TE Uvs Bescheid 1997/6/30 1-0412/96

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Norm

LandschaftsschutzG Vlbg §34 Abs1 litf
LandschaftsschutzG Vlbg §4 Abs2
VStG §44a Z2

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des Dr. XY B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.4.1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 7.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) in der Tatumschreibung die Worte "im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, jegliche Veränderung in der Landschaft verboten ist und" zu entfallen haben und b) die Übertretungsnorm zu lauten hat: "§ 34 Abs. 1 lit.f des Landschaftsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.8.1983, Auflage Punkt III.1".Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 7.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) in der Tatumschreibung die Worte "im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, jegliche Veränderung in der Landschaft verboten ist und" zu entfallen haben und b) die Übertretungsnorm zu lauten hat: "§ 34 Absatz eins, Litera f, des Landschaftsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.8.1983, Auflage Punkt römisch drei.1".

Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 700 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 700 S.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Uferschutzbereich des Bsees auf Grundstück XXX, KG L, am 13.1.1996 zwei markante Bäume (Feldahorn, Esche) gefällt, obwohl im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, jegliche Veränderung in der Landschaft verboten sei und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.8.1983 unter Auflage Punkt III.1. die Erhaltung der Bäume vorgeschrieben worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 34 Abs. 1 lit.b und 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (10 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Uferschutzbereich des Bsees auf Grundstück römisch 30 , KG L, am 13.1.1996 zwei markante Bäume (Feldahorn, Esche) gefällt, obwohl im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, jegliche Veränderung in der Landschaft verboten sei und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.8.1983 unter Auflage Punkt römisch drei.1. die Erhaltung der Bäume vorgeschrieben worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 34, Absatz eins, Litera b und 4 Absatz eins, des Landschaftsschutzgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (10 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, Sinn der Bestimmungen des Landschaftsschutzes sei die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liege nicht vor. Er habe in den Jahren 1983 bis 1985 ein Haus gebaut, dessen besondere Architektur in der Folge von nationaler und internationaler Kritik besonders beachtet und vom österreichischen Architektenführer (Achleitner) als besonders gut in die Landschaft passend bezeichnet worden sei. Es gebe keinen Grund, dieses Haus mit Bäumen abzudecken. Zum Haus gehöre ein großer Baumbestand. Seit dem Bau des Hauses seien auf der Liegenschaft weitere 10 Bäume gepflanzt worden. Die Fällung der in Rede stehenden Bäume sei absolut notwendig gewesen. Ein längeres Zuwarten sei mit der Gefahr verbunden gewesen, daß es zu Schäden am Haus komme. Nach Fertigstellung des Hauses habe der nordseitig gelegene Nachbar auf ungefähr derselben Höhe wie die beiden gefällten Bäume einen großen Ahornbaum gepflanzt, dessen volle Pracht erst jetzt, nach Fällung der beiden in Rede stehenden Bäume, zur Geltung komme. Der Umstand, daß vor Fällen der Bäume nicht mit der Bezirkshauptmannschaft B Kontakt aufgenommen worden sei, sei für sie Grund genug gewesen, die Strafe zu verhängen.

Da das Fällen dieser beiden Bäume aber überhaupt nicht dem Zweck des Landschaftsschutzgesetzes widerspreche, ein anderer Baum wesentlich größer sei und nunmehr sich biologisch und optisch besser entfalten könne, auch vorgesehen sei, an fast derselben Stelle einen weiteren Baum zu pflanzen und seit dem Hausbau der zugehörigen Liegenschaft zusätzlich 12 Bäume gepflanzt worden seien, ergebe sich, daß von einem Rechtswidrigkeitszusammenhang des Fällens der beiden Bäume und einem echten Verstoß gegen die Bestimmung des Landschaftsschutzgesetzes nicht gesprochen werden könne.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.8.1983, wurde dem Beschuldigten gemäß § 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes die Bewilligung erteilt, auf der GP XXX, KG L, ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Bewilligung wurde unter der Auflage erteilt, daß näher bezeichnete Bäume zu erhalten seien (Punkt III.1.). Der Beschuldigte hat entgegen dieser Anordnung zwei von der erwähnten Auflage erfaßte Bäume zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt gefällt.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.8.1983, wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Landschaftsschutzgesetzes die Bewilligung erteilt, auf der Gesetzgebungsperiode römisch 30 , KG L, ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Bewilligung wurde unter der Auflage erteilt, daß näher bezeichnete Bäume zu erhalten seien (Punkt römisch drei.1.). Der Beschuldigte hat entgegen dieser Anordnung zwei von der erwähnten Auflage erfaßte Bäume zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt gefällt.

Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.

4.       Nach § 34 Abs. 1 lit.f des Landschaftsschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die u.a. in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen (vgl. § 12 Abs. 1 VStG) zu bestrafen.4. Nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera f, des Landschaftsschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die u.a. in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt. Nach Paragraph 34, Absatz 3, des Gesetzes sind Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, VStG) zu bestrafen.

Der Beschuldigte hat durch sein oben geschildertes Verhalten den § 34 Abs. 1 lit.f des Landschaftsschutzgesetzes in Verbindung mit der oben genannten Auflage des näher bezeichneten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B übertreten.Der Beschuldigte hat durch sein oben geschildertes Verhalten den Paragraph 34, Absatz eins, Litera f, des Landschaftsschutzgesetzes in Verbindung mit der oben genannten Auflage des näher bezeichneten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B übertreten.

