Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des A E, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 21.1.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma E und T Ges.m.b.H., D, Hstraße, zu verantworten, daß in der auswärtigen Arbeitsstelle in D beim Wochenmarkt, vor dem Wäschehaus "P" am 5.6.1996 um 12.50 Uhr die ausländische Staatsangehörige E A, T, beschäftigt worden sei, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (14 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma E und T Ges.m.b.H., D, Hstraße, zu verantworten, daß in der auswärtigen Arbeitsstelle in D beim Wochenmarkt, vor dem Wäschehaus "P" am 5.6.1996 um 12.50 Uhr die ausländische Staatsangehörige E A, T, beschäftigt worden sei, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (14 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, er habe nach dem Ausscheiden des Mitgesellschafters T das Gemüsegeschäft weiterhin als Ges.m.b.H. geführt. Seine beiden Kinder seien ordnungsgemäß angestellt. Wie im Kleingewerbe üblich, helfe ihm seine Frau als seine Ehegattin im Ladengeschäft in D, Hdorf, neben ihrer Hausfrauenarbeit beim Aufräumen, Reinigen etc. Diese Tätigkeiten übe sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung aus, ohne daß sie auch nur im entferntesten daran gedacht habe, sie deswegen als Bedienstete der GmbH zu betrachten. Er habe ihre Tätigkeit als Hilfe im Rahmen der üblichen gegenseitigen familiären Unterstützung angesehen. Auch während der ganzen Zeit, als seine Frau in einem Textilbetrieb ganztägig gearbeitet habe, habe sie ihm mit Hilfsdiensten zur Seite gestanden, wenn es ihr zeitmäßig möglich gewesen sei. Für ihre Tätigkeiten in seinem Geschäft habe seine Frau nie ein Entgelt erhalten, wohl aber habe sie als Haushaltsvorstand jederzeit die Berechtigung gehabt, über das Familieneinkommen zu verfügen. Die von der Erstbehörde als gegenteilige Beweisergebnisse gewertete Erstaussage seiner Frau, die angegeben habe, daß sie für ihre Tätigkeit 1.000 S bis 2.000 S pro Monat erhalte, sei nur aus der Angst, die diese als einfache, der deutsche Sprache nicht gut mächtige Frau bei der Betretung gegenüber der Behörde entwickelt habe, verständlich. Da sie bei einer Beschäftigung betreten worden sei, habe sie geglaubt erklären zu müssen, daß sie tatsächlich für diese Tätigkeit ein Entgelt erhalte, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den Zusammenhang zwischen ihr als Hausfrau und der damit ihr zustehenden Familieneinkünfte und den Einkünften einer Hilfskraft sprachlich darzustellen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: A E betreibt als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der E und T GmbH ein Gemüsegeschäft in D, Hstraße. Im Geschäft sind sein Sohn und seine Tochter angemeldet. Die Ehegattin des Berufungswerbers verrichtet gelegentlich im Geschäft ihres Mannes Hilfsdienste. Mittwochs betreibt A E beim Wochenmarkt in D einen Marktstand. Am 5.6.1996 ist die Ehegattin des Beschuldigten Frau A E für die erkrankte Tochter beim Wochenmarkt - wie schon an zwei Mittwochtagen zuvor - eingesprungen. Für diese Tätigkeit erhielt sie kein Geld; sie übte diese Tätigkeit im Rahmen der familiären Beistandspflicht aus.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen A E und A K sowie schließlich der Verantwortung des Beschuldigten als erwiesen angenommen.
Daß Frau A E für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhielt, ergibt sich insbesondere aus der Verantwortung des Beschuldigten, der stets darauf hingewiesen hat, daß seine Ehegattin kein eigenes Entgelt erhalten habe. Die Ehegattin hat diese Verantwortung des Beschuldigten bestätigt; es sei zwar richtig, daß sie gegenüber dem Kontrollorgan angegeben habe, sie bekomme 1.000 S. Dieses Geld habe sie jedoch nicht als Entlohnung, sondern als "Ehegattin" bekommen. Für die Richtigkeit letzterer Aussage spricht insbesondere der Umstand, daß die Ehegattin bereits anläßlich der Überprüfung am 5.6.1996 dem Arbeitsinspektor gegenüber angab, die Entlohnung stelle "zugleich das Haushaltsgeld" dar.
5. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 3 leg.cit. einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§15) ausgestellt wurde.5. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem Paragraph 3, leg.cit. einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (§15) ausgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der Gattin des Berufungswerbers eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen ist.Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der Gattin des Berufungswerbers eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen ist.
Bei Ehegatten ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeit im gesetzlichen Rahmen der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe erfolgt oder darüberhinausgehende Leistungen erbracht werden (vgl. Heinz Bachler, Ausländerbeschäftigung - eine Gratwanderung zwischen Legalität und Illegalität, Seite 40 ff).Bei Ehegatten ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeit im gesetzlichen Rahmen der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe erfolgt oder darüberhinausgehende Leistungen erbracht werden vergleiche Heinz Bachler, Ausländerbeschäftigung - eine Gratwanderung zwischen Legalität und Illegalität, Seite 40 ff).
Zufolge § 90 Satz 2 ABGB haben Ehegatten im Erwerb des anderen Partners mitzuwirken, soweit ihnen das zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegattin üblich ist.Zufolge Paragraph 90, Satz 2 ABGB haben Ehegatten im Erwerb des anderen Partners mitzuwirken, soweit ihnen das zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegattin üblich ist.
Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die gelegentliche Mitwirkung im Geschäft des Gatten Frau E u.a. wegen der Haushaltsführung nicht zumutbar wäre. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß die beiden Kinder bereits im Geschäft mithelfen, somit Frau E sich um die Kinder nicht mehr zu sorgen braucht. Weiters ist die Mitwirkung des Ehegatten bei einem Kleingewerbetreibenden durchaus üblich. Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Rechtssache, wo sich das Geschäft und die gemeinsame Ehewohnung im selben Haus befinden. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht davon ausgegangen werden, die Mitwirkung im Geschäft ihres Mannes habe Frau E in ihrem "Recht auf eigene Erwerbstätigkeit" deutlich eingeschränkt, da Frau E auch während der Zeit, als sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nachging, ihrem Mann mit diesen Hilfsdiensten zur Seite stand.
Wie bereits oben ausgeführt, geht der Verwaltungssenat davon aus, daß Frau E für ihre Mithilfe kein Entgelt erhielt. Selbst wenn Frau E ein Entgelt erhalten hätte, würde dennoch keine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegen, da damit die Tätigkeit im Rahmen der Beistandspflicht abgegolten worden wäre (vgl. Heinz Bachler, a.a.O.).Wie bereits oben ausgeführt, geht der Verwaltungssenat davon aus, daß Frau E für ihre Mithilfe kein Entgelt erhielt. Selbst wenn Frau E ein Entgelt erhalten hätte, würde dennoch keine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegen, da damit die Tätigkeit im Rahmen der Beistandspflicht abgegolten worden wäre vergleiche Heinz Bachler, a.a.O.).
Der Verwaltungssenat gelangt somit zur Auffassung, daß im vorliegenden Fall kein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen ist.Der Verwaltungssenat gelangt somit zur Auffassung, daß im vorliegenden Fall kein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen ist.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Mithilfe von EhegattenZuletzt aktualisiert am
08.08.2019