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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §16Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag. Kurzmann über die Beschwerde des Herrn A. B., C., D.-straße, vertreten durch RA, Wien, E.platz etabliert, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Zudrücken des Halses und Einsatz eines Lockspitzels) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.3.1996 und 20.5.1996, am 29.5.1996 entschieden und die Entscheidung mündlich verkündet:
Gemäß § 67c Abs. 4 AVG iVm § 88 Abs. 4 SPG wird die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 4, SPG wird die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit S 6.865,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsträgers der belangten Behörde (Bund) auferlegt.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit S 6.865,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsträgers der belangten Behörde (Bund) auferlegt.
Text
B e g r ü n d u n g :
I.) Mit dem auf § 88 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz gestützten Beschwerdeschriftsatz, begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung des a) einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 87 iVm § 40 Abs. 4 SPG sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechtes gemäß Art. 3 MRK und b) des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß § 87 iVm § 54 Abs. 3 SPG sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß Art. 6 MRK.römisch eins.) Mit dem auf Paragraph 88, Absatz eins und 2 Sicherheitspolizeigesetz gestützten Beschwerdeschriftsatz, begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung des a) einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, SPG sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechtes gemäß Artikel 3, MRK und b) des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, SPG sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß Artikel 6, MRK.
Die Beschwerde stützt sich auf folgenden Sachverhalt:
Am 18.9.1995, um ca. 23.44 Uhr, habe in Wien, F., Zufahrtsstraße, nächst der Diskothek "F." der Polizeinformant G. H. den Beschwerdeführer aus Richtung I. kommend wahrgenommen und vor der Diskothek in ein Gespräch bezüglich Ankaufes von Suchtgift verwickelt; dies laut Anzeige vom 19.9.1995, Seite 2. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich zwei Polizeibeamte in zivil ca. 5 m vom Beschwerdeführer entfernt befunden. Es sei daher davon auszugehen, daß G. H. nicht eigenmächtig vorgegangen sei, sondern mit Wissen und Willen der Polizeibeamten J. K. und L. M.. Der Anzeige zufolge habe der Beschwerdeführer sich in den Mund gegriffen, um offensichtlich eine Suchtgiftkugel herauszuholen und diese dem H. zum Kauf anzubieten. Der Aufforderung "Halt, Polizei, stehenbleiben" unter Vorweisung der Dienstausweise, sei der Beschwerdeführer laut Anzeige nicht nachgekommen, sondern habe das in Plastik verpackte Kokain schnell wieder in den Mund gesteckt und zu flüchten versucht. Die Beamten hätten jedoch den Beschwerdeführer festhalten können und seien laut Anzeige wie folgt vorgegangen: "Um ein Schlucken des im Mund befindlichen Suchtgiftes zu verhindern, wurde B. (der Beschwerdeführer) durch Zudrücken am Halsbereich daran gehindert."Am 18.9.1995, um ca. 23.44 Uhr, habe in Wien, F., Zufahrtsstraße, nächst der Diskothek "F." der Polizeinformant G. H. den Beschwerdeführer aus Richtung römisch eins. kommend wahrgenommen und vor der Diskothek in ein Gespräch bezüglich Ankaufes von Suchtgift verwickelt; dies laut Anzeige vom 19.9.1995, Seite 2. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich zwei Polizeibeamte in zivil ca. 5 m vom Beschwerdeführer entfernt befunden. Es sei daher davon auszugehen, daß G. H. nicht eigenmächtig vorgegangen sei, sondern mit Wissen und Willen der Polizeibeamten J. K. und L. M.. Der Anzeige zufolge habe der Beschwerdeführer sich in den Mund gegriffen, um offensichtlich eine Suchtgiftkugel herauszuholen und diese dem H. zum Kauf anzubieten. Der Aufforderung "Halt, Polizei, stehenbleiben" unter Vorweisung der Dienstausweise, sei der Beschwerdeführer laut Anzeige nicht nachgekommen, sondern habe das in Plastik verpackte Kokain schnell wieder in den Mund gesteckt und zu flüchten versucht. Die Beamten hätten jedoch den Beschwerdeführer festhalten können und seien laut Anzeige wie folgt vorgegangen: "Um ein Schlucken des im Mund befindlichen Suchtgiftes zu verhindern, wurde B. (der Beschwerdeführer) durch Zudrücken am Halsbereich daran gehindert."
In der Folge sei der Beschwerdeführer durch Anwendung von Körperkraft zu Boden gedrückt worden.
"Erst am Boden liegend spuckte B. (der Beschwerdeführer), welchem noch immer der Halsbereich zugedrückt wurde, das Suchtgift aus."
Durch diese nunmehr bekämpfte Maßnahme und die bekämpfte Besorgung der Sicherheitsverwaltung (Verwicklung in ein Gespräch bezüglich Ankauf von Suchtgift einerseits und Zudrücken im Halsbereich mit Körperkraft für längeren Zeitraum, bis zum Ausspucken von Suchtgift andererseits, sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden.
Begründend wird zu Punkt a) ausgeführt, daß gemäß § 40 Abs. 4 SPG für den Fall, daß aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt, in solchen Fällen mit der Durchsuchung von Menschen ein Arzt zu betrauen sei. Durch das Zudrücken des Halses im Stehen und sodann, nach Zu-BodenDrücken durch Anwendung von Körperkraft, fortgesetztes Zudrücken des Halsbereiches im Liegen, sei nicht nur die angezogene Bestimmung verletzt worden, sondern das exekutive Einschreiten auch als Verletzung des Art. 3 MRK zu qualifizieren. Ein Einschreiten im Sinne der Strafjustiz sei nicht vorgelegen. Die StPO sehe lediglich eine Hausdurchsuchung, nicht jedoch eine Personsdurchsuchung bei Gefahr im Verzuge ohne richterlichen Befehl vor.Begründend wird zu Punkt a) ausgeführt, daß gemäß Paragraph 40, Absatz 4, SPG für den Fall, daß aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt, in solchen Fällen mit der Durchsuchung von Menschen ein Arzt zu betrauen sei. Durch das Zudrücken des Halses im Stehen und sodann, nach Zu-BodenDrücken durch Anwendung von Körperkraft, fortgesetztes Zudrücken des Halsbereiches im Liegen, sei nicht nur die angezogene Bestimmung verletzt worden, sondern das exekutive Einschreiten auch als Verletzung des Artikel 3, MRK zu qualifizieren. Ein Einschreiten im Sinne der Strafjustiz sei nicht vorgelegen. Die StPO sehe lediglich eine Hausdurchsuchung, nicht jedoch eine Personsdurchsuchung bei Gefahr im Verzuge ohne richterlichen Befehl vor.
Zum Beschwerdepunkt b) wird begründet ausgeführt, daß nach § 25 StPO sowohl ein Scheinankauf, als auch die Verlockung zu Geständnissen durch insgeheim bestellte Personen verboten sei. Aber auch § 54 Abs. 3 SPG lasse als verdeckte Ermittlung nicht "die Verwicklung in ein Gespräch bezüglich Ankaufes von Suchtgift" zu. Tatsache sei, daß der Beschwerdeführer keine Intentionen gehabt habe, Suchtgift zu verkaufen. Durch die Anbahnungshandlung eines Polizeiinformanten mit Wissen und Willen von Exekutivorganen sei jenes kriminelle Verhalten, welches bekämpft werden sollte, nämlich erst erzeugt worden. Diese Vorgangsweise verstoße daher auch gegen Art. 6 MRK.Zum Beschwerdepunkt b) wird begründet ausgeführt, daß nach Paragraph 25, StPO sowohl ein Scheinankauf, als auch die Verlockung zu Geständnissen durch insgeheim bestellte Personen verboten sei. Aber auch Paragraph 54, Absatz 3, SPG lasse als verdeckte Ermittlung nicht "die Verwicklung in ein Gespräch bezüglich Ankaufes von Suchtgift" zu. Tatsache sei, daß der Beschwerdeführer keine Intentionen gehabt habe, Suchtgift zu verkaufen. Durch die Anbahnungshandlung eines Polizeiinformanten mit Wissen und Willen von Exekutivorganen sei jenes kriminelle Verhalten, welches bekämpft werden sollte, nämlich erst erzeugt worden. Diese Vorgangsweise verstoße daher auch gegen Artikel 6, MRK.
II.) Die Bundespolizeidirektion Wien legte als belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt in Kopie vor und gab bekannt, daß das Original am 19.9.1995 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden sei.römisch zwei.) Die Bundespolizeidirektion Wien legte als belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt in Kopie vor und gab bekannt, daß das Original am 19.9.1995 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt worden sei.
In ihrer Gegenschrift verweist die belangte Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes auf die angeschlossene Aktenkopie und wird ergänzt, daß die Beamten den Beschwerdeführer aufgefordert gehabt hätten, das Suchtgift freiwillig herauszugeben.
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes b) führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, daß § 25 StPO ein Verbot des Einsatzes von Lockspitzeln enthalte; also Personen, die jemanden zu verleiten suchen, eine strafbare Handlung auszuführen, um ihn der strafrechtlichen Verfolgung zuzuführen. Die Bestimmung verbiete jedoch nicht die Überwachung eines Verdächtigen und das Zuwarten mit dem Einschreiten. § 25 StPO verbiete auch nicht, daß sich ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder ein Privater an einen Verdächtigen wendet und diesem gegenüber Interesse am Erwerb einer vom Verdächtigen strafbarerweise innegehabten Sache, wie etwa Suchtgift, vorgibt, um den Verdächtigen überführen zu können. Die Beamten hätten im gegenständlichen Fall von einem Zeugen einen konkreten Hinweis bekommen, daß sich eine dem Zeugen vom Sehen bekannte Person, welche Suchtgift zum Verkauf anbiete, immer vor die Diskothek "F." aufhalte. Diese Person sei vor Ort vom Zeugen in ein Gespräch verwickelt worden und sei der genaue Inhalt des Gespräches zwischen dem Zeugen und den einschreitenden Beamten vorher keineswegs abgesprochen gewesen. Der Zweck des Gespräches habe vielmehr darin gelegen, den Beschwerdeführer für die Beamten zweifelsfrei erkennbar zu machen und zu klären, ob überhaupt ein Grund für das polizeiliche Einschreiten vorgelegen habe. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Anbahnung des Gespräches Suchtgift bei sich gehabt habe. Da bereits der Erwerb und der Besitz von Suchtgift den Tatbestand des § 16 Suchtgiftgesetz erfülle, könne das Vorgehen der Beamten bzw. auch des Zeugen nicht im Sinne des § 25 StPO als ein Daraufhinwirken, daß ein Verdächtiger "zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet" werde qualifiziert werden. Ebenso sei ersichtlich, daß die Beamten bei der gegenständlichen Amtshandlung nicht im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes, sondern im Dienste der Strafjustiz eingeschritten seien. Für die Anwendung des § 54 Abs. 3 SPG bleibe daher schon aus diesem Grund kein Raum. Darüberhinaus sei die Tätigkeit eines Privaten, nämlich des Zeugen, keine Ermittlungstätigkeit im Sinne des § 54 SPG, da diese Bestimmung nur die Tätigkeit von Sicherheitsorganen betreffe. Bei der Tätigkeit der Sicherheitswachebeamten habe es sich lediglich um Observieren und nicht um ein Ermitteln gehandelt, das - wenn es im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes erfolgt wäre - zu § 54 Abs. 2 SPG zu subsumieren gewesen wäre. Die Bestimmung des Art. 6 MRK gelte nur für das Verfahren vor Gerichten und nicht für das verfahrenfreie Einschreiten im Rahmen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Hinsichtlich des Beschwerdepunktes b) führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, daß Paragraph 25, StPO ein Verbot des Einsatzes von Lockspitzeln enthalte; also Personen, die jemanden zu verleiten suchen, eine strafbare Handlung auszuführen, um ihn der strafrechtlichen Verfolgung zuzuführen. Die Bestimmung verbiete jedoch nicht die Überwachung eines Verdächtigen und das Zuwarten mit dem Einschreiten. Paragraph 25, StPO verbiete auch nicht, daß sich ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder ein Privater an einen Verdächtigen wendet und diesem gegenüber Interesse am Erwerb einer vom Verdächtigen strafbarerweise innegehabten Sache, wie etwa Suchtgift, vorgibt, um den Verdächtigen überführen zu können. Die Beamten hätten im gegenständlichen Fall von einem Zeugen einen konkreten Hinweis bekommen, daß sich eine dem Zeugen vom Sehen bekannte Person, welche Suchtgift zum Verkauf anbiete, immer vor die Diskothek "F." aufhalte. Diese Person sei vor Ort vom Zeugen in ein Gespräch verwickelt worden und sei der genaue Inhalt des Gespräches zwischen dem Zeugen und den einschreitenden Beamten vorher keineswegs abgesprochen gewesen. Der Zweck des Gespräches habe vielmehr darin gelegen, den Beschwerdeführer für die Beamten zweifelsfrei erkennbar zu machen und zu klären, ob überhaupt ein Grund für das polizeiliche Einschreiten vorgelegen habe. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Anbahnung des Gespräches Suchtgift bei sich gehabt habe. Da bereits der Erwerb und der Besitz von Suchtgift den Tatbestand des Paragraph 16, Suchtgiftgesetz erfülle, könne das Vorgehen der Beamten bzw. auch des Zeugen nicht im Sinne des Paragraph 25, StPO als ein Daraufhinwirken, daß ein Verdächtiger "zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet" werde qualifiziert werden. Ebenso sei ersichtlich, daß die Beamten bei der gegenständlichen Amtshandlung nicht im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes, sondern im Dienste der Strafjustiz eingeschritten seien. Für die Anwendung des Paragraph 54, Absatz 3, SPG bleibe daher schon aus diesem Grund kein Raum. Darüberhinaus sei die Tätigkeit eines Privaten, nämlich des Zeugen, keine Ermittlungstätigkeit im Sinne des Paragraph 54, SPG, da diese Bestimmung nur die Tätigkeit von Sicherheitsorganen betreffe. Bei der Tätigkeit der Sicherheitswachebeamten habe es sich lediglich um Observieren und nicht um ein Ermitteln gehandelt, das - wenn es im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes erfolgt wäre - zu Paragraph 54, Absatz 2, SPG zu subsumieren gewesen wäre. Die Bestimmung des Artikel 6, MRK gelte nur für das Verfahren vor Gerichten und nicht für das verfahrenfreie Einschreiten im Rahmen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Zum Beschwerdepunkt a) wird ausgeführt, daß die von den Beamten gesetzten Maßnahmen, die das Ziel gehabt hatten, das Suchtgift habhaft zu werden, ihre Deckung nicht im Sicherheitspolizeigesetz, sondern in den §§ 143 Abs. 1 iVm 24 StPO finden. Nachdem der Beschwerdeführer eine in Plastik verpackte Suchtgiftportion aus dem Mund genommen gehabt habe, hätten die Beamten den Beschwerdeführer zum Stehenbleiben aufgefordert und sich als Polizisten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe das Suchtgift wieder in den Mund gesteckt. Die Beamten hätten so gewußt, daß der Beschwerdeführer Suchtgift bei sich gehabt habe und wo er es verwahrt habe. Eine Suche danach sei daher gar nicht mehr notwendig gewesen. Die einschreitenden Beamten seien nunmehr gehalten gewesen, diesen Gegenstand sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer zu flüchten versucht habe und zu erwarten gewesen sei, daß er das verpackte Suchtgift, wie in solchen Fällen üblich, schlucken werde, sei Gefahr im Verzug gegeben gewesen.Zum Beschwerdepunkt a) wird ausgeführt, daß die von den Beamten gesetzten Maßnahmen, die das Ziel gehabt hatten, das Suchtgift habhaft zu werden, ihre Deckung nicht im Sicherheitspolizeigesetz, sondern in den Paragraphen 143, Absatz eins, in Verbindung mit 24 StPO finden. Nachdem der Beschwerdeführer eine in Plastik verpackte Suchtgiftportion aus dem Mund genommen gehabt habe, hätten die Beamten den Beschwerdeführer zum Stehenbleiben aufgefordert und sich als Polizisten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe das Suchtgift wieder in den Mund gesteckt. Die Beamten hätten so gewußt, daß der Beschwerdeführer Suchtgift bei sich gehabt habe und wo er es verwahrt habe. Eine Suche danach sei daher gar nicht mehr notwendig gewesen. Die einschreitenden Beamten seien nunmehr gehalten gewesen, diesen Gegenstand sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer zu flüchten versucht habe und zu erwarten gewesen sei, daß er das verpackte Suchtgift, wie in solchen Fällen üblich, schlucken werde, sei Gefahr im Verzug gegeben gewesen.
