RS Vfgh 2008/9/24 G44/07 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BAO §125
BilanzbuchhaltungsG §1, §2, §77, §98
WirtschaftstreuhandberufsG §2, §14, §95
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 125 heute
  2. BAO § 125 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. BAO § 125 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  4. BAO § 125 gültig von 13.06.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. BAO § 125 gültig von 15.12.2012 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 125 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 125 gültig von 27.06.2006 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  8. BAO § 125 gültig von 21.08.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. BAO § 125 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. BAO § 125 gültig von 31.12.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  11. BAO § 125 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  12. BAO § 125 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 125 gültig von 01.01.1981 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1981

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung der Individualanträge Selbständiger Buchhalter auf Aufhebung neu geschaffener Regelungen für den Beruf des Bilanzbuchhalters sowie dazu ergangener Übergangsbestimmungen mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit; keine Gleichheitswidrigkeit von Regelungen über die Berechtigung zur Erstellung von Bilanzen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und im Bilanzbuchhaltungsgesetz hinsichtlich der Wertgrenzen und der Vertretungsbefugnis angesichts der größeren gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Bilanz sowie des Verbots der Annahme von Provisionen bzw Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Unverhältnismäßigkeit in Hinblick auf das Ziel der Sicherung der Unabhängigkeit der selbständig tätigen Berufsausübenden

Rechtssatz

Keine Zulässigkeit der Individualanträge Selbständiger Buchhalter auf Aufhebung einer Novellierungsanordnung betr §14 Abs1 WirtschaftstreuhandberufsG in ArtII Z7 des Bundesgesetzes BGBl I 161/2006 (Novelle zur GewO 1994, zum WirtschaftstreuhandberufsG sowie Erlassung des BilanzbuchhaltungsG), der Z2 dieser Bestimmung (Streichung der Selbständigen Buchhalter aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder), des §1 Abs3 BilanzbuchhaltungsG (betr Qualifikation des Bilanzbuchhalters: kein Gewerbe und kein freier Beruf), des §14 Abs1 Z3 WirtschaftstreuhandberufsG (betr den Zugang zur Fachprüfung Steuerberater) und der Übergangsregelungen in §98 Abs4 und Abs7 BilanzbuchhaltungsG (betr Anträge auf öffentliche Bestellung als Gewerblicher oder Selbständiger Buchhalter bzw Befreiung von bestimmten Fachprüfungen dieser Antragsteller).Keine Zulässigkeit der Individualanträge Selbständiger Buchhalter auf Aufhebung einer Novellierungsanordnung betr §14 Abs1 WirtschaftstreuhandberufsG in ArtII Z7 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2006, (Novelle zur GewO 1994, zum WirtschaftstreuhandberufsG sowie Erlassung des BilanzbuchhaltungsG), der Z2 dieser Bestimmung (Streichung der Selbständigen Buchhalter aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder), des §1 Abs3 BilanzbuchhaltungsG (betr Qualifikation des Bilanzbuchhalters: kein Gewerbe und kein freier Beruf), des §14 Abs1 Z3 WirtschaftstreuhandberufsG (betr den Zugang zur Fachprüfung Steuerberater) und der Übergangsregelungen in §98 Abs4 und Abs7 BilanzbuchhaltungsG (betr Anträge auf öffentliche Bestellung als Gewerblicher oder Selbständiger Buchhalter bzw Befreiung von bestimmten Fachprüfungen dieser Antragsteller).

Keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit durch eine Novellierungsanordnung; keine Verschlechterung der steuerrechtlichen Position durch den Verlust der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf (Bilanzierung bzw Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten nur bei Überschreitung der Buchführungsgrenze des §125 BAO); nur Geltendmachung abstrakter Rechtsfolgen bei bestimmten Einkunftsarten; Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater nicht angestrebt, Geltung der Zulassungsvoraussetzungen für die Antragsteller noch in der früheren Fassung BGBl I 120/2005; ebenso keine Geltung der Übergangsregelungen des §98 BilanzbuchhaltungsG für die Antragsteller; kein offenes Prüfungsverfahren für den Beruf Gewerblicher oder Selbständiger Buchhalter, keine öffentliche Bestellung angestrebt.Keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit durch eine Novellierungsanordnung; keine Verschlechterung der steuerrechtlichen Position durch den Verlust der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf (Bilanzierung bzw Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten nur bei Überschreitung der Buchführungsgrenze des §125 BAO); nur Geltendmachung abstrakter Rechtsfolgen bei bestimmten Einkunftsarten; Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater nicht angestrebt, Geltung der Zulassungsvoraussetzungen für die Antragsteller noch in der früheren Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005,; ebenso keine Geltung der Übergangsregelungen des §98 BilanzbuchhaltungsG für die Antragsteller; kein offenes Prüfungsverfahren für den Beruf Gewerblicher oder Selbständiger Buchhalter, keine öffentliche Bestellung angestrebt.

