TE Uvs Bescheid 1998/1/28 1-0997/98

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Norm

ZustellG §9 Abs1
AVG §56

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des R K, D-W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 4.9.1998, Zl X-21038-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe verhängt. Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen dieses, dem Berufungswerber am 25.9.1998 persönlich (nicht zu Handen seiner Rechtsvertreter) zugestellte Straferkenntnis. In der Berufung rügt der Berufungswerber ua diesen Zustellmangel und bringt diesbezüglich vor, dass dieses Straferkenntnis keine Rechtswirkungen auslösen könne.

2.       Voraussetzung, dass gegen ein Straferkenntnis ein Rechtsmittel erhoben werden kann, ist, dass dieses Straferkenntnis erlassen wurde. Ein Straferkenntnis ist mit der ordnungsgemäßen Zustellung an den Bescheidadressaten als erlassen anzusehen.

Der Verwaltungssenat ist bei der Prüfung der Frage, ob im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits als erlassen und damit als dem Rechtsbestand angehörend anzusehen war, zum Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall war, und zwar aus nachstehenden Gründen:

Der Berufungswerber war schon im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren durch die Rechtsanwälte Dr Walter Geißelmann und Dr Günther Tarabochia, Bregenz, rechtsfreundlich vertreten. Die Erstbehörde hat jedoch das angefochtene Straferkenntnis entgegen der Bestimmung des § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes dem Berufungswerber nicht zu Handen seiner Rechtsvertreter, sondern ihm persönlich an seine Wohnadresse in Deutschland zugestellt.Der Berufungswerber war schon im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren durch die Rechtsanwälte Dr Walter Geißelmann und Dr Günther Tarabochia, Bregenz, rechtsfreundlich vertreten. Die Erstbehörde hat jedoch das angefochtene Straferkenntnis entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes dem Berufungswerber nicht zu Handen seiner Rechtsvertreter, sondern ihm persönlich an seine Wohnadresse in Deutschland zugestellt.

3.       Nach § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes in der Fassung vor der mit BGBl I Nr 158/1998 vorgenommenen Änderung - diese Fassung kommt im gegenständlichen Fall noch zur Anwendung - gilt in jenen Fällen, in denen die Behörde nicht den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.3. Nach Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes in der Fassung vor der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, vorgenommenen Änderung - diese Fassung kommt im gegenständlichen Fall noch zur Anwendung - gilt in jenen Fällen, in denen die Behörde nicht den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Auf Anfrage des Verwaltungssenates haben die Rechtsvertreter des Berufungswerbers mitgeteilt, dass sie der Berufungswerber am 28.9.1998 kontaktiert habe und ihnen eine Kopie des Straferkenntnisses zukommen habe lassen.

Der zweite Satz des § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes in der vorgenannten Fassung stellt expressis verbis auf das betreffende Schriftstück ab, das dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sein muss, soll die Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs 1 des genannten Gesetzes eintreten.Der zweite Satz des Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes in der vorgenannten Fassung stellt expressis verbis auf das betreffende Schriftstück ab, das dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sein muss, soll die Heilung des Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des genannten Gesetzes eintreten.

Eine ähnliche Regelung enthält auch der § 7 des Zustellgesetzes. Dieser bestimmt, dass für den Fall, dass bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.Eine ähnliche Regelung enthält auch der Paragraph 7, des Zustellgesetzes. Dieser bestimmt, dass für den Fall, dass bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.8.1996, Zl 95/06/0128, ausgeführt, dass der Erhalt einer Kopie eines Bescheides einen Zustellmangel noch nicht heile. Diese Judikatur kann nach Ansicht des Verwaltungssenates auch auf den § 9 Abs 1 2. Satz des Zustellgesetzes herangezogen werden. Unter Hinweis auf die obigen, im Punkt 2. enthaltenen Ausführungen bedeutet dies, dass im gegenständlichen Fall - im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren handelte es sich um ein so genanntes Einparteienverfahren - davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berufung das angefochtene Straferkenntnis noch nicht als erlassen und damit als noch nicht dem Rechtsbestand angehörend anzusehen war. Gegen ein noch nicht erlassenes Straferkenntnis kann jedoch keine Berufung erhoben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.8.1996, Zl 95/06/0128, ausgeführt, dass der Erhalt einer Kopie eines Bescheides einen Zustellmangel noch nicht heile. Diese Judikatur kann nach Ansicht des Verwaltungssenates auch auf den Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz des Zustellgesetzes herangezogen werden. Unter Hinweis auf die obigen, im Punkt 2. enthaltenen Ausführungen bedeutet dies, dass im gegenständlichen Fall - im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren handelte es sich um ein so genanntes Einparteienverfahren - davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berufung das angefochtene Straferkenntnis noch nicht als erlassen und damit als noch nicht dem Rechtsbestand angehörend anzusehen war. Gegen ein noch nicht erlassenes Straferkenntnis kann jedoch keine Berufung erhoben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Zustellrecht, zukommen von Kopie keine Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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