Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des M H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.1.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen Mai 1996 und dem 2.9.1996 auf Grundstück Nr. XXX KG W eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich eine Lagerhalle, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erstellen lassen. Die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage ergebe sich aus der möglichen Gesundheitsgefährdung des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder aus der Eignung der Betriebsanlage, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2, erster Fall, in Verbindung mit § 74 der Gewerbeordnung 1994. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 7.000 S (zwei Tagen) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen Mai 1996 und dem 2.9.1996 auf Grundstück Nr. römisch 30 KG W eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich eine Lagerhalle, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erstellen lassen. Die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage ergebe sich aus der möglichen Gesundheitsgefährdung des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder aus der Eignung der Betriebsanlage, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall, in Verbindung mit Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 7.000 S (zwei Tagen) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, er habe im September 1995 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung sowie um die Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei auf Grundstück Nr. XXX angesucht. Am 2.10.1995 habe er den Antrag auf baupolizeiliche Bewilligung für das genannte Vorhaben bei der Marktgemeinde W gestellt. Die kommissionelle Verhandlung für alle drei Genehmigungsverfahren habe am 16.11.1995 stattgefunden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.3.1996, sei ihm die beantragte Landschaftsschutzbewilligung erteilt worden. Am 18.3.1996 habe bei der Bezirkshauptmannschaft B eine Besprechung im Rahmen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens stattgefunden, bei welcher seiner Meinung nach sämtliche noch offenen Punkte abgeklärt worden seien. Mit Bescheid der Marktgemeinde W vom 25.4.1996, sei die baupolizeiliche Bewilligung erteilt worden. Nachdem die Landschaftsschutzbewilligung und die Baubewilligung vorgelegen seien, habe er davon ausgehen können, daß dem Bau nichts mehr im Wege stehe. Dies vor allem auch deswegen, weil ihm zum einen nicht bekannt gewesen sei, daß eine Betriebsanlagengenehmigung bereits für die Gebäudeerrichtung erforderlich sei und er weder seitens der Gewerbebehörde noch von Gemeindeseite darüber aufgeklärt worden sei, zum anderen, weil das Besprechungsergebnis vom 18.3.1996 keinerlei Auflagen erwarten habe lassen, die einen Einfluß auf die Errichtung des Objektes gehabt hätten. Erst im Zuge des Strafverfahrens habe er davon erfahren, daß auch die Errichtung des Objektes betriebsanlagenrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wäre. Er ersuche daher um ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, da ihm aufgrund des Verfahrensverlaufes selbst bei größter Sorgfalt nicht erkennbar sein habe können, daß er einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung begangen habe. Zudem sei dem Gesetzgeber bei der Aufnahme dieser Strafbestimmung in die Gewerbeordnung offensichtlich ein Irrtum unterlaufen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, er habe im September 1995 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung sowie um die Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei auf Grundstück Nr. römisch 30 angesucht. Am 2.10.1995 habe er den Antrag auf baupolizeiliche Bewilligung für das genannte Vorhaben bei der Marktgemeinde W gestellt. Die kommissionelle Verhandlung für alle drei Genehmigungsverfahren habe am 16.11.1995 stattgefunden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.3.1996, sei ihm die beantragte Landschaftsschutzbewilligung erteilt worden. Am 18.3.1996 habe bei der Bezirkshauptmannschaft B eine Besprechung im Rahmen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens stattgefunden, bei welcher seiner Meinung nach sämtliche noch offenen Punkte abgeklärt worden seien. Mit Bescheid der Marktgemeinde W vom 25.4.1996, sei die baupolizeiliche Bewilligung erteilt worden. Nachdem die Landschaftsschutzbewilligung und die Baubewilligung vorgelegen seien, habe er davon ausgehen können, daß dem Bau nichts mehr im Wege stehe. Dies vor allem auch deswegen, weil ihm zum einen nicht bekannt gewesen sei, daß eine Betriebsanlagengenehmigung bereits für die Gebäudeerrichtung erforderlich sei und er weder seitens der Gewerbebehörde noch von Gemeindeseite darüber aufgeklärt worden sei, zum anderen, weil das Besprechungsergebnis vom 18.3.1996 keinerlei Auflagen erwarten habe lassen, die einen Einfluß auf die Errichtung des Objektes gehabt hätten. Erst im Zuge des Strafverfahrens habe er davon erfahren, daß auch die Errichtung des Objektes betriebsanlagenrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wäre. Er ersuche daher um ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, da ihm aufgrund des Verfahrensverlaufes selbst bei größter Sorgfalt nicht erkennbar sein habe können, daß er einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung begangen habe. Zudem sei dem Gesetzgeber bei der Aufnahme dieser Strafbestimmung in die Gewerbeordnung offensichtlich ein Irrtum unterlaufen.
3. Der Berufung kommt aus folgendem Grunde Berechtigung zu:
Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das Erk. des VwGH, verstärkter Senat, vom 13.6.1994, Slg. 11466/A).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche das Erk. des VwGH, verstärkter Senat, vom 13.6.1994, Slg. 11466/A).
Nach dem Wortlauf des § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 bedarf nicht jede gewerbliche Betriebsanlage einer Genehmigung der Behörde, sondern nur jene, die geeignet ist, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Bei der Frage der Genehmigungspflicht ist jedoch nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.1994, Zl. 92/04/0276). Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 muß daher, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, auch jene konkreten Umstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwieweit die in Rede stehende Betriebsanlage geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg.cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.Nach dem Wortlauf des Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 bedarf nicht jede gewerbliche Betriebsanlage einer Genehmigung der Behörde, sondern nur jene, die geeignet ist, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Bei der Frage der Genehmigungspflicht ist jedoch nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.12.1994, Zl. 92/04/0276). Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 muß daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene konkreten Umstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwieweit die in Rede stehende Betriebsanlage geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.
Die Erstbehörde hat diesbezüglich lediglich die verba legalia des § 74 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 zitiert, ohne konkrete Umstände anzuführen, aus denen zu schließen ist, daß die in Rede stehende Lagerhalle die in der zitierten Rechtsvorschrift bzw. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Interessen beeinträchtigen kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1995, Zl. 94/04/0080). Eine Sanierung des Tatvorwurfs durch den Verwaltungssenat war unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.Die Erstbehörde hat diesbezüglich lediglich die verba legalia des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 zitiert, ohne konkrete Umstände anzuführen, aus denen zu schließen ist, daß die in Rede stehende Lagerhalle die in der zitierten Rechtsvorschrift bzw. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Interessen beeinträchtigen kann vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1995, Zl. 94/04/0080). Eine Sanierung des Tatvorwurfs durch den Verwaltungssenat war unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Genehmigung; Anforderung an den SpruchZuletzt aktualisiert am
04.12.2019