TE Uvs Bescheid 1997/5/5 1-0798/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.1997
beobachten
merken

Norm

VStG §19
VStG §51
JagdG Vlbg §68 Abs4 lita
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schneider über die Berufung des DI W B, B, gegen das (mündlich verkündete) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.9.1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23.8.1995 im Eigenjagdgebiet N, Gemeindegebiet K, einen Hirsch der Klasse IIa erlegt und somit geschontes Wild während der Schonzeit bejagt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 68 Abs. 1 lit.f und § 36 Abs. 3 Jagdgesetz in Verbindung mit § 26 lit.a der Verordnung LGBl. Nr. 24/1995. Es wurde eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde im Straferkenntnis auch auf den Verfall der Trophäe gemäß § 68 Abs. 4 lit.a des Jagdgesetzes erkannt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23.8.1995 im Eigenjagdgebiet N, Gemeindegebiet K, einen Hirsch der Klasse römisch zwei a erlegt und somit geschontes Wild während der Schonzeit bejagt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 68, Absatz eins, Litera f und Paragraph 36, Absatz 3, Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 26, Litera a, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1995,. Es wurde eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde im Straferkenntnis auch auf den Verfall der Trophäe gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, des Jagdgesetzes erkannt.

2.       Gegen den Ausspruch des Verfalls richtet sich die Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er sich in seiner mehr als 40jährigen jagdlichen Tätigkeit keine strafbare Handlung zuschulden kommen lassen habe. Im vergangen Jahr sei von ihm ein Hirsch infolge eines Ansprechfehlers erlegt worden, der das Reifealter noch nicht erreicht habe, der aber nach den neuen Richtlinien in die Klasse IIa eingestuft werden habe müssen. Wenn der Fehler, den er begangen habe, gemäß § 68 Abs. 1 lit.f des Jagdgesetzes mit einer Geldstrafe belegt werde, so nehme er das zur Kenntnis. Er wehre sich jedoch gegen die Beschlagnahme der Trophäe, eine Maßnahme der Behörde, die er im Erstfall bei einer Übertretung des Jagdgesetzes als zu hart und zu streng beurteile.2. Gegen den Ausspruch des Verfalls richtet sich die Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er sich in seiner mehr als 40jährigen jagdlichen Tätigkeit keine strafbare Handlung zuschulden kommen lassen habe. Im vergangen Jahr sei von ihm ein Hirsch infolge eines Ansprechfehlers erlegt worden, der das Reifealter noch nicht erreicht habe, der aber nach den neuen Richtlinien in die Klasse römisch zwei a eingestuft werden habe müssen. Wenn der Fehler, den er begangen habe, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, des Jagdgesetzes mit einer Geldstrafe belegt werde, so nehme er das zur Kenntnis. Er wehre sich jedoch gegen die Beschlagnahme der Trophäe, eine Maßnahme der Behörde, die er im Erstfall bei einer Übertretung des Jagdgesetzes als zu hart und zu streng beurteile.

3.       Ungeachtet der einschränkenden Berufungserklärung, wonach lediglich der ausgesprochene Verfall bekämpft werde, gilt im gegenständlichen Fall die gesamte verhängte Strafe als angefochten (vgl. VwGH 22.5.1986, Zl. 85/02/0213). Im übrigen stellt der Berufungswerber aber nicht in Abrede, einen Hirsch der Klasse IIa erlegt und damit gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes verstoßen zu haben. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.3. Ungeachtet der einschränkenden Berufungserklärung, wonach lediglich der ausgesprochene Verfall bekämpft werde, gilt im gegenständlichen Fall die gesamte verhängte Strafe als angefochten vergleiche VwGH 22.5.1986, Zl. 85/02/0213). Im übrigen stellt der Berufungswerber aber nicht in Abrede, einen Hirsch der Klasse römisch zwei a erlegt und damit gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes verstoßen zu haben. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.

4.       Gemäß § 68 Abs. 1 lit.f Jagdgesetz ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S von der Behörde zu bestrafen, wer entgegen § 36 Abs. 3 geschontes Wild während der Schonzeit bejagt. Gemäß § 36 Abs. 3 leg.cit. darf das geschonte Wild abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen (ergänze: diese treffen für den gegenständlichen Fall nicht zu) grundsätzlich nur außerhalb der Schonzeit (Schußzeit) bejagt werden.4. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, Jagdgesetz ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S von der Behörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 36, Absatz 3, geschontes Wild während der Schonzeit bejagt. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, leg.cit. darf das geschonte Wild abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen (ergänze: diese treffen für den gegenständlichen Fall nicht zu) grundsätzlich nur außerhalb der Schonzeit (Schußzeit) bejagt werden.

Nach § 26 lit.a der Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1995, sind Hirsche der Klasse IIa während des ganzen Jahres zu schonen.Nach Paragraph 26, Litera a, der Jagdverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1995,, sind Hirsche der Klasse römisch zwei a während des ganzen Jahres zu schonen.

Gemäß § 68 Abs. 4 lit.a Jagdgesetz kann die Behörde nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe die Jagdbeute - dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier udgl. - aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung für verfallen erklären.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, Jagdgesetz kann die Behörde nach Maßgabe des Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe die Jagdbeute - dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier udgl. - aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung für verfallen erklären.

5.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Gesetzesstelle (§ 36 Abs. 3 Jagdgesetz in Verbindung mit § 26 lit.a der Verordnung, LGBl. Nr. 24/1995) ist u.a. die Erreichung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes; bestimmte Wildarten dürfen daher während der Schonzeit nicht erlegt werden. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.Schutzzweck der übertretenen Gesetzesstelle (Paragraph 36, Absatz 3, Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 26, Litera a, der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1995,) ist u.a. die Erreichung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes; bestimmte Wildarten dürfen daher während der Schonzeit nicht erlegt werden. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Berufungswerber hat nicht das gebotene Maß an Sorgfalt aufgewendet, um zu erkennen, daß es sich beim erlegten Hirsch um geschontes Wild handelte. Gerade aufgrund der vom Berufungswerber selbst vorgebrachten jahrzehntelangen jagdlichen Erfahrung hätte ihm bei gebotener Sorgfalt dieser Fehler nicht unterlaufen dürfen. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Strafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 20.000 S nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der Einkommenssituation des Berufungswerbers gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß diese jedenfalls nicht schlechter ist als die der erwähnten Vergleichsperson. Der Verwaltungssenat ist überdies der Ansicht, daß der von der Erstbehörde ausgesprochene Verfall der Jagdbeute im Hinblick auf generalpräventive Überlegungen gerechtfertigt ist.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Jagdrecht, Verfall, Berufungserklärung, auch Strafe mit angefochten

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten