TE Uvs Bescheid 1998/2/3 1-0007/97

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des M K, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.12.1996, Zl. X-26287-1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum zwischen 2.12.1992 und 17.10.1996 als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet (H, B) aufgehalten, weil ihm von der Behörde kein Sichtvermerk erteilt worden sei und weil er weder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz besessen noch ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugestanden habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz für den Zeitraum vom 2.12.1992 bis zum 31.12.1992 bzw. § 82 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.1.1993 bis zum 17.10.1996. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (96 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum zwischen 2.12.1992 und 17.10.1996 als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet (H, B) aufgehalten, weil ihm von der Behörde kein Sichtvermerk erteilt worden sei und weil er weder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz besessen noch ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugestanden habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz für den Zeitraum vom 2.12.1992 bis zum 31.12.1992 bzw. Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FrG hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.1.1993 bis zum 17.10.1996. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (96 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger, ist Ende November 1992 - somit mit 15 Jahren - gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereist. Zuvor hielt er sich bei seinen Großeltern in der Türkei auf. Im November 1992 beschlossen die Eltern, die beide im Bundesgebiet aufhältig waren, den Sohn mit nach Österreich zu nehmen, um hier für eine geeignete Erziehung zu sorgen.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie des eingesehenen Fremdenpolizeiaktes als erwiesen angenommen.

5.       Nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Eine derartige Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.5. Nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 15,). Eine derartige Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde (Z. 2) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 (Z. 3) zukommt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn ihnen eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde (Ziffer 2,) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 (Ziffer 3,) zukommt.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte im Jahre 1992 - er war damals 15 Jahre alt - von seinen Eltern nach Österreich gebracht. Diese Entscheidung wurde von den Eltern getroffen und war vom Willen des Beschuldigten unabhängig, wenngleich es klar ist, dass der Beschuldigte dieser Anordnung der Eltern ohne weiteres entsprochen hat. Die Einreise und auch der Aufenthalt des Beschuldigten im Tatzeitraum war ein rechtswidriger, da er über keine aufenthaltsrechtliche Bewilligung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG verfügte. Dennoch erachtet der Verwaltungssenat die Verhaltensweise des Beschuldigten für nicht strafwürdig, da ihm in subjektiver Hinsicht kein oder nur ein geringer Grad des Verschuldens zugerechnet werden kann. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der hier maßgebenden Übertretung waren vielmehr die Eltern des Beschuldigten verantwortlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte im Jahre 1992 - er war damals 15 Jahre alt - von seinen Eltern nach Österreich gebracht. Diese Entscheidung wurde von den Eltern getroffen und war vom Willen des Beschuldigten unabhängig, wenngleich es klar ist, dass der Beschuldigte dieser Anordnung der Eltern ohne weiteres entsprochen hat. Die Einreise und auch der Aufenthalt des Beschuldigten im Tatzeitraum war ein rechtswidriger, da er über keine aufenthaltsrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FrG verfügte. Dennoch erachtet der Verwaltungssenat die Verhaltensweise des Beschuldigten für nicht strafwürdig, da ihm in subjektiver Hinsicht kein oder nur ein geringer Grad des Verschuldens zugerechnet werden kann. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der hier maßgebenden Übertretung waren vielmehr die Eltern des Beschuldigten verantwortlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Jugendlicher mit Eltern illegal aufhältig, kein Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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