Norm
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des A K, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 3.6.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Bestrafung des Herrn A K in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A K E-Ges.m.b.H., somit als zur Vertetung dieser Firma nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) erfolgt, und daß der Tatort insoweit präzisiert wird, als im Spruch des genannten Straferkenntnisses anstelle der Worte: "auf einem Teil" die Worte "auf dem nördlichen Teil" zu treten haben. Der Tatvorwurf hat daher zu lauten: "A K hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A K E-Ges.m.b.H., somit als zur Vertretung dieser Firma nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, daß in der 8. Kalenderwoche des Jahres 1997 auf dem nördlichen Teil (40 Meter mal 10 Meter) des als geschützte Streuewiese dem "Streuewiesenbiotopverbund R-W, LGBl. Nr. 61/1995," angehörenden Grundstückes Nr. ZZZ KG D Erdaushubmaterial abgelagert wurde, obwohl auf geschützten Streuewiesen jede Veränderung, insbesondere auch das Lagern und Ablagern von Materialien, verboten ist."Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Bestrafung des Herrn A K in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A K E-Ges.m.b.H., somit als zur Vertetung dieser Firma nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) erfolgt, und daß der Tatort insoweit präzisiert wird, als im Spruch des genannten Straferkenntnisses anstelle der Worte: "auf einem Teil" die Worte "auf dem nördlichen Teil" zu treten haben. Der Tatvorwurf hat daher zu lauten: "A K hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A K E-Ges.m.b.H., somit als zur Vertretung dieser Firma nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten, daß in der 8. Kalenderwoche des Jahres 1997 auf dem nördlichen Teil (40 Meter mal 10 Meter) des als geschützte Streuewiese dem "Streuewiesenbiotopverbund R-W, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1995,," angehörenden Grundstückes Nr. ZZZ KG D Erdaushubmaterial abgelagert wurde, obwohl auf geschützten Streuewiesen jede Veränderung, insbesondere auch das Lagern und Ablagern von Materialien, verboten ist."
Die Übertretungsnorm hat zu lauten: "§ 19 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit.b der Verordnung der Landesregierung über den 'Streuewiesenbiotopverbund R-W', LGBl. Nr. 61/1995."Die Übertretungsnorm hat zu lauten: "§ 19 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der Verordnung der Landesregierung über den 'Streuewiesenbiotopverbund R-W', Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1995,."
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 500 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 500 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe auf einem Teil (40 x 10 m) des als geschützte Streuewiese verordneten Grundstückes Nr. ZZZ KG D (Besitzer: G J) in der 8. Kalenderwoche des Jahres 1997 Erdaushubmaterial abgelagert, obwohl auf geschützten Streuewiesen jegliche Veränderung, insbesondere u.a. das Lagern und Ablagern von Materialien, verboten ist. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit § 59 Abs. 9 lit.a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit.b der Verordnung LGBl. Nr. 61/1995. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.500 S (24 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe auf einem Teil (40 x 10 m) des als geschützte Streuewiese verordneten Grundstückes Nr. ZZZ KG D (Besitzer: G J) in der 8. Kalenderwoche des Jahres 1997 Erdaushubmaterial abgelagert, obwohl auf geschützten Streuewiesen jegliche Veränderung, insbesondere u.a. das Lagern und Ablagern von Materialien, verboten ist. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 9, Litera a, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1995,. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.500 S (24 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, das Aushubmaterial sei nicht zugeführt worden, sondern stamme aus dem nebenan vorbeiführenden Riedgraben, welcher geräumt worden sei.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Grundstück Nr. ZZZ, KG D, ist nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über den "Streuewiesenbiotopverbund R-W" als dem "Streuewiesenbiotopverbund R-W" angehörend im Naturschutzbuch eingetragen. In der 8. Kalenderwoche dieses Jahres wurde auf dem nördlichen Teil dieses Grundstückes eine flache Geländemulde im Ausmaß von ca. 40 m Länge und einer durchschnittlichen Breite von ca. 10 m vom Beschuldigten mit Erdaushubmaterial aufgeschüttet.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Grundstück Nr. ZZZ, KG D, ist nach Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Landesregierung über den "Streuewiesenbiotopverbund R-W" als dem "Streuewiesenbiotopverbund R-W" angehörend im Naturschutzbuch eingetragen. In der 8. Kalenderwoche dieses Jahres wurde auf dem nördlichen Teil dieses Grundstückes eine flache Geländemulde im Ausmaß von ca. 40 m Länge und einer durchschnittlichen Breite von ca. 10 m vom Beschuldigten mit Erdaushubmaterial aufgeschüttet.
4. Dieser Sachverhalt wird nach der Aktenlage als erwiesen angenommen und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.
5. Nach § 2 Abs. 1 lit.b der im Punkt 3. zitierten Verordnung der Landesregierung dürfen auf den im § 1 genannten Grundflächen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern.5. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der im Punkt 3. zitierten Verordnung der Landesregierung dürfen auf den im Paragraph eins, genannten Grundflächen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern.
