TE Uvs Bescheid 1997/3/24 02-14/96

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Norm

AVG §67a Abs1 Z2
SPG §88 Abs2
FrG §27 Abs5
VwGG §30 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. FrG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Beschwerde des G G, H, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Paßeintragung zu Recht erkannt:

  1. 1.Ziffer eins
    Soweit sich die Beschwerde auf § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und § 88 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes stützt, wird sie gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Soweit sich die Beschwerde auf Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und Paragraph 88, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes stützt, wird sie gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Soweit sich die Beschwerde auf § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes stützt, wird ihr stattgegeben und die Eintragung der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.8.1996 in den Reisepaß des G G, daß ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, für rechtwidrig erklärt.Soweit sich die Beschwerde auf Paragraph 88, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes stützt, wird ihr stattgegeben und die Eintragung der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.8.1996 in den Reisepaß des G G, daß ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, für rechtwidrig erklärt.
  3. 3.Ziffer 3
    Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Ersatz seiner Aufwendungen mit 8.520 S bestimmt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers sowie der Kostenersatzantrag der belangten Behörde werden abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Ersatz seiner Aufwendungen mit 8.520 S bestimmt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers sowie der Kostenersatzantrag der belangten Behörde werden abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

1.       In der am 26.9.1996 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einstempelung eines Aufenthaltsverbots in seinen Reisepaß für rechtswidrig zu erklären. Weiters beantragte er, ihm Kostenersatz zuzusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerde wurde ausdrücklich sowohl auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als auch auf § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz gestützt.1. In der am 26.9.1996 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einstempelung eines Aufenthaltsverbots in seinen Reisepaß für rechtswidrig zu erklären. Weiters beantragte er, ihm Kostenersatz zuzusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerde wurde ausdrücklich sowohl auf Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als auch auf Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz gestützt.

Die Beschwerde wurde damit begründet, daß am 16.8.1996 der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft B in seinem Reisepaß auf Paßseite 59 folgende Einstempelung angebracht habe: "Aufenthaltsverbot am 16.8.1996, Bezirkshauptmannschaft B, der Bezirkshauptmann i.A. S eh". Die Einstempelung sei völlig unklar. Sie vermittle den Eindruck, als wäre das Aufenthaltsverbot vollstreckbar, obwohl es nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot durch den Verwaltungsgerichtshof gerade nicht vollstreckbar sei. Die Einstempelung sei also unrichtig. Eine falsche Einstempelung eines Reisepasses sei naturgemäß nachteilig für seinen Inhaber. Jede Amtshandlung der Behörden und der Exekutive werde erschwert und naturgemäß werde der Beschwerdeführer damit auch in der Gesellschaft diskreditiert.

2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde hat eine Gegenschrift übermittelt, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Verwaltungssenat hat in den den Beschwerdeführer betreffenden Fremdenpolizeiakt Einsicht genommen. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30.4.1996, wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Mit Beschluß vom 24.6.1996, AB 96/210350-02, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30.4.1996, wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Mit Beschluß vom 24.6.1996, Ausschussbericht 96/210350-02, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 16.8.1996 ist Herr Mag. L von der Kanzlei Dr. Wilfried Ludwig Weh als Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund eines vorangegangenen Schreibens der Bezirkshauptmannschaft B vom 8.8.1996 bei der Behörde erschienen und hat den Reisepaß des Beschwerdeführers vorgelegt. In der Folge wurde die oben erwähnte Eintragung im Reisepaß vorgenommen.

3. Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.3. Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Gemäß § 88 Abs. 2 leg.cit. erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, leg.cit. erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

  1. 4.Ziffer 4
    Soweit sich die Beschwerde auf die Bestimmungen des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz stützt, war sie zurückzuweisen, da eine Eintragung in den Reisepaß nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete "faktische Amtshandlung" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erk. Slg. Nr. 11935/1988), daß sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung (bei deren Nichtbefolgung mit einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden mußte) gerichtet ist. Die Anbringung eines Stempels im Reisepaß kann deshalb nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (VwGH 20.12.1996, Zl. 96/02/0284).Soweit sich die Beschwerde auf die Bestimmungen des Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz stützt, war sie zurückzuweisen, da eine Eintragung in den Reisepaß nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete "faktische Amtshandlung" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche Erk. Slg. Nr. 11935 aus 1988,), daß sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung (bei deren Nichtbefolgung mit einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden mußte) gerichtet ist. Die Anbringung eines Stempels im Reisepaß kann deshalb nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (VwGH 20.12.1996, Zl. 96/02/0284).
  2. 5.Ziffer 5
    Der § 88 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz hingegen bietet einen Rechtsschutz gegen rechtswidrige schlicht-hoheitliche Verhaltensweisen im Bereich der Sicherheitsverwaltung. Jedes außenwirksame Verwaltungshandeln oder -unterlassen, das nicht als Bescheid oder Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, kann Beschwerdegegenstand sein. Mit der Ersichtlichmachung des Aufenthaltsverbots im Reisepaß erfolgte eine Beurkundung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes. Eine normative Willensäußerung der Behörde liegt nicht vor, wohl aber ein außenwirksames Verwaltungshandeln im obigen Sinn.Der Paragraph 88, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz hingegen bietet einen Rechtsschutz gegen rechtswidrige schlicht-hoheitliche Verhaltensweisen im Bereich der Sicherheitsverwaltung. Jedes außenwirksame Verwaltungshandeln oder -unterlassen, das nicht als Bescheid oder Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, kann Beschwerdegegenstand sein. Mit der Ersichtlichmachung des Aufenthaltsverbots im Reisepaß erfolgte eine Beurkundung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes. Eine normative Willensäußerung der Behörde liegt nicht vor, wohl aber ein außenwirksames Verwaltungshandeln im obigen Sinn.
Der § 27 Abs. 5 Fremdengesetz bestimmt, daß durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden können. Infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 24.6.1996 war die Vollstreckbarkeit bzw. Durchsetzbarkeit des rechtskräftigen Bescheides über das Aufenthaltsverbot aber jedenfalls gehemmt. Damit war aber die oben genannte Voraussetzung für die Ersichtlichmachung des Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt seiner tatsächlich erfolgten Eintragung in den Reisepaß nicht mehr gegeben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz bewirkt, daß die Behörden an den Verwaltungsakt keinerlei Wirkungen knüpfen dürfen (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 124).Der Paragraph 27, Absatz 5, Fremdengesetz bestimmt, daß durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden können. Infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 24.6.1996 war die Vollstreckbarkeit bzw. Durchsetzbarkeit des rechtskräftigen Bescheides über das Aufenthaltsverbot aber jedenfalls gehemmt. Damit war aber die oben genannte Voraussetzung für die Ersichtlichmachung des Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt seiner tatsächlich erfolgten Eintragung in den Reisepaß nicht mehr gegeben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz bewirkt, daß die Behörden an den Verwaltungsakt keinerlei Wirkungen knüpfen dürfen vergleiche Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 124).
  1. 6.Ziffer 6
    Die beantragte mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Gemäß § 67d Abs. 1 AVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.Die beantragte mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.
  2. 7.Ziffer 7
    Da der Beschwerde stattgegeben wurde, war dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS der Ersatz für den Schriftsatzaufwand sowie die Stempelgebühren zuzusprechen. Der Antrag der im Verfahren unterlegenen belangten Behörde auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen.Da der Beschwerde stattgegeben wurde, war dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS der Ersatz für den Schriftsatzaufwand sowie die Stempelgebühren zuzusprechen. Der Antrag der im Verfahren unterlegenen belangten Behörde auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen.

Schlagworte

Verhaltensbeschwerde, Anbringung Stempel im Reisepass trotz aufschiebender Wirkung für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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