TE Uvs Bescheid 1998/1/20 1-0226/98

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des C M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.2.1997, Zl. X-1940-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma "F F GmbH", H, Astraße zu verantworten, dass am Sonntag dem 6.10.1996 auf einer Sonderfläche in der Betriebsstätte der vorgenannten Firma ein Verkauf von Textilien und Schuhen stattgefunden habe, obwohl Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen nicht offengehalten werden dürfen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des §§ 4 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit 2 Abs. 2 Z. 2 Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma "F F GmbH", H, Astraße zu verantworten, dass am Sonntag dem 6.10.1996 auf einer Sonderfläche in der Betriebsstätte der vorgenannten Firma ein Verkauf von Textilien und Schuhen stattgefunden habe, obwohl Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen nicht offengehalten werden dürfen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 2 Absatz 2, Ziffer 2, Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe im Einspruch vom 3.2.1997 die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde H, H R, sowie des Gremialgeschäftsführers der Sektion Handel der Wirtschaftskammer Vorarlberg, W W, beantragt. Die beiden angeführten Zeugen hätten bestätigt, dass er vor Durchführung des Gelegenheitsmarktes bei diesen angefragt habe, ob er den Markt abhalten dürfe. Mit Schreiben vom 26.9.1996 habe Bürgermeister R ihm ausdrücklich gestattet, diesen Textilmarkt durchzuführen. Die Einvernahme dieser beiden angebotenen Zeugen wäre im Hinblick auf den Schuldausschließungsgrund des Rechts- und Tatbildirrtums von größter Bedeutung gewesen. Es wäre nämlich hervorgekommen, dass er befugt gewesen sei, den Gelegenheitsmarkt durchzuführen. Zumindest wäre aber hervorgekommen, dass ihm aufgrund des Strafausschließungsgrunds des Tatbildirrtums kein Vorwurf zu machen sei. Am Tag des Gelegenheitsmarktes sei ein Gendarmeriebeamter des Gendarmeriepostens H aufgrund einer anonymen Anzeige zu diesem Markt gegangen und habe anschließend den Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft B, W N, über den Sachverhalt einschließlich des Genehmigungsschreibens des Bürgermeisters informiert, wobei dieser dargelegt habe, dass die Genehmigung eines solchen Gelegenheitsmarktes der Gemeinde obliege und die Gemeinde mit dem vorerwähnten Schreiben des Bürgermeisters diesem Markt zugestimmt habe, weshalb alles rechtmäßig sei. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3.       Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.3. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Demnach ist ein tatbildmäßiges Verhalten dann nicht strafbar, wenn der Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums vorliegt. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungssenat wurden der Geschäftsführer der Sektion Handel der Wirtschaftskammer, W W, und der Bürgermeister der Gemeinde H, H R, als Zeugen einvernommen. Es steht fest, dass sich der Beschuldigte vor Durchführung der gegenständlichen Verkaufsveranstaltung beim vorerwähnten Geschäftsführer der Sektion Handel über die Rechtslage informiert hat. Der zuständige Geschäftsführer hat dem Beschuldigten dabei mitgeteilt, dass die beabsichtigte Verkaufsveranstaltung an einem Sonntag nur unter dem Titel eines "Marktes" im Sinne des § 286 Gewerbeordnung zulässig wäre, er aber der Meinung sei, dass diesbezüglich die Voraussetzungen nicht vorlägen. Für den Fall, dass die Verkaufsveranstaltung - so der Geschäftsführer - aber als ein "Markt" im Sinne der vorzitierten Bestimmung anzusehen wäre, wäre für die Genehmigung eines solchen Marktes der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zuständig. Der daraufhin vom Beschuldigten telefonisch kontaktierte Bürgermeister der Gemeinde H, H R, hat dem Beschuldigten, nachdem dieser sein Vorhaben näher erläutert hatte, erklärt, dass er mit der Durchführung dieser Verkaufsveranstaltung einverstanden sei, er diese Veranstaltung als "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung beurteile, und er als zuständige Behörde hiezu die Genehmigung erteile. Noch vor Durchführung der Verkaufsveranstaltung wurde daher mit Schreiben des Bürgermeisters vom 26.9.1996 eine schriftliche Genehmigung ausgestellt ("kein Einwand erhoben").Demnach ist ein tatbildmäßiges Verhalten dann nicht strafbar, wenn der Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums vorliegt. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungssenat wurden der Geschäftsführer der Sektion Handel der Wirtschaftskammer, W W, und der Bürgermeister der Gemeinde H, H R, als Zeugen einvernommen. Es steht fest, dass sich der Beschuldigte vor Durchführung der gegenständlichen Verkaufsveranstaltung beim vorerwähnten Geschäftsführer der Sektion Handel über die Rechtslage informiert hat. Der zuständige Geschäftsführer hat dem Beschuldigten dabei mitgeteilt, dass die beabsichtigte Verkaufsveranstaltung an einem Sonntag nur unter dem Titel eines "Marktes" im Sinne des Paragraph 286, Gewerbeordnung zulässig wäre, er aber der Meinung sei, dass diesbezüglich die Voraussetzungen nicht vorlägen. Für den Fall, dass die Verkaufsveranstaltung - so der Geschäftsführer - aber als ein "Markt" im Sinne der vorzitierten Bestimmung anzusehen wäre, wäre für die Genehmigung eines solchen Marktes der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zuständig. Der daraufhin vom Beschuldigten telefonisch kontaktierte Bürgermeister der Gemeinde H, H R, hat dem Beschuldigten, nachdem dieser sein Vorhaben näher erläutert hatte, erklärt, dass er mit der Durchführung dieser Verkaufsveranstaltung einverstanden sei, er diese Veranstaltung als "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung beurteile, und er als zuständige Behörde hiezu die Genehmigung erteile. Noch vor Durchführung der Verkaufsveranstaltung wurde daher mit Schreiben des Bürgermeisters vom 26.9.1996 eine schriftliche Genehmigung ausgestellt ("kein Einwand erhoben").

Auch eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs ist für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung, wobei jedoch die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein muss, um Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 bewirken zu können. Beim gegebenen Sachverhalt muss berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte bei einer Behörde, die sich für sein Vorhaben für zuständig erachtete, über die Rechtslage informiert hatte und dass seitens dieser Behörde die Zustimmung für sein Vorhaben erteilt wurde. Demnach liegt beim Beschuldigten ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor, zumal ihm nicht vorgeworfen werden kann, er hätte sich noch zusätzlich bei der Gewerbebehörde - trotz Genehmigung seines Vorhabens im Sinne der Gewerbeordnung durch den Bürgermeister - erkundigen müssen.Auch eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs ist für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung, wobei jedoch die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein muss, um Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, bewirken zu können. Beim gegebenen Sachverhalt muss berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte bei einer Behörde, die sich für sein Vorhaben für zuständig erachtete, über die Rechtslage informiert hatte und dass seitens dieser Behörde die Zustimmung für sein Vorhaben erteilt wurde. Demnach liegt beim Beschuldigten ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor, zumal ihm nicht vorgeworfen werden kann, er hätte sich noch zusätzlich bei der Gewerbebehörde - trotz Genehmigung seines Vorhabens im Sinne der Gewerbeordnung durch den Bürgermeister - erkundigen müssen.

Schlagworte

Rechtsirrtum

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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