TE Uvs Bescheid 1997/12/15 1-1020/97

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

VStG §37 Abs1
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BRD 1990
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des U E K, D-S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ernst Stolz und Dr. Sepp Manhart, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.2.1997, wegen des Auftrages einer Sicherheitsleistung - die Berufung ist beim Verwaltungssenat am 2.12.1997 eingelangt - zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

1.       Mit dem obgenannten Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgetragen, als Sicherheit unverzüglich 20.000 S zu erlegen. Anstelle des Geldbetrages könne er auch ein Pfand oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, stellen. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 37 und 37 a des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit § 24 des Güterbeförderungsgesetzes herangezogen. Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich weiters, daß dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, "die Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung oder Kontingenterlaubnis (nicht mitgeführt oder mangelhaft) durchgeführt zu haben (§ 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes)". Wegen des aus der Sicht der Erstbehörde begründeten Verdachtes, daß die Strafverfolgung aus Gründen, die in seiner Person liegen würden, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, erfolgte dann der behördliche Auftrag zur Sicherheitsleistung.1. Mit dem obgenannten Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgetragen, als Sicherheit unverzüglich 20.000 S zu erlegen. Anstelle des Geldbetrages könne er auch ein Pfand oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, stellen. Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraphen 37 und 37 a des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit Paragraph 24, des Güterbeförderungsgesetzes herangezogen. Aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt sich weiters, daß dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, "die Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung oder Kontingenterlaubnis (nicht mitgeführt oder mangelhaft) durchgeführt zu haben (Paragraph 9, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes)". Wegen des aus der Sicht der Erstbehörde begründeten Verdachtes, daß die Strafverfolgung aus Gründen, die in seiner Person liegen würden, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, erfolgte dann der behördliche Auftrag zur Sicherheitsleistung.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber, damals noch vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Hans-Bernd Beckert, D-Freudenstadt, Berufung erhoben. In dieser wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber zu Unrecht über fünf Stunden am Zollamt Feldkirch festgehalten worden sei. Er habe alle notwendigen Papiere, wie Führerschein, KFZ-Schein, Frachtpapiere etc. bei sich geführt und habe sich ausweisen können. Sollte der Berufungswerber gegen das Güterbeförderungsgesetz tatsächlich verstoßen haben, was in Abrede gestellt werde, so hätte es genügt, wenn seine Personalien festgehalten werden. Eine Geldbuße hätte gegen den Berufungswerber auch jederzeit in Deutschland vollstreckt werden können. Dazu komme noch, daß der Berufungswerber von seinem Arbeitgeber öfters im Fernverkehr zwischen Deutschland und Österreich eingesetzt werde, sodaß er sich auch diesbezüglich einer Vollstreckung schwerlich entziehen hätte können. Durch das Festhalten am Zollamt sei seinem Arbeitgeber, der Spedition F GmbH & Co KG, B, nicht unerheblicher Schaden zugefügt worden. Der Berufungswerber sei sich nicht bewußt, daß er gegen das Güterbeförderungsgesetz verstoßen hat. Er habe Fracht von einem Absender geladen gehabt. Aufgrund einer kurzfristigen Änderung der Disposition des Absenders sollte die Fracht anstatt an einer Abladestelle an deren dreien abgeladen werden. Als Anlieferungsort sei zunächst F bestimmt gewesen. Auf Wunsch des Kunden habe dann ein Teil der Ware in L und der S abgeladen werden sollen. Gegen den Mitarbeiter des Zollamtes, Herrn J, werde Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.