Diesbezüglich verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf § 24 StPO, wonach für den Fall, daß ein unverzügliches Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden könne, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen seien, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren des strafbaren Handelns oder die Flucht des Täters verhüten könnten. Dazu gehöre auch die Sicherstellung von Beweismitteln. Daraus ergebe sich, daß eine Sicherstellung durch Sicherheitsorgane aus eigener Macht schon aufgrund des § 24 StPO vorgenommen hat werden dürfen und sohin eine weitere Determinierung ihrer Zulässigkeit, anders etwa bei einer Hausdurchsuchung in § 141 StPO und bei der vorläufigen Verwahrung nach § 177 StPO, nicht mehr erforderlich gewesen sei.Diesbezüglich verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf Paragraph 24, StPO, wonach für den Fall, daß ein unverzügliches Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden könne, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen seien, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren des strafbaren Handelns oder die Flucht des Täters verhüten könnten. Dazu gehöre auch die Sicherstellung von Beweismitteln. Daraus ergebe sich, daß eine Sicherstellung durch Sicherheitsorgane aus eigener Macht schon aufgrund des Paragraph 24, StPO vorgenommen hat werden dürfen und sohin eine weitere Determinierung ihrer Zulässigkeit, anders etwa bei einer Hausdurchsuchung in Paragraph 141, StPO und bei der vorläufigen Verwahrung nach Paragraph 177, StPO, nicht mehr erforderlich gewesen sei.
Die Anwendung von Körperkraft stelle sich als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar. Zur Durchsetzung der Sicherstellung habe aufgrund der Reaktion des Beschwerdeführers, "In-den-Mundstecken des Suchtgiftes", Weigerung der Herausgabe und Fluchtversuch, Körperkraft angewendet werden müssen. Diesbezüglich werde auf das Waffengebrauchsgesetz 1969 verwiesen.
Die belangte Behörde beantragt daher in ihrer Gegenschrift die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und begehrt Kostenersatz.
III.) In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Gegenschrift der belangten Behörde wird ausgeführt, daß nach Ansicht des Beschwerdeführers die einschreitenden Beamten nicht im Dienste der Strafjustiz tätig geworden seien, sondern im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes. Diesbezüglich werde auf § 21 Abs. 2 SPG verwiesen, wonach das Sicherheitspolizeigesetz auch dann maßgeblich sei, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig sei. Ein Observieren durch die Beamten habe nicht vorgelegen, sondern die Beamten hätten eine Person darauf gedrängt, den Beschwerdeführer in ein Gespräch bezüglich Suchtgiftankaufes zu verwickeln. Die Verwicklung in ein Gespräch bezüglich Ankauf von Suchtgift sei im konkreten Fall als Verleitung zur Unternehmung und Fortsetzung einer strafbaren Handlung zu qualifizieren gewesen.römisch drei.) In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Gegenschrift der belangten Behörde wird ausgeführt, daß nach Ansicht des Beschwerdeführers die einschreitenden Beamten nicht im Dienste der Strafjustiz tätig geworden seien, sondern im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes. Diesbezüglich werde auf Paragraph 21, Absatz 2, SPG verwiesen, wonach das Sicherheitspolizeigesetz auch dann maßgeblich sei, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig sei. Ein Observieren durch die Beamten habe nicht vorgelegen, sondern die Beamten hätten eine Person darauf gedrängt, den Beschwerdeführer in ein Gespräch bezüglich Suchtgiftankaufes zu verwickeln. Die Verwicklung in ein Gespräch bezüglich Ankauf von Suchtgift sei im konkreten Fall als Verleitung zur Unternehmung und Fortsetzung einer strafbaren Handlung zu qualifizieren gewesen.
Die Berufung der belangten Behörde auf § 24 StPO gehe fehl; nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sei nämlich die Pesonsdurchsuchung durch die Polizei oder Gendarmerie aus eigener Macht in der StPO nicht vorgesehen. Darüberhinaus lasse der Wortlaut des § 40 Abs. 4 letzter Halbsatz SPG sich nicht dadurch umgehen, daß die Anwendung von Körperkraft durch Zudrücken des Halses für einen längeren Zeitraum als "Sicherstellung von Beweismitteln" qualifiziert werde. Dies auch deshalb, da die konkrete Anwendung von Körperkraft völlig unverhältnismäßig gewesen sei und im übrigen dadurch auch die Bestimmung des Art. 3 MRK in gröblicher Weise verletzt worden sei.Die Berufung der belangten Behörde auf Paragraph 24, StPO gehe fehl; nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sei nämlich die Pesonsdurchsuchung durch die Polizei oder Gendarmerie aus eigener Macht in der StPO nicht vorgesehen. Darüberhinaus lasse der Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 4, letzter Halbsatz SPG sich nicht dadurch umgehen, daß die Anwendung von Körperkraft durch Zudrücken des Halses für einen längeren Zeitraum als "Sicherstellung von Beweismitteln" qualifiziert werde. Dies auch deshalb, da die konkrete Anwendung von Körperkraft völlig unverhältnismäßig gewesen sei und im übrigen dadurch auch die Bestimmung des Artikel 3, MRK in gröblicher Weise verletzt worden sei.
IV.) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.3.1996 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen G. H., BzI. J. K., RvI. L. M., RvI. N., RvI. O. und Insp. P. geladen. Der Zeuge RvI. M. war krankheitshalber verhindert und hinsichtlich des Zeugen H. war dessen Aufenthalt unbekannt.römisch vier.) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.3.1996 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen G. H., BzI. J. K., RvI. L. M., RvI. N., RvI. O. und Insp. P. geladen. Der Zeuge RvI. M. war krankheitshalber verhindert und hinsichtlich des Zeugen H. war dessen Aufenthalt unbekannt.
In der Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, daß hinsichtlich des Einsatzes "des Lockspitzels H." keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, sondern im Sinne des § 88 Abs. 2 SPG eine Verletzung sonstiger subjektiver Rechte, da gemäß § 25 StPO den Sicherheitsorganen untersagt sei, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die Überführung eines Vedächtigen dadurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt werde, sowie im Recht verletzt, daß gemäß § 21 und § 16 SPG den Sicherheitsbehörden die Abwehr von Gefahren obliege und sie gefährlichen Angriffen ein unverzügliches Ende zu setzen haben. Es habe somit keine Rechtsgrundlage gegeben, mit dem sofortigen Einschreiten zuzuwarten, da aufgrund der Angaben des Lockspitzels H. der Verdacht des Suchtgiftbesitzes des Beschwerdeführers bereits gegeben gewesen sei.In der Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, daß hinsichtlich des Einsatzes "des Lockspitzels H." keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, sondern im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, SPG eine Verletzung sonstiger subjektiver Rechte, da gemäß Paragraph 25, StPO den Sicherheitsorganen untersagt sei, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die Überführung eines Vedächtigen dadurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt werde, sowie im Recht verletzt, daß gemäß Paragraph 21 und Paragraph 16, SPG den Sicherheitsbehörden die Abwehr von Gefahren obliege und sie gefährlichen Angriffen ein unverzügliches Ende zu setzen haben. Es habe somit keine Rechtsgrundlage gegeben, mit dem sofortigen Einschreiten zuzuwarten, da aufgrund der Angaben des Lockspitzels H. der Verdacht des Suchtgiftbesitzes des Beschwerdeführers bereits gegeben gewesen sei.
Der Vertreter der belangten Behörde gab an, daß die Organe im Rahmen der Strafprozeßordnung eingeschritten seien und nicht im Rahmen der Sicherheitspolizei. Daher sei eine Beschwerde gestützt auf § 87 und § 88 SPG nicht möglich. In beiden Bestimmungen werde ausdrücklich von Amtshandlungen im Rahmen der Sicherheitspolizei bzw. in § 88 Abs. 2 SPG im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gesprochen. Diese Begriffe seien nicht vom Tätigwerden im Dienste der Strafjustiz umfaßt.Der Vertreter der belangten Behörde gab an, daß die Organe im Rahmen der Strafprozeßordnung eingeschritten seien und nicht im Rahmen der Sicherheitspolizei. Daher sei eine Beschwerde gestützt auf Paragraph 87 und Paragraph 88, SPG nicht möglich. In beiden Bestimmungen werde ausdrücklich von Amtshandlungen im Rahmen der Sicherheitspolizei bzw. in Paragraph 88, Absatz 2, SPG im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gesprochen. Diese Begriffe seien nicht vom Tätigwerden im Dienste der Strafjustiz umfaßt.
Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes der Personsdurchsuchung gab der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend an, daß nach § 40 Abs. 4 SPG bei Verborgenhalten von Gegenständen im Körper ein Arzt zuzuziehen gewesen wäre. Diese Tätigkeit sei im Dienste der Sicherheitspolizei gewesen. Eine Personsdurchsuchung gestützt auf § 141 StPO sei nur mit richterlichem Befehl durchführbar.Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes der Personsdurchsuchung gab der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend an, daß nach Paragraph 40, Absatz 4, SPG bei Verborgenhalten von Gegenständen im Körper ein Arzt zuzuziehen gewesen wäre. Diese Tätigkeit sei im Dienste der Sicherheitspolizei gewesen. Eine Personsdurchsuchung gestützt auf Paragraph 141, StPO sei nur mit richterlichem Befehl durchführbar.
Diesbezüglich verwies der Vertreter der belangten Behörde auf den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde in der Gegenschrift.
Laut Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers sei der Eingriff im Körper des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schwere ebenfalls unverhältnismäßig gewesen.
Auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers wurde sowohl von Seiten des Rechtsvertreters als auch der belangten Behörde verzichtet.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch durch den Verhandlungsleiter in englischer Sprache befragt und gab der Beschwerdeführer an, daß die Polizisten nichts gesagt hätten. Sie seien von hinten auf den Beschwerdeführer zugekommen und hätten ihn sofort an den Hals gegriffen und sei der Beschwerdeführer sofort zu Boden geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht gehört, daß die Polizei "Halt, Polizei" gerufen hätte. Eine Kugel mit Suchtgift habe der Beschwerdeführer nie aus dem Mund genommen. Er habe dies, da es ihm jedoch zu gefährlich schien, unterlassen. Er habe vier Kugeln in der Mundhöhle gehabt und seien, nachdem er diese ausgespuckt gehabt hatte, zwei Kugeln dem V-Mann gegeben worden, der sich damit entfernt habe. Mit dem angeblichen V-Mann habe er nicht gesprochen und keinen Kontakt gehabt unmittelbar vor dieser Amtshandlung.
Der Vertreter der belangten Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, daß laut Sicherstellungsaufzeichnungen vier Kokainkugeln angeführt sind. Dazu gab der Beschwerdeführer an, daß er dann sechs Kugeln im Mund gehabt haben müßte. Er habe deutlich gesehen, daß die Polizisten zwei Kugeln vor Ort weitergegeben hätten. Er habe gesehen, daß die Polizisten dem V-Mann irgendetwas gegeben hatten und dieser dann davongelaufen sei. Was es jedoch genau war, wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen weiters an, daß er sich insoferne gewehrt habe, als er, wie er gepackt worden ist, versucht habe, sich loszureißen und zu befreien. Vorerst habe er nicht gewußt, daß es sich um Polizisten gehandelt habe, sondern erst später, als andere Personen in Uniform hinzugekommen seien. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer am Hals gepackt und ihn zu Boden gedrückt und ihn aufgefordert, den Mund zu öffnen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Gegenwehr mehr gesetzt und die Polizisten nicht geschlagen.
Im Zuge der weiteren Verhandlung verließ der Beschwerdeführer diese um 10.30 Uhr und wurde in seiner Abwesenheit, da er rechtsfreundlich vertreten war, weiterverhandelt.
Der Zeuge BzI. K. gab auf Befragen an, daß im Wachzimmer Q. ein Hinweis eingelangt sei, daß beim F. ein Suchtgifthändler auftrete und seine Geschäfte tätige. Der Zeuge habe sich mit seinem Kollegen M. in Zivilkleidung vor Ort begeben und mit dem Informanten Kontakt aufgenommen. Dieser habe die Polizisten angesprochen und haben die Beamten zuvor mit der Besatzung eines bereitgestellten Funkwagens Kontakt aufgenommen gehabt. Der Zeuge habe mit dem Informanten erstmalig persönlich zu tun gehabt und habe ihn nicht gekannt. Er wisse jedoch, daß dieser Informant bereits wiederholt Kollegen von Suchtgifthandel in Kenntnis gesetzt hatte. Der Informant habe sich angeboten, den Beamten den Händler zu zeigen und sei ausgemacht gewesen, daß der Informant im Bereich vor der Diskothek "F." herumgehe und die Beamten sich abseits halten und der Informant bei Auftreten des Händlers mit diesem Kontakt aufnehmen solle. Wie der Kontakt inhaltlich erfolgen solle, sei nicht ausgemacht gewesen, jedoch habe der Zeuge aufgrund seiner Beobachtung den Eindruck gewonnen, daß der Informant mit dem Beschwerdeführer wegen eines Ankaufes von Suchtgift gesprochen habe, da der Beschwerdeführer in weiterer Folge in seinen Mund gegriffen und etwas herausgenommen habe. Der Zeuge sei sofort mit seinem Kollegen auf diese Person zugegangen und aus ca. 5 m Entfernung habe der Zeuge "Halt, Polizei" gerufen und habe diese Person den Gegenstand sofort wieder in den Mund gesteckt. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer nunmehr zu einem Fluchtversuch ansetzt. Der Vorfall habe sich direkt vor dem Eingang zur Diskothek "F." auf dem Gehsteig abgespielt. Der Beschwerdeführer sei aus Richtung I. gekommen und habe dann Richtung R. flüchten wollen. Jedoch noch bevor er den ersten Schritt der Flucht setzen habe können, habe der Zeuge den Beschwerdeführer eingeholt gehabt und ihn an der Jacke festgehalten. Der Beschwerdeführer habe mit den Armen um sich geschlagen, um sich loszureißen. Der Beamte M. habe den Beschwerdeführer dann in eine Art Schwitzkasten genommen, damit dieser das Suchtgift ausspucke. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiter um sich geschlagen und sei der Zeuge mit seinem Kollegen und dem Beschwerdeführer zu dritt zu Sturz gekommen und habe dann am Boden liegend der Beschwerdeführer das Suchtgift ausgespuckt. Kollege M. habe ein Schlucken des Suchtgiftes durch den Beschwerdeführer dadurch verhindert, daß er den Beschwerdeführer den Hals an der Kehle zugedrückt habe. Der Hals sei so lange zugedrückt worden, bis der Beschwerdeführer das Gift ausgespuckt habe. Dies sei so ca. 20 Sekunden lang gewesen. Es sei sicherlich nicht derart stark zugedrückt worden, daß der Beschwerdeführer dadurch keine Luft mehr bekommen habe. Gefahr, daß der Beschwerdeführer bei dieser Anwendung von Körperkraft zu Schaden gekommen wäre bzw. die Erstickung gedroht habe, sei nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann drei oder vier Suchtgiftkugeln ausgespuckt.Der Zeuge BzI. K. gab auf Befragen an, daß im Wachzimmer Q. ein Hinweis eingelangt sei, daß beim F. ein Suchtgifthändler auftrete und seine Geschäfte tätige. Der Zeuge habe sich mit seinem Kollegen M. in Zivilkleidung vor Ort begeben und mit dem Informanten Kontakt aufgenommen. Dieser habe die Polizisten angesprochen und haben die Beamten zuvor mit der Besatzung eines bereitgestellten Funkwagens Kontakt aufgenommen gehabt. Der Zeuge habe mit dem Informanten erstmalig persönlich zu tun gehabt und habe ihn nicht gekannt. Er wisse jedoch, daß dieser Informant bereits wiederholt Kollegen von Suchtgifthandel in Kenntnis gesetzt hatte. Der Informant habe sich angeboten, den Beamten den Händler zu zeigen und sei ausgemacht gewesen, daß der Informant im Bereich vor der Diskothek "F." herumgehe und die Beamten sich abseits halten und der Informant bei Auftreten des Händlers mit diesem Kontakt aufnehmen solle. Wie der Kontakt inhaltlich erfolgen solle, sei nicht ausgemacht gewesen, jedoch habe der Zeuge aufgrund seiner Beobachtung den Eindruck gewonnen, daß der Informant mit dem Beschwerdeführer wegen eines Ankaufes von Suchtgift gesprochen habe, da der Beschwerdeführer in weiterer Folge in seinen Mund gegriffen und etwas herausgenommen habe. Der Zeuge sei sofort mit seinem Kollegen auf diese Person zugegangen und aus ca. 5 m Entfernung habe der Zeuge "Halt, Polizei" gerufen und habe diese Person den Gegenstand sofort wieder in den Mund gesteckt. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer nunmehr zu einem Fluchtversuch ansetzt. Der Vorfall habe sich direkt vor dem Eingang zur Diskothek "F." auf dem Gehsteig abgespielt. Der Beschwerdeführer sei aus Richtung römisch eins. gekommen und habe dann Richtung R. flüchten wollen. Jedoch noch bevor er den ersten Schritt der Flucht setzen habe können, habe der Zeuge den Beschwerdeführer eingeholt gehabt und ihn an der Jacke festgehalten. Der Beschwerdeführer habe mit den Armen um sich geschlagen, um sich loszureißen. Der Beamte M. habe den Beschwerdeführer dann in eine Art Schwitzkasten genommen, damit dieser das Suchtgift ausspucke. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiter um sich geschlagen und sei der Zeuge mit seinem Kollegen und dem Beschwerdeführer zu dritt zu Sturz gekommen und habe dann am Boden liegend der Beschwerdeführer das Suchtgift ausgespuckt. Kollege M. habe ein Schlucken des Suchtgiftes durch den Beschwerdeführer dadurch verhindert, daß er den Beschwerdeführer den Hals an der Kehle zugedrückt habe. Der Hals sei so lange zugedrückt worden, bis der Beschwerdeführer das Gift ausgespuckt habe. Dies sei so ca. 20 Sekunden lang gewesen. Es sei sicherlich nicht derart stark zugedrückt worden, daß der Beschwerdeführer dadurch keine Luft mehr bekommen habe. Gefahr, daß der Beschwerdeführer bei dieser Anwendung von Körperkraft zu Schaden gekommen wäre bzw. die Erstickung gedroht habe, sei nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann drei oder vier Suchtgiftkugeln ausgespuckt.
Wäre dem Beschwerdeführer ein Hinunterschlucken der Kugeln gelungen, wäre er trotzdem festgenommen und in ein Spital verbracht worden. Bei dieser Amtshandlung aber habe der Zeuge schon vorher gesehen, daß der Beschwerdeführer etwas in seinem Mund gehabt habe bzw. aus diesem etwas herausgeholt und wieder hineingesteckt habe. Die Körperkraft zur Erlangung der Kugeln sei insbesondere auch deshalb angewendet worden, um den Beschwerdeführer nicht gesundheitlichen Gefahren auszusetzen, die beim Hinunterschlucken von Suchtgift unwillkürlich aufgetreten wäre. Es entspeche auch der Erfahrung, daß in der Mundhöhle verborgenes Suchtgift bei Gefahr von den Tätern hinuntergeschluckt werde. Der Hals des Beschwerdeführers sei nicht mit den Fingern zugedrückt worden, sondern mit dem Unterarm, so wie bei einem "Schwitzkasten". Dieser Zustand sei während des Sturzes und am Boden liegend bis zum Ausspucken des Giftes, beibehalten worden. Die Kontaktaufnahme mit dem Informanten H. habe nichteinmal eine Minute gedauert, da der Zeuge gewußt habe, aus den Angaben des Informanten, daß der Händler gleich auftauchen werde. Kurz vor dieser Amtshandlung, etwa eine Stunde zuvor, sei es ebenfalls aufgrund einer Information desselben Informanten zu einer Festnahme gekommen gewesen. Über den Inhalt der Kontaktaufnahme des Informanten mit dem Händler sei nicht gesprochen worden und wurde die Art und Weise der Kontaktaufnahme dem Informanten überlassen. Der Zeuge nehme an, daß dieser einen Scheinkauf tätigen wollte. Der Zeuge habe nicht gerechnet, daß es zu einem Ankauf kommen könnte. Er habe lediglich nach der Kontaktaufnahme eine Perlustrierung des Beschwerdeführers durchzuführen beabsichtigt. Vorher sei eine Perlustrierung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, da der Zeuge nicht gewußt habe, wer die verdächtige Person gewesen ist.
Bei Ansichtigwerden des Beschwerdeführers habe der Informant kurz zum Zeugen gesagt "Da ist er" und sei sofort zum Beschwerdeführer gegangen. In einem Abstand sei der Zeuge und sein Kollege nachgegangen und hätten sich beide abseits gehalten. Ein inhaltliches Gespräch zwischen dem Informanten und dem Beschwerdeführer habe der Zeuge nicht mitverfolgen können. Optisch habe er nur wahrgenommen, daß der Beschwerdeführer etwas aus dem Mund genommen und wieder in den Mund gesteckt habe. Er habe nicht konkret gesehen, daß es sich um Suchtgift gehandelt habe.
Auf die Einvernahme der geladenen Beamten, die nach Festnahme des Beschwerdeführers den Zeugen M. und K. zur Unterstützung herbeigeeilt waren, wurde durch die Parteien einvernehmlich verzichtet, da Angaben dieser Zeugen für den maßgeblichen Sachverhalt nicht zu erwarten waren.
Zur Fortsetzung des Beweisverfahrens, Einvernahme des RvI. M. und Ausforschung des Aufenthaltes von H. und dessen Ladung und Einvernahme, wurde die Verhandlung erstreckt.
V.) Die Verhandlung wurde am 20.5.1996 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde fortgesetzt. Der Beschwerdeführer selbst war nicht erschienen.römisch fünf.) Die Verhandlung wurde am 20.5.1996 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde fortgesetzt. Der Beschwerdeführer selbst war nicht erschienen.
