RS Vwgh 2004/8/3 2001/13/0022

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12;
UStG 1972 §18;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §18;

Rechtssatz

Der Vorsteuerabzug ist an die Erfüllung persönlicher und sachlicher Voraussetzungen geknüpft. Er ist nicht von Amts wegen vorzunehmen, sondern wird nur auf Antrag gewährt. Es liegt beim Unternehmer, ob er das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte. Keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Buchführung, eine ordnungsgemäße Führung der Aufzeichnungen nach § 18 UStG oder ein buchmäßiger Nachweis (Hinweis Ruppe, UStG2, Tz. 12 bis 14 zu § 12, und die dort angeführte Rechtsprechung). Als Nachweis der Höhe abzugsfähiger Vorsteuern dienen in der Regel Urkunden, in denen über Leistungen abgerechnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130022.X04

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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