Norm
VStG §53 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Beschwerde der E S, B, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 67c Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und werden die am 4.12.1997 um 14.00 Uhr erfolgte Festnahme sowie die bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung andauernde Anhaltung für rechtswidrig erklärt.1. Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und werden die am 4.12.1997 um 14.00 Uhr erfolgte Festnahme sowie die bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung andauernde Anhaltung für rechtswidrig erklärt.
2. Gemäß § 67c Abs. 4 AVG wird der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur unverzüglichen Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft zurückgewiesen.2. Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, AVG wird der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur unverzüglichen Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft zurückgewiesen.
3. Gemäß § 79a AVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 8.580 S bestimmt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. Die belangte Behörde (das Land) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.3. Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der der Beschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 8.580 S bestimmt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. Die belangte Behörde (das Land) ist verpflichtet, den angeführten Betrag der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Text
1. In der am 5.12.1997 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.10.1995, wegen einer Übertretung des Sittenpolizeigesetzes mit einer Haftstrafe bestraft worden. Dieses Straferkenntnis habe sie zunächst im Instanzenzug bekämpft und sodann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde zunächst mit Beschluß vom 12.3.1997, dem Einschreiter zugestellt am 10.4.1997, abgelehnt und diese sodann mit Beschluß vom 18.4.1997 über ihren Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei sie von der Bezirkshauptmannschaft B mit Schreiben vom 7.4.1997, zum Antritt der Ersatzfreiheits-/Freiheitsstrafe aufgefordert worden. Hiezu habe sie sich am 17.4.1997 dahingehend geäußert, daß im betreffenden Strafverfahren noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof behänge, das Verfahren somit nicht rechtskräftig und die verhängte Strafe gemäß § 53b VStG nicht vollstreckbar sei. Sie habe auch beantragt, das Vollstreckungsverfahren einzustellen. Mit Erkenntnis vom 27.10.1997, Zl. 97/10/0074, habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hierauf habe die Bezirkshauptmannschaft B ihre Festnahme angeordnet, ohne sie (über ihren Rechtsvertreter) zum Antritt der Freiheitsstrafe aufgefordert zu haben. Überfallsartig seien am 4.12.1997 Beamte des Gendarmeriepostens V an ihrem Wohnort erschienen und hätten sie festgenommen. In weiterer Folge sei sie nach I gebracht worden. Ihre Festnahme durch die Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens V sowie die fortgesetzte Freiheitsentziehung im Gefangenenhaus I sei aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig.1. In der am 5.12.1997 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.10.1995, wegen einer Übertretung des Sittenpolizeigesetzes mit einer Haftstrafe bestraft worden. Dieses Straferkenntnis habe sie zunächst im Instanzenzug bekämpft und sodann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde zunächst mit Beschluß vom 12.3.1997, dem Einschreiter zugestellt am 10.4.1997, abgelehnt und diese sodann mit Beschluß vom 18.4.1997 über ihren Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei sie von der Bezirkshauptmannschaft B mit Schreiben vom 7.4.1997, zum Antritt der Ersatzfreiheits-/Freiheitsstrafe aufgefordert worden. Hiezu habe sie sich am 17.4.1997 dahingehend geäußert, daß im betreffenden Strafverfahren noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof behänge, das Verfahren somit nicht rechtskräftig und die verhängte Strafe gemäß Paragraph 53 b, VStG nicht vollstreckbar sei. Sie habe auch beantragt, das Vollstreckungsverfahren einzustellen. Mit Erkenntnis vom 27.10.1997, Zl. 97/10/0074, habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hierauf habe die Bezirkshauptmannschaft B ihre Festnahme angeordnet, ohne sie (über ihren Rechtsvertreter) zum Antritt der Freiheitsstrafe aufgefordert zu haben. Überfallsartig seien am 4.12.1997 Beamte des Gendarmeriepostens römisch fünf an ihrem Wohnort erschienen und hätten sie festgenommen. In weiterer Folge sei sie nach römisch eins gebracht worden. Ihre Festnahme durch die Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens römisch fünf sowie die fortgesetzte Freiheitsentziehung im Gefangenenhaus römisch eins sei aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig.
