TE Uvs Bescheid 1997/10/1 1-0926/97

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Norm

VStG §39 Abs1
Abzeichengesetz §1 Abs1
Abzeichengesetz §2 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des I H, D-R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.10.1997, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des römisch eins H, D-R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.10.1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 39 Abs. 1 VStG die Beschlagnahme von Transparenten angeordnet, auf denen Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation zur Schau gestellt worden seien und welche der Berufungswerber am 5.7.1997 zwischen 19.30 Uhr und 20.20 Uhr an der Reling des im B Schiffshafen vertäuten Motorschiffes "Ö" angebracht habe.1. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft B gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG die Beschlagnahme von Transparenten angeordnet, auf denen Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation zur Schau gestellt worden seien und welche der Berufungswerber am 5.7.1997 zwischen 19.30 Uhr und 20.20 Uhr an der Reling des im B Schiffshafen vertäuten Motorschiffes "Ö" angebracht habe.

2.       Der Berufungswerber bringt in der Berufung gegen diesen Bescheid im wesentlichen vor, er habe die fraglichen Transparente weder angefertigt noch aufgehängt, sondern ihre Anbringung im Rahmen seiner Tätigkeit als Koordinator des Projekts "Schiff der Hoffnung, gemeinsam gegen Rassismus" überwacht. Er habe allerdings gegen ihre Entfernung durch Gendarmeriebeamte protestiert. Das fragliche Symbol sei in eindeutiger Weise zerstört worden, um deutlich zu machen, um was es gehe, nämlich um den "Kampf gegen faschistische Strukturen". Durchgestrichene bzw. zerbrochene Hakenkreuze würden von vielen Jugendlichen getragen und auf Transparenten benutzt. Das Abzeichengesetz sei geschaffen worden, um Nazis und Neonazis daran zu hindern, weiter ungestraft Propaganda zu machen. Er sei in dieser Sache auch nie gehört worden und fordere die Rückgabe der "corpora delicti". Weiters bitte er um Aufklärung darüber, warum er in dieser Sache als Privatmann zur Rechenschaft gezogen werde.

3.        Nach der Anzeige der Städtischen Sicherheitswache B vom 5.9.1997 veranstaltete das autonome Jugendzentrum "B" am Abend des 5.7.1997 in B, Bstraße, eine sogenannte "Discofahrt", zu deren Zweck das Motorschiff "Ö" von den Ö angemietet wurde. Aufgrund befürchteter Ausschreitungen sei es im Bereich des B Schiffshafens zu einer größeren Präsenz der Sicherheitsexekutive (Gendarmerie und Stadtpolizei B) gekommen. Um 19.30 Uhr hätten die vor Ort befindlichen Sicherheitskräfte wahrnehmen können, wie an der den Seeanlagen zugewandten Reling des Hauptdeckes des Motorschiffes "Ö", welches an der beim Fahnenrondell befindlichen Kaimauer vertäut gewesen sei, zwei Transparente angebracht waren.

Auf dem einen Transparent war ein schwarzes Hakenkreuz in rotem Kreis, durchzogen mit Frakturlinien und der Aufschrift "Es reicht" sichtbar, auf dem zweiten waren zwei schwarze Hakenkreuze in einem roten Kreis, durchgestrichen mit einem roten Querstrich, sichtbar. Zwischen diesen genannten Emblemen standen die Worte "Faschistische Strukturen zerschlagen". Es wurde hierüber auch ein Lichtbild angefertigt. Ein Gendarmeriebeamter hat um 20.20 Uhr diese Transparente nach § 39 Abs. 2 VStG vorläufig beschlagnahmt.Auf dem einen Transparent war ein schwarzes Hakenkreuz in rotem Kreis, durchzogen mit Frakturlinien und der Aufschrift "Es reicht" sichtbar, auf dem zweiten waren zwei schwarze Hakenkreuze in einem roten Kreis, durchgestrichen mit einem roten Querstrich, sichtbar. Zwischen diesen genannten Emblemen standen die Worte "Faschistische Strukturen zerschlagen". Es wurde hierüber auch ein Lichtbild angefertigt. Ein Gendarmeriebeamter hat um 20.20 Uhr diese Transparente nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmt.

4.       Nach § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Der § 3 Abs. 2 des Abzeichengesetzes sieht den Verfall von Abzeichen vor, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes bilden.4. Nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Der Paragraph 3, Absatz 2, des Abzeichengesetzes sieht den Verfall von Abzeichen vor, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, dieses Gesetzes bilden.

Nach § 1 Abs. 1 des Abzeichengesetzes dürfen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. Nach Absatz 2 dieses Paragraphen erstreckt sich das Verbot des Absatzes 1 auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die aufgrund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Abzeichengesetzes dürfen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. Nach Absatz 2 dieses Paragraphen erstreckt sich das Verbot des Absatzes 1 auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die aufgrund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Absatz eins, erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. finden die Verbote des § 1, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. finden die Verbote des Paragraph eins,, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Paragraph eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

Bei den unter Punkt 3. dieses Bescheides genannten, auf den gegenständlichen Transparenten aufgemalten Emblemen handelt es sich aus der Sicht des Verwaltungssenates um bildliche Darstellungen eines "Abzeichens" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abzeichengesetzes einer in Österreich verbotenen Organisation. Weil aber die Abzeichen im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift durchgestrichen bzw. mit Frakturlinien versehen waren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit diesen das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wurde. Dies insbesondere auch nicht im Hinblick auf den auf diesen Transparenten enthaltenen Text. Die im § 1 leg. cit. enthaltenen Verbote finden daher im gegenständlichen Fall keine Anwendung.Bei den unter Punkt 3. dieses Bescheides genannten, auf den gegenständlichen Transparenten aufgemalten Emblemen handelt es sich aus der Sicht des Verwaltungssenates um bildliche Darstellungen eines "Abzeichens" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Abzeichengesetzes einer in Österreich verbotenen Organisation. Weil aber die Abzeichen im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift durchgestrichen bzw. mit Frakturlinien versehen waren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit diesen das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wurde. Dies insbesondere auch nicht im Hinblick auf den auf diesen Transparenten enthaltenen Text. Die im Paragraph eins, leg. cit. enthaltenen Verbote finden daher im gegenständlichen Fall keine Anwendung.

Da somit nach Ansicht des Verwaltungssenates der als Voraussetzung für eine Beschlagnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 VStG erforderliche Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der hier in Rede stehenden Transparente nicht gegeben, sodaß der Berufung Folge zu geben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit nach Ansicht des Verwaltungssenates der als Voraussetzung für eine Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VStG erforderliche Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der hier in Rede stehenden Transparente nicht gegeben, sodaß der Berufung Folge zu geben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abzeichengesetz, durchgestrichene Symbole

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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