TE Uvs Bescheid 1997/11/7 1-0930/97

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Norm

AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
LMG §45 Abs2

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des C I, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1.10.1997, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des C römisch eins, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1.10.1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

1. Die Lebensmittelaufsicht der Bezirkshauptmannschaft B erstattete am 23.12.1996 eine Anzeige, der nunmehrige Berufungswerber habe am 19.4.1996 und 26.6.1996 das falsch bezeichnete kosmetische Mittel "Baby Shampoo Mandel" feilgeboten. Dieser Anzeige lagen jeweils eine Probenziehung an den genannten Tagen sowie die Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck vom 23.7.1996 und 15.11.1996 zugrunde. Die Untersuchungskosten des Gutachtens vom 23.7.1996 betrugen 1.951 S, jene des Gutachtens vom 15.11.1996 500 S.

2. Die Bezirkshauptmannschaft B erließ am 24.1.1997 unter der Zahl X-ZZZ gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen der angezeigten Taten eine Strafverfügung; in dieser schrieb sie u.a. gemäß § 45 Abs. 2 Lebensmittelgesetz Untersuchungskosten in der Höhe von 1.951 S vor. Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und ist somit in Rechtskraft erwachsen.2. Die Bezirkshauptmannschaft B erließ am 24.1.1997 unter der Zahl X-ZZZ gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen der angezeigten Taten eine Strafverfügung; in dieser schrieb sie u.a. gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Lebensmittelgesetz Untersuchungskosten in der Höhe von 1.951 S vor. Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 1.10.1997 erließ die Bezirkshauptmannschaft den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeschrieben, er habe gemäß § 45 Abs. 2 Lebensmittelgesetz für die Untersuchung des am 26.6.1996 als Probe entnommenen "Baby Shampoo Mandel" 500 S an Untersuchungskosten zu bezahlen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, daß die Untersuchungskosten für die am 26.6.1996 entnommene Kosmetikprobe noch ausständig seien bzw. von der Erstbehörde irrtümlich noch nicht vorgeschrieben worden seien.3. Am 1.10.1997 erließ die Bezirkshauptmannschaft den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeschrieben, er habe gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Lebensmittelgesetz für die Untersuchung des am 26.6.1996 als Probe entnommenen "Baby Shampoo Mandel" 500 S an Untersuchungskosten zu bezahlen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, daß die Untersuchungskosten für die am 26.6.1996 entnommene Kosmetikprobe noch ausständig seien bzw. von der Erstbehörde irrtümlich noch nicht vorgeschrieben worden seien.

4. Gegen den zuletzt erwähnten Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In dieser bringt er u.a. vor, er habe die ihm mit Strafverfügung vom 24.1.1997 vorgeschriebenen Untersuchungskosten eingezahlt. Er sei davon ausgegangen, daß diese Angelegenheit mit dieser Zahlung erledigt sei. Er könne nur einen Bezug zur Verwaltungsübertretung vom 26.6.1996, nicht jedoch zur Strafverfügung vom 24.1.1997 feststellen. Er ersuche um Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Verjährungsfristen.

5. Gemäß § 45 Abs. 2 Lebensmittelgesetz ist u.a. im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.5. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Lebensmittelgesetz ist u.a. im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.

Zufolge § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.Zufolge Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß die Vorschreibung der Verfahrenskosten auch in einem abgesonderten Bescheid möglich ist; Gegenteiliges läßt sich insbesondere auch nicht aus der erwähnten Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG ableiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH VwSlg. Nr. 5432/A).Zunächst ist festzuhalten, daß die Vorschreibung der Verfahrenskosten auch in einem abgesonderten Bescheid möglich ist; Gegenteiliges läßt sich insbesondere auch nicht aus der erwähnten Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ableiten vergleiche das Erkenntnis des VwGH VwSlg. Nr. 5432/A).

Im gegenständlichen Fall ist aber der Verwaltungssenat der Ansicht, daß die nachträgliche Vorschreibung der Untersuchungskosten für das Gutachten vom 15.11.1996 nicht zulässig war:

Diesbezüglich ist zu bedenken, daß durch die erwähnte - nicht beeinspruchte - Strafverfügung auch über die Kosten abgesprochen wurde. Zwar wurden in der Strafverfügung lediglich die Untersuchungskosten für das Gutachten vom 23.7.1996 vorgeschrieben; dies ändert jedoch nichts daran, daß damit über die Kostenfrage endgültig entschieden wurde. Der gegenständlichen Vorschreibung stand somit die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen (vgl. das oben erwähnte Erkenntnis des VwGH VwSlg. Nr. 5432/A).Diesbezüglich ist zu bedenken, daß durch die erwähnte - nicht beeinspruchte - Strafverfügung auch über die Kosten abgesprochen wurde. Zwar wurden in der Strafverfügung lediglich die Untersuchungskosten für das Gutachten vom 23.7.1996 vorgeschrieben; dies ändert jedoch nichts daran, daß damit über die Kostenfrage endgültig entschieden wurde. Der gegenständlichen Vorschreibung stand somit die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen vergleiche das oben erwähnte Erkenntnis des VwGH VwSlg. Nr. 5432/A).

Schlagworte

res judicata, Kostenvorschreibung in Strafverfügung, Lebensmittelrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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