Der Zeuge H. gab auf Befragen an, daß er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne. Der Zeuge habe sich keinesfalls angeboten, Informationen über Suchtgifthändler an die Polizei weiterzugeben. Er habe vielleicht Informationen anläßlich von Kontrollen weitergegeben. Damit meinte der Zeuge, daß er für den Fall, daß er selbst kontrolliert worden sei, im Zuge des Gespräches, Informationen weitergegeben habe. Der Zeuge habe wiederholt Kokain in der Umgebung des F. angekauft. Der Name des Beschwerdeführers sei ihm unbekannt. Auch nach Schilderung des wesentlichen Sachverhaltes gab der Zeuge an, sich nicht daran erinnern zu können. Der Zeuge sei einmal von einem Polizisten aufgefordert worden, als Art V-Mann für die Polizei zu agieren, jedoch habe sich die Sache erledigt, weil es nicht so abgelaufen sei, wie der Zeuge es gewollt habe. Er habe es so gewollt, daß während des Kaufablaufes die Polizei einschreite und der Zeuge praktisch die "Bimbos" (gemeint sind damit offensichtlich Schwarzafrikaner) der Polizei präsentiere. Ein derartiger Vorgang sei jedoch nie zustandegekommen. Dies sei eine einmalige Abmachung gewesen bezüglich eines einzigen Ankaufes von Suchtgift bei einer Apotheke hinter dem Q.. Mit einem Ankauf beim F. habe diese Abmachung nichts zu tun gehabt, soweit sich der Zeuge erinnern könne. Auch hinsichtlich der Umstände der Kontaktaufnahme laut Anzeige vom 19.9.1995 mit der Polizei, gab der Zeuge an, sich nicht daran erinnern zu können. Der Vorfall hinter dem Q. sei im Sommer oder Spätsommer 1995 gewesen.
Dem Zeugen wurde die Aussage des Bezirksinspektors K. aus der Verhandlung vom 27.3.1996 hinsichtlich seiner Kontaktaufnahme mit der Polizei vorgehalten und gab der Zeuge an, sich daran nicht erinnern zu können, möglich sei es aber gewesen. Er glaube eher nicht, daß er wiederholt Polizisten informiert habe. Er habe sich sicherlich nicht angeboten, den Informanten für die Polizei zu spielen. Er sei Endverbraucher gewesen und habe nur seine Ruhe haben wollen. Hätte er derart agiert, wäre sein weiteres Auftreten in der dortigen Szene unmöglich geworden. Wäre er tatsächlich Informant gewesen, hätte sich das herumgesprochen und hätte der Zeuge Probleme bekommen, in der Art, daß ihm kein Suchtgift mehr verkauft worden wäre. Er hätte auch mit Gewaltakten zu rechnen gehabt.
Der Zeuge RvI. M. gab auf Befragen an, daß er im Wachzimmer S. von einem Beamten des Wachzimmers Q. verständigt worden sei, daß ein Suchtgifthändler im Bereich des F. in Kürze auftreten werde. Diese Information habe offensichtlich H. den Beamten vom Wachzimmer Q., wo kurz zuvor zwei Suchtgifthändler festgenommen worden seien, möglicherweise ebenfalls aufgrund einer Information von H., weitergegeben. Der Zeuge habe sich mit seinem Kollegen K. in Zivilkleidung zum F. begeben und hätten bereits bei der T., Ecke U., beim V., die Kollegen eines Streifenkraftwagens mit dem Zeugen H. gewartet. Die Kollegen vom Streifenkraftwagen seien offensichtlich zuvor in die Amtshandlung vom Wachzimmer Q. involviert gewesen; so offensichtlich auch H.. Mit H. sei dann in weiterer Folge vereinbart worden, daß er dem Zeugen den Suchtgifthändler zeigen solle. Näheres sei nicht ausgemacht gewesen und seien die Beamten dem H., Richtung F., in einem Abstand nachgegangen. Da offensichtlich der Suchtgifthändler noch nicht anwesend war, sei H. vor dem Eingang zum Lokal des F. auf und ab gegangen und sei der Zeuge mit seinem Kollegen abseits gestanden. Nach einiger Zeit habe H. dem Zeugen zu verstehen gegeben, daß der Suchtgifthändler nunmehr gerade auftauche. Dieser sei aus Richtung I. gekommen und auf dem Gehsteig unmittelbar neben dem F. gegangen. H. sei auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe ihn schon bei seiner Annäherung gegrüßt. H. habe diese Person offensichtlich gekannt. Der Zeuge ging mit seinem Kollegen etwas näher und habe wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer etwas aus dem Mund genommen und kurz darauf wieder in den Mund gesteckt habe, da der Zeuge selbst und auch sein Kollege bereits sehr nahe beim Standort des Beschwerdeführers gewesen sei und dieser offensichtlich Verdacht geschöpft habe. Der Zeuge und sein Kollege hätten sich mit den Dienstausweisen legitimiert und "Halt, Polizei" gesagt. Der Beschwerdeführer habe sofort kehrt gemacht und habe versucht, Richtung I. zu flüchten. Kollege K. habe den Beschwerdeführer jedoch an der Jacke erwischt und seien die letzten Schritte in Richtung Beschwerdeführer laufend zurückgelegt worden. Der Fluchtversuch des Beschwerdeführers sei bereits in seinen Ansätzen vereitelt worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer vom Zeugen an der Jacke gehalten und mit dem anderen Arm in den Schwitzkasten genommen worden, um ein Hinunterschlucken des Mundinhaltes zu verhindern. Weiters sei der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden, den Mundinhalt auszuspucken. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch heftig gewehrt und hätte der Zeuge mit seinem Kollegen ohne Unterstützung der inzwischen herbeigeeilten uniformierten Kollegen diesen nicht schnell bändigen können. Während des Gerangels habe der Zeuge den Beschwerdeführer im Schwitzkasten festgehalten, damit er nicht den Mundinhalt hinunterschlucken konnte. Freiwillig habe der Beschwerdeführer den Mundinhalt nicht freigegeben. Der Zeuge sei mit dem Beschwerdeführer zu Sturz gekommen und so auch Kollege K.. In weiterer Folge sei es gelungen, den Widerstand des Beschwerdeführers zu brechen. Auf die Kollegen habe der Beschwerdeführer noch hingetreten und schlußendlich habe der Beschwerdeführer das Gift ausgespuckt, insgesamt vier Kokainkugeln. Nach Überwältigung des Beschwerdeführers sei der Zeuge H. ebenfalls noch anwesend gewesen und habe sich der Zeuge noch irgendetwas von diesem notiert. Eine Belohnung für H., in Form von zwei Suchtgiftkugeln, habe es nicht gegeben. Gefragt, wie der Zeuge weiter vorgegangen wäre, wenn dem Beschwerdeführer das Schlucken des Suchtgiftes gelungen wäre, gab der Zeuge an, daß es in diesem Fall aufgrund des Widerstandes vom Beschwerdeführer jedenfalls zur Festnahme seiner Person gekommen wäre. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei nach seiner Überwältigung ausgesprochen worden. Vom Wachzimmer Q. sei der Zeuge deshalb verständigt worden, da das Wachzimmer S. das örtlich zuständige Wachzimmer für den F. gewesen sei. Persönlich sei dem Zeugen, H. nicht bekannt gewesen. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen K., wonach der Beschwerdeführer Richtung R. zu flüchten versucht habe, gab der Zeuge an, daß der Beschwerdeführer vorerst Richtung I. flüchten habe wollen, aber im Zuge des Gerangels der Beschwerdeführer auch zu einem Fluchtversuch in die Gegenrichtung, also Richtung R., angesetzt gehabt habe. Das Zudrücken des Halses habe maximal 20 Sekunden gedauert. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich Mühe gehabt, aufgrund der Halssperre und des Gerangels, das Gift im Mund zu behalten. Beim Ausspucken habe der Beschwerdeführer geröchelt. Gezielt habe der Zeuge nicht eine bestimmte Stelle des Halses des Beschwerdeführers abgedrückt. Der Zeuge H. sei bei der Kontaktaufnahme durch den Zeugen K. und M., vor dem Vorfall, sicherlich aufnahme- und gesprächsfähig gewesen.Der Zeuge RvI. M. gab auf Befragen an, daß er im Wachzimmer S. von einem Beamten des Wachzimmers Q. verständigt worden sei, daß ein Suchtgifthändler im Bereich des F. in Kürze auftreten werde. Diese Information habe offensichtlich H. den Beamten vom Wachzimmer Q., wo kurz zuvor zwei Suchtgifthändler festgenommen worden seien, möglicherweise ebenfalls aufgrund einer Information von H., weitergegeben. Der Zeuge habe sich mit seinem Kollegen K. in Zivilkleidung zum F. begeben und hätten bereits bei der T., Ecke U., beim römisch fünf., die Kollegen eines Streifenkraftwagens mit dem Zeugen H. gewartet. Die Kollegen vom Streifenkraftwagen seien offensichtlich zuvor in die Amtshandlung vom Wachzimmer Q. involviert gewesen; so offensichtlich auch H.. Mit H. sei dann in weiterer Folge vereinbart worden, daß er dem Zeugen den Suchtgifthändler zeigen solle. Näheres sei nicht ausgemacht gewesen und seien die Beamten dem H., Richtung F., in einem Abstand nachgegangen. Da offensichtlich der Suchtgifthändler noch nicht anwesend war, sei H. vor dem Eingang zum Lokal des F. auf und ab gegangen und sei der Zeuge mit seinem Kollegen abseits gestanden. Nach einiger Zeit habe H. dem Zeugen zu verstehen gegeben, daß der Suchtgifthändler nunmehr gerade auftauche. Dieser sei aus Richtung römisch eins. gekommen und auf dem Gehsteig unmittelbar neben dem F. gegangen. H. sei auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe ihn schon bei seiner Annäherung gegrüßt. H. habe diese Person offensichtlich gekannt. Der Zeuge ging mit seinem Kollegen etwas näher und habe wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer etwas aus dem Mund genommen und kurz darauf wieder in den Mund gesteckt habe, da der Zeuge selbst und auch sein Kollege bereits sehr nahe beim Standort des Beschwerdeführers gewesen sei und dieser offensichtlich Verdacht geschöpft habe. Der Zeuge und sein Kollege hätten sich mit den Dienstausweisen legitimiert und "Halt, Polizei" gesagt. Der Beschwerdeführer habe sofort kehrt gemacht und habe versucht, Richtung römisch eins. zu flüchten. Kollege K. habe den Beschwerdeführer jedoch an der Jacke erwischt und seien die letzten Schritte in Richtung Beschwerdeführer laufend zurückgelegt worden. Der Fluchtversuch des Beschwerdeführers sei bereits in seinen Ansätzen vereitelt worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer vom Zeugen an der Jacke gehalten und mit dem anderen Arm in den Schwitzkasten genommen worden, um ein Hinunterschlucken des Mundinhaltes zu verhindern. Weiters sei der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden, den Mundinhalt auszuspucken. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch heftig gewehrt und hätte der Zeuge mit seinem Kollegen ohne Unterstützung der inzwischen herbeigeeilten uniformierten Kollegen diesen nicht schnell bändigen können. Während des Gerangels habe der Zeuge den Beschwerdeführer im Schwitzkasten festgehalten, damit er nicht den Mundinhalt hinunterschlucken konnte. Freiwillig habe der Beschwerdeführer den Mundinhalt nicht freigegeben. Der Zeuge sei mit dem Beschwerdeführer zu Sturz gekommen und so auch Kollege K.. In weiterer Folge sei es gelungen, den Widerstand des Beschwerdeführers zu brechen. Auf die Kollegen habe der Beschwerdeführer noch hingetreten und schlußendlich habe der Beschwerdeführer das Gift ausgespuckt, insgesamt vier Kokainkugeln. Nach Überwältigung des Beschwerdeführers sei der Zeuge H. ebenfalls noch anwesend gewesen und habe sich der Zeuge noch irgendetwas von diesem notiert. Eine Belohnung für H., in Form von zwei Suchtgiftkugeln, habe es nicht gegeben. Gefragt, wie der Zeuge weiter vorgegangen wäre, wenn dem Beschwerdeführer das Schlucken des Suchtgiftes gelungen wäre, gab der Zeuge an, daß es in diesem Fall aufgrund des Widerstandes vom Beschwerdeführer jedenfalls zur Festnahme seiner Person gekommen wäre. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei nach seiner Überwältigung ausgesprochen worden. Vom Wachzimmer Q. sei der Zeuge deshalb verständigt worden, da das Wachzimmer S. das örtlich zuständige Wachzimmer für den F. gewesen sei. Persönlich sei dem Zeugen, H. nicht bekannt gewesen. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen K., wonach der Beschwerdeführer Richtung R. zu flüchten versucht habe, gab der Zeuge an, daß der Beschwerdeführer vorerst Richtung römisch eins. flüchten habe wollen, aber im Zuge des Gerangels der Beschwerdeführer auch zu einem Fluchtversuch in die Gegenrichtung, also Richtung R., angesetzt gehabt habe. Das Zudrücken des Halses habe maximal 20 Sekunden gedauert. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich Mühe gehabt, aufgrund der Halssperre und des Gerangels, das Gift im Mund zu behalten. Beim Ausspucken habe der Beschwerdeführer geröchelt. Gezielt habe der Zeuge nicht eine bestimmte Stelle des Halses des Beschwerdeführers abgedrückt. Der Zeuge H. sei bei der Kontaktaufnahme durch den Zeugen K. und M., vor dem Vorfall, sicherlich aufnahme- und gesprächsfähig gewesen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Insp. W., Beamter des Wachzimmers Q., der die Information an die Beamten des Wachzimmers S. weitergegeben habe, zum Beweis dafür, daß der Zeuge H. bewußt als Lockmittel eingesetzt worden sei und der Beschwerdeführer dadurch zur Begehung einer strafbaren Handlung verleitet worden sei. Der Beweisantrag war jedoch abzuweisen, da dieser lediglich der Erkundigung von sonstigen Umständen diente und für Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Vorgänge vor dem Lokal "F." unerheblich war.
