Norm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried aus Anlaß der Beschwerde des S S, M, zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes wird die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme (des Pkws mit dem Kennzeichen XXX) als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes wird die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme (des Pkws mit dem Kennzeichen römisch 30 ) als unbegründet abgewiesen.
Text
1. In der am 15.11.1996 beim Hauptzollamt F eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die verfügte Beschlagnahme aufzuheben und das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX (RO) wieder auszufolgen. Begründend wurde dazu ausgeführt, er habe das betreffende Fahrzeug noch am gleichen Tag wieder aus Österreich ausführen und spätestens am 15.11.1996 nach Rumänien zurückbringen wollen. Aufgrund dieser Tatsache könne kein Zweifel darüber bestehen, daß der § 26 Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht erfüllt sei.1. In der am 15.11.1996 beim Hauptzollamt F eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die verfügte Beschlagnahme aufzuheben und das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 (RO) wieder auszufolgen. Begründend wurde dazu ausgeführt, er habe das betreffende Fahrzeug noch am gleichen Tag wieder aus Österreich ausführen und spätestens am 15.11.1996 nach Rumänien zurückbringen wollen. Aufgrund dieser Tatsache könne kein Zweifel darüber bestehen, daß der Paragraph 26, Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht erfüllt sei.
2. Die vorzitierte Beschwerde wurde dem Verwaltungssenat unter gleichzeitiger Aktenvorlage am 17.1.1997 übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 12.11.1996 von Beamten der Zollwachabteilung H (MÜG) gemäß § 26 Zollrechts-Durchführungsgesetz zur Sicherung der Einbringung der gemäß Art. 204 Zollgesetz kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld beschlagnahmt worden sei. Die Beschlagnahme sei bei Gefahr im Verzug erfolgt. Die entstandene Abgabenschuld sei mittels Bescheid des Zollamtes F vom 7.1.1997, vorgeschrieben worden. Der vorgeschriebene Abgabenbetrag sei noch nicht entrichtet worden. Es sei auch keine Abgabensicherstellung geleistet worden.2. Die vorzitierte Beschwerde wurde dem Verwaltungssenat unter gleichzeitiger Aktenvorlage am 17.1.1997 übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 12.11.1996 von Beamten der Zollwachabteilung H (MÜG) gemäß Paragraph 26, Zollrechts-Durchführungsgesetz zur Sicherung der Einbringung der gemäß Artikel 204, Zollgesetz kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld beschlagnahmt worden sei. Die Beschlagnahme sei bei Gefahr im Verzug erfolgt. Die entstandene Abgabenschuld sei mittels Bescheid des Zollamtes F vom 7.1.1997, vorgeschrieben worden. Der vorgeschriebene Abgabenbetrag sei noch nicht entrichtet worden. Es sei auch keine Abgabensicherstellung geleistet worden.
3. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 12.11.1996 um 11.15 Uhr stellte sich der in M wohnhafte Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, beim Autobahnzollamt H dem Beamten der MÜG-H, Bez.Insp. S, zur Eingangsabfertigung. Der Beschwerdeführer, der zuvor aus U kommend beim Zollamt N in das Bundesgebiet eingereist war, lenkte einen in R zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen XXX (RO). Dabei handelte es sich um ein privates - im Gebiet der Europäischen Union (EU) unverzolltes - Fahrzeug eines Kollegen, welcher in R wohnhaft ist. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw von Beamten der Zollwachabteilung H zur Sicherung der Abgaben und allfälligen Kosten (wegen Gefahr im Verzug) beschlagnahmt.Am 12.11.1996 um 11.15 Uhr stellte sich der in M wohnhafte Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, beim Autobahnzollamt H dem Beamten der MÜG-H, Bez.Insp. S, zur Eingangsabfertigung. Der Beschwerdeführer, der zuvor aus U kommend beim Zollamt N in das Bundesgebiet eingereist war, lenkte einen in R zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen römisch 30 (RO). Dabei handelte es sich um ein privates - im Gebiet der Europäischen Union (EU) unverzolltes - Fahrzeug eines Kollegen, welcher in R wohnhaft ist. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw von Beamten der Zollwachabteilung H zur Sicherung der Abgaben und allfälligen Kosten (wegen Gefahr im Verzug) beschlagnahmt.
4. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.4. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die hier zu beurteilende Beschlagnahme des Pkws des Beschwerdeführers erfolgte auf der Grundlage des § 26 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG). Bei dieser Beschlagnahme handelte es sich offensichtlich um eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Amtshandlung. Die Beschwerde gegen diese, dem Zollamt Feldkirch zuzurechnende Beschlagnahme ist zulässig.Die hier zu beurteilende Beschlagnahme des Pkws des Beschwerdeführers erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 26, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG). Bei dieser Beschlagnahme handelte es sich offensichtlich um eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Amtshandlung. Die Beschwerde gegen diese, dem Zollamt Feldkirch zuzurechnende Beschlagnahme ist zulässig.
5. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 des ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären.5. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären.
Der Abschnitt 3 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) regelt die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln. Im Unterabschnitt 1 sind die Fälle und Voraussetzungen geregelt, unter denen die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung bewilligt werden kann. Grundsätzlich dürfen demnach im Sinne des Art. 117 der ZK-DVO - abgesehen von hier nicht relevanten Fällen - Beförderungsmittel (darunter auch: so wie hier „Straßenfahrzeuge“) weder verliehen, vermietet, verpfändet oder abgegeben noch einer in der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung gestellt werden.Der Abschnitt 3 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) regelt die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln. Im Unterabschnitt 1 sind die Fälle und Voraussetzungen geregelt, unter denen die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung bewilligt werden kann. Grundsätzlich dürfen demnach im Sinne des Artikel 117, der ZK-DVO - abgesehen von hier nicht relevanten Fällen - Beförderungsmittel (darunter auch: so wie hier „Straßenfahrzeuge“) weder verliehen, vermietet, verpfändet oder abgegeben noch einer in der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung gestellt werden.
6. Der Beschwerdeführer reiste am 12.11.1996 mit einem außerhalb der EU amtlich zugelassenen Fahrzeug, welches im Gebiet der EU nicht verzollt worden war, in das Zollgebiet der EU ein, obwohl er seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einreise im Gebiet der EU (M) hatte. Der Zulassungsbesitzer jenes Pkws war ein rumänischer Staatsangehöriger. Dieser hielt sich zum Zeitpunkt der Einreise nicht im Bundesgebiet auf. Eine Verwendung des Pkws durch den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 719 Abs. 10 lit.b ZK-DVO kam daher nicht in Betracht.6. Der Beschwerdeführer reiste am 12.11.1996 mit einem außerhalb der EU amtlich zugelassenen Fahrzeug, welches im Gebiet der EU nicht verzollt worden war, in das Zollgebiet der EU ein, obwohl er seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einreise im Gebiet der EU (M) hatte. Der Zulassungsbesitzer jenes Pkws war ein rumänischer Staatsangehöriger. Dieser hielt sich zum Zeitpunkt der Einreise nicht im Bundesgebiet auf. Eine Verwendung des Pkws durch den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 719, Absatz 10, Litera b, ZK-DVO kam daher nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer war demnach bei seiner Einreise, da das Fahrzeug unverzollt war, nicht berechtigt, diesen Pkw im Sinne des Art. 717 ZK-DVO vorübergehend zu verwenden. Die Beschlagnahme des Pkws war daher im Hinblick auf Art. 204 Abs. 1 lit.b Zollkodex, wonach die Einfuhrzollschuld u.a. bei Nichterfüllung einer der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Zollverfahren entsteht, zur Sicherung der Abgaben und allfälliger Kosten rechtmäßig. Vor dem Hintergrund, daß nicht auszuschließen war, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug dem Zugriff der Behörde entziehen würde, war überdies eine Gefährdung der Abgabenbelange anzunehmen. Aus diesem Grund begegnet die wegen „Gefahr im Verzug“ angeordnete Beschlagnahme keinen Bedenken. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben - das Fahrzeug noch am selben Tag aus Ö ausgeführt hätte, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer war demnach bei seiner Einreise, da das Fahrzeug unverzollt war, nicht berechtigt, diesen Pkw im Sinne des Artikel 717, ZK-DVO vorübergehend zu verwenden. Die Beschlagnahme des Pkws war daher im Hinblick auf Artikel 204, Absatz eins, Litera b, Zollkodex, wonach die Einfuhrzollschuld u.a. bei Nichterfüllung einer der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Zollverfahren entsteht, zur Sicherung der Abgaben und allfälliger Kosten rechtmäßig. Vor dem Hintergrund, daß nicht auszuschließen war, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug dem Zugriff der Behörde entziehen würde, war überdies eine Gefährdung der Abgabenbelange anzunehmen. Aus diesem Grund begegnet die wegen „Gefahr im Verzug“ angeordnete Beschlagnahme keinen Bedenken. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben - das Fahrzeug noch am selben Tag aus Ö ausgeführt hätte, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BeschlagnahmeZuletzt aktualisiert am
09.10.2019