Norm
SPG §81 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des J K, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.4.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkt 1.) bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkt 1.) bestätigt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 200 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 200 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis (Spruchpunkt 1.) wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.7.1996 um 7.00 Uhr in F auf Höhe des Geschäftes M in der Nstadt durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er einen Mülleimer abwechselnd mit beiden Händen entleert und den Müll zu Boden geworfen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1.000 S (12 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis (Spruchpunkt 1.) wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.7.1996 um 7.00 Uhr in F auf Höhe des Geschäftes M in der Nstadt durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er einen Mülleimer abwechselnd mit beiden Händen entleert und den Müll zu Boden geworfen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1.000 S (12 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, der im Spruchpunkt 1. enthaltene Sachverhalt habe sich nicht ereignet. Diesbezüglich behalte er sich eine Anzeige wegen Verleumdung vor.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 13.7.1996 gegen 7.00 Uhr begab sich der Beschuldigte gemeinsam mit J C zu dem beim Geschäft M in der Nstadt befindlichen Mülleimer und entleerte diesen, indem er den darin enthaltenen Müll auf den Gehsteig warf. Dabei wurde er von J C unterstützt. Den auf dem Boden befindlichen Müll ließ der Beschuldigte liegen. Dieses Verhalten des Beschuldigten wurde von F K sowie auch anderen Passanten wahrgenommen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte hat angegeben, daß er damals gemeinsam mit J C nach der ihm gestohlenen Geldtasche gesucht habe. Im Hinblick auf den beim Geschäft M befindlichen Mülleimer hat der Beschuldigte jedoch angegeben, daß dieser allein von J C entleert worden sei. Diese Verantwortung des Beschuldigten steht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen F K, wonach er gesehen habe, wie der Beschuldigte selbst mit beiden Händen den Mülleimer beim Geschäft Müller entleert und den betreffenden Müll auf den Gehsteig geworfen habe. J C habe den Beschuldigten dabei lediglich unterstützt. Bei diesen widersprüchlichen Angaben folgt der Verwaltungssenat der Aussage des Zeugen K, der in der mündlichen Verhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen, eindeutig erklärt hat, daß der Beschuldigte selbst den Mülleimer mit seinen beiden Händen entleert habe. Der Verwaltungssenat geht aufgrund des vom vorerwähnten Zeugen gewonnenen Eindrucks davon aus, daß dieser die Wahrheit angegeben hat. Es kann auch kein Grund gesehen werden, warum dieser den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten sollte.
5. Nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Eine derartige Übertretung ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.5. Nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Eine derartige Übertretung ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
6. Das Tatbild der Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz ist durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet: Der Täter muß ein "besonders rücksichtsloses Verhalten" an den Tag legen, weiters muß hiedurch "die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört" sein. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der Beschuldigte besonders rücksichtslos verhalten, indem er vor dem Zeugen und auch mehreren Passanten im Stadtgebiet einen Mülleimer entleert und den betreffenden Inhalt auf den Gehsteig geworfen hat. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte, zumal sich der ganze Vorfall zweifelsfrei an einem öffentlichen Ort ereignet hat, die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Der Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung wurde daher verwirklicht. Die Tat kann auch dadurch nicht gerechtfertigt werden, daß er damals auf der Suche nach der ihm gestohlenen Geldtasche war.6. Das Tatbild der Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz ist durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet: Der Täter muß ein "besonders rücksichtsloses Verhalten" an den Tag legen, weiters muß hiedurch "die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört" sein. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der Beschuldigte besonders rücksichtslos verhalten, indem er vor dem Zeugen und auch mehreren Passanten im Stadtgebiet einen Mülleimer entleert und den betreffenden Inhalt auf den Gehsteig geworfen hat. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte, zumal sich der ganze Vorfall zweifelsfrei an einem öffentlichen Ort ereignet hat, die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Der Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung wurde daher verwirklicht. Die Tat kann auch dadurch nicht gerechtfertigt werden, daß er damals auf der Suche nach der ihm gestohlenen Geldtasche war.
7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die übertretene Rechtsvorschrift soll die öffentliche Ordnung vor ungerechtfertigten Störungen, die durch besonders rücksichtsloses Verhalten hervorgerufen werden, geschützt werden. Diesem Schutzzweck wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Erschwerend war nichts, mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, daß er ledig sei und monatlich 15.000 S netto verdiene. Er habe aber auch Schulden in sechsstelliger Höhe aus Vorfinanzierungskosten. Weiters gab er an, daß er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Im übrigen habe er kein Vermögen und auch keinen Pkw.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Schlagworte
OrdnungsstörungZuletzt aktualisiert am
20.05.2019