In den Schlußausführungen verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf mannigfaltige Literatur, wonach der Einsatz von Lockspitzeln gegen § 25 StPO verstoße und da eine Verletzung des § 25 StPO weder materiellrechtliche noch prozessuale Folgen nach sich ziehe, jedenfalls eine Beschwerde nach § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SPG möglich sei. Die Beamten der belangten Behörde hätten ihre durch die StPO eingeräumten Befugnisse überschritten und sei es die einzige rechtliche Möglichkeit die rechtswidrige Praxis der Behörden gestützt auf § 88 SPG anzufechten. Zur Personsdurchsuchung merkte der Vertreter an, daß es eine weitverbreitete Lehrmeinung sei, daß für die Durchsuchung einer Person ein richterlicher Befehl benötigt werde. Eine Ausnahme gebe es nur für verhaftete Personen. Jedoch war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Personsdurchsuchung noch nicht in Haft, sodaß die erfolgte Pesonsdurchsuchung als exzessives Überschreiten der der Sicherheitsbehörde durch die StPO eingeräumten Befugnisse und somit als tauglicher Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde anzusehen sei. Da die durchgeführten Amtshandlungen auch durch die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes rechtlich nicht gedeckt seien, werden die Beschwerdeanträge aufrecht erhalten.In den Schlußausführungen verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf mannigfaltige Literatur, wonach der Einsatz von Lockspitzeln gegen Paragraph 25, StPO verstoße und da eine Verletzung des Paragraph 25, StPO weder materiellrechtliche noch prozessuale Folgen nach sich ziehe, jedenfalls eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG möglich sei. Die Beamten der belangten Behörde hätten ihre durch die StPO eingeräumten Befugnisse überschritten und sei es die einzige rechtliche Möglichkeit die rechtswidrige Praxis der Behörden gestützt auf Paragraph 88, SPG anzufechten. Zur Personsdurchsuchung merkte der Vertreter an, daß es eine weitverbreitete Lehrmeinung sei, daß für die Durchsuchung einer Person ein richterlicher Befehl benötigt werde. Eine Ausnahme gebe es nur für verhaftete Personen. Jedoch war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Personsdurchsuchung noch nicht in Haft, sodaß die erfolgte Pesonsdurchsuchung als exzessives Überschreiten der der Sicherheitsbehörde durch die StPO eingeräumten Befugnisse und somit als tauglicher Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde anzusehen sei. Da die durchgeführten Amtshandlungen auch durch die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes rechtlich nicht gedeckt seien, werden die Beschwerdeanträge aufrecht erhalten.
Der Vertreter der belangten Behörde gab unter Verweis auf die Angaben der Gegenschrift an, daß das Sicherheitspolizeigesetz nicht anzuwenden sei und gelte dies auch bei Verletzung von § 25 StPO; auch für den Fall, daß im gerichtlichen Strafverfahren eine derartige keinerlei Konseqzenzen nach sich ziehen sollte. Eine Anfrage bei den beiden hauptsächlich mit gegenständlicher Art der Suchtgiftkriminalität befaßten Dienststellen, nämlich dem Sicherheitsbüro und dem Bezirkspolizeikommissariat X., habe ergeben, daß in der Vergangenheit nur in einem einzigen Fall ein Festgenommener, des Suchtgifthandels Verdächtiger, in einem Spital unter Beobachtung gestellt worden sei. Dieses Vorgehen habe zu keinem Ergebnis geführt und sei dieses Vorgehen in der Praxis auch mangels entsprechender Anordnungen durch die Justizbehörden nie mehr wiederholt worden.Der Vertreter der belangten Behörde gab unter Verweis auf die Angaben der Gegenschrift an, daß das Sicherheitspolizeigesetz nicht anzuwenden sei und gelte dies auch bei Verletzung von Paragraph 25, StPO; auch für den Fall, daß im gerichtlichen Strafverfahren eine derartige keinerlei Konseqzenzen nach sich ziehen sollte. Eine Anfrage bei den beiden hauptsächlich mit gegenständlicher Art der Suchtgiftkriminalität befaßten Dienststellen, nämlich dem Sicherheitsbüro und dem Bezirkspolizeikommissariat römisch zehn., habe ergeben, daß in der Vergangenheit nur in einem einzigen Fall ein Festgenommener, des Suchtgifthandels Verdächtiger, in einem Spital unter Beobachtung gestellt worden sei. Dieses Vorgehen habe zu keinem Ergebnis geführt und sei dieses Vorgehen in der Praxis auch mangels entsprechender Anordnungen durch die Justizbehörden nie mehr wiederholt worden.
VI.) Der von der belangten Behörde vorgelegte Kopienakt zu … enthält die Meldung der eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten, GrI. K. und RvI. M., über die Anhaltung des Beschwerdeführers und geht unter anderem aus dieser hervor, daß am 18.9.1995, GrI. K. von Insp. W. vom Wachzimmer Q. fernmündlich in Kenntnis gesetzt worden sei, daß sich im Bereich Wien, F., nächst der Diskothek "F.", ein Schwarzafrikaner aufhalte und Suchtgift verkaufe. Diesen Hinweis habe Insp. W. bei einer kurz zuvor durchgeführten Festnahme eines Suchtgifthändlers von einem Informanten namens G. H. erhalten. GrI. K. und RvI. M. hätten sich in Zivilkleidung zum F. begeben und im Bereich U. - F.- Zufahrtsstraße mit dem Zeugen H. Kontakt aufgenommen, welcher sich anschließend vor die Diskothek "F." begeben habe, wo der Schwarzafrikaner Suchtgift verkaufen sollte.römisch sechs.) Der von der belangten Behörde vorgelegte Kopienakt zu … enthält die Meldung der eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten, GrI. K. und RvI. M., über die Anhaltung des Beschwerdeführers und geht unter anderem aus dieser hervor, daß am 18.9.1995, GrI. K. von Insp. W. vom Wachzimmer Q. fernmündlich in Kenntnis gesetzt worden sei, daß sich im Bereich Wien, F., nächst der Diskothek "F.", ein Schwarzafrikaner aufhalte und Suchtgift verkaufe. Diesen Hinweis habe Insp. W. bei einer kurz zuvor durchgeführten Festnahme eines Suchtgifthändlers von einem Informanten namens G. H. erhalten. GrI. K. und RvI. M. hätten sich in Zivilkleidung zum F. begeben und im Bereich U. - F.- Zufahrtsstraße mit dem Zeugen H. Kontakt aufgenommen, welcher sich anschließend vor die Diskothek "F." begeben habe, wo der Schwarzafrikaner Suchtgift verkaufen sollte.
Um 23.44 Uhr sei der Beschwerdeführer aus Richtung I. gekommen und vor der Diskothek in ein Gespräch bezüglich Ankauf von Suchtgift durch H. verwickelt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Beamten 5 m vom Beschwerdeführer entfernt aufgehalten, als dieser mit einer Hand in den Mund gegriffen habe, um offensichtlich eine Suchtgiftkugel herauszuholen und diese dem H. zum Verkauf anzubieten. Aufgrund dieser Wahrnehmung hätten sich die Beamten dem Beschwerdeführer genähert, mit dem Wort "Halt, Polizei, stehenbleiben" und die Dienstausweise vorgewiesen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer insoferne nicht nachgekommen, indem er das Suchtgift schnell wieder in den Mund gesteckt und zu flüchten versucht habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch festgehalten worden, um ihn an der Flucht zu hindern. Um ein Schlucken des im Mund befindlichen Suchtgiftes zu verhindern, sei der Beschwerdeführer durch Zudrücken im Halsbereich daran gehindert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Besatzung eines sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Funkwagens eingetroffen. Erst durch die Unterstützung der Besatzung des Funkwagens sei es möglich gewesen, den mit Händen und Füßen wild um sich schlagenden Beschwerdeführer durch Anwendung von Körperkraft zu Boden zu drücken. Erst am Boden liegend habe der Beschwerdeführer, welchem noch immer der Halsbereich zugedrückt worden sei, das Suchtgift ausgespuckt und habe der Beschwerdeführer danach versucht, mit den Füßen auf die Beamten einzutreten, um sich einer rechtmäßigen Festnahme zu entziehen. Die Handfesseln hätten dem Beschwerdeführer nur durch Anwendung erheblicher Körperkraft angelegt werden können. Bei einer Visitierung sei beim Beschwerdeführer ein größerer Geldbetrag von S 3.373,-- vorgefunden worden, welcher mit großer Wahrscheinlichkeit vom Verkauf des Suchtgiftes stammte. H. habe angegeben, daß der Beschwerdeführer schon längere Zeit an der Örtlichkeit Suchtgift an Süchtige verkaufe.Um 23.44 Uhr sei der Beschwerdeführer aus Richtung römisch eins. gekommen und vor der Diskothek in ein Gespräch bezüglich Ankauf von Suchtgift durch H. verwickelt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Beamten 5 m vom Beschwerdeführer entfernt aufgehalten, als dieser mit einer Hand in den Mund gegriffen habe, um offensichtlich eine Suchtgiftkugel herauszuholen und diese dem H. zum Verkauf anzubieten. Aufgrund dieser Wahrnehmung hätten sich die Beamten dem Beschwerdeführer genähert, mit dem Wort "Halt, Polizei, stehenbleiben" und die Dienstausweise vorgewiesen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer insoferne nicht nachgekommen, indem er das Suchtgift schnell wieder in den Mund gesteckt und zu flüchten versucht habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch festgehalten worden, um ihn an der Flucht zu hindern. Um ein Schlucken des im Mund befindlichen Suchtgiftes zu verhindern, sei der Beschwerdeführer durch Zudrücken im Halsbereich daran gehindert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Besatzung eines sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Funkwagens eingetroffen. Erst durch die Unterstützung der Besatzung des Funkwagens sei es möglich gewesen, den mit Händen und Füßen wild um sich schlagenden Beschwerdeführer durch Anwendung von Körperkraft zu Boden zu drücken. Erst am Boden liegend habe der Beschwerdeführer, welchem noch immer der Halsbereich zugedrückt worden sei, das Suchtgift ausgespuckt und habe der Beschwerdeführer danach versucht, mit den Füßen auf die Beamten einzutreten, um sich einer rechtmäßigen Festnahme zu entziehen. Die Handfesseln hätten dem Beschwerdeführer nur durch Anwendung erheblicher Körperkraft angelegt werden können. Bei einer Visitierung sei beim Beschwerdeführer ein größerer Geldbetrag von S 3.373,-- vorgefunden worden, welcher mit großer Wahrscheinlichkeit vom Verkauf des Suchtgiftes stammte. H. habe angegeben, daß der Beschwerdeführer schon längere Zeit an der Örtlichkeit Suchtgift an Süchtige verkaufe.
Im gerichtlichen Vorerhebungsverfahren gab der Beschwerdeführer, mit Dolmetsch einvernommen, zur Sache selbst an, daß er nicht mit Drogen handle und daß er sich bei der Festnahme nicht gewehrt habe. Vorerst habe er sich gewehrt und versucht sich aus den Griffen zu befreien, da er nicht gewußt habe, daß es sich bei den Zivilisten um Polizisten gehandelt habe. Erst als ein Polizist in Uniform erschienen sei, sei ihm bewußt gewesen, daß es sich um Staatsautoritäten handle und habe er sich respektvoll und ruhig verhalten. Das bei ihm vorgefundene Bargeld seien Ersparnisse. Im Zuge seiner Einvernahme im gerichtlichen Vorerhebungsverfahren bestritt der Beschwerdeführer auch, vor dem F. eine Kugel Suchtgift aus dem Mund genommen gehabt zu haben.
VII.) Aus der Aktenlage und dem durchgeführten Beweisverfahren steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:römisch sieben.) Aus der Aktenlage und dem durchgeführten Beweisverfahren steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 18.9.1995, um 23.30 Uhr, hat sich der Zeuge H., im Zuge einer Suchtgiftsamtshandlung im Wachzimmer Q. den dort dienstverrichtenden Sicherheitswachebeamten angeboten, einen Suchtgifthändler beim F., den er treffen würde, zu zeigen. Das diesbezüglich Druck von Seiten der Polizei auf den Zeugen H. ausgeübt worden wäre, wurde nichteinmal von diesem selbst, noch von der bechwerdeführenden Partei behauptet, sondern ist vielmehr anzunehmen, zumindest ist in der Verhandlung der überzeugende Eindruck entstanden, daß H. sich Vorteile unbestimmter Art durch das Zeigen von Suchtgifthändlern sich zu verschaffen beabsichtigte.
Diese Information wurde vom Wachzimmer Q., Insp. W., an das für den F. zuständige Wachzimmer, GrI. K., fernmündlich weitergegeben. Hieauf haben sich dann GrI. K. und RvI. M. in Zivilkleidung zum vereinbarten Treffpunkt mit H. und der Besatzung eines Funkstreifenkraftwagens begeben und mit H. kurz Rücksprache gehalten. Danach hat sich H. auf den Gehsteig vor dem Lokal "F." begeben und hat dort das Eintreffen des vermeintlichen Suchtgifthändlers und Beschwerdeführers abgewartet, während die Beamten sich abseits gehalten haben.
