Norm
SPG §81 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried über die Berufung des A M, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.3.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird ebenfalls aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird ebenfalls aufgehoben.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er am 27.1.1997 um 14.00 Uhr in der Pizzeria "A" in B, Rstraße, lautstark mit dem Geschäftsführer V de S geschrien habe (a), und am 27.1.1997 um 14.15 Uhr auf dem Gendarmerieposten V den Beamten GI R in äußerst aggressiver Weise angeschrien habe, wodurch der Dienstbetrieb auf dem Gendarmerieposten erheblich gestört worden sei (b). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin je eine Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG).1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er am 27.1.1997 um 14.00 Uhr in der Pizzeria "A" in B, Rstraße, lautstark mit dem Geschäftsführer römisch fünf de S geschrien habe (a), und am 27.1.1997 um 14.15 Uhr auf dem Gendarmerieposten römisch fünf den Beamten GI R in äußerst aggressiver Weise angeschrien habe, wodurch der Dienstbetrieb auf dem Gendarmerieposten erheblich gestört worden sei (b). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin je eine Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG).
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Aufgrund einer telefonischen Anzeige wegen einer "Schlägerei" fuhren Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens B-V am 27.1.1997 um 14.00 Uhr zur Pizzeria A. Dort trafen sie den Beschuldigten an, der mit dem Wirt V de S lautstark diskutierte. Vom eingeschrittenen Gendarmeriebeamten Insp. R wurde der Beschuldigte deshalb zur Ruhe ermahnt und aufgefordert, mit auf den Gendarmerieposten B-V zu kommen. Auf dem Gendarmerieposten angekommen, hat der Beschuldigte dann gegen 14.15 Uhr trotz Abmahnung durch Insp. R weiter herumgeschrien, weshalb die Aufnahme einer Niederschrift nur schwer möglich war.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Aufgrund einer telefonischen Anzeige wegen einer "Schlägerei" fuhren Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens B-V am 27.1.1997 um 14.00 Uhr zur Pizzeria A. Dort trafen sie den Beschuldigten an, der mit dem Wirt römisch fünf de S lautstark diskutierte. Vom eingeschrittenen Gendarmeriebeamten Insp. R wurde der Beschuldigte deshalb zur Ruhe ermahnt und aufgefordert, mit auf den Gendarmerieposten B-V zu kommen. Auf dem Gendarmerieposten angekommen, hat der Beschuldigte dann gegen 14.15 Uhr trotz Abmahnung durch Insp. R weiter herumgeschrien, weshalb die Aufnahme einer Niederschrift nur schwer möglich war.
4. Der mit "Störung der öffentlichen Ordnung" überschriebene § 81 Abs. 1 erster Satz SPG lautet wie folgt: "Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen."4. Der mit "Störung der öffentlichen Ordnung" überschriebene Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG lautet wie folgt: "Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen."
Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht zwar fest, daß der Beschuldigte in der Pizzeria A mit dem Wirt lautstark diskutierte, daß dieser damit aber ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hätte, läßt sich aus diesem Verhalten nicht ableiten. Der Tatbestand des § 81 Abs. 1 SPG ist damit nicht erfüllt, weshalb schon aus diesem Grund - ohne daß noch zusätzlich auf die geforderte "Öffentlichkeit" im Sinne der vorgenannten Bestimmung einzugehen war - die Strafbarkeit zu verneinen war. Das dem Beschuldigten zu Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verhalten demgegenüber käme allenfalls als Verwirklichung des Tatbestandes nach § 82 Abs. 1 SPG in Betracht. Der Beschuldigte hat sich nämlich auf dem Gendarmerieposten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Gendarmeriebeamten aggressiv verhalten und dadurch möglicherweise eine Amtshandlung behindert. Ein solches Verhalten kann aber nicht dem § 81 Abs. 1 SPG unterstellt werden. Aus diesem Grund war auch dieser Spruchpunkt aufzuheben, ohne gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht zwar fest, daß der Beschuldigte in der Pizzeria A mit dem Wirt lautstark diskutierte, daß dieser damit aber ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hätte, läßt sich aus diesem Verhalten nicht ableiten. Der Tatbestand des Paragraph 81, Absatz eins, SPG ist damit nicht erfüllt, weshalb schon aus diesem Grund - ohne daß noch zusätzlich auf die geforderte "Öffentlichkeit" im Sinne der vorgenannten Bestimmung einzugehen war - die Strafbarkeit zu verneinen war. Das dem Beschuldigten zu Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verhalten demgegenüber käme allenfalls als Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG in Betracht. Der Beschuldigte hat sich nämlich auf dem Gendarmerieposten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Gendarmeriebeamten aggressiv verhalten und dadurch möglicherweise eine Amtshandlung behindert. Ein solches Verhalten kann aber nicht dem Paragraph 81, Absatz eins, SPG unterstellt werden. Aus diesem Grund war auch dieser Spruchpunkt aufzuheben, ohne gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
rücksichtsloses VerhaltenZuletzt aktualisiert am
09.10.2019