Norm
AVG §71 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr. Röser, Dr. Böhler und Dr. Schneider über die Berufung des F K, H/H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14.3.1995, zu Recht erkannt:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 7 VStG wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis gilt als aufgehoben.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 7, VStG wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis gilt als aufgehoben.
Text
1. Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14.3.1995 wurde über F Kc wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 80 Abs. 1 und 2 Z. 2 Fremdengesetz eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von 20.000 S (20 Tage) verhängt.1. Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14.3.1995 wurde über F Kc wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 80, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Fremdengesetz eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von 20.000 S (20 Tage) verhängt.
Mit Schreiben vom 7.8.1995 stellte K bei der Bezirkshauptmannschaft F einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist und brachte gleichzeitig eine Berufung ein.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.10.1995, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat mit Bescheid vom 29.11.1996, Folge.
2. Nach § 51 Abs. 7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird.2. Nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird.
Aufgrund der im Instanzenweg stattgegebenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die am 10.8.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft F eingebrachte Berufung vom 7.8.1995 rechtzeitig erfolgt.
Dies bedeutet aber, daß zufolge der obgenannten Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG die Berufungsentscheidung bis 10.11.1996 zu ergehen gehabt hätte. Da die Berufung bis zu diesem Termin nicht erledigt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.Dies bedeutet aber, daß zufolge der obgenannten Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG die Berufungsentscheidung bis 10.11.1996 zu ergehen gehabt hätte. Da die Berufung bis zu diesem Termin nicht erledigt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Berufung und Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig, Beginn EntscheidungsfristZuletzt aktualisiert am
04.12.2019