In weiterer Folge erschien dann der Beschwerdeführer und hat H. diesen in ein Gespräch verwickelt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer einen kugelartigen Gegenstand, wie sich später herausgestellt hat, eine in Plastik verpackte Kokainkugel, aus dem Mund nahm. In diesem Moment sind die Beamten eingeschritten und nahm der Beschwerdeführer den kugelförmigen Gegenstand sofort wieder in den Mund, als die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer unter Vorweisung der Dienstausweise ansprachen. In diesem Moment versuchte der Beschwerdeführer auch zu flüchten, konnte jedoch von den Beamten sofort eingeholt und festgehalten werden. Da der Beschwerdeführer zum einen in Form des verhinderten Fluchtversuches und zum anderen den Festhaltegriffen Widerstand geleistet hat und den Mundinhalt nicht freiwillig auf Aufforderung preisgab, wurde er durch die Beamten unter Anwendung von Körperkraft überwältigt und hiebei in eine Art "Schwitzkasten" genommen, um einerseits den Widerstand des Beschwerdeführes zu brechen und andererseits ihn zum Ausspucken des Mundinhaltes zu bewegen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte durch seine Gegenwehr offensichtlich sich dieser Amtshandlung zu entziehen und gelang es den Beamten mit Hilfe weiterer, zur Unterstützung herbeigeeilter Beamten in Uniform, den Beschwerdeführer zu überwältigen und zu schließen, nachdem die Beamten K. und M. mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Überwältigungshandlungen zu Sturz gekommen waren. Durch die Anwendung der körperlichen Gewalt in Form des "Schwitzkastens" spuckte der Beschwerdeführer am Boden liegend den Mundinhalt aus und stellte sich heraus, daß es sich um mehrere in Folien verpackte Kokainkugeln gehandelt hat. Nach Überwältigung des Beschwerdeführers und nach Preisgabe des Mundinhaltes und Schließung der Arme mittels Handfesseln, wurde die körperliche Gewaltanwendung durch die Beamten sofort beendet.
VIII.) Hinsichtlich der sachverhaltsbezogenen Angaben war jenen der Zeugen GrI. K. und RvI. M. zu folgen. Diese Angaben waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei und war den Zeugen infolge des Zeitablaufes zuzugestehen, sich an kleinere Details nicht mehr erinnern zu können. Die Hinterfragung dieser geringfügigen Details der Situation war aber für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unerheblich, wie z.B. die Richtung der beabsichtigten Flucht des Beschwerdeführers usw. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben dieser Zeugen sind keinesfalls aufgetreten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, daß er sich anfänglich gegen die Amtshandlung aktiv gewehrt hatte. Er habe jedoch angeblich nicht gewußt, daß es sich um Polizisten gehandelt hat. Als dann die uniformierten Beamten erschienen sind, habe er seinen Widerstand sofort aufgegeben. Durch dieses Vorbringen werden die Angaben der Zeugen GrI. K. und RvI. M. über das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft bestärkt.römisch acht.) Hinsichtlich der sachverhaltsbezogenen Angaben war jenen der Zeugen GrI. K. und RvI. M. zu folgen. Diese Angaben waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei und war den Zeugen infolge des Zeitablaufes zuzugestehen, sich an kleinere Details nicht mehr erinnern zu können. Die Hinterfragung dieser geringfügigen Details der Situation war aber für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unerheblich, wie z.B. die Richtung der beabsichtigten Flucht des Beschwerdeführers usw. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben dieser Zeugen sind keinesfalls aufgetreten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, daß er sich anfänglich gegen die Amtshandlung aktiv gewehrt hatte. Er habe jedoch angeblich nicht gewußt, daß es sich um Polizisten gehandelt hat. Als dann die uniformierten Beamten erschienen sind, habe er seinen Widerstand sofort aufgegeben. Durch dieses Vorbringen werden die Angaben der Zeugen GrI. K. und RvI. M. über das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft bestärkt.
Aus der Aussage des Zeugen H. war für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nichts zu gewinnen, da dieser angegeben hat, sich an nichts mehr erinnern zu können und nur allgemein angegeben hat, daß er bei Bedarf Informationen an die Polizei weitergegeben habe und keinesfalls als "V-Mann" der Polizei tätig gewesen sei. Es sei lediglich einmal in einer anderen Sache versucht worden, ihn als V-Mann einzusetzen, jedoch sei die praktische Durchführung gescheitert. Er habe lediglich Informationen im Zuge von Amtshandlungen, in die er involviert war, weitergegeben. Daraus erhärtet sich der Umstand, daß der Zeuge der Polizei angeboten hatte, "einen bestimmten Suchtgifthändler (den Beschwerdeführer) zu zeigen".
IX.) Rechtlich ergibt sich folgendes:römisch neun.) Rechtlich ergibt sich folgendes:
a) Zur Frage, ob die Beamten im Dienste der Strafjustiz oder der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes eingeschritten sind:
Gemäß § 21 Abs. 1 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Abwehr allgemeiner Gefahren. Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist das Sicherheitspolizeigesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Abwehr allgemeiner Gefahren. Nach Absatz 2, leg. cit. haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist das Sicherheitspolizeigesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
Nach § 16 Abs. 2 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes unter anderem einer nach Ziffer 2 leg. cit., nach §§ 12, 14 oder 14a des Suchtgiftgesetzes strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird.Nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes unter anderem einer nach Ziffer 2 leg. cit., nach Paragraphen 12, 14, oder 14a des Suchtgiftgesetzes strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird.
Von dieser Bestimmung ist durch Nichtnennung ausdrücklich der Tatbestand des § 16 Abs. 2 Suchtgiftgesetz ausgenommen, da der § 16 Abs. 2 Z. 2 SPG auf große Mengen Suchtgift abstellt. In bezug auf Kokain wird von großen Mengen ab 15 Gramm gesprochen. Beim Beschwerdeführer selbst wurde ein Gramm Kokain vorgefunden und sichergestellt. Hier ist allerdings anzumerken, daß für die einschreitenden Beamten vor dem Einschreiten die Menge des Suchtgiftes nicht bestimmbar war. Die Beamten konnten aufgrund der Information durch H. aber durchaus davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer mit Suchtgift handelt. Die Beamten waren daher aufgrund der Informationen gehalten, auf jeden Fall einzuschreiten. Aufgrund des Wissensstandes des Beamten und der sich ihnen dargebotenen Situation vor Ort, konnten die Beamten ohne weiteres vertretbarerweise davon ausgehen, daß eine Übertretung nach dem Suchtgiftgesetz durch den Beschwerdeführer vorliegt und hinsichtlich des Suchtgifthandels, durch das offensichtliche Anbieten von Suchtgift an H., die Vorbereitungshandlungen in einen Versuch übergegangen waren.Von dieser Bestimmung ist durch Nichtnennung ausdrücklich der Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 2, Suchtgiftgesetz ausgenommen, da der Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, SPG auf große Mengen Suchtgift abstellt. In bezug auf Kokain wird von großen Mengen ab 15 Gramm gesprochen. Beim Beschwerdeführer selbst wurde ein Gramm Kokain vorgefunden und sichergestellt. Hier ist allerdings anzumerken, daß für die einschreitenden Beamten vor dem Einschreiten die Menge des Suchtgiftes nicht bestimmbar war. Die Beamten konnten aufgrund der Information durch H. aber durchaus davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer mit Suchtgift handelt. Die Beamten waren daher aufgrund der Informationen gehalten, auf jeden Fall einzuschreiten. Aufgrund des Wissensstandes des Beamten und der sich ihnen dargebotenen Situation vor Ort, konnten die Beamten ohne weiteres vertretbarerweise davon ausgehen, daß eine Übertretung nach dem Suchtgiftgesetz durch den Beschwerdeführer vorliegt und hinsichtlich des Suchtgifthandels, durch das offensichtliche Anbieten von Suchtgift an H., die Vorbereitungshandlungen in einen Versuch übergegangen waren.
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes ist auch der § 24 Strafprozeßordnung zu sehen, wonach Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen haben und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden und vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können.Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes ist auch der Paragraph 24, Strafprozeßordnung zu sehen, wonach Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen haben und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden und vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können.
In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof, wohl in Anknüpfung an den durch § 24 StPO vorgegebenen Umfang der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden am strafrechtlichen Vorverfahren in seinem Erkenntnis zur "Dienstvorschrift für die Erhebungsabteilungen der österreichischen Bundesgendarmerie (VfSlg. 4692) ausgeführt, daß zum Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" auch "die Angelegenheiten der Strafjustiz" gehören; lediglich dann, wenn die Bundesgendarmerie gemäß § 7 des Gendarmeriegesetzes 1894 von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften unmittelbar in Anspruch genommen werde, sei deren Tätigkeit diesen Behörden zuzurechnen und gehöre zum Kompetenztatbestand "Strafrechtswesen". Damit hat der Gerichtshof dargelegt, daß die Sicherheitsbehörden, wenn sie strafbaren Handlungen "nachforschen", also die Klärung des Sachverhaltes zum Zwecke künftiger Gefahrenabwehr anstreben, im Rahmen der Sicherheitspolizei tätig werden; er hat aber keine Aussage darüber gemacht, wann diese "Klärungsfunktion" jedenfalls endet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gehört es, eine Gefahr, die von einem mit gesteigertem Rückfallsrisiko behafteten Täter solange ausgeht, als seine Täterschaft unbekannt, die Tat also ungeklärt ist, zu beseitigen. Dies kann jedoch weder für die Klärung von Straftaten gelten, bei denen bereits feststeht, daß der unbekannte Täter keine weiteren Angriffe setzen wird, noch für die rechtsförmige Aufbereitung des Ermittelten für Staatsanwalt und Gericht; bei diesen Agenden handelt es sich nicht mehr um Gefahrenabwehr, sondern bereits um Strafrechtswesen. Diese Abgrenzung würde nach dem der geltenden Strafprozeßordnung zugrundeliegenden Konzept keine Schwierigkeiten bereiten, weil es danach den Sicherheitsbehörden bloß zukäme, gemäß § 24 StPO den Sachverhalt zu klären (="nachforschen"), also im Überschneidungsbereich von Strafrechtswesen und Sicherheitspolizei tätig zu werden, und im Anschluß daran - ausgenommen die Fälle der Gefahr im Verzug - die Behörden der Strafjustiz einzuschalten. Nun ist aber bekanntlich die Praxis der Kiminalpolizei weit über die geschilderte Aufgabenteilung hinausgegangen, sodaß sich gegenwärtig die Sicherheitsbehörden zeitweise ausschließlich im Bereich des Strafrechtswesens bewegen, und zwar nicht bloß dann, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder Staatsanwaltschaft/Gericht unmittelbar auf Organe der Bundesgendarmerie greifen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Sicherheitsbehörde dann, wenn sie eine mehr oder minder rechtsförmige Aufbereitung ihres Ermittlungsergebnisses für die Behörden der Strafjustiz vornehmen, den Rahmen der Sicherheitspolizei völlig verlassen haben. Daraus war für das vorliegende Gesetzesprojekt (Sicherheitspolizeigesetz) der Grundsatz abzuleiten, daß es zwar Aufgabe der Sicherheitspolizei, also der Gefahrenabwehr ist, den Sachverhalt einschließlich der Identität des für die Gefahr Verantwortlichen zu klären um feststellen zu können, ob von dem Täter weitere Angriffe zu erwarten sind, denen vorgebeugt werden muß; Befugnisse zu Eingriffen in die Grundrechtssphäre dürfen jedoch nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden, als dies zur Klärung der für die Gefahr maßgeblichen Umstände erforderlich ist. Entsprechend der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Funktionsteilung zwischen Sicherheitsbehörden und Strafgerichten, haben jene die Gefahr abzuwehren und diese den Gefährdenden zur Verantwortung zu ziehen. Lediglich dann, wenn von dem Verdächtigen nach Feststellung seiner Identität weiterhin eine Gefahr bestimmter Intensität ausgeht, wenn also "auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete, versuchte oder angedrohte Tat ausführen" (§ 175 Abs. 1 Z 4 StPO), übernimmt der Richter eine Aufgabe aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die ihm freilich wegen des freiheitsentziehenden Charakters einer Festnahme von Verfassungs wegen überantwortet worden ist.In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof, wohl in Anknüpfung an den durch Paragraph 24, StPO vorgegebenen Umfang der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden am strafrechtlichen Vorverfahren in seinem Erkenntnis zur "Dienstvorschrift für die Erhebungsabteilungen der österreichischen Bundesgendarmerie (VfSlg. 4692) ausgeführt, daß zum Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" auch "die Angelegenheiten der Strafjustiz" gehören; lediglich dann, wenn die Bundesgendarmerie gemäß Paragraph 7, des Gendarmeriegesetzes 1894 von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften unmittelbar in Anspruch genommen werde, sei deren Tätigkeit diesen Behörden zuzurechnen und gehöre zum Kompetenztatbestand "Strafrechtswesen". Damit hat der Gerichtshof dargelegt, daß die Sicherheitsbehörden, wenn sie strafbaren Handlungen "nachforschen", also die Klärung des Sachverhaltes zum Zwecke künftiger Gefahrenabwehr anstreben, im Rahmen der Sicherheitspolizei tätig werden; er hat aber keine Aussage darüber gemacht, wann diese "Klärungsfunktion" jedenfalls endet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gehört es, eine Gefahr, die von einem mit gesteigertem Rückfallsrisiko behafteten Täter solange ausgeht, als seine Täterschaft unbekannt, die Tat also ungeklärt ist, zu beseitigen. Dies kann jedoch weder für die Klärung von Straftaten gelten, bei denen bereits feststeht, daß der unbekannte Täter keine weiteren Angriffe setzen wird, noch für die rechtsförmige Aufbereitung des Ermittelten für Staatsanwalt und Gericht; bei diesen Agenden handelt es sich nicht mehr um Gefahrenabwehr, sondern bereits um Strafrechtswesen. Diese Abgrenzung würde nach dem der geltenden Strafprozeßordnung zugrundeliegenden Konzept keine Schwierigkeiten bereiten, weil es danach den Sicherheitsbehörden bloß zukäme, gemäß Paragraph 24, StPO den Sachverhalt zu klären (="nachforschen"), also im Überschneidungsbereich von Strafrechtswesen und Sicherheitspolizei tätig zu werden, und im Anschluß daran - ausgenommen die Fälle der Gefahr im Verzug - die Behörden der Strafjustiz einzuschalten. Nun ist aber bekanntlich die Praxis der Kiminalpolizei weit über die geschilderte Aufgabenteilung hinausgegangen, sodaß sich gegenwärtig die Sicherheitsbehörden zeitweise ausschließlich im Bereich des Strafrechtswesens bewegen, und zwar nicht bloß dann, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder Staatsanwaltschaft/Gericht unmittelbar auf Organe der Bundesgendarmerie greifen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Sicherheitsbehörde dann, wenn sie eine mehr oder minder rechtsförmige Aufbereitung ihres Ermittlungsergebnisses für die Behörden der Strafjustiz vornehmen, den Rahmen der Sicherheitspolizei völlig verlassen haben. Daraus war für das vorliegende Gesetzesprojekt (Sicherheitspolizeigesetz) der Grundsatz abzuleiten, daß es zwar Aufgabe der Sicherheitspolizei, also der Gefahrenabwehr ist, den Sachverhalt einschließlich der Identität des für die Gefahr Verantwortlichen zu klären um feststellen zu können, ob von dem Täter weitere Angriffe zu erwarten sind, denen vorgebeugt werden muß; Befugnisse zu Eingriffen in die Grundrechtssphäre dürfen jedoch nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden, als dies zur Klärung der für die Gefahr maßgeblichen Umstände erforderlich ist. Entsprechend der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Funktionsteilung zwischen Sicherheitsbehörden und Strafgerichten, haben jene die Gefahr abzuwehren und diese den Gefährdenden zur Verantwortung zu ziehen. Lediglich dann, wenn von dem Verdächtigen nach Feststellung seiner Identität weiterhin eine Gefahr bestimmter Intensität ausgeht, wenn also "auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete, versuchte oder angedrohte Tat ausführen" (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), übernimmt der Richter eine Aufgabe aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die ihm freilich wegen des freiheitsentziehenden Charakters einer Festnahme von Verfassungs wegen überantwortet worden ist.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht daher davon aus, daß die einschreitenden Beamten noch im Bereich der Sicherheitspolizei tätig waren. Die Bestimmung des § 24 StPO stellt lediglich das Verhältnis der Strafgerichte zu anderen Behörden klar und regelt dieses. Die Berufung auf die Bestimmung des § 24 StPO bewirkt daher keinesfalls die Unanwendbarkeit bzw. die Nichtanwendung der Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes.Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht daher davon aus, daß die einschreitenden Beamten noch im Bereich der Sicherheitspolizei tätig waren. Die Bestimmung des Paragraph 24, StPO stellt lediglich das Verhältnis der Strafgerichte zu anderen Behörden klar und regelt dieses. Die Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 24, StPO bewirkt daher keinesfalls die Unanwendbarkeit bzw. die Nichtanwendung der Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes.