a) Keine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheits-/Freiheitsstrafe: Im Hinblick auf § 53b VStG wäre die Bezirkshauptmannschaft B ohne jeden Zweifel verpflichtet gewesen, sie nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufzufordern, die Strafe binnen einer angemessenen Frist anzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7.12.1988, ausgesprochen, daß in jedem Fall eine förmliche Aufforderung zum Strafantritt zu ergehen habe. Eine solche Aufforderung habe eine Konkretisierung dahingehend zu enthalten, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten habe. Jede andere Vorgangsweise sei rechtswidrig. Eine solcher Art konkretisierte Aufforderung sei an sie nicht ergangen. Vielmehr sei sie von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens V am 4.12.1997 über Verfügung der Bezirkshauptmannschaft B überfallsartig und rechtsgrundlos festgenommen und nach I gebracht worden, wo sie offenbar die Haftstrafe verbüßen solle. Aus diesen Gründen werde ihre Vorführung zum Strafantritt sowie der Vollzug der Arreststrafe ohne vorangegangene Aufforderung zum Strafantritt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für rechtswidrig zu erklären sein.a) Keine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheits-/Freiheitsstrafe: Im Hinblick auf Paragraph 53 b, VStG wäre die Bezirkshauptmannschaft B ohne jeden Zweifel verpflichtet gewesen, sie nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufzufordern, die Strafe binnen einer angemessenen Frist anzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7.12.1988, ausgesprochen, daß in jedem Fall eine förmliche Aufforderung zum Strafantritt zu ergehen habe. Eine solche Aufforderung habe eine Konkretisierung dahingehend zu enthalten, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten habe. Jede andere Vorgangsweise sei rechtswidrig. Eine solcher Art konkretisierte Aufforderung sei an sie nicht ergangen. Vielmehr sei sie von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens römisch fünf am 4.12.1997 über Verfügung der Bezirkshauptmannschaft B überfallsartig und rechtsgrundlos festgenommen und nach römisch eins gebracht worden, wo sie offenbar die Haftstrafe verbüßen solle. Aus diesen Gründen werde ihre Vorführung zum Strafantritt sowie der Vollzug der Arreststrafe ohne vorangegangene Aufforderung zum Strafantritt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für rechtswidrig zu erklären sein.
b) Haftvollzug in I und ohne Rechtshilfeersuchen: Sie sei im Instanzenzug wegen einer Übertretung des Sittenpolizeigesetzes, also eines Landesgesetzes für schuldig befunden worden. Strafen wegen Übertretung eines Landesgesetzes seien aber ausschließlich in jenem Bundesland zu vollziehen, in dem die Strafe verhängt worden sei. Zudem bestimme § 53 Abs. 1 VStG, daß die Haftstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen sei, die in erster Instanz entschieden habe. Der Haftraum der Bezirkshauptmannschaft B sei der Verwaltungsarrest in B, mithin hätte dort der Vollzug der Arreststrafe erfolgen müssen. Auch der Ersatzfall der Vollstreckung im Haftraum der Nachbarbehörde könne nicht vorliegen, weil die Nachbarbehörde der Bezirkshauptmannschaft B die Bezirkshauptmannschaft D wäre, die ebenfalls ihren Haftraum in B habe. Außerdem könnte die Verbüßung einer Haftstrafe wegen einer landesrechtlich verhängten Strafe nur aufgrund eines Ersuchens der Vorarlberger Landesregierung an die Tiroler Landesregierung erfolgen, welche Voraussetzung hier ebenfalls nicht vorliege. Aus diesem Grund werde der Vollzug der Strafe im Gefangenenhaus in I für rechtswidrig zu erklären sein.b) Haftvollzug in römisch eins und ohne Rechtshilfeersuchen: Sie sei im Instanzenzug wegen einer Übertretung des Sittenpolizeigesetzes, also eines Landesgesetzes für schuldig befunden worden. Strafen wegen Übertretung eines Landesgesetzes seien aber ausschließlich in jenem Bundesland zu vollziehen, in dem die Strafe verhängt worden sei. Zudem bestimme Paragraph 53, Absatz eins, VStG, daß die Haftstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen sei, die in erster Instanz entschieden habe. Der Haftraum der Bezirkshauptmannschaft B sei der Verwaltungsarrest in B, mithin hätte dort der Vollzug der Arreststrafe erfolgen müssen. Auch der Ersatzfall der Vollstreckung im Haftraum der Nachbarbehörde könne nicht vorliegen, weil die Nachbarbehörde der Bezirkshauptmannschaft B die Bezirkshauptmannschaft D wäre, die ebenfalls ihren Haftraum in B habe. Außerdem könnte die Verbüßung einer Haftstrafe wegen einer landesrechtlich verhängten Strafe nur aufgrund eines Ersuchens der Vorarlberger Landesregierung an die Tiroler Landesregierung erfolgen, welche Voraussetzung hier ebenfalls nicht vorliege. Aus diesem Grund werde der Vollzug der Strafe im Gefangenenhaus in römisch eins für rechtswidrig zu erklären sein.
