Norm
VStG §1 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des H P, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.1.1997, Zl. X-26844-1996, zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung zu Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilt wird. Im übrigen wird dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tat wie folgt zu umschreiben ist:1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung zu Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG eine Ermahnung erteilt wird. Im übrigen wird dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tat wie folgt zu umschreiben ist:
"H P, F, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M J P GmbH (mit dem Sitz in F) dafür verantwortlich, daß im Juli 1996 auf dem Friedhof der Gemeinde N das von ihm gefertigte Grabmal des E C (gest. 1996) errichtet wurde, wobei der betreffende Grabstein in einer spiegelnden Politur ausgeführt wurde. H P hat durch diese Ausführung die Bestimmung des § 11 Z. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde N nicht beachtet.""H P, F, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M J P GmbH (mit dem Sitz in F) dafür verantwortlich, daß im Juli 1996 auf dem Friedhof der Gemeinde N das von ihm gefertigte Grabmal des E C (gest. 1996) errichtet wurde, wobei der betreffende Grabstein in einer spiegelnden Politur ausgeführt wurde. H P hat durch diese Ausführung die Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer 2, der Friedhofsordnung der Gemeinde N nicht beachtet."
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu Spruchpunkt 2. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 1.000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im übrigen wird dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG wird der Berufung zu Spruchpunkt 2. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 1.000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im übrigen wird dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"H P, F, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M J P GmbH (mit dem Sitz in F) dafür verantwortlich, daß im Zeitraum zwischen dem 21.8.1996 und dem 28.10.1996 auf dem Friedhof der Gemeinde N das von ihm gefertigte Grabmal des C R (1930 - 1996) errichtet wurde, wobei der betreffende Grabstein in einer spiegelnden Politur ausgeführt wurde."
Weiters hat die Übertretungsnorm zu lauten: "§ 60 Abs. 1 lit. c) Bestattungsgesetz LGBl. Nr. 58/1969 idF 41/1996 iVm § 11 Z. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde N."Weiters hat die Übertretungsnorm zu lauten: "§ 60 Absatz eins, Litera c,) Bestattungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1969, in der Fassung 41 aus 1996, in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer 2, der Friedhofsordnung der Gemeinde N."
Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich insgesamt 100 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich insgesamt 100 S.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M J P GesmbH dafür verantwortlich, daß durch die Aufstellung (a) des Grabmales C E im Juli 1996 und (b) die Aufstellung des Grabmales R C zwischen dem 21.8. und dem 28.10.1996 gegen die Friedhofsverordnung der Gemeinde N verstoßen worden sei, da die angeführten Grabsteine jeweils in spiegelnder Politur und 5 cm höher als nach der Friedhofsverordnung der Gemeinde N vorgesehen aufgestellt worden seien. Gemäß § 11 der Friedhofsverordnung der Gemeinde N seien spiegelnde Polituren grundsätzlich nicht gestattet und die Maße bezüglich Höhe zwischen 65 und 75 cm festgelegt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des § 60 Abs. 1c Bestattungsgesetz iVm § 11 und § 16 Friedhofsverordnung der Gemeinde N. Es wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (3 Wochen) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M J P GesmbH dafür verantwortlich, daß durch die Aufstellung (a) des Grabmales C E im Juli 1996 und (b) die Aufstellung des Grabmales R C zwischen dem 21.8. und dem 28.10.1996 gegen die Friedhofsverordnung der Gemeinde N verstoßen worden sei, da die angeführten Grabsteine jeweils in spiegelnder Politur und 5 cm höher als nach der Friedhofsverordnung der Gemeinde N vorgesehen aufgestellt worden seien. Gemäß Paragraph 11, der Friedhofsverordnung der Gemeinde N seien spiegelnde Polituren grundsätzlich nicht gestattet und die Maße bezüglich Höhe zwischen 65 und 75 cm festgelegt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des