Die Grenze zwischen Tätigwerden im Dienste der Strafjustiz oder im Dienste der Sicherheitspolizei sind fließend und ist polizeiliches Handeln bzw. Tätigwerden zwecks Gewinnung von Verdachtsmomenten bzw. Überführung von Personen, von denen in vertretbarer Weise angenommen werden kann, daß sie eine gerichtlich stafbare Handlung begehen, vorbereiten oder bereits versuchen, ohne weiteres den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zu subsumieren, wobei der § 24 StPO ergänzend zu den sicherheitspolizeilichen Vorschriften gesehen werden muß. Eine einander ausschließende Konkurrenz wird zwischen § 24 StPO und den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes keinesfalls gesehen. Die Tätigkeit der Beamten war daher als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit zur Gewinnung von Verdachtsmomenten und Überführung eines Täters und insbesondere zur Abwehr der Gefahr des Inverkehrbringens von Suchtgift anzusehen.Die Grenze zwischen Tätigwerden im Dienste der Strafjustiz oder im Dienste der Sicherheitspolizei sind fließend und ist polizeiliches Handeln bzw. Tätigwerden zwecks Gewinnung von Verdachtsmomenten bzw. Überführung von Personen, von denen in vertretbarer Weise angenommen werden kann, daß sie eine gerichtlich stafbare Handlung begehen, vorbereiten oder bereits versuchen, ohne weiteres den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zu subsumieren, wobei der Paragraph 24, StPO ergänzend zu den sicherheitspolizeilichen Vorschriften gesehen werden muß. Eine einander ausschließende Konkurrenz wird zwischen Paragraph 24, StPO und den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes keinesfalls gesehen. Die Tätigkeit der Beamten war daher als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit zur Gewinnung von Verdachtsmomenten und Überführung eines Täters und insbesondere zur Abwehr der Gefahr des Inverkehrbringens von Suchtgift anzusehen.
Daher war, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt hat, die Berufung hinsichtlich der Beschwerdelegitimation auf § 88 SPG gegeben.Daher war, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtig im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt hat, die Berufung hinsichtlich der Beschwerdelegitimation auf Paragraph 88, SPG gegeben.
b) Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
aa) Zur behaupteten Verletzung des subjektiven Rechtes, daß es den Sicherheitsorganen nach § 25 StPO bei strengster Androhung untersagt ist, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die Überführung eines Verdächtigen dadurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die dem Gericht hinterbracht werden sollen.aa) Zur behaupteten Verletzung des subjektiven Rechtes, daß es den Sicherheitsorganen nach Paragraph 25, StPO bei strengster Androhung untersagt ist, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die Überführung eines Verdächtigen dadurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die dem Gericht hinterbracht werden sollen.
Dazu ist anzumerken: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war davon auszugehen, daß der Zeuge H. keinesfalls als Lockspitzel eingesetzt worden ist und dieser sich lediglich angeboten hatte, einen Suchtgifthändler den Beamten zu zeigen. Dadurch, daß der Zeuge H. dann mit dem Verdächtigen und Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ein Gespräch initiiert hatte, wobei der Inhalt dieses Gespräches unerheblich war, da die Beamten offensichtlich, als tatsächlich Suchtgift zum Vorschein gekommen war, sofort eingeschritten sind, war eine Verletzung des Verbotes des Einsatzes eines "Lockspitzels" nicht abzuleiten. Es bestehen keine Zweifel daran, daß ein unnötiges Zuwarten mit dem Einschreiten sicherlich nicht erfolgt war, sondern die Beamten unmittelbar nach Ansichtigwerden von offensichtlichem Suchtgift eingeschritten sind. Durch das aus dem Mund Herausholen der Suchtgiftkugel wurde die Information des H. über den Beschwerdeführer als Suchtgifthändler nur bestätigt und bildete sicherlich nunmehr dieser Umstand einen Grund für das sofortige Einschreiten und sind die Beamten diesem Einschreitungsgrund sehr wohl ohne Verzug nachgekommen. Die Angaben des Beschwerdeführers, daß er keine Intentionen gehabt habe, Suchtgift zu verkaufen, sind in Verbindung mit den Angaben des Zeugen H. gegenüber der Polizei, daß er von dem Beschwerdeführer schon Suchtgift gekauft hatte, unglaubwürdig und Schutzbehauptungen.
Keinesfalls kam durch das Beweisverfahren hervor, daß auf H. bewußt von Seiten der Organe der belangten Behörde eingewirkt worden war, als Lockspitzel zu fungieren. Vielmehr hatten die Beamten einen Vorgang, zu dessen Beobachtung sie vom Zeugen H. eingeladen worden waren, wahrgenommen.
Bezüglich dieses Beschwerdepunktes wird auch festgehalten, daß durch den Besitz des erwiesenen Suchtgiftes der Beschwerdeführer bereits eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt gehabt hatte und ist diese erst durch das Ansichtigwerden des Suchtgiftes, als der Beschwerdeführer die Suchtgiftkugel aus dem Mund genommen hatte, in Verbindung mit der Information des Zeugen H., daß es sich um einen Suchtgifthändler handle, offen zu Tage getreten und wurde allenfalls dadurch ein weiterer gerichtlicher Tatbestand, nämlich jener, des versuchten Suchtgifthandels, verwirklicht. Um den Verdacht, den die Information des H. bei den Beamten ausgelöst hatte, zu bestärken, waren die Beamten nicht gehalten sofort bei Ansichtigwerden des Beschwerdeführers einzuschreiten, da, wie auch der Eindruck in der Verhandlung ergeben hat, der Zeuge H. offensichtlich selbst suchtgiftabhängig, auch ohne weiteres eine falsche Person bezichtigen hätte können. Die Glaubwürdigkeit des H. war daher, wie die Beamten auch offensichtlich erkannt hatten, nicht gerade überzeugend gegeben.
Schlußendlich wird zu diesem Punkt angemerkt, daß ein Lockspitzel (Agent provokateur) eine Person ist, die jemanden zu verleiten sucht, an die Ausführung einer strafbaren Handlung zu schreiten, um diese einer strafgerichtlichen Verfolgung auszuliefern oder die dem anderen zum gleichen Zweck unter falschem Schein ein Geständnis entlocken soll. Eine Verleitung des Beschwerdeführers zu einer strafbaren Handlung durch die Kontaktaufnahme mit H. war nicht gegeben, da durch den Besitz des Suchtgiftes bereits eine strafbare Handlung vorgelegen hatte. So ist die Observation, die Überwachung von Vorgängen bzw. eines Verdächtigen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeführten Ausführungsstadium, kein Verleiten zur Straftat und keine Verlockung zu Geständnissen. So ist auch die verdeckte Fahndung, die darin besteht, daß sich ein Sicherheitsorgan oder Vertrauensmann der Polizei, an einen mutmaßlichen Delinquenten wendet und vorgibt, am Erwerb einer vom Delinquenten innegehabten Sache, wie z.B. Suchtgift interessiert zu sein, um den Täter bei der Übergabe überführen zu können, keine Verletzung des § 25 StPO.Schlußendlich wird zu diesem Punkt angemerkt, daß ein Lockspitzel (Agent provokateur) eine Person ist, die jemanden zu verleiten sucht, an die Ausführung einer strafbaren Handlung zu schreiten, um diese einer strafgerichtlichen Verfolgung auszuliefern oder die dem anderen zum gleichen Zweck unter falschem Schein ein Geständnis entlocken soll. Eine Verleitung des Beschwerdeführers zu einer strafbaren Handlung durch die Kontaktaufnahme mit H. war nicht gegeben, da durch den Besitz des Suchtgiftes bereits eine strafbare Handlung vorgelegen hatte. So ist die Observation, die Überwachung von Vorgängen bzw. eines Verdächtigen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeführten Ausführungsstadium, kein Verleiten zur Straftat und keine Verlockung zu Geständnissen. So ist auch die verdeckte Fahndung, die darin besteht, daß sich ein Sicherheitsorgan oder Vertrauensmann der Polizei, an einen mutmaßlichen Delinquenten wendet und vorgibt, am Erwerb einer vom Delinquenten innegehabten Sache, wie z.B. Suchtgift interessiert zu sein, um den Täter bei der Übergabe überführen zu können, keine Verletzung des Paragraph 25, StPO.
