Norm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Beschwerde des G G, H, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Paßeintragung zu Recht erkannt:
Text
1. In der am 26.9.1996 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einstempelung eines Aufenthaltsverbots in seinen Reisepaß für rechtswidrig zu erklären. Weiters beantragte er, ihm Kostenersatz zuzusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerde wurde ausdrücklich sowohl auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als auch auf § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz gestützt.1. In der am 26.9.1996 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einstempelung eines Aufenthaltsverbots in seinen Reisepaß für rechtswidrig zu erklären. Weiters beantragte er, ihm Kostenersatz zuzusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerde wurde ausdrücklich sowohl auf Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als auch auf Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz gestützt.
Die Beschwerde wurde damit begründet, daß am 16.8.1996 der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft B in seinem Reisepaß auf Paßseite 59 folgende Einstempelung angebracht habe: "Aufenthaltsverbot am 16.8.1996, Bezirkshauptmannschaft B, der Bezirkshauptmann i.A. S eh". Die Einstempelung sei völlig unklar. Sie vermittle den Eindruck, als wäre das Aufenthaltsverbot vollstreckbar, obwohl es nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot durch den Verwaltungsgerichtshof gerade nicht vollstreckbar sei. Die Einstempelung sei also unrichtig. Eine falsche Einstempelung eines Reisepasses sei naturgemäß nachteilig für seinen Inhaber. Jede Amtshandlung der Behörden und der Exekutive werde erschwert und naturgemäß werde der Beschwerdeführer damit auch in der Gesellschaft diskreditiert.
2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde hat eine Gegenschrift übermittelt, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Verwaltungssenat hat in den den Beschwerdeführer betreffenden Fremdenpolizeiakt Einsicht genommen. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30.4.1996, wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Mit Beschluß vom 24.6.1996, AB 96/210350-02, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30.4.1996, wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Mit Beschluß vom 24.6.1996, Ausschussbericht 96/210350-02, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 16.8.1996 ist Herr Mag. L von der Kanzlei Dr. Wilfried Ludwig Weh als Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund eines vorangegangenen Schreibens der Bezirkshauptmannschaft B vom 8.8.1996 bei der Behörde erschienen und hat den Reisepaß des Beschwerdeführers vorgelegt. In der Folge wurde die oben erwähnte Eintragung im Reisepaß vorgenommen.
3. Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.3. Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Gemäß § 88 Abs. 2 leg.cit. erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, leg.cit. erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Schlagworte
Verhaltensbeschwerde, Anbringung Stempel im Reisepass trotz aufschiebender Wirkung für VerwaltungsgerichtshofbeschwerdeZuletzt aktualisiert am
11.12.2019