Paragraph 60, Absatz eins c, Bestattungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 11, und Paragraph 16, Friedhofsverordnung der Gemeinde N. Es wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (3 Wochen) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, daß gemäß § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz "die Benützung eines Friedhofes oder einer Feuerbestattungsanlage von der Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsordnung, Krematoriumsordnung) zu regeln "sei, wobei eine solche "Friedhofsordnung unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung des Friedhofes jedenfalls Bestimmungen (u.a.) über die Rechte und Pflichten der an einer Grabstätte Benützungsberechtigten" (Abs. 2 lit. f) zu enthalten habe. Nach § 38 Abs. 2 zweiter Satz des Bestattungsgesetzes "berechtige und verpflichte das Benützungsrecht nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte". Aus diesen angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich ohne jeden Zweifel, daß der § 11 der Friedhofsordnung der Gemeinde N, welcher die Errichtung, Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabmäler beschreibe, die nähere Regelung der Rechte und Pflichten der an einer Grabstätte Benützungsberechtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. f Bestattungsgesetz beinhalte und darstelle. Diese Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung - in gegenständlichem Fall deren § 11 - berechtige und verpflichte gemäß § 38 Abs. 2 zweiter Satz Bestattungsgesetz ausschließlich den Benützungsberechtigten. Da auf der angeführten gesetzlichen Grundlage der Benützungsberechtigte allein für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der Friedhofsordnung, im gegenständlichen Fall des § 11, verantwortlich sei, komme sowohl eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung als auch eine Bestrafung wegen einer solchen ausschließlich durch bzw. des Benützungsberechtigten in Betracht. Dies werde auch durch den Wortlaut des § 60 Bestattungsgesetz ausdrücklich normiert und bestätigt. Gemäß § 60 Abs. 1 Bestattungsgesetz "sei mit einer Geldstrafe bis zu 6.000 S oder mit Arrest bis zu 6 Wochen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, (u.a.) wer gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstoße (lit. c). Daß diese Strafbestimmung ausschließlich auf den Benützungsberechtigten bzw. denjenigen anwendbar sei, er- gebe sich zwingend aus deren Absatz 2, wonach "die Bestimmung des Abs. 1 lit. b "hinsichtlich der in Bescheiden nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesem Abschnitt herangezogen werden, gelte". Wäre - wie dies die Behörde I. Instanz vermeine - auch das ein Grabmal - im und gemäß dem Auftrag des Benützungsberechtigten - ausführende Unternehmen bzw. dessen nach außen vertretungsbefugtes Organ strafbar, so wäre dies - wie mit dem § 60 Abs. 2 hinsichtlich dem § 60 Abs. 1 lit. b Bestattungsgesetz - auch hinsichtlich des § 60 Abs. 1 lit. c unter Anführung des erweiterten unter die Strafbestimmung fallenden Personenkreises ausdrücklich normiert. Aufgrund dieser klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen seien die Voraussetzungen für die Strafbarkeit seiner Person - er habe lediglich im Auftrag von Kunden gemäß deren ausdrücklichen Wünschen und Bestellungen Grabsteine hergestellt und an diese Kunden geliefert - nicht gegeben, sondern seien im Hinblick auf die vom angefochtenen Straferkenntnis beinhalteten Verwaltungsübertretungen allenfalls die jeweils Benützungsberechtigten der gegenständlichen Grabstätten verantwortlich. Er habe weder ein rechts- bzw. verbotswidriges noch ein schuldhaftes oder ein mit Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt oder zu vertreten.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, daß gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Bestattungsgesetz "die Benützung eines Friedhofes oder einer Feuerbestattungsanlage von der Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsordnung, Krematoriumsordnung) zu regeln "sei, wobei eine solche "Friedhofsordnung unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung des Friedhofes jedenfalls Bestimmungen (u.a.) über die Rechte und Pflichten der an einer Grabstätte Benützungsberechtigten" (Absatz 2, Litera f,) zu enthalten habe. Nach Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz des Bestattungsgesetzes "berechtige und verpflichte das Benützungsrecht nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte". Aus diesen angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich ohne jeden Zweifel, daß der Paragraph 11, der Friedhofsordnung der Gemeinde N, welcher die Errichtung, Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabmäler beschreibe, die nähere Regelung der Rechte und Pflichten der an einer Grabstätte Benützungsberechtigten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera f, Bestattungsgesetz beinhalte und darstelle. Diese Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung - in gegenständlichem Fall deren Paragraph 11, - berechtige und verpflichte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz Bestattungsgesetz ausschließlich den Benützungsberechtigten. Da auf der angeführten gesetzlichen Grundlage der Benützungsberechtigte allein für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der Friedhofsordnung, im gegenständlichen Fall des Paragraph 11,, verantwortlich sei, komme sowohl eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung als auch eine Bestrafung wegen einer solchen ausschließlich durch bzw. des Benützungsberechtigten in Betracht. Dies werde auch durch den Wortlaut des Paragraph 60, Bestattungsgesetz ausdrücklich normiert und bestätigt. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Bestattungsgesetz "sei mit einer Geldstrafe bis zu 6.000 S oder mit Arrest bis zu 6 Wochen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, (u.a.) wer gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (Paragraph 31,) gröblich verstoße (Litera c,). Daß diese Strafbestimmung ausschließlich auf den Benützungsberechtigten bzw. denjenigen anwendbar sei, er- gebe sich zwingend aus deren Absatz 2, wonach "die Bestimmung des Absatz eins, Litera b, "hinsichtlich der in Bescheiden nach den Abschnitten 3 und 4 des römisch zwei. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesem Abschnitt herangezogen werden, gelte". Wäre - wie dies die Behörde römisch eins. Instanz vermeine - auch das ein Grabmal - im und gemäß dem Auftrag des Benützungsberechtigten - ausführende Unternehmen bzw. dessen nach außen vertretungsbefugtes Organ strafbar, so wäre dies - wie mit dem Paragraph 60, Absatz 2, hinsichtlich dem Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Bestattungsgesetz - auch hinsichtlich des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, unter Anführung des erweiterten unter die Strafbestimmung fallenden Personenkreises ausdrücklich normiert. Aufgrund dieser klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen seien die Voraussetzungen für die Strafbarkeit seiner Person - er habe lediglich im Auftrag von Kunden gemäß deren ausdrücklichen Wünschen und Bestellungen Grabsteine hergestellt und an diese Kunden geliefert - nicht gegeben, sondern seien im Hinblick auf die vom angefochtenen Straferkenntnis beinhalteten Verwaltungsübertretungen allenfalls die jeweils Benützungsberechtigten der gegenständlichen Grabstätten verantwortlich. Er habe weder ein rechts- bzw. verbotswidriges noch ein schuldhaftes oder ein mit Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt oder zu vertreten.
Unberücksichtigt lasse die Behörde zudem, daß gemäß § 60 Abs. 1 lit. c Bestattungsgesetz (lediglich) zu bestrafen sei, wer "gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstoße". Abgesehen davon, daß dieses Verschuldensausmaß bzw. dieser Verschuldensgrad seitens der Behörde weder geprüft noch in irgendeiner Weise begründet worden sei, sei ein solcher gröblicher Verstoß tatsächlich nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, daß auf dem Friedhof der Gemeinde N zahlreiche polierte Grabmäler (R K 1891 - 1982, E M 1914 - 1991, M D 1913 - 1995, S B 1984 - 1993, J G 1909 - 1995, K M 1929 - 1973, J N 1915 - 1988, R L 1928 - 1996, A B 1910 - 1995, E Z 1968 - 1995) vorhanden seien, weshalb auch die Benützungsberechtigten hinsichtlich der gegenständlichen Grabstätten - durchaus entschuldbar - ausdrücklich polierte Grabmäler gewünscht hätten. Weiters Grabmäler, wie z.B. das Grabmal F K, Breite 125 cm - festgelegte Breite gemäß Friedhofsordnung 50 - 55 cm bzw. 80 - 110 cm; Stärke 25 cm - festgelegte Stärke gemäß Friedhofsordnung 10 - 12 cm) wichen von den festgelegten Maßen ab. Da all diese erheblichen Abweichungen von § 11 Friedhofsordnung offensichtlich seitens der Gemeinde N bzw. der Friedhofsverwaltungs toleriert würden, könne im gegenständlichen Fall von einem "gröblichen Verstoß" - selbst wenn