Nach § 19 Abs. 1 lit.b des zum Tatzeitpunkt in Geltung gestandenen Naturschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Verboten des § 11 Abs. 3 letzter Satz und des § 12 Abs.1 und 2 leg.cit. zuwiderhandelt. Nach § 12 Abs. 2 leg.cit. ist es verboten, in einem eingetragenen Naturschutzgebiet unbeschadet der dafür im Einzelfall nach § 11 Abs. 1 getroffenen besonderen Bestimmungen und der bisherigen Benutzungsart ohne Genehmigung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen. Da der Beschuldigte im gegenständlichen Tatzeitraum Erdmaterial im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. ZZZ KG D abgelagert hat, hat er der zitierten Rechtsvorschrift zuwidergehandelt. Dies auch dann, wenn es sich beim gegenständlichen Material um Aushubmaterial aus dem neben diesem Grundstück vorbeiführenden Riedgraben handelte. Allerdings hat der Beschuldigte durch sein Verhalten nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht das (jetzt in Geltung stehende) Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung übertreten, sondern das zum Tatzeitpunkt noch in Geltung gestandene Naturschutzgesetz. Es war daher die Übertretungsnorm entsprechend zu berichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, des zum Tatzeitpunkt in Geltung gestandenen Naturschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Verboten des Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz und des Paragraph 12, Absatz eins und 2 leg.cit. zuwiderhandelt. Nach Paragraph 12, Absatz 2, leg.cit. ist es verboten, in einem eingetragenen Naturschutzgebiet unbeschadet der dafür im Einzelfall nach Paragraph 11, Absatz eins, getroffenen besonderen Bestimmungen und der bisherigen Benutzungsart ohne Genehmigung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen. Da der Beschuldigte im gegenständlichen Tatzeitraum Erdmaterial im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. ZZZ KG D abgelagert hat, hat er der zitierten Rechtsvorschrift zuwidergehandelt. Dies auch dann, wenn es sich beim gegenständlichen Material um Aushubmaterial aus dem neben diesem Grundstück vorbeiführenden Riedgraben handelte. Allerdings hat der Beschuldigte durch sein Verhalten nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht das (jetzt in Geltung stehende) Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung übertreten, sondern das zum Tatzeitpunkt noch in Geltung gestandene Naturschutzgesetz. Es war daher die Übertretungsnorm entsprechend zu berichtigen.
6. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Die Erstbehörde hat demzufolge bei der Strafbemessung zu Recht die Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung herangezogen, weil diese Rechtsvorschrift nach Ansicht des Verwaltungssenates gegenüber der Strafbestimmung des zum Tatzeitpunkt in Kraft gestandenen Naturschutzgesetzes die günstigere ist. Dies deswegen, weil das frühere Naturschutzgesetz zwar hinsichtlich des Strafrahmens niedrigere Geldstrafen vorsah als das derzeit geltende Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Das erstgenannte Gesetz sah jedoch auch die Möglichkeit vor, Primärarreststrafen oder sogar Geld- und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen, wogegen das derzeit geltende Naturschutzgesetz dies nicht vorsieht (vgl. dazu auch das Erk. des VwGH vom 24.4.1995, Zl. 94/10/0154).6. Nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Die Erstbehörde hat demzufolge bei der Strafbemessung zu Recht die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung herangezogen, weil diese Rechtsvorschrift nach Ansicht des Verwaltungssenates gegenüber der Strafbestimmung des zum Tatzeitpunkt in Kraft gestandenen Naturschutzgesetzes die günstigere ist. Dies deswegen, weil das frühere Naturschutzgesetz zwar hinsichtlich des Strafrahmens niedrigere Geldstrafen vorsah als das derzeit geltende Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Das erstgenannte Gesetz sah jedoch auch die Möglichkeit vor, Primärarreststrafen oder sogar Geld- und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen, wogegen das derzeit geltende Naturschutzgesetz dies nicht vorsieht vergleiche dazu auch das Erk. des VwGH vom 24.4.1995, Zl. 94/10/0154).
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist die Hintanhaltung von Interessen des Naturschutzes. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte diesen Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird fahrlässiges Verhalten angenommen. Milderungs- und Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen.
Dem Verwaltungssenat sind die persönlichen Verhältnisse Berufungswerbers nicht bekannt, doch würde der Verwaltungssenat eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S für das hier in Rede stehende Delikt im Hinblick auf den Strafrahmen - der § 57 des derzeit geltenden Gesetzes über Natur-schutz und Landschaftsentwicklung sieht für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art Geldstrafen bis zu 200.000 S, bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafen bis zu 400.000 S vor - bei einer Person mit einem monatlichen Einkommen von ca. 12.000 S nicht für überhöht erachten. Er geht davon aus, daß der Beschuldigte nicht wesentlich schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.Dem Verwaltungssenat sind die persönlichen Verhältnisse Berufungswerbers nicht bekannt, doch würde der Verwaltungssenat eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S für das hier in Rede stehende Delikt im Hinblick auf den Strafrahmen - der Paragraph 57, des derzeit geltenden Gesetzes über Natur-schutz und Landschaftsentwicklung sieht für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art Geldstrafen bis zu 200.000 S, bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafen bis zu 400.000 S vor - bei einer Person mit einem monatlichen Einkommen von ca. 12.000 S nicht für überhöht erachten. Er geht davon aus, daß der Beschuldigte nicht wesentlich schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
7. Da es sich bei der Firma A K E-Ges.m.b.H., D, um eine juristische Person handelt, war der erstinstanzliche Tatvorwurf dahingehend abzuändern, daß A K als Organ dieser juristischen Person, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen wird. Unter einem war in diesem Zusammenhang auch noch der Tatort dahingehend zu präzisieren, daß das Ablagern von Erdmaterial im nördlichen Bereich der Grundparzelle ZZZ KG D erfolgte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Günstigkeitsprinzip, höhere Geldstrafen vs primäre Freiheitsstrafe bzw kombinierte StrafenZuletzt aktualisiert am
27.05.2019