3.       Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Am 25.2.1997 um 11.00 Uhr wollte der Berufungswerber beim Grenzübergang F-T mit seinem Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen FDS-XXX/FDS-YYY nach L ausreisen. Er reiste am genannten Tag um 08.00 Uhr beim Kontrollposten H ein, fuhr in der Folge nach F zur Firma D, wo ein Teil der Ladung abgeladen wurde und fuhr dann mit dem Rest der Ladung zum genannten Zollamt. Nach einer Mitteilung des Zollamtes F-T an die Bezirkshauptmannschaft F, daß der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt habe, ohne die hiefür erforderlichen ÖKO-Punkte zu entrichten, ordnete die Bezirkshauptmannschaft F bescheidmäßig gemäß § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die vorläufige Unterbrechung der Güterbeförderung an. Gemäß § 9 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes wurde verfügt, daß die Beförderungseinheit beim Zollamt F zu verbleiben hat, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß der §§ 37 und 37 a VStG geleistet wurde. Auch gegen die vorläufige Unterbrechung der Güterbeförderung hat der Berufungswerber ein Rechtsmittel erhoben. Gleichzeitig ordnete die Bezirkshauptmannschaft F mit dem hier gegenständlichen Bescheid die Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 20.000 S an. Nach Entrichtung dieser Sicherheitsleistung wurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung um 15.15 Uhr des 25.2.1997 wieder aufgehoben.Am 25.2.1997 um 11.00 Uhr wollte der Berufungswerber beim Grenzübergang F-T mit seinem Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen FDS-XXX/FDS-YYY nach L ausreisen. Er reiste am genannten Tag um 08.00 Uhr beim Kontrollposten H ein, fuhr in der Folge nach F zur Firma D, wo ein Teil der Ladung abgeladen wurde und fuhr dann mit dem Rest der Ladung zum genannten Zollamt. Nach einer Mitteilung des Zollamtes F-T an die Bezirkshauptmannschaft F, daß der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt habe, ohne die hiefür erforderlichen ÖKO-Punkte zu entrichten, ordnete die Bezirkshauptmannschaft F bescheidmäßig gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die vorläufige Unterbrechung der Güterbeförderung an. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes wurde verfügt, daß die Beförderungseinheit beim Zollamt F zu verbleiben hat, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß der Paragraphen 37 und 37 a VStG geleistet wurde. Auch gegen die vorläufige Unterbrechung der Güterbeförderung hat der Berufungswerber ein Rechtsmittel erhoben. Gleichzeitig ordnete die Bezirkshauptmannschaft F mit dem hier gegenständlichen Bescheid die Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 20.000 S an. Nach Entrichtung dieser Sicherheitsleistung wurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung um 15.15 Uhr des 25.2.1997 wieder aufgehoben.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

5.       Der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:

5.1      Zunächst ist festzuhalten, daß der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zur Entscheidung über die hier gegenständliche Berufung zuständig ist. Nach § 51 Abs. 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, im dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 37 VStG handelt es sich um eine behördliche Maßnahme, welche im Zusammenhang mit der Begehung einer Verwaltungsübertretung angeordnet wird, um die Strafvollstreckung sicherzustellen. Damit ist eine solche Anordnung jedenfalls auch ein Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, sodaß ein Rechtsmittel gegen eine solche behördliche Anordnung gemäß § 51 Abs. 1 VStG vom hiefür zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat zu erledigen ist.5.1 Zunächst ist festzuhalten, daß der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zur Entscheidung über die hier gegenständliche Berufung zuständig ist. Nach Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, im dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 37, VStG handelt es sich um eine behördliche Maßnahme, welche im Zusammenhang mit der Begehung einer Verwaltungsübertretung angeordnet wird, um die Strafvollstreckung sicherzustellen. Damit ist eine solche Anordnung jedenfalls auch ein Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, sodaß ein Rechtsmittel gegen eine solche behördliche Anordnung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG vom hiefür zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat zu erledigen ist.

5.2      Nach § 37 Abs. 1 VStG kann die Behörde einem Beschuldigten, wenn der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.5.2 Nach Paragraph 37, Absatz eins, VStG kann die Behörde einem Beschuldigten, wenn der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates waren die Voraussetzungen für den Auftrag der Erstbehörde an den Berufungswerber, eine Sicherheitsleistung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu erbringen, nicht gegeben. Am 1.10.1990 ist nämlich der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen in Kraft getreten. Nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrages leisten die Vertragsstaaten in öffentlichrechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrages Amts- und Rechtshilfe. Im Falle der Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes durch einen deutschen Staatsbürger in österreichischem Hoheitsgebiet kommt dieser Vertrag jedenfalls zur Anwendung. Er sieht auch eine gegenseitige Amtshilfe durch Vollstreckung vor.Nach Ansicht des Verwaltungssenates waren die Voraussetzungen für den Auftrag der Erstbehörde an den Berufungswerber, eine Sicherheitsleistung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu erbringen, nicht gegeben. Am 1.10.1990 ist nämlich der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen in Kraft getreten. Nach Artikel 1 Absatz eins, dieses Vertrages leisten die Vertragsstaaten in öffentlichrechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrages Amts- und Rechtshilfe. Im Falle der Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes durch einen deutschen Staatsbürger in österreichischem Hoheitsgebiet kommt dieser Vertrag jedenfalls zur Anwendung. Er sieht auch eine gegenseitige Amtshilfe durch Vollstreckung vor.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann im Falle der Übertretung einer (verkehrsrechtlichen) Rechtsvorschrift in Österreich durch eine in Deutschland wohnende Person seit Inkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr davon gesprochen werden, daß sich eine solche Person wegen ihres Wohnsitzes der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen wird. Ebenso kann auch nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Es waren somit die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gegeben, sodaß der Berufung gegen diesen Bescheid Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Sicherheitsleistung, Wohnsitz in Deutschland

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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