davon ausgegangen würde, daß überhaupt ein Verstoß "vorliegen" sollte, was, wie bereits ausgeführt, keinesfalls zutreffe - nicht gesprochen werden. Auch aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis von den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt und sei die Bestrafung zu Unrecht erfolgt.Unberücksichtigt lasse die Behörde zudem, daß gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Bestattungsgesetz (lediglich) zu bestrafen sei, wer "gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (Paragraph 31,) gröblich verstoße". Abgesehen davon, daß dieses Verschuldensausmaß bzw. dieser Verschuldensgrad seitens der Behörde weder geprüft noch in irgendeiner Weise begründet worden sei, sei ein solcher gröblicher Verstoß tatsächlich nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, daß auf dem Friedhof der Gemeinde N zahlreiche polierte Grabmäler (R K 1891 - 1982, E M 1914 - 1991, M D 1913 - 1995, S B 1984 - 1993, J G 1909 - 1995, K M 1929 - 1973, J N 1915 - 1988, R L 1928 - 1996, A B 1910 - 1995, E Ziffer 1968, - 1995) vorhanden seien, weshalb auch die Benützungsberechtigten hinsichtlich der gegenständlichen Grabstätten - durchaus entschuldbar - ausdrücklich polierte Grabmäler gewünscht hätten. Weiters Grabmäler, wie z.B. das Grabmal F K, Breite 125 cm - festgelegte Breite gemäß Friedhofsordnung 50 - 55 cm bzw. 80 - 110 cm; Stärke 25 cm - festgelegte Stärke gemäß Friedhofsordnung 10 - 12 cm) wichen von den festgelegten Maßen ab. Da all diese erheblichen Abweichungen von Paragraph 11, Friedhofsordnung offensichtlich seitens der Gemeinde N bzw. der Friedhofsverwaltungs toleriert würden, könne im gegenständlichen Fall von einem "gröblichen Verstoß" - selbst wenn davon ausgegangen würde, daß überhaupt ein Verstoß "vorliegen" sollte, was, wie bereits ausgeführt, keinesfalls zutreffe - nicht gesprochen werden. Auch aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis von den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt und sei die Bestrafung zu Unrecht erfolgt.
Aus den Ausführungen dieser Berufung sei ersichtlich, daß, wenn ein strafbares Verhalten seiner-seits bejaht würde, zumindest der Schuld- und Unrechtsgehalt dieser Handlungen, bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, als gering einzustufen sei. Durch sein Verhalten sei weder eine Schädigung noch eine Gefährdung öffentlicher Interessen bzw. Interessen anderer Personen verwirklicht worden. Es seien somit jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG gegeben, sodaß bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes von einer Bestrafung abzusehen wäre. Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, so sei die ausgesprochene Strafe von je 3.000 S - ausgehend von der Schwere des Verschuldens im Hinblick auf den gesetzlich geforderten "gröblichen Verstoß" - unangemessen hoch. Als mildernd sei zu berücksichtigen, daß er gemäß entsprechender ausdrücklicher Aufträge der Benützungsberechtigten, welche aufgrund des Vorhandenseins zahlreicher polierter Grabmäler - trotz entsprechender Belehrung meinerseits, daß dies von der Gemeinde N nicht gewünscht werde - ebenfalls solche wollten, gehandelt habe, sodaß die über ihn verhängten Strafen angemessen herabzusetzen wären.Aus den Ausführungen dieser Berufung sei ersichtlich, daß, wenn ein strafbares Verhalten seiner-seits bejaht würde, zumindest der Schuld- und Unrechtsgehalt dieser Handlungen, bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, als gering einzustufen sei. Durch sein Verhalten sei weder eine Schädigung noch eine Gefährdung öffentlicher Interessen bzw. Interessen anderer Personen verwirklicht worden. Es seien somit jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, VStG gegeben, sodaß bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes von einer Bestrafung abzusehen wäre. Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, so sei die ausgesprochene Strafe von je 3.000 S - ausgehend von der Schwere des Verschuldens im Hinblick auf den gesetzlich geforderten "gröblichen Verstoß" - unangemessen hoch. Als mildernd sei zu berücksichtigen, daß er gemäß entsprechender ausdrücklicher Aufträge der Benützungsberechtigten, welche aufgrund des Vorhandenseins zahlreicher polierter Grabmäler - trotz entsprechender Belehrung meinerseits, daß dies von der Gemeinde N nicht gewünscht werde - ebenfalls solche wollten, gehandelt habe, sodaß die über ihn verhängten Strafen angemessen herabzusetzen wären.
