RS Vwgh 2004/8/3 99/13/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BPGG 1993 §1;
EStG 1988 §34 Abs6 idF 1996/201;
EStG 1988 §35 idF 1996/201;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §4;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr 31/2004, S 879 - S 880;

Rechtssatz

Zu § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem - zum Fall der Geltendmachung der Kosten für die behindertengerechte Einrichtung eines Badezimmers ergangenen - Erkenntnis vom 13. März 2003, B 785/02, ausgeführt, dass seine gesetzeskonforme Interpretation ein ausdehnendes Verständnis des Ausdrucks "nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel" (der durch den Klammerausdruck nur beispielhaft erläutert wird) eines solchen Inhaltes gebietet, mit welchem vermieden wird, dass aus dem Geltungsbereich der Verordnung gerade solche Aufwendungen herausfallen würden, bei denen im Hinblick auf die Unregelmäßigkeit des Anfalles "die Anrechnung von Pflegegeld besonders widersinnig und daher unsachlich wäre". Gleichartige Überlegungen haben auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heilbehandlungskosten (Aufwendungen für Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien) zu gelten. Auch diese fielen, wie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen ausweisen, nicht regelmäßig an und auch deren Herausfallen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ließe vor dem Hintergrund des gesetzlich formulierten Zweckes des Bundespflegegeldgesetzes Zweifel an der Sachlichkeit der verordneten Regelung aufkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130169.X01

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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