Ein Zuwiderhandeln gegen das nach § 25 StPO verbotenen Einsatzes von Lockspitzeln war durch den festgestellten Sachverhalt nicht gegeben und ist auch nach der vom Vertreter des Beschwerdeführers genannten Bestimmung des § 54 Abs. 3 SPG ausdrücklich die Observation, also das Beobachten von Vorgängen, zulässig.Ein Zuwiderhandeln gegen das nach Paragraph 25, StPO verbotenen Einsatzes von Lockspitzeln war durch den festgestellten Sachverhalt nicht gegeben und ist auch nach der vom Vertreter des Beschwerdeführers genannten Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, SPG ausdrücklich die Observation, also das Beobachten von Vorgängen, zulässig.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung der Rechte nach Art. 6 MRK war den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zu folgen. Diese betrifft das Verfahren vor den Gerichten und nicht verfahrensfreies Handeln der Organe von Behörden.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung der Rechte nach Artikel 6, MRK war den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zu folgen. Diese betrifft das Verfahren vor den Gerichten und nicht verfahrensfreies Handeln der Organe von Behörden.
bb) Hinsichtlich des Beschwerdepunktes Zudrücken des Halses durch Anwendung von Körperkraft, wurde erwogen:
Auch das diesbezügliche Einschreiten der Beamten erfolgte im Rahmen der Sicherheitspolizei, unter Beachtung der strafprozessualen Vorschriften, wie § 24 StPO (siehe oben) und § 139 StPO (siehe auch VwSlg 10870 A/1982). Die Berufung auf § 40 Abs. 4 SPG, ist in diesem Fall irrelevant, da die Bestimmung des § 40 SPG keinerlei Grundlage für die Suche nach Beweisgegenständen, nach Begehung einer Straftat, bildet.Auch das diesbezügliche Einschreiten der Beamten erfolgte im Rahmen der Sicherheitspolizei, unter Beachtung der strafprozessualen Vorschriften, wie Paragraph 24, StPO (siehe oben) und Paragraph 139, StPO (siehe auch VwSlg 10870 A/1982). Die Berufung auf Paragraph 40, Absatz 4, SPG, ist in diesem Fall irrelevant, da die Bestimmung des Paragraph 40, SPG keinerlei Grundlage für die Suche nach Beweisgegenständen, nach Begehung einer Straftat, bildet.
Nach § 139 Abs. 2 StPO sind gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht, oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonstwie berüchtigt sind, auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Aufgrund des sich den Beamten dargebotenen Sachverhaltes und der Information durch H., konnten die Beamten in vertretbarer Weise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer Suchtgift bei sich trage, zumal sie solches offensichtlich auch erblickt gehabt hatten.Nach Paragraph 139, Absatz 2, StPO sind gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht, oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonstwie berüchtigt sind, auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Aufgrund des sich den Beamten dargebotenen Sachverhaltes und der Information durch H., konnten die Beamten in vertretbarer Weise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer Suchtgift bei sich trage, zumal sie solches offensichtlich auch erblickt gehabt hatten.
Nach § 140 Abs. 1 ist vor der Durchsuchung nur nach vorausgegangener Vernehmung der Person, die durchsucht werden soll, zulässig und muß diese Person in der Vernehmung zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten verhalten worden sein. Nach Abs. 2 leg. cit. kann von einer Vernehmung bei übelberüchtigten Personen auch dann abgesehen werden, wenn Gefahr in Verzug gegeben ist oder wenn die Durchsuchung von dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird.Nach Paragraph 140, Absatz eins, ist vor der Durchsuchung nur nach vorausgegangener Vernehmung der Person, die durchsucht werden soll, zulässig und muß diese Person in der Vernehmung zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten verhalten worden sein. Nach Absatz 2, leg. cit. kann von einer Vernehmung bei übelberüchtigten Personen auch dann abgesehen werden, wenn Gefahr in Verzug gegeben ist oder wenn die Durchsuchung von dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird.
Ohne näher auf diese Bestimmungen einzugehen, befand sich der Beschwerdeführer im Besitz von Gegenständen, deren Besitz allein schon gerichtlich strafbar ist. Unter diesem Gesichtspunkt waren die Beamten auch gehalten, den Beschwerdeführer das Suchtgift abzunehmen und nötigenfalls hiebei auch körperliche Gewalt, bei Weigerung der freiwilligen Herausgabe, anzuwenden. Ohne darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt aufgefordert worden ist, das Suchtgift freiwillig herauszugeben, war die Anwendung von Körperkraft schon deshalb geboten, da der Beschwerdeführer das Suchtgift in kleinen Portionen in der Mundhöhle verborgen gehalten hatte, um bei Gefahr diese dem behördlichen Zugriff durch Hinunterschlucken zu entziehen bzw. eine Habhaftwerdung dieser Gegenstände zumindest erheblich zu erschweren. Diesbezüglich konnten daher die Beamten ohne weiteres vom Umstand der Gefahr in Verzug ausgehen.
Dazu wird auch angemerkt, daß das Wesen einer (Persons-)Durchsuchung die Suche nach verborgenen Sachen ist, wobei nicht bekannt ist, wo sie verborgen sind oder verborgen gehalten werden, ja nichteinmal, ob solche Sachen überhaupt vorhanden sind; kurz die Suche nach Sachen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher der Meinung, daß das "Zudrücken des Halses" um den Beschwerdeführer daran zu hindern das Suchtgift hinunterzuschlucken, bzw. um ihn zum Ausspucken dieses zu verhalten, keine Personsdurchsuchung im Sinne des § 139 Abs. 2 StPO darstellt. Die diesbezügliche Berufung des Vertreters des Beschwerdeführers, aber auch der belangten Behörde, auf die Bestimmungen über Durchsuchungen gehen fehl, da das Handeln der Beamten kein Suchen im eigentlichen Sinn war. Die Beamten mußten aufgrund ihrer Beobachtungen in Verbindung mit der Information des H., wo der oder die Sachen verborgengehalten werden. Die Anwendung von Körperkraft (Zudrücken des Halses) zielte, unabhängig vom Umstand, daß der Beschwerdeführer zum Fluchtversuch angesetzt und Widerstand geleistet hatte, nicht auf die "Durchsetzung" einer Durchsuchung, sondern zum einen auf die Verhinderung des Hinunterschluckens, zum anderen auf die Herausgabe des Suchtgiftes, ab. Diese Vorgangsweise und Motive hiefür waren daher keinesfalls den Bestimmungen über die Personsdurchsuchung zu unterstellen.Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher der Meinung, daß das "Zudrücken des Halses" um den Beschwerdeführer daran zu hindern das Suchtgift hinunterzuschlucken, bzw. um ihn zum Ausspucken dieses zu verhalten, keine Personsdurchsuchung im Sinne des Paragraph 139, Absatz 2, StPO darstellt. Die diesbezügliche Berufung des Vertreters des Beschwerdeführers, aber auch der belangten Behörde, auf die Bestimmungen über Durchsuchungen gehen fehl, da das Handeln der Beamten kein Suchen im eigentlichen Sinn war. Die Beamten mußten aufgrund ihrer Beobachtungen in Verbindung mit der Information des H., wo der oder die Sachen verborgengehalten werden. Die Anwendung von Körperkraft (Zudrücken des Halses) zielte, unabhängig vom Umstand, daß der Beschwerdeführer zum Fluchtversuch angesetzt und Widerstand geleistet hatte, nicht auf die "Durchsetzung" einer Durchsuchung, sondern zum einen auf die Verhinderung des Hinunterschluckens, zum anderen auf die Herausgabe des Suchtgiftes, ab. Diese Vorgangsweise und Motive hiefür waren daher keinesfalls den Bestimmungen über die Personsdurchsuchung zu unterstellen.
Gestützt auf die Information des H. (ein Suchtgifthändler trete beim F. in Erscheinung) in Verbindung mit den Beobachtungen, waren die Beamten, im Sinne ihrer ureigentlichen Aufgabe, "für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen", gehalten, gegen den offensichtlich straffällig gewordenen Beschwerdeführer (verbotener Suchtgiftbesitz bzw. Suchtgifthandel) einzuschreiten und ihm das Suchtgift, dessen Besitz schon verboten ist, abzunehmen.
Aufgrund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer das Suchtgift vorsorglich im Mund verborgen gehalten hatte, um es bei Gefahr durch Hinunterschlucken dem Zugriff anderer zu entziehen, der Beschwerdeführer also durch diese Aufbewahrungsart, Vorbereitungen zur Vernichtung bzw. zum erschwerten Zugriff gesetzt hatte, somit auch nicht in vertretbarer Weise davon auszugehen war, daß er das Suchtgift freiwillig herausgeben werde, war die Anwendung von Körperkraft gerade geboten und das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel, um einen strafbaren Zustand zu beenden.
Diesbezüglich war den Ausführungen der belangten Behörde, gestützt auf das Waffengebrauchsgesetz 1969, zu folgen. Ein gelinderes Mittel stand nicht zur Verfügung. Die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Herausgabe des Suchtgiftes) hätte ihr Ziel aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nicht erreicht.
Auch die Art und der Umfang der Körperkraftanwendung durch die Organe der belangten Behörde waren keineswegs unverhältnismäßig, erniedrigend oder menschenunwürdig. Es ist nicht hervorgekommen, daß es hiebei zu einem Exzess gekommen ist.
Die Gewaltanwendung war nicht nur erforderlich hinsichtlich der Habhaftwerdung des Suchtgiftes, sondern darüberhinaus notwendig, um den Widerstand des Beschwerdeführers zu brechen und seine offensichtlich beabsichtigte und versuchte Flucht hintanzuhalten.
Auch die Art und Weise des "Zudrücken des Halses" durch eine Art "Schwitzkasten", somit nicht ein Zudrücken im Sinne von "Würgen", sondern eher ein "Abdrücken des Halses", stellt sich keinesfalls als Exzess einer Körperkraftanwendung dar. Auch ist nicht hervorgekommen, daß die Anwendung von Körperkraft länger als erforderlich aufrecht erhalten wurde. Diese wurde nach Überwältigung des Beschwerdeführers und Herausgabe des Suchtgiftes (Ausspucken) sofort beendet.
Der Angabe des Beschwerdeführers, daß er nicht gewußt hatte, von wem er angegriffen wurde, war nicht zu folgen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht davon aus, daß der Beschwerdeführer sehr wohl erkannt hatte, daß es sich bei den auf ihn einwirkenden Personen um Polizeibeamte gehandelt hatte.
Dem Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es wäre auch zu einer gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen, wenn Suchtgift nicht bei ihm vorgefunden worden wäre, wird entgegengesetzt, daß aus den obigen Ausführungen, dies für das gegenständliche Verfahren unerheblich ist. Alleine die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Suchtgift verbotenerweise bei sich gehabt hatte, rechtfertigte das Vorgehen der Beamten, zumal das allgemeine Interesse an der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit höher steht, als die Rechte einer offensichtlich straffällig gewordenen Person.
Bei Betrachtung der körperlichen Gewaltanwendung in bezug auf die Herausgabe des Suchtgiftes, isoliert vom Umstand, daß durch die Körperkraftanwendung auch ein Fluchtversuch verhindert und die Überwältigung des Beschwerdeführers erreicht worden ist, stellt diese Körperkraftanwendung jedenfalls einen geringeren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar, als der Fall, daß dem Beschwerdeführer ein Hinunterschlucken des Suchtgiftes gelungen wäre und die Behörde dann verhalten gewesen wäre zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer das Suchtgift allenfalls auf natürlichem Wege ausscheidet bzw. es zu einer Notoperation wegen einer erheblichen Selbstgefährdung durch im Magen- oder Darmtrakt aufgehende Verpackung des Suchtgiftes gekommen wäre. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer unter Beobachtung gestellt werden müssen, was zusätzlichen Zwang und ein zusätzlicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hätte. Auch unter diesem Aspekt war die Gewaltanwendung, bei isolierter Betrachtung in bezug auf die Herausgabe des Suchtgiftes, jedenfalls das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung.
Eine Verletzung der Rechte nach Art. 3 MRK konnte daher auch nicht gesehen werden (erniedrigende menschenunwürdige Behandlung).Eine Verletzung der Rechte nach Artikel 3, MRK konnte daher auch nicht gesehen werden (erniedrigende menschenunwürdige Behandlung).
Betont wird schlußendlich nochmals, daß sich die Beamten der belangten Behörde im Bereich ihrer ureigentlichen Tätigkeiten, nämlich Tätigwerden im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes bewegt haben und diese Tätigkeit auch im Sicherheitspolizeigesetz ihre Deckung findet. In diesem Sinne war die Beschwerdelegitimation gestützt auf § 87 iVm § 88 SPG zu bejahen.Betont wird schlußendlich nochmals, daß sich die Beamten der belangten Behörde im Bereich ihrer ureigentlichen Tätigkeiten, nämlich Tätigwerden im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes bewegt haben und diese Tätigkeit auch im Sicherheitspolizeigesetz ihre Deckung findet. In diesem Sinne war die Beschwerdelegitimation gestützt auf Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 88, SPG zu bejahen.
Daher war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine Verletzung der angezogenen subjektiven Rechte des Beschwerdeführers nicht zu erblicken und spruchgemäß zu entscheiden.
Am 29.5.1996 wurde die Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mündlich verkündet.
X.) Der Kostenspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG und die hiezu ergangene Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855, vom 22.12.1995). Demnach war der belangten Behörde als obsiegenden Partei entsprechend ihrem Kostenantrag, Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,--, Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 2.800,-- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von S 3.500,-- zuzusprechen.römisch zehn.) Der Kostenspruch an die belangte Behörde gründet sich auf Paragraph 79 a, AVG und die hiezu ergangene Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Nr. 855, vom 22.12.1995). Demnach war der belangten Behörde als obsiegenden Partei entsprechend ihrem Kostenantrag, Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,--, Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 2.800,-- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von S 3.500,-- zuzusprechen.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Sicherheitsbehörde, gefährlicher Angriff, Abgrenzung zur Strafjustiz, gerichtlich strafbare Handlung, Lockspitzel, agent provocateur, Observation, Zudrücken des Halses, Personendurchsuchung, Suchtgift, Anwendung von Körperkraft, Fluchtversuch, körperliche GewaltanwendungZuletzt aktualisiert am
23.09.2024