Abschließend beantrage er, sofern den Berufungsausführungen nicht gefolgt werde, die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Einvernahme der Zeugin W C sowie seine Einvernahme. Weiters stelle er den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen bzw. in eventu die über ihn verhängten Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen angemessen herabzusetzen.Abschließend beantrage er, sofern den Berufungsausführungen nicht gefolgt werde, die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Einvernahme der Zeugin W C sowie seine Einvernahme. Weiters stelle er den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß Paragraph 21, VStG von einer Bestrafung abzusehen bzw. in eventu die über ihn verhängten Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen angemessen herabzusetzen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Schreiben vom 21.8.1996 ersuchte der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der M J P GmbH (mit dem Sitz in F) war, beim Gemeindeamt N um die Genehmigung zur Aufstellung des Grabmales des C R (1930 - 1996). Aus der diesem Ansuchen beigelegten Beschreibung ergab sich die gestalterische Ausführung des betreffenden Grabmales, wobei diesbezüglich näher angegeben wurde, daß der betreffende Grabstein aus Naturstein-Granit und "matt-geschliffen" ausgeführt werde. Seitens der Gemeinde wurde dieser Ausführung schriftlich zugestimmt, wobei der Beschuldigte nochmals darauf aufmerksam gemacht wurde, daß das Grabmal entsprechend der vorgelegten Beschreibung ausgeführt werden müsse und die Oberfläche des Grabmales "ausnahmslos nur matt-geschliffen sein" dürfe. Tatsächlich wurde aber dann der Grabstein dieses Grabmales im Zeitraum vom 21.8.1996 bis zum 28.10.1996 - eine nähere zeitliche Eingrenzung ließ sich nicht treffen - in einer spiegelnden Politur ausgeführt. Schon früher, und zwar im Juli 1996, errichtete der Beschuldigte auf dem Gemeindefriedhof N das Grabmal des E C (gest. 1996). Auch der Grabstein dieses Grabmals war in einer spiegelnden Politur ausgeführt. Vor der betreffenden Ausführung (in spiegelnder Politur) wurde dem Beschuldigten seitens der Witwe des Verstorbenen, W C, erklärt, daß der Bürgermeister mit dieser Oberflächen-Gestaltung einverstanden sei.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte hat auch nicht in Abrede gestellt, daß die erwähnten Grabmäler von ihm in den angeführten Zeiträumen auf dem Gemeindefriedhof N aufgestellt wurden. Es steht auch fest, daß die Oberflächen der Grabmäler C und R in spiegelnder Politur ausgeführt wurden. Daß das Grabmal C über ausdrücklichen Wunsch der Witwe des Verstorbenen in dieser Art ausgeführt wurde und diese dem Beschuldigten zusätzlich versichert hat, sie hätte für diese Art der Ausführung die Bewilligung des Bürgermeisters erhalten, wird - wenngleich der Beschuldigte damit im Hinblick auf die Oberflächen-Gestaltung dieses Grabmals nicht von jeglichem Verschulden frei wird - als glaubwürdig erachtet. Insoweit ist im Fall des Grabmals C das Verschulden des Beschuldigten anders zu beurteilen als beim Grabmal R, bei welchem der Beschuldigte keine Umstände geltend gemacht hat, die - wie beim Grabmal C - einem Schuldauschließungsgrund nahe kommen. Unabhängig davon aber, ob die Ausführung dieser Grabmäler über ausdrücklichen Wunsch der Hinterbliebenen oder etwa nach entsprechender Beratung durch den Steinmetzbetrieb erfolgt ist, ist dennoch - entgegen dem Berufungsvorbringen - in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß auch der ein Grabmal ausführende Steinmetzbetrieb (im Rahmen unmittelbarer Täterschaft) und nicht nur der Benützungsberechtigte einer Grabstätte für die nähere Gestaltung eines Grabmales verantwortlich ist. Diese Beurteilung ist insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 31 und 38 Bestattungsgesetz abzuleiten, wonach einerseits die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeindevertretung zu regeln (vgl. § 31 Abs. 1), andererseits aber hiebei dem Wunsch der Benützungsberechtigten lediglich nur "nach Möglichkeit" zu entsprechen ist (vgl. § 38 Abs. 1). Demnach sind sowohl die Benützungsberechtigten von Grabstätten wie auch die über deren Auftrag die Grabmäler ausführenden Steinmetzbetriebe an die gestalterischen Vorgaben der Gemeindevertretung gebunden und insoweit strafrechtlich verantwortlich.4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte hat auch nicht in Abrede gestellt, daß die erwähnten Grabmäler von ihm in den angeführten Zeiträumen auf dem Gemeindefriedhof N aufgestellt wurden. Es steht auch fest, daß die Oberflächen der Grabmäler C und R in spiegelnder Politur ausgeführt wurden. Daß das Grabmal C über ausdrücklichen Wunsch der Witwe des Verstorbenen in dieser Art ausgeführt wurde und diese dem Beschuldigten zusätzlich versichert hat, sie hätte für diese Art der Ausführung die Bewilligung des Bürgermeisters erhalten, wird - wenngleich der Beschuldigte damit im Hinblick auf die Oberflächen-Gestaltung dieses Grabmals nicht von jeglichem Verschulden frei wird - als glaubwürdig erachtet. Insoweit ist im Fall des Grabmals C das Verschulden des Beschuldigten anders zu beurteilen als beim Grabmal R, bei welchem der Beschuldigte keine Umstände geltend gemacht hat, die - wie beim Grabmal C - einem Schuldauschließungsgrund nahe kommen. Unabhängig davon aber, ob die Ausführung dieser Grabmäler über ausdrücklichen Wunsch der Hinterbliebenen oder etwa nach entsprechender Beratung durch den Steinmetzbetrieb erfolgt ist, ist dennoch - entgegen dem Berufungsvorbringen - in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß auch der ein Grabmal ausführende Steinmetzbetrieb (im Rahmen unmittelbarer Täterschaft) und nicht nur der Benützungsberechtigte einer Grabstätte für die nähere Gestaltung eines Grabmales verantwortlich ist. Diese Beurteilung ist insbesondere aus den Bestimmungen der Paragraphen 31, und 38 Bestattungsgesetz abzuleiten, wonach einerseits die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeindevertretung zu regeln vergleiche Paragraph 31, Absatz eins,), andererseits aber hiebei dem Wunsch der Benützungsberechtigten lediglich nur "nach Möglichkeit" zu entsprechen ist vergleiche Paragraph 38, Absatz eins,). Demnach sind sowohl die Benützungsberechtigten von Grabstätten wie auch die über deren Auftrag die Grabmäler ausführenden Steinmetzbetriebe an die gestalterischen Vorgaben der Gemeindevertretung gebunden und insoweit strafrechtlich verantwortlich.
Was weiters den Einwand des Beschuldigten betrifft, er habe nicht "gröblich" gegen die Friedhofsordnung verstoßen, ist ihm diesbezüglich hinsichtlich des Grabmales C zuzustimmen. Beim Grabmal R ist dieser Einwand aber nicht berechtigt. Dies deshalb, weil der Beschuldigte in seinem Eingabeplan eine "matt-geschliffene" Oberflächen-Gestaltung eingereicht hat, genau diese Ausführung seitens der Gemeinde auch ausdrücklich bewilligt wurde, der Beschuldigte aber dennoch die Ausführung in einer spiegelnden Politur vorgenommen hat. Der Verwaltungssenat erachtet diese Vorgangsweise durchaus als "gröblichen Verstoß" gegen die (nachfolgend zitierte) einschlägige Bestimmung der Friedhofsordnung.
5. Nach § 60 Abs. 1 lit. c des Bestattungsgesetzes LGBl. Nr. 58/1969 idF 41/1996 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstößt.5. Nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, des Bestattungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1969, in der Fassung 41 aus 1996, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (Paragraph 31,) gröblich verstößt.
