Norm
GGSt §42 Abs2 Z20Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des W K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.10.1996, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Halter des Kraftwagenzuges XXX/YYY die Beförderungseinheit H J, geb. am ZZZ, zum Transport gefährlicher Güter am 30.6.1996 um 23.05 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14 in K, Höhe km 8,5, Richtung D, zur Verfügung gestellt und dabei nicht dafür gesorgt, daß die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da die Beförderungseinheit 1. nicht mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach ADR Rn 10240 Abs. 1 lit. a ausgerüstet gewesen sei; 2. bei der Fahrt durch den Pfändertunnel Richtung D nicht mit einem gelb-roten Drehlicht ausgestattet gewesen sei, dessen Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar war. Die Erstbehörde erblickte hierin zwei Übertretungen des GGSt und verhängte über den Beschuldigten Geldstrafen (Ersatzfreiheitstrafen) von 1.000 S (24 Stunden) (1) und von 500 S (12 Stunden) (2).1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Halter des Kraftwagenzuges XXX/YYY die Beförderungseinheit H J, geb. am ZZZ, zum Transport gefährlicher Güter am 30.6.1996 um 23.05 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14 in K, Höhe km 8,5, Richtung D, zur Verfügung gestellt und dabei nicht dafür gesorgt, daß die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da die Beförderungseinheit 1. nicht mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach ADR Rn 10240 Absatz eins, Litera a, ausgerüstet gewesen sei; 2. bei der Fahrt durch den Pfändertunnel Richtung D nicht mit einem gelb-roten Drehlicht ausgestattet gewesen sei, dessen Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar war. Die Erstbehörde erblickte hierin zwei Übertretungen des GGSt und verhängte über den Beschuldigten Geldstrafen (Ersatzfreiheitstrafen) von 1.000 S (24 Stunden) (1) und von 500 S (12 Stunden) (2).
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.
3. Der Berufung kommt aus nachstehendem Grunde Berechtigung zu:
Nach § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört auch eine entsprechende Umschreibung des Tatortes und der Tatzeit.Nach Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört auch eine entsprechende Umschreibung des Tatortes und der Tatzeit.
Als Tatort hat die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis "die Rheintalautobahn A 14 in K, Höhe km 8,5, Richtung D" bezeichnet, weil der Fahrzeuglenker der gegenständlichen Beförderungseinheit offenbar an dieser Stelle einer Kontrolle unterzogen wurde. Der Tatvorwurf lautete, der Beschuldigte habe als Halter eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzuges (richtig: Sattelkraftfahrzeuges) diese Beförderungseinheit einem namentlich bezeichneten Fahrzeuglenker zur Verfügung gestellt und dabei nicht dafür gesorgt, daß diese Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.1.1993, Zl. 92/03/0003, zum Ausdruck gebracht, daß der Tatort der Übertretung nach § 33 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Z 25 GGSt grundsätzlich der Ort ist, an dem das Lenken der Beförderungseinheit einer hiezu nicht berechtigten Person überlassen wurde. Tatzeit und Tatort dieser Übertretung seien meist mit Tatzeit und Tatort der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeuges nicht ident. In der Regel werde davon ausgegangen werden können, daß das Überlassen des Fahrzeuges am Sitz des Unternehmens des Halters stattgefunden habe. Der § 33 Abs. 3 GGSt hat zum Inhalt, daß der Halter das Lenken einer Beförderungseinheit nur Personen überlassen darf, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.1.1993, Zl. 92/03/0003, zum Ausdruck gebracht, daß der Tatort der Übertretung nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 25, GGSt grundsätzlich der Ort ist, an dem das Lenken der Beförderungseinheit einer hiezu nicht berechtigten Person überlassen wurde. Tatzeit und Tatort dieser Übertretung seien meist mit Tatzeit und Tatort der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeuges nicht ident. In der Regel werde davon ausgegangen werden können, daß das Überlassen des Fahrzeuges am Sitz des Unternehmens des Halters stattgefunden habe. Der Paragraph 33, Absatz 3, GGSt hat zum Inhalt, daß der Halter das Lenken einer Beförderungseinheit nur Personen überlassen darf, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Worte "zur Verfügung gestellt" haben aus der Sicht des Verwaltungssenates die gleiche Bedeutung wie das Wort "überlassen".
Nach § 33 Abs. 1 GGSt hat der Halter eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges - um ein solches handelte es sich im gegenständlichen Fall - dafür zu sorgen, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Die diesbezüglichen Dispositionen werden in der Regel jeweils dort getroffen, wo der Halter seinen (Wohn-)Sitz hat. Im gegenständlichen Fall ist dies der Sitz der Firma W K Transport- und HandelsGesmbH. in W, Fstraße. Unter Hinweis auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte die Erstbehörde daher diesen Ort als Tatort in das Straferkenntnis aufnehmen müssen. Eine Richtigstellung des Tatortes durch den Verwaltungssenat scheiterte an der diesbezüglich zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung. Nur am Rande sei erwähnt, daß nicht der Beschuldigte persönlich Halter des hier in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges ist, sondern die Firma W K Transport- und HandelsGesmbH.Nach Paragraph 33, Absatz eins, GGSt hat der Halter eines im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Fahrzeuges - um ein solches handelte es sich im gegenständlichen Fall - dafür zu sorgen, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind. Die diesbezüglichen Dispositionen werden in der Regel jeweils dort getroffen, wo der Halter seinen (Wohn-)Sitz hat. Im gegenständlichen Fall ist dies der Sitz der Firma W K Transport- und HandelsGesmbH. in W, Fstraße. Unter Hinweis auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte die Erstbehörde daher diesen Ort als Tatort in das Straferkenntnis aufnehmen müssen. Eine Richtigstellung des Tatortes durch den Verwaltungssenat scheiterte an der diesbezüglich zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung. Nur am Rande sei erwähnt, daß nicht der Beschuldigte persönlich Halter des hier in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges ist, sondern die Firma W K Transport- und HandelsGesmbH.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Überlassen eines Fahrzeuges zum Transport gefährlicher Güter, TatortZuletzt aktualisiert am
04.12.2019