TE Uvs Bescheid 1997/3/11 1-0772/96

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §2 Abs2
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des A I, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.9.1996, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des A römisch eins, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.9.1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Arbeitgeber im Betrieb der Firma "G A" Handels GmbH, B, Rstraße, am 29.4.1996 die türkische Staatsangehörige I Z beschäftigt, obwohl hierfür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei . Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a in Verbindung mit § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (10 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Arbeitgeber im Betrieb der Firma "G A" Handels GmbH, B, Rstraße, am 29.4.1996 die türkische Staatsangehörige römisch eins Z beschäftigt, obwohl hierfür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei . Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (10 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, Z I sei mit 75 % am Stammkapital der "G A" Handels GmbH beteiligt. Es liege deshalb keine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, Z römisch eins sei mit 75 % am Stammkapital der "G A" Handels GmbH beteiligt. Es liege deshalb keine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.

3.       Gemäß § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt als Beschäftigung die Verwendung3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a)Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b)Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht aufgrund        gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. c)Litera c
    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
  4. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  5. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes,        BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.

Zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Zufolge Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Aus dem Akt ergibt sich, daß der Gesellschaftsvertrag betreffend die "G A" Handels GmbH am 11.3.1996 abgeschlossen wurde. An dieser Gesellschaft sind A I (der zugleich alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist) zu ¼ und Z I zu ¾ beteiligt.Aus dem Akt ergibt sich, daß der Gesellschaftsvertrag betreffend die "G A" Handels GmbH am 11.3.1996 abgeschlossen wurde. An dieser Gesellschaft sind A römisch eins (der zugleich alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist) zu ¼ und Z römisch eins zu ¾ beteiligt.

Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß Z I ein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt daher nicht vor. Daß die Gesellschaft zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch (noch) nicht eingetragen war, ist dabei nicht von Belang.Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß Z römisch eins ein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt. Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt daher nicht vor. Daß die Gesellschaft zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch (noch) nicht eingetragen war, ist dabei nicht von Belang.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, beherrschender Einfluss auf die Geschäftsführung, noch nicht im Firmenbuch

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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