Hinsichtlich der "Grabmäler und Bepflanzung" legt § 11 Z. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde N vom 12.9.1975 fest, daß "spiegelnde Polituren grundsätzlich nicht gestattet" werden.Hinsichtlich der "Grabmäler und Bepflanzung" legt Paragraph 11, Ziffer 2, der Friedhofsordnung der Gemeinde N vom 12.9.1975 fest, daß "spiegelnde Polituren grundsätzlich nicht gestattet" werden.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens steht fest, daß der Beschuldigte die ihm in Bezug auf das Grabmal R zur Last gelegte Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Der Beschuldigte ist zwar im Recht, daß die anzeigende Behörde in zahlreichen - zumindest zehn - anderen Fällen, in welchen von anderen Steinmetzbetrieben ebenfalls in spiegelnder Politur ausgeführte Grabmäler errichtet wurden, keine Anzeige erstattet hat. Wenngleich dieses Fehlverhalten der Behörde nicht gesetzmäßig erscheint, ist daraus dennoch in strafrechtlicher Hinsicht für den Beschuldigten nichts zu gewinnen, da ein Fehlverhalten der Behörde dem Beschuldigten kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten - in seinem Falle - einräumt (vgl. VfSlg. 6992/1973). Im Rahmen der Strafbemessung hat der Verwaltungssenat diesen Umstand jedoch mitberücksichtigt.Der Beschuldigte ist zwar im Recht, daß die anzeigende Behörde in zahlreichen - zumindest zehn - anderen Fällen, in welchen von anderen Steinmetzbetrieben ebenfalls in spiegelnder Politur ausgeführte Grabmäler errichtet wurden, keine Anzeige erstattet hat. Wenngleich dieses Fehlverhalten der Behörde nicht gesetzmäßig erscheint, ist daraus dennoch in strafrechtlicher Hinsicht für den Beschuldigten nichts zu gewinnen, da ein Fehlverhalten der Behörde dem Beschuldigten kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten - in seinem Falle - einräumt vergleiche VfSlg. 6992 aus 1973,). Im Rahmen der Strafbemessung hat der Verwaltungssenat diesen Umstand jedoch mitberücksichtigt.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung war überdies zu reduzieren, da bei der mündlichen Verhandlung hervorkam, daß Grabstein-Höhen bis zu 80 cm seitens der Gemeinde toleriert würden. Aus diesem Grund wurde auch die Tatumschreibung neu formuliert und auch die Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. herabgesetzt. Für letzteres war aber auch die Änderung der Rechtslage während der Aufstellung des Grabmales R, und zwar im Zeitraum vom 21.8.1996 bis zum 28.10.1996, maßgebend. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten am 21.8.1996 die Novelle zum Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 41/1996, noch nicht in Kraft war - diese trat am 30.8.1996 in Kraft -, war infolge der geänderten Rechtslage zwischen der Ausführung des Grabmals bzw. dessen Vollendung und dem erstinstanzlichen Straferkenntnis das für den Beschuldigten günstigere Recht anzuwenden. Demnach war es geboten, den nach der Rechtslage LGBl. Nr. 58/1969 günstigeren Strafrahmen bis zu 3.000 S anzuwenden. Unter diesem Gesichtspunkt war eine Herabsetzung zusätzlich noch dadurch gerechtfertigt, als die erstinstanzlich vorgenommene Ausschöpfung des Strafrahmens bis zur Hälfte der Tat nicht gerecht wird.Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung war überdies zu reduzieren, da bei der mündlichen Verhandlung hervorkam, daß Grabstein-Höhen bis zu 80 cm seitens der Gemeinde toleriert würden. Aus diesem Grund wurde auch die Tatumschreibung neu formuliert und auch die Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. herabgesetzt. Für letzteres war aber auch die Änderung der Rechtslage während der Aufstellung des Grabmales R, und zwar im Zeitraum vom 21.8.1996 bis zum 28.10.1996, maßgebend. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten am 21.8.1996 die Novelle zum Bestattungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1996,, noch nicht in Kraft war - diese trat am 30.8.1996 in Kraft -, war infolge der geänderten Rechtslage zwischen der Ausführung des Grabmals bzw. dessen Vollendung und dem erstinstanzlichen Straferkenntnis das für den Beschuldigten günstigere Recht anzuwenden. Demnach war es geboten, den nach der Rechtslage Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1969, günstigeren Strafrahmen bis zu 3.000 S anzuwenden. Unter diesem Gesichtspunkt war eine Herabsetzung zusätzlich noch dadurch gerechtfertigt, als die erstinstanzlich vorgenommene Ausschöpfung des Strafrahmens bis zur Hälfte der Tat nicht gerecht wird.
