem Verfall entziehen würde. Offensichtlich seien die Spielapparate nicht deshalb beschlagnahmt worden, weil der Verdacht bestanden habe, dass sie dem Verfall entzogen würden, sondern es ging der Behörde in erster Linie nur darum, diese Geräte schnellstmöglich aus dem Verkehr zu ziehen, damit sie dem interessierten Publikum nicht mehr zur Verfügung stünden. Dafür sei das Rechtsinstitut des Paragraph 39, VStG aber nicht vorgesehen.
Das ebenfalls beschlagnahmte Videospielgerät AVS 2000 sei defekt und überhaupt nicht in betriebsbereitem Zustand gewesen. Schon deshalb scheide ein Verstoß gegen das Spielapparategesetz aus und sei dieses Gerät nicht vom Verfall bedroht gewesen. Eine Sicherung des Verfalls nach § 39 Abs. 1 VStG erübrige sich für dieses Gerät somit ohnehin.Das ebenfalls beschlagnahmte Videospielgerät AVS 2000 sei defekt und überhaupt nicht in betriebsbereitem Zustand gewesen. Schon deshalb scheide ein Verstoß gegen das Spielapparategesetz aus und sei dieses Gerät nicht vom Verfall bedroht gewesen. Eine Sicherung des Verfalls nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG erübrige sich für dieses Gerät somit ohnehin.
Die Behörde habe nicht dargetan, weshalb sie überhaupt davon ausgehe, dass für die beschlagnahmten Geräte eine Bewilligung nach § 2 Spielapparategesetz überhaupt notwendig sei. Bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich um Spiele im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glückspielgesetzes, die gemäß dem Vorarlberger Spielapparategesetz von der Geltung des Spielapparategesetzes überhaupt ausgenommen seien. Die Behörde hätte daher im angefochtenen Bescheid darzutun gehabt, weshalb sie davon ausgehe, dass diese Geräte tatsächlich dem Spielapparategesetz unterlägen bzw. überhaupt vom Verfall bedroht seien.Die Behörde habe nicht dargetan, weshalb sie überhaupt davon ausgehe, dass für die beschlagnahmten Geräte eine Bewilligung nach Paragraph 2, Spielapparategesetz überhaupt notwendig sei. Bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich um Spiele im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Glückspielgesetzes, die gemäß dem Vorarlberger Spielapparategesetz von der Geltung des Spielapparategesetzes überhaupt ausgenommen seien. Die Behörde hätte daher im angefochtenen Bescheid darzutun gehabt, weshalb sie davon ausgehe, dass diese Geräte tatsächlich dem Spielapparategesetz unterlägen bzw. überhaupt vom Verfall bedroht seien.
Diese wesentlichen Tatbestandselemente seien von der Behörde völlig übergangen worden, was auch einen wesentlichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides darstelle. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen formeller und materieller Rechtsmängel aufzuheben.
3. Gemäß § 1 Abs. 2 des Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 23/1981 idF Nr. 12/1994, sind Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Spielapparategesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1981, in der Fassung Nr. 12 aus 1994,, sind Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden.
Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. sind Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.Nach Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. sind Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.
Nach § 1 Abs. 5 leg. cit. gilt dieses Gesetz für Ausspielungen, die aufgrund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen. Es gilt nicht für Kegelbahnen und Billardspiele, soweit sie im Rahmen eines Gewerbes gehalten werden und für Warenausspielungen im Sinne des Art. III der Glückspielgesetznovelle 1976.Nach Paragraph eins, Absatz 5, leg. cit. gilt dieses Gesetz für Ausspielungen, die aufgrund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen. Es gilt nicht für Kegelbahnen und Billardspiele, soweit sie im Rahmen eines Gewerbes gehalten werden und für Warenausspielungen im Sinne des Artikel römisch drei, der Glückspielgesetznovelle 1976.
Gemäß § 2 Abs. 1 Spielapparategesetz dürfen Spielapparate nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft aufgestellt oder betrieben werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Spielapparategesetz dürfen Spielapparate nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft aufgestellt oder betrieben werden.
Gemäß § 4 Spielapparategesetz sind die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sowie von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, verboten.Gemäß Paragraph 4, Spielapparategesetz sind die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sowie von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, verboten.
Nach § 9 Abs. 1 lit. a Spielapparategesetz begeht eine Übertretung, wer einen Spielapparat entgegen diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufstellt oder betreibt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Spielapparategesetz begeht eine Übertretung, wer einen Spielapparat entgegen diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufstellt oder betreibt.
Nach § 9 Abs. 3 Spielapparategesetz können Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.Nach Paragraph 9, Absatz 3, Spielapparategesetz können Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung gemäß Absatz 2, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
Gemäß § 52 Abs. 2 Glückspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Glückspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glückspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
Nach § 53 Abs. 1 Glückspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme von Glückspielapparaten und Glückspielautomaten u.a. dann anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glückspielapparaten oder Glückspielautomaten, mit denen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z. 5 verstoßen wird oder fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z. 5 verstoßen wird; dies sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.Nach Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme von Glückspielapparaten und Glückspielautomaten u.a. dann anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glückspielapparaten oder Glückspielautomaten, mit denen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird oder fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird; dies sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.
Wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, kann die Behörde gemäß § 39 Abs. 1 VStG zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, kann die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Nach § 39 Abs. 6 VStG ist gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des § 51 Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig.Nach Paragraph 39, Absatz 6, VStG ist gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, Berufung, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig.
4. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes steht fest, dass am 20.10.1996 und am 6.11.1996 in den Gasträumlichkeiten der N GgmbH in B (Gastgewerbebetrieb "W"), H-S-Straße, 1 Videospielapparat AVS 2000, der von der Bezirkshauptmannschaft D nach den Bestimmungen des Spielapparategesetzes lediglich bis zum 17.5.1991 bewilligt worden war, sowie drei Pokerautomaten (1 Royal Poker, 2 Triple Draw) aufgestellt waren. Am 8.11.1996 um 18.13 Uhr wurden diese Geräte aufgrund des angefochtenen Bescheides von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens B gemäß § 39 VStG beschlagnahmt.4. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes steht fest, dass am 20.10.1996 und am 6.11.1996 in den Gasträumlichkeiten der N GgmbH in B (Gastgewerbebetrieb "W"), H-S-Straße, 1 Videospielapparat AVS 2000, der von der Bezirkshauptmannschaft D nach den Bestimmungen des Spielapparategesetzes lediglich bis zum 17.5.1991 bewilligt worden war, sowie drei Pokerautomaten (1 Royal Poker, 2 Triple Draw) aufgestellt waren. Am 8.11.1996 um 18.13 Uhr wurden diese Geräte aufgrund des angefochtenen Bescheides von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens B gemäß Paragraph 39, VStG beschlagnahmt.
5. Für die Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung aus. Dieser Verdacht war im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil einerseits der Videospielapparat AVS 2000 zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht bewilligt war (vgl. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a Spielapparategesetz), die angeführten Pokerautomaten andererseits nach dem Spielapparategesetz verbotene Spielapparate darstellen könnten (vgl. § 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a Spielapparategesetz). In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob die letzterwähnten Pokerautomaten allenfalls auch dem Regelungsbereich des Glückspielgesetzes unterliegen, zumal auch nach der diesbezüglichen Rechtslage ein Verfall beschlagnahmter Geräte vorgesehen ist. Auch der Einwand, wonach der Videospielapparat AVS 2000 zum Zeitpunkt der Beschlagnahme defekt gewesen sei, macht seine Beschlagnahme nicht unzulässig, da infolge der Tatsache, dass das Gerät im Lokal aufgestellt war, darauf geschlossen werden muss, dass dieses zu jeder Zeit durch eine Reparatur in einen betriebsfähigen Zustand hätte versetzt werden können. Auch für den weiteren Einwand, dass die Beschlagnahme lediglich zur Ermöglichung einer Besichtigung der Geräte durch einen Amtssachverständigen erfolgt sei, lassen sich dem Verwaltungsakt, abgesehen davon, dass diesbezüglich gesetzlich eine Duldungspflicht des Betreibers von Spielapparaten festgelegt wurde (vgl. § 6 Abs. 2 Spielapparategesetz), keine Anhaltspunkte entnehmen. Der Bescheid wurde auch zu Recht dem Berufungswerber zugestellt, da dieser in einem allfälligen Strafverfahren als Beschuldigter in Betracht kommt. Die weiters im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Zitierung des § 39 Abs. 6 VStG begegnet ebenfalls keinen Bedenken, zumal unter diesem Spruchpunkt lediglich der kraft Gesetzes festgelegte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zum Ausdruck gebracht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.5. Für die Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung aus. Dieser Verdacht war im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil einerseits der Videospielapparat AVS 2000 zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht bewilligt war vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Spielapparategesetz), die angeführten Pokerautomaten andererseits nach dem Spielapparategesetz verbotene Spielapparate darstellen könnten vergleiche Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Spielapparategesetz). In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob die letzterwähnten Pokerautomaten allenfalls auch dem Regelungsbereich des Glückspielgesetzes unterliegen, zumal auch nach der diesbezüglichen Rechtslage ein Verfall beschlagnahmter Geräte vorgesehen ist. Auch der Einwand, wonach der Videospielapparat AVS 2000 zum Zeitpunkt der Beschlagnahme defekt gewesen sei, macht seine Beschlagnahme nicht unzulässig, da infolge der Tatsache, dass das Gerät im Lokal aufgestellt war, darauf geschlossen werden muss, dass dieses zu jeder Zeit durch eine Reparatur in einen betriebsfähigen Zustand hätte versetzt werden können. Auch für den weiteren Einwand, dass die Beschlagnahme lediglich zur Ermöglichung einer Besichtigung der Geräte durch einen Amtssachverständigen erfolgt sei, lassen sich dem Verwaltungsakt, abgesehen davon, dass diesbezüglich gesetzlich eine Duldungspflicht des Betreibers von Spielapparaten festgelegt wurde vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Spielapparategesetz), keine Anhaltspunkte entnehmen. Der Bescheid wurde auch zu Recht dem Berufungswerber zugestellt, da dieser in einem allfälligen Strafverfahren als Beschuldigter in Betracht kommt. Die weiters im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Zitierung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG begegnet ebenfalls keinen Bedenken, zumal unter diesem Spruchpunkt lediglich der kraft Gesetzes festgelegte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zum Ausdruck gebracht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BeschlagnahmeZuletzt aktualisiert am
28.03.2019