TE Uvs Bescheid 1997/11/20 1-0090/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.1997
beobachten
merken

Norm

Baugesetz §55
VStG §32 Abs1
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des S R, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.12.1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 2.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "von 9.8.1995 bis mindestens 13.5.1996" durch die Wortfolge "von 11.8.1995 bis 11.12.1995" ersetzt wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 2.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "von 9.8.1995 bis mindestens 13.5.1996" durch die Wortfolge "von 11.8.1995 bis 11.12.1995" ersetzt wird.

Die Übertretungsnorm hat zu lauten: "§ 55 Abs. 1 lit.i in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Baugesetz in Verbindung mit Punkt 6. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 9.8.1995.Die Übertretungsnorm hat zu lauten: "§ 55 Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, Baugesetz in Verbindung mit Punkt 6. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 9.8.1995.

Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 200 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 200 S.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 9.8.1995 bis mindestens 13.5.1996 der Auflage im Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S nicht unverzüglich entsprochen, indem bei den Tops im Über- und Dachgeschoß in S, Grundstück Nr. YYY, KG S, Bstraße, bei den innenliegenden Stiegen, die fünf Tritte aufweisen, nicht entsprechende Geländer in einer Höhe von 90 cm angebracht und die absturzgefährdenden Stellen im Bereich der Podeste (Gang) entsprechend abgesichert wurden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs. 1 lit.i in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Baugesetz und dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 9.8.1995. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 9.8.1995 bis mindestens 13.5.1996 der Auflage im Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S nicht unverzüglich entsprochen, indem bei den Tops im Über- und Dachgeschoß in S, Grundstück Nr. YYY, KG S, Bstraße, bei den innenliegenden Stiegen, die fünf Tritte aufweisen, nicht entsprechende Geländer in einer Höhe von 90 cm angebracht und die absturzgefährdenden Stellen im Bereich der Podeste (Gang) entsprechend abgesichert wurden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, Baugesetz und dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 9.8.1995. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, er habe bei der Wohnanlage die Planung und die Bauleitung von den Miterrichtern übertragen erhalten. In dieser Funktion habe er die gegenständlichen Geländer bezeichnet, beschrieben und Anbote eingeholt. Der Auftrag zur Lieferung und Montage sei von den Miterrichtern auch fristgerecht an die Firma A F in St. G erteilt worden. Da aus diversen Vorleistungen an die Miterrichtergemeinschaft noch unbeglichene Rechnungen vorgelegen seien, habe sich die Firma geweigert, den Auftrag ohne Vorkassa auszuführen. Insbesondere bei Top 3 habe zu diesem Zeitpunkt eine offene Verbindlichkeit bestanden. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, den Auftrag auszuführen bzw. den Vorschreibungen des Bauamtes zu entsprechen. Er habe die übertretene Verwaltungsvorschrift daher nicht zu verantworten, da letzten Endes die Bauherrschaft selbst für die Einhaltung der Baugesetze verantwortlich sei.

3.       Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 20.7.1994, wurde der "Miterrichtergemeinschaft G" die Baubewilligung zur Errichtung einer Kleinwohnanlage auf Grundstück Nr. ZZZ KG S unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Erteilung der Benützungsbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 9.8.1995, wobei der Auftrag erteilt wurde, verschiedene Mängel in der Erfüllung der Bescheidauflagen unverzüglich zu beheben. Unter Punkt 6. wurde aufgetragen: "Bei den Tops im Ober- und Dachgeschoß sind bei den innenliegenden Stiegen, die fünf Tritte aufweisen, entsprechende Geländer in einer Höhe von 90 cm anzubringen und die absturzgefährdenden Stellen im Bereich der Podeste (Gang) entsprechend abzusichern."

Eine Überprüfung durch die Baubehörde ergab am 13.5.1996, daß der unter Punkt 6. erteilte Auftrag nicht erfüllt wurde.

Der Beschuldigte hatte die Planung und Bauleitung für das gegenständliche Projekt inne. Gleichzeitig war er aber auch Miteigentümer am Grundstück Nr. ZZZ KG S und somit ebenfalls Mitglied der "Miterrichtergemeinschaft". Seine Wohnung im Mehrfamilienwohnhaus bzw. seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft veräußerte er laut Grundbuch 90104 S des Bezirksgerichts M mit Kaufvertrag vom 11.12.1995.

4.       Nach § 55 Abs. 1 lit.i Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bauwerke oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 45 benützt. § 55 Abs. 2 leg.cit. sieht einen Strafrahmen bis zu 100.000 S vor.4. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera i, Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bauwerke oder Teile davon entgegen den Vorschriften des Paragraph 45, benützt. Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. sieht einen Strafrahmen bis zu 100.000 S vor.

Gemäß § 45 Abs.2 Baugesetz ist die Benützungsbewilligung nach Durchführung der Prüfung gemäß § 44 Abs. 2 zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Interessen der Sicherheit und der Gesundheit keine Bedenken bestehen und wenn allfällige Planabweichungen nach § 35 Abs. 1 angezeigt worden sind. Wenn es diese Interessen erfordern, ist die Benützungsbewilligung nur unter der Bedingung oder der Auflage der Behebung vorhandener Mängel zu erteilen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Baugesetz ist die Benützungsbewilligung nach Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Interessen der Sicherheit und der Gesundheit keine Bedenken bestehen und wenn allfällige Planabweichungen nach Paragraph 35, Absatz eins, angezeigt worden sind. Wenn es diese Interessen erfordern, ist die Benützungsbewilligung nur unter der Bedingung oder der Auflage der Behebung vorhandener Mängel zu erteilen.

Der Beschuldigte war unbestritten zunächst Miteigentümer der Liegenschaft und des Objekts. Sowohl der Baubescheid als auch der Benützungsbewilligungsbescheid richtete sich an jedes einzelne Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Jedes einzelne dieser Mitglieder wurde somit durch die ergangenen Bescheide berechtigt und verpflichtet, also auch der Berufungswerber. Somit ist die Nichterfüllung des im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung ergangenen Auftrages vom Beschuldigten zu vertreten. Die vorgebrachten Gründe, weshalb die Lieferung und Montage der vorgeschriebenen Geländer nicht erfolgt sei, sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Allerdings hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Beschuldigte mit Kaufvertrag vom 11.12.1995 seinen Miteigentumsanteil am gegenständlichen Objekt übertragen hat und somit die Nichterfüllung des Auftrages seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zu vertreten hat. Die Änderung des Beginns des Tatzeitraumes erfolgte, da dem Beschuldigten der Bescheid erst am 11.8.1995 zugestellt wurde.

5.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist sicherzustellen, daß Bauvorhaben entsprechend der erteilten Baubewilligung und den zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden, letztlich die Sicherheit und Gesundheit von Personen. Diesem Schutzzweck wurde vom Beschuldigten in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht zu Tage getreten. Der Beschuldigte, der nach den Aktenunterlagen Baumeister ist, hat angegeben, daß er derzeit ohne Einkommen sei, Vermögen laut Bilanz besitze, drei Millionen Schilling Schulden und keine Sorgepflichten habe. Die nunmehr festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, ist im Hinblick auf diese Verhältnisse nicht als überhöht anzusehen.

Die Strafe war herabzusetzen, weil der im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfene Tatzeitraum des vorwerfbaren Verhaltens erheblich verkürzt werden mußte.

Schlagworte

Baurecht, Auflage Benützungsbewilligungsbescheid, Strafbarkeit Miteigentümer

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten