Norm
AVG §13 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried über die Berufung des K P, D-B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 6.11.1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 und § 52a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wirdGemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 und Paragraph 52 a, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird
Text
1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.8.1996, wurde der Beschuldigte wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, begangen am 23.4.1996, bestraft. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses hatte folgenden Wortlaut: "Gegen dieses Straferkenntnis können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung berufen. Die Berufung ist in jeder technisch möglichen und zur Verfügung stehenden Weise schriftlich bei dieser Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Sie kann auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Falle keines begründeten Berufungsantrages."
2. Dieses Straferkenntnis wurde dem deutschen Vertreter des Beschuldigten am 21.8.1996 zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist wurde von diesem mit Schriftsatz vom 29.8.1996 in Vertretung des Beschuldigten fristwahrend Berufung eingelegt. Im übrigen wurde bekanntgegeben, daß die weiteren Interessen des Beschuldigten durch RA Dr. Clement Achammer, Feldkirch, wahrgenommen wurden und die Begründung des Berufungsantrages durch den vorerwähnten RA erfolgen werde. Eine begründete Berufung wurde in weiterer Folge am 10.9.1996 der Post zur Beförderung übergeben.
3. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen - gemäß § 61 Abs. 5 AVG - als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).3. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen - gemäß Paragraph 61, Absatz 5, AVG - als Formgebrechen (Paragraph 13, Absatz 3,).
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist - unter hier nicht weiter zu prüfenden Voraussetzungen - gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist - unter hier nicht weiter zu prüfenden Voraussetzungen - gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Im vorliegenden Fall enthielt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.8.1996 eine Formulierung, die bei nicht gehöriger Aufmerksamkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages unrichtig ausgelegt werden konnte. Insoweit wäre aus Gründen des Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines übertriebenen Formalismus im Hinblick auf die lediglich fristwahrende, im übrigen aber nicht weiter begründete Berufung vom 29.8.1996 die Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs.3 AVG geboten gewesen. Aus dieser Beurteilung folgt, daß von einer Versäumung der Berufungsfrist nicht zwingend ausgegangen werden kann. Insoweit war dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und auch der Bescheid des Verwaltungssenates vom 22.10.1996 zu beheben.Im vorliegenden Fall enthielt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.8.1996 eine Formulierung, die bei nicht gehöriger Aufmerksamkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages unrichtig ausgelegt werden konnte. Insoweit wäre aus Gründen des Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines übertriebenen Formalismus im Hinblick auf die lediglich fristwahrende, im übrigen aber nicht weiter begründete Berufung vom 29.8.1996 die Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geboten gewesen. Aus dieser Beurteilung folgt, daß von einer Versäumung der Berufungsfrist nicht zwingend ausgegangen werden kann. Insoweit war dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und auch der Bescheid des Verwaltungssenates vom 22.10.1996 zu beheben.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, unklare RechtsmittelbelehrungZuletzt aktualisiert am
09.10.2019