§98 Abs8 BilanzbuchhaltungsG bereits außer Kraft (BGBl I 11/2008), keine Wirkung für die Antragsteller.§98 Abs8 BilanzbuchhaltungsG bereits außer Kraft Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2008,), keine Wirkung für die Antragsteller.

Zulässigkeit hingegen der Anträge auf Aufhebung des §95 WirtschaftstreuhandberufsG und §77 BilanzbuchhaltungsG betreffend ein Verbot der Annahme von Provisionen bzw Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt (she E v 04.12.07, G113/06) sowie des §2 WirtschaftstreuhandberufsG und §2 BilanzbuchhaltungsG hinsichtlich des Berechtigungsumfangs Selbständiger und Bilanzbuchhalter (she VfSlg 17171/2004 und B v 02.10.07, G19/07).

Notwendigkeit der Weitergabe von Aufträgen bei der Berufsausübung, Wirkung des Verbots der Annahme von Provisionen beim Abschluss einer Honorarvereinbarung. Provozierung eines Disziplinarverfahrens nicht zumutbar.

Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelungen der Berechtigung zur Erstellung von Bilanzen in §2 WirtschaftstreuhandberufsG und §2 BilanzbuchhaltungsG hinsichtlich der Wertgrenzen und der Vertretungsbefugnis; auch keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit.

Für Geschäftsbuchhaltung keine Wertgrenzen vorgesehen; Wertgrenzen für den Bereich der Erstellung von Bilanzen im Erk VfSlg 17171/2004 ausdrücklich als zulässig angesehen.

Bilanzen für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung, zunehmende Umsatzhöhe geeignetes Indiz für Unternehmensgröße, daher auch größere gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Bilanz, höhere Komplexität der bei der Bilanzierung zu lösenden Fragen, größeres Maß an Verantwortung.

Es ist angesichts dessen unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei Überschreiten einer Umsatzgrenze höhere Anforderungen an die Qualifikation der mit dem Abschluss der Bücher und der Bilanzerstellung betrauten Personen stellt.

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Berufe des Gewerblichen Buchhalters, des Selbständigen Buchhalters und nunmehr des Bilanzbuchhalters innerhalb der Wirtschaftstreuhandberufe (iwS) ein abgestuftes System von in ihrem Berechtigungsumfang und ihren Qualifikationen aufeinander aufbauenden Berufen verwirklicht. Es kann nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder die Freiheit der Erwerbsausübung angesehen werden, dass der Gesetzgeber die Vertretung im Verfahren vor den Finanzbehörden jenen Berufen innerhalb dieses "Stufenbaues" vorbehalten hat, deren Ausbildung speziell auf die Erfordernisse der Vertretung von Parteien vor Abgabenbehörden abgestimmt ist und für deren Ausübung die Ablegung von Fachprüfungen vorgesehen ist, die die Kenntnis der einschlägigen Rechtsbereiche sicherstellt.

Keine Gleichheitswidrigkeit und kein Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit des §95 WirtschaftstreuhandberufsG und §77 BilanzbuchhaltungsG betreffend ein Verbot der Annahme von Provisionen bzw Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass das an Ausübende eines Wirtschaftstreuhandberufes gerichtete Verbot der Annahme von Provisionen und der Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt, das insofern auch zur Vermeidung des äußeren Anscheins der Abhängigkeit geeignet ist, zur Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Ziels der Sicherung der Unabhängigkeit der selbständig tätigen Berufsausübenden unverhältnismäßig wäre.

Keine Ersichtlichkeit einer Gleichheitswidrigkeit der Berufsausübungsregel des §95 WirtschaftstreuhandberufsG für der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörige Personen, Kammerzugehörigkeit kein unsachliches Differenzierungsmerkmal. Keine Bedenken gegen unterschiedliche Berufsausübungsregelungen für Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter.

Keine Bedenken gegen das nur an Bilanzbuchhalter, die der Wirtschaftstreuhänderkammer angehören, gerichtete Verbot der Ausübung der Berechtigung auf Provisionsbasis. Bilanzbuchhalter können zwischen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder einer Wirtschaftskammer wählen. Kein Gebot der Gleichstellung von dem WirtschaftstreuhandberufsG unterliegenden Bilanzbuchhaltern mit solchen, die der Wirtschaftskammer angehören.

Entscheidungstexte

  • G 44/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.09.2008 G 44/07 ua

Schlagworte

Bilanzbuchhalter, Wirtschaftstreuhänder, Gewerberecht, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Übergangsbestimmung, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G44.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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