Aus obigen Gründen werde daher beantragt, ihre Festnahme durch Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens V und die fortgesetzte Freiheitsentziehung in I für rechswidrig zu erklären und sie unverzüglich zu enthaften. Ausdrücklich werde weiters die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu ihrer unverzüglichen Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft beantragt. Schließlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz beantragt.Aus obigen Gründen werde daher beantragt, ihre Festnahme durch Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens römisch fünf und die fortgesetzte Freiheitsentziehung in römisch eins für rechswidrig zu erklären und sie unverzüglich zu enthaften. Ausdrücklich werde weiters die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu ihrer unverzüglichen Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft beantragt. Schließlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz beantragt.
2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und Kostenersatz zuzusprechen.
3. Der Verwaltungssenat hat in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, hat der Verwaltungssenat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen (vgl. § 67d Abs. 1 AVG).3. Der Verwaltungssenat hat in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, hat der Verwaltungssenat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen vergleiche Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.10.1995, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des Sittenpolizeigesetzes und des Aids-Gesetzes bestraft. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat bezüglich der Übertretung des Sittenpolizeigesetzes dahingehend Folge gegeben, daß die Arreststrafe auf 20 Tage und die Geldstrafe auf 20.000 S (im Uneinbringlichkeitsfalle 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde, im übrigen aber wurde der Berufung - in Bezug auf das Aids-Gesetz - keine Folge gegeben. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.4.1997, zugestellt am 16.4.1997, wurde die Beschwerdeführerin zum Antritt der Ersatzfreiheits-/Freiheitsstrafe aufgefordert. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin weiters darauf aufmerksam gemacht, daß sie bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung damit rechnen müsse, zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt zu werden. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 17.4.1997 - im Hinblick auf den vorerwähnten Schriftsatz - auf das in dieser Strafsache beim Verwaltungsgerichtshof noch behängende Beschwerdeverfahren; sie vertrat unter einem die Rechtsansicht, daß die Strafe somit nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar sei. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde der Bezirkshauptmannschaft B am 24.7.1997 der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1997, übermittelt, wonach dem Antrag der Beschwerdeführerin, der von ihr erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde. Am 19.11.1997 wurde der Bezirkshauptmannschaft B das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.10.1997, wonach die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, zugestellt. Am 21.11.1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B die Vorführung der Beschwerdeführerin zum Strafantritt verfügt. Aufgrund dieses Vorführungsbefehls wurde die Beschwerdeführerin am 4.12.1997 um 14.00 Uhr von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens V festgenommen und anschließend, da im Verwaltungsarrest B kein Haftplatz zur Verfügung stand, in das Polizeigefangenenhaus I überstellt. Dort wurde sie um 17.45 Uhr desselben Tages eingeliefert. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor im Polizeigefangenenhaus I.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.10.1995, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des Sittenpolizeigesetzes und des Aids-Gesetzes bestraft. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat bezüglich der Übertretung des Sittenpolizeigesetzes dahingehend Folge gegeben, daß die Arreststrafe auf 20 Tage und die Geldstrafe auf 20.000 S (im Uneinbringlichkeitsfalle 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde, im übrigen aber wurde der Berufung - in Bezug auf das Aids-Gesetz - keine Folge gegeben. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.4.1997, zugestellt am 16.4.1997, wurde die Beschwerdeführerin zum Antritt der Ersatzfreiheits-/Freiheitsstrafe aufgefordert. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin weiters darauf aufmerksam gemacht, daß sie bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung damit rechnen müsse, zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt zu werden. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 17.4.1997 - im Hinblick auf den vorerwähnten Schriftsatz - auf das in dieser Strafsache beim Verwaltungsgerichtshof noch behängende Beschwerdeverfahren; sie vertrat unter einem die Rechtsansicht, daß die Strafe somit nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar sei. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde der Bezirkshauptmannschaft B am 24.7.1997 der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1997, übermittelt, wonach dem Antrag der Beschwerdeführerin, der von ihr erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde. Am 19.11.1997 wurde der Bezirkshauptmannschaft B das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.10.1997, wonach die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, zugestellt. Am 21.11.1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B die Vorführung der Beschwerdeführerin zum Strafantritt verfügt. Aufgrund dieses Vorführungsbefehls wurde die Beschwerdeführerin am 4.12.1997 um 14.00 Uhr von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens römisch fünf festgenommen und anschließend, da im Verwaltungsarrest B kein Haftplatz zur Verfügung stand, in das Polizeigefangenenhaus römisch eins überstellt. Dort wurde sie um 17.45 Uhr desselben Tages eingeliefert. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor im Polizeigefangenenhaus römisch eins.
4. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.4. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Der Vollzug einer Ersatzfreiheits-/Freiheitsstrafe stellt einen solchen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Maßnahme ist jener Behörde zuzurechnen, in deren Auftrag sie durchgeführt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies die Bezirkshauptmannschaft B da der Vollzug der Ersatzfreiheits-/Freiheitsstrafe von dieser angeordnet wurde.
5. Gemäß § 53 Abs. 1 VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29 a übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.5. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29, a übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
Im vorliegenden Fall wird die Freiheitsstrafe weder in einem Haftraum der Bezirkshauptmannschaft B noch bei einer Behörde vollzogen, welcher der Strafvollzug gemäß § 29 a VStG übertragen worden war. Da die Bezirkshauptmannschaft B mangels eines Haftraums die Strafe nicht vollziehen kann und - wie bereits erwähnt - eine Übertragung des Strafvollzugs gemäß § 29 a VStG nicht stattgefunden hat, wäre beim gegebenen Sachverhalt in weiterer Folge der Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde, mithin der Bezirkshauptmannschaft D, in Frage gekommen. Da bekannt ist, daß diese über keinen Haftraum verfügt, wäre als nächstes "der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat", um den Strafvollzug zu ersuchen gewesen. Tatsächlich erfolgte der Vollzug der Freiheitsstrafe aber im Polizeigefangenenhaus I. Dies ist rechtswidrig, da es sich bei der Bundespolizeidirektion I nicht um die "nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde" im Sinne der vorzitierten Bestimmung handelt. Diese Auslegung, die auf die "nächstgelegene" Behörde, unabhängig davon, ob es sich hiebei um eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Bundespolizeibehörde handelt, abstellt, ergibt sich insbesondere auch aus der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, daß die Haft möglichst in der Nähe des Ortes des ständigen Aufenthaltes eines Häftlings vollzogen werden soll.Im vorliegenden Fall wird die Freiheitsstrafe weder in einem Haftraum der Bezirkshauptmannschaft B noch bei einer Behörde vollzogen, welcher der Strafvollzug gemäß Paragraph 29, a VStG übertragen worden war. Da die Bezirkshauptmannschaft B mangels eines Haftraums die Strafe nicht vollziehen kann und - wie bereits erwähnt - eine Übertragung des Strafvollzugs gemäß Paragraph 29, a VStG nicht stattgefunden hat, wäre beim gegebenen Sachverhalt in weiterer Folge der Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde, mithin der Bezirkshauptmannschaft D, in Frage gekommen. Da bekannt ist, daß diese über keinen Haftraum verfügt, wäre als nächstes "der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat", um den Strafvollzug zu ersuchen gewesen. Tatsächlich erfolgte der Vollzug der Freiheitsstrafe aber im Polizeigefangenenhaus römisch eins. Dies ist rechtswidrig, da es sich bei der Bundespolizeidirektion römisch eins nicht um die "nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde" im Sinne der vorzitierten Bestimmung handelt. Diese Auslegung, die auf die "nächstgelegene" Behörde, unabhängig davon, ob es sich hiebei um eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Bundespolizeibehörde handelt, abstellt, ergibt sich insbesondere auch aus der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, daß die Haft möglichst in der Nähe des Ortes des ständigen Aufenthaltes eines Häftlings vollzogen werden soll.
Da die Festnahme und Anhaltung von vornherein mit dem Ziel erfolgte, die Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe in das Polizeigefangenenhaus I zu überstellen, waren daher beide (sich als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellende) Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären. Bei diesem Ergebnis bedarf es nicht der Prüfung der Frage, ob auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die bekämpften Amtshandlungen vorlagen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Haftentlassung war mangels einer gesetzlichen Grundlage zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die Festnahme und Anhaltung von vornherein mit dem Ziel erfolgte, die Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe in das Polizeigefangenenhaus römisch eins zu überstellen, waren daher beide (sich als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellende) Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären. Bei diesem Ergebnis bedarf es nicht der Prüfung der Frage, ob auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die bekämpften Amtshandlungen vorlagen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Haftentlassung war mangels einer gesetzlichen Grundlage zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Nach § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995. Demnach gebühren der Beschwerdeführerin ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S sowie der Ersatz der von ihr entrichteten Stempelgebühr von 180 S. Das Mehrbegehren hingegen war abzuweisen. Das Land Vorarlberg ist zum Kostenersatz verpflichtet, weil die betreffende Angelegenheit (Sittenpolizeigesetz) in dessen Vollzugsbereich gehört.6. Nach Paragraph 79 a, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1995,. Demnach gebühren der Beschwerdeführerin ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S sowie der Ersatz der von ihr entrichteten Stempelgebühr von 180 S. Das Mehrbegehren hingegen war abzuweisen. Das Land Vorarlberg ist zum Kostenersatz verpflichtet, weil die betreffende Angelegenheit (Sittenpolizeigesetz) in dessen Vollzugsbereich gehört.
Schlagworte
nächstgelegene BehördeZuletzt aktualisiert am
20.05.2019