Im Hinblick auf das vom Beschuldigten errichtete Grabmal C liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG vor. Das Verschulden des Beschuldigten erscheint geringfügig, da er wußte, daß die Witwe des Verstorbenen mehrmals wegen der Ausführung des Grabmales beim Bürgermeister vorgesprochen hat. Er hat auch glaubwürdig versichert, daß ihm die Witwe erklärt habe, der Bürgermeister habe sich mit der tatsächlichen Ausführung des Grabmales einverstanden erklärt. Insoweit ist das Verschulden des Beschuldigten, der das Grabmal C dann entgegen der vorzitierten Bestimmung der Friedhofsordnung ausgeführt hat, als geringfügig zu beurteilen (vgl. § 34 Z. 11 StGB); frei von Schuld ist er jedoch nicht, da es ihm zumutbar gewesen wäre, sich diesbezüglich auch noch beim Bürgermeister zu erkundigen. Auch die Folgen dieser Übertretung werden als unbedeutend erachtet; hier ist von Bedeutung, daß mindestens zehn andere Grabmäler auf diesem Friedhof ebenfalls eine spiegelnde Politur aufweisen.Im Hinblick auf das vom Beschuldigten errichtete Grabmal C liegen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG vor. Das Verschulden des Beschuldigten erscheint geringfügig, da er wußte, daß die Witwe des Verstorbenen mehrmals wegen der Ausführung des Grabmales beim Bürgermeister vorgesprochen hat. Er hat auch glaubwürdig versichert, daß ihm die Witwe erklärt habe, der Bürgermeister habe sich mit der tatsächlichen Ausführung des Grabmales einverstanden erklärt. Insoweit ist das Verschulden des Beschuldigten, der das Grabmal C dann entgegen der vorzitierten Bestimmung der Friedhofsordnung ausgeführt hat, als geringfügig zu beurteilen vergleiche Paragraph 34, Ziffer 11, StGB); frei von Schuld ist er jedoch nicht, da es ihm zumutbar gewesen wäre, sich diesbezüglich auch noch beim Bürgermeister zu erkundigen. Auch die Folgen dieser Übertretung werden als unbedeutend erachtet; hier ist von Bedeutung, daß mindestens zehn andere Grabmäler auf diesem Friedhof ebenfalls eine spiegelnde Politur aufweisen.
Insgesamt war daher zu Spruchpunkt 1. von einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, zu Spruchpunkt 2. aber die verhängte Strafe aus den angeführten Gründen herabzusetzen.
Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift (zu Spruchpunkt 2.) ist es, eine aus der Sicht der Gemeinde gewünschte Gestaltung eines Friedhofs zu gewährleisten. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird (zu Spruchpunkt 2.) zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungsgründe kommen nicht in Betracht. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist bekannt, daß er Steinmetz-meister und Bildhauer ist. Er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Marmorwerks. Bei Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse sowie auch des Unrechtsgehaltes der Tat erachtet der Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Geldstrafe für schuld-, tat- und vermögensangemessen. Für sie sprechen auch generalpräventive Erwägungen.
6. Die Umschreibung der Taten wurde wegen der Reduktion des Unrechtsgehaltes neu formuliert; außerdem wurden die maßgeblichen Rechtsvorschriften klargestellt (vgl. zur erstinstanzlich angeführten Übertretungsnorm VfSlg. 7965/1976).6. Die Umschreibung der Taten wurde wegen der Reduktion des Unrechtsgehaltes neu formuliert; außerdem wurden die maßgeblichen Rechtsvorschriften klargestellt vergleiche zur erstinstanzlich angeführten Übertretungsnorm VfSlg. 7965 aus 1976,).
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Günstigeres RechtZuletzt aktualisiert am
26.02.2019