Vom Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG wird nicht ausgegangen. Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang in seiner Berufung vorgebracht, daß durch starken Westwind einzelne Äste der Bäume abgebrochen seien. Daher sei zu befürchten gewesen, daß die beiden unmittelbar nebeneinander stehenden Bäume in Windrichtung, sohin genau gegen das Haus fallen würden. Zum einen kann aus dem Abbrechen einzelner Äste noch nicht geschlossen werden, daß die Bäume umfallen werden. Zum anderen hat auch der Beschuldigte nicht behauptet, daß die Gefahr so beschaffen gewesen wäre, daß ob ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes dem Beschuldigten die Einholung der entsprechenden behördlichen Bewilligung nicht mehr hätte zugemutet werden können (vgl. VwGH vom 12.6.1989, Zl. 88/10/0159).Vom Vorliegen eines Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG wird nicht ausgegangen. Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang in seiner Berufung vorgebracht, daß durch starken Westwind einzelne Äste der Bäume abgebrochen seien. Daher sei zu befürchten gewesen, daß die beiden unmittelbar nebeneinander stehenden Bäume in Windrichtung, sohin genau gegen das Haus fallen würden. Zum einen kann aus dem Abbrechen einzelner Äste noch nicht geschlossen werden, daß die Bäume umfallen werden. Zum anderen hat auch der Beschuldigte nicht behauptet, daß die Gefahr so beschaffen gewesen wäre, daß ob ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes dem Beschuldigten die Einholung der entsprechenden behördlichen Bewilligung nicht mehr hätte zugemutet werden können vergleiche VwGH vom 12.6.1989, Zl. 88/10/0159).

5.       Der Sachverständige für Landschaftsschutz hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, daß es Intention der gegenständlichen Bescheidauflage war, den zusammenhängenden Baumbestand nach Art, Dichte und Umfang trotz der geplanten Baumaßnahme so weit wie möglich zu erhalten. Darin sei im Gegensatz zu den Ausführungen in der Berufung kein Widerspruch zu der schon seinerzeit festgestellten hohen architektonischen Qualität des Objektes zu sehen.

Mittlerweile habe sich der Baumbestand in der näheren Umgebung aufgrund zusätzlicher Objekte gelichtet und sei auch an den Rändern geschrumpft. Zweifellos habe auch die gegenständliche Fällung eine Lücke hinterlassen. Dagegen wirke sich die fast vollständige Fassadenbepflanzung des Gebäudes in diesem Zusammenhang positiv aus.

Die Beeinträchtigung von Landschaftsschutzinteressen durch die Fällung der in Rede stehenden Bäume beschränke sich auf den unmittelbaren Bereich und halte sich aus den vorgenannten Gründen in Grenzen.

Dieses Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, daß sich das gegenständliche Wohnhaus in einer Entfernung von ca. 100 m zum Bodensee befinde und so wie die angrenzenden Grundstücke von dort gut einsehbar sei. Durch den erwähnten zusammenhängenden Baumbestand sei die bauliche Verbauung am Phang besser in die Landschaft eingebunden. Das landschaftsbildnerische Interesse bestehe weniger an den einzelnen Bäumen als an dem zusammenhängenden Bestand. Daher sei aus landschaftsbildnerischer Sicht die Tatsache nicht erheblich, daß der auf dem nördlichen Nachbargrundstück befindliche Ahornbaum nunmehr besser einzusehen sei und zur Geltung komme. Aus landschaftsbildnerischer Sicht sei es auch nicht von wesentlicher Bedeutung, daß nunmehr an der besagten Stelle ein Magnolienbaum gepflanzt worden sei; dies weil ein Magnolienbaum nicht dieselbe Größe erreiche wie die gefällten Bäume. Das Pflanzen von ungefähr 10 Tannen auf dem Grundstück des Beschuldigten in den letzten Jahren sei aus sachverständiger Sicht positiv zu sehen.

Die Beeinträchtigung in landschaftsbildlicher Sicht sei darin zusehen, daß früher ein gewisser Zusammenhang des Baumbestandes gegeben war, der nunmehr verringert worden sei.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Herabsetzung der Geldstrafe erfolgte im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen für Landschaftsschutz, daß sich die Beeinträchtigung von Landschaftsschutzinteressen im gegenständlichen Fall auf den unmittelbaren Bereich beschränke und sich aus den auch oben wiedergegebenen Gründen in Grenzen halte. Von unbedeutenden Folgen der Übertretung im Sinne des § 21 VStG kann aber nach diesem Gutachten nicht ausgegangen werden. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen. Der Verwaltungssenat würde die nunmehr festgesetzte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, bei einer Person für angemessen ansehen, die über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 30.000 S verfügt. Der Verwaltungssenat geht davon aus, daß der Beschuldigte, der Rechtsanwalt ist, jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als diese Vergleichsperson.Die Herabsetzung der Geldstrafe erfolgte im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen für Landschaftsschutz, daß sich die Beeinträchtigung von Landschaftsschutzinteressen im gegenständlichen Fall auf den unmittelbaren Bereich beschränke und sich aus den auch oben wiedergegebenen Gründen in Grenzen halte. Von unbedeutenden Folgen der Übertretung im Sinne des Paragraph 21, VStG kann aber nach diesem Gutachten nicht ausgegangen werden. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen. Der Verwaltungssenat würde die nunmehr festgesetzte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, bei einer Person für angemessen ansehen, die über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 30.000 S verfügt. Der Verwaltungssenat geht davon aus, daß der Beschuldigte, der Rechtsanwalt ist, jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als diese Vergleichsperson.

7.       Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zu berichtigen, weil das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 lit.f des Landschaftsschutzgesetzes bildet.7. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zu berichtigen, weil das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera f, des Landschaftsschutzgesetzes bildet.

Schlagworte

Naturschutzrecht, Auflage, Erhalt von Bäumen

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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