TE Uvs Bescheid 1997/12/30 1-0756/97

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Veröffentlicht am 30.12.1997
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Norm

BodenseeSchiffahrtsO §6
VStG §22
StGB §88
MRKZP 07te Art4 Abs1
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des J F, H, gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.7.1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.8.1996 gegen 13.30 Uhr eine näher bezeichnetes Motorboot auf dem Bodensee zwischen dem R und dem Seezeichen geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert gewesen sei, da er mit einem Segelboot kollidiert sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Art. II des Gesetzes BGBl. Nr. 65/1976 in Verbindung mit § 6.01 Abs. 2 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO). Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 8.000 S (8 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.8.1996 gegen 13.30 Uhr eine näher bezeichnetes Motorboot auf dem Bodensee zwischen dem R und dem Seezeichen geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert gewesen sei, da er mit einem Segelboot kollidiert sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Artikel römisch zwei, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, in Verbindung mit Paragraph 6 Punkt 01, Absatz 2, der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO). Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 8.000 S (8 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, er sei wegen desselben Vorfalles bereits vom Bezirksgericht B mit einer Geldstrafe von 25.000 S bestraft worden. Im Urteil des Bezirksgerichtes B sei der Sachverhalt annähernd gleich angeführt wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Die vom Bezirksgericht B ausgesprochene Geldstrafe habe er bereits bezahlt und somit sei dieses Urteil auch rechtskräftig. Er vertrete die Ansicht, daß in diesem Falle eine unrechtmäßige Doppelbestrafung vorliege.

3.       Nach § 6.01 Abs. 2 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung darf ein Fahrzeug nicht führen, wer u.a. infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung eines Fahrzeuges behindert ist. Der Artikel II des Bundesgesetzes über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes erklärt Übertretungen der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung zu Verwaltungsübertretungen.3. Nach Paragraph 6 Punkt 01, Absatz 2, der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung darf ein Fahrzeug nicht führen, wer u.a. infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung eines Fahrzeuges behindert ist. Der Artikel römisch zwei des Bundesgesetzes über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes erklärt Übertretungen der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung zu Verwaltungsübertretungen.

4.       Der Beschuldigte wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes B vom 16.1.1997, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.000 S bestraft. Es wurde ihm dabei vorgeworfen, er habe auf der auch im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichneten Fahrt das auch im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Schiff versehentlich gerammt und dabei eine näher bezeichnete Person fahrlässigerweise am Körper leicht verletzt, wobei er sich vor der Tat durch den Genuß von Alkohol in einen die Zulässigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,1 Promille) versetzt habe, obwohl er wissen habe können, daß ihm die Lenkung des Motorbootes bevorstehe.4. Der Beschuldigte wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes B vom 16.1.1997, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.000 S bestraft. Es wurde ihm dabei vorgeworfen, er habe auf der auch im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichneten Fahrt das auch im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Schiff versehentlich gerammt und dabei eine näher bezeichnete Person fahrlässigerweise am Körper leicht verletzt, wobei er sich vor der Tat durch den Genuß von Alkohol in einen die Zulässigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,1 Promille) versetzt habe, obwohl er wissen habe können, daß ihm die Lenkung des Motorbootes bevorstehe.

5.       Nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.5. Nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Die verfassungsrechtliche Grenze, welche die zuletztgenannte Bestimmung einer Doppel- oder Mehfachbestrafung zieht, liegt darin, daß eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodaß ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfaßt. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VfGH vom 5.12.1996, G 9/96-12 u.a.).

Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage einer Doppelbestrafung jenem Fall, der dem zuletzterwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw. dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.10.1995 im Fall "Gradinger" zugrunde liegt, gleichzuhalten.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Erkenntnis betont hat, sind die Fälle der Scheinkonkurrenz von Delikten wegen Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität zweier oder mehrerer Tatbestände im wesentlichen im Wege der Auslegung und Anwendung der verschiedenen Straftatbestände festzustellen, wobei auch das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen gesetzlichen Straftatbestände zum Tragen kommt.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Erkenntnis betont hat, sind die Fälle der Scheinkonkurrenz von Delikten wegen Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität zweier oder mehrerer Tatbestände im wesentlichen im Wege der Auslegung und Anwendung der verschiedenen Straftatbestände festzustellen, wobei auch das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen gesetzlichen Straftatbestände zum Tragen kommt.

Im gegenständlichen Fall ist von einer Scheinkonkurrenz von Delikten wegen Konsumtion auszugehen. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, daß durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltens bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, daß durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt wird (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 867, und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).Im gegenständlichen Fall ist von einer Scheinkonkurrenz von Delikten wegen Konsumtion auszugehen. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, daß durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltens bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, daß durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt wird vergleiche auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 867, und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot, Doppelverfolgungsverbot, alkoholisierter Unfall mit Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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