Norm
AVG §8Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Furtenbach über die Berufung der M T, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.10.1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Halterin des ausgewachsenen Hundes der Rasse "Rottweiler" zu verantworten, daß sie der Verpflichtung zur Haltung dieses Tieres, gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 18.2.1991, nämlich ihn nicht frei alleine laufen zu lassen, sondern im Wohnhaus oder dem daran anschließenden Grundstück, das mit einer ca. 2 m hohen Hecke und einem Maschendrahtgitter umgeben ist, zu halten, dadurch zuwidergehandelt habe, daß der Hund am 5.6.1996 um ca. 24.00 Uhr auf der Lrstraße in H, Höhe des Edorfes in Richtung des ortsauswärtsfahrenden Radfahrers gesprungen sei, wobei von dessen Fahrrad ein Kunststoffkoffer, der auf dem Gepäcksträger verwahrt gewesen sei, heruntergefallen und dadurch beschädigt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/87, 57/94, in Verbindung mit dem Bescheid der Gemeinde H vom 18.2.1991. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Halterin des ausgewachsenen Hundes der Rasse "Rottweiler" zu verantworten, daß sie der Verpflichtung zur Haltung dieses Tieres, gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 18.2.1991, nämlich ihn nicht frei alleine laufen zu lassen, sondern im Wohnhaus oder dem daran anschließenden Grundstück, das mit einer ca. 2 m hohen Hecke und einem Maschendrahtgitter umgeben ist, zu halten, dadurch zuwidergehandelt habe, daß der Hund am 5.6.1996 um ca. 24.00 Uhr auf der Lrstraße in H, Höhe des Edorfes in Richtung des ortsauswärtsfahrenden Radfahrers gesprungen sei, wobei von dessen Fahrrad ein Kunststoffkoffer, der auf dem Gepäcksträger verwahrt gewesen sei, heruntergefallen und dadurch beschädigt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/87, 57/94, in Verbindung mit dem Bescheid der Gemeinde H vom 18.2.1991. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im wesentlichen vor, es entspreche nicht den Tatsachen, daß der Hund frei herumlief. Er sei vielmehr an der Leine geführt worden.
3. Der Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und das Halten von Tieren kann in Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 unterliegt, die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und das Halten von Tieren kann in Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2, unterliegt, die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung landwirtschaftlicher Tiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit.b leg.cit. begeht eine Übertretung, wer gefährliche Tiere ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 hält, in einem Bewilligungsbescheid gemäß § 2 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß § 2 Abs. 4 aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, leg.cit. begeht eine Übertretung, wer gefährliche Tiere ohne Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hält, in einem Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 18.2.1991 erging an Herrn M T, den Ehemann der Berufungswerberin folgender Auftrag:
Herrn T M, H, Edorf, wird gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere aufgetragen, einen Hund der Rasse Rottweiler nicht frei alleine laufen zu lassen oder (wohl gemeint: sondern) im Wohnhaus oder dem daran anschließenden Grundstück, das mit einer 2 m hohen Hecke und einem Maschendrahtgitter umgeben ist, zu verwahren.Herrn T M, H, Edorf, wird gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere aufgetragen, einen Hund der Rasse Rottweiler nicht frei alleine laufen zu lassen oder (wohl gemeint: sondern) im Wohnhaus oder dem daran anschließenden Grundstück, das mit einer 2 m hohen Hecke und einem Maschendrahtgitter umgeben ist, zu verwahren.
Eine Einsichtnahme in den Akt betreffend das ho. Verfahren ZZZ hat ergeben, daß der Hund von Herrn M T gekauft wurde. Ursprünglich bezahlte er auch die Hundesteuer. Seit dem Jahr 1994 wird von Herrn M T und seiner Frau M T in Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Hund stets geäußert, daß der Hund Frau M T und nicht Herrn M T gehöre. Seit damals bezahlt auch Frau M T die Hundesteuer. Weiters konnte in Erfahrung gebracht werden, daß der Hund zur Bewachung des Wohnhauses der Familie T verwendet wird.
Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt, in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt (siehe Walter/Mayer, Rz 123 und die dort genannte Rechtsprechung). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach aber - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen.
Für einen Bescheid nach der hier anzuwendenden Bestimmung (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über Lärmstörungen und das Halten von Tieren) sind nicht nur Eigenschaften, die auf die Sache, nämlich hier den Hund, abstellen, zu berücksichtigen. Vielmehr wird in der Regel auch eine Berücksichtigung des räumlichen Umfeldes, in welchem das Tier verwahrt wird, und unter Umständen auch von persönlichen Eigenschaften des Halters stattfinden. Da somit der gegenständliche Bescheid keine dingliche Wirkung hat, findet keine Rechtsnachfolge bezüglich des Bescheides statt.Für einen Bescheid nach der hier anzuwendenden Bestimmung (Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes über Lärmstörungen und das Halten von Tieren) sind nicht nur Eigenschaften, die auf die Sache, nämlich hier den Hund, abstellen, zu berücksichtigen. Vielmehr wird in der Regel auch eine Berücksichtigung des räumlichen Umfeldes, in welchem das Tier verwahrt wird, und unter Umständen auch von persönlichen Eigenschaften des Halters stattfinden. Da somit der gegenständliche Bescheid keine dingliche Wirkung hat, findet keine Rechtsnachfolge bezüglich des Bescheides statt.
Auch wenn man davon ausgeht, daß aufgrund der Verwendung des Hundes allenfalls beide Ehepartner als Halter zu qualifizieren sind, war es dennoch nicht statthaft, gegen Frau M T wegen Nichteinhaltung des oben zitierten Bescheides vorzugehen, da dieser ja nicht gegen sie, sondern gegen ihren Mann gerichtet war, und eine Rechtsnachfolge bezüglich des Bescheides nicht stattgefunden hat.
Schlagworte
Tierhaltung, Anordnungen, keine dringliche WirkungZuletzt aktualisiert am
08.08.2019