Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des A I, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.9.1996, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des A römisch eins, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.9.1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Arbeitgeber im Betrieb der Firma "G A" Handels GmbH, B, Rstraße, am 29.4.1996 die türkische Staatsangehörige I Z beschäftigt, obwohl hierfür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei . Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a in Verbindung mit § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (10 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Arbeitgeber im Betrieb der Firma "G A" Handels GmbH, B, Rstraße, am 29.4.1996 die türkische Staatsangehörige römisch eins Z beschäftigt, obwohl hierfür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei . Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (10 Tage) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, Z I sei mit 75 % am Stammkapital der "G A" Handels GmbH beteiligt. Es liege deshalb keine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, Z römisch eins sei mit 75 % am Stammkapital der "G A" Handels GmbH beteiligt. Es liege deshalb keine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.
3. Gemäß § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt als Beschäftigung die Verwendung3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt als Beschäftigung die Verwendung
Zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Zufolge Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Aus dem Akt ergibt sich, daß der Gesellschaftsvertrag betreffend die "G A" Handels GmbH am 11.3.1996 abgeschlossen wurde. An dieser Gesellschaft sind A I (der zugleich alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist) zu ¼ und Z I zu ¾ beteiligt.Aus dem Akt ergibt sich, daß der Gesellschaftsvertrag betreffend die "G A" Handels GmbH am 11.3.1996 abgeschlossen wurde. An dieser Gesellschaft sind A römisch eins (der zugleich alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist) zu ¼ und Z römisch eins zu ¾ beteiligt.
Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß Z I ein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt daher nicht vor. Daß die Gesellschaft zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch (noch) nicht eingetragen war, ist dabei nicht von Belang.Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß Z römisch eins ein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt. Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt daher nicht vor. Daß die Gesellschaft zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch (noch) nicht eingetragen war, ist dabei nicht von Belang.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, beherrschender Einfluss auf die Geschäftsführung, noch nicht im FirmenbuchZuletzt aktualisiert am
04.12.2019