Norm
VStG §5 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des Dr. B R, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.2.1997, Zl. X-9710-1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt: Im ersten Satz der Tatumschreibung hat es statt „Hirsch der Klasse IIa“ zu lauten „Hirsch der Klasse IIa“. Der zweite Satz der Tatumschreibung hat zu entfallen. Die Übertretungsnorm hat „§ 68 Abs. 1 lit. f Jagdgesetz iVm § 26 lit. a Jagdverordnung“ zu lauten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt: Im ersten Satz der Tatumschreibung hat es statt „Hirsch der Klasse IIa“ zu lauten „Hirsch der Klasse IIa“. Der zweite Satz der Tatumschreibung hat zu entfallen. Die Übertretungsnorm hat „§ 68 Absatz eins, Litera f, Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 26, Litera a, Jagdverordnung“ zu lauten.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 1.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 1.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12.11.1995 in der Genossenschaftsjagd F geschontes Wild während der Schonzeit bejagt, indem er einen Hirsch der Klasse IIa erlegt habe, welcher ganzjährig zu schonen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 68 Abs. 1 lit. f iVm § 26 lit. a Jagdverordnung. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (1 Tag) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12.11.1995 in der Genossenschaftsjagd F geschontes Wild während der Schonzeit bejagt, indem er einen Hirsch der Klasse römisch zwei a erlegt habe, welcher ganzjährig zu schonen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 26, Litera a, Jagdverordnung. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (1 Tag) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der vom Berufungswerber erlegte Hirsch im Zeitpunkt des Abschusses das 10. Lebensjahr nicht vollendet habe. Eine auch nur annähernd exakte Altersbestimmung des Hirsches sei nicht möglich gewesen. Der Berufungswerber habe den Hirsch über eine Stunde lang „angesprochen“ und sei aufgrund seines Verhaltens und seines Körperbaus zum Schluß gekommen, daß der Hirsch über 10 Jahre alt sei. Es könne ihm nicht ernsthaft ein schwereres Verschulden vorgeworfen werden, wenn er sich in freier Wildbahn bei der Altersbestimmung des Hirsches geringfügig verschätzt haben sollte. Dies stelle lediglich ein geringfügiges Verschulden dar. Aus diesem Grund hätte die Behörde erster Instanz gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung absehen müssen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der vom Berufungswerber erlegte Hirsch im Zeitpunkt des Abschusses das 10. Lebensjahr nicht vollendet habe. Eine auch nur annähernd exakte Altersbestimmung des Hirsches sei nicht möglich gewesen. Der Berufungswerber habe den Hirsch über eine Stunde lang „angesprochen“ und sei aufgrund seines Verhaltens und seines Körperbaus zum Schluß gekommen, daß der Hirsch über 10 Jahre alt sei. Es könne ihm nicht ernsthaft ein schwereres Verschulden vorgeworfen werden, wenn er sich in freier Wildbahn bei der Altersbestimmung des Hirsches geringfügig verschätzt haben sollte. Dies stelle lediglich ein geringfügiges Verschulden dar. Aus diesem Grund hätte die Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 21, VStG von einer Bestrafung absehen müssen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber hat am 12.11.1995 in der Genossenschaftsjagd F geschontes Wild während der Schonzeit bejagt, indem er einen Hirsch der Klasse IIa, welcher ganzjährig zu schonen ist, erlegt hat.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber hat am 12.11.1995 in der Genossenschaftsjagd F geschontes Wild während der Schonzeit bejagt, indem er einen Hirsch der Klasse römisch zwei a, welcher ganzjährig zu schonen ist, erlegt hat.
4. Nach § 68 Abs. 1 lit. f des Jagdgesetzes iVm § 26 lit. a der Jagdverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen ganzjährig zu schonenden Hirsch der Klasse IIa bejagt.4. Nach Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, des Jagdgesetzes in Verbindung mit Paragraph 26, Litera a, der Jagdverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen ganzjährig zu schonenden Hirsch der Klasse römisch zwei a bejagt.
Aus § 31 Abs. 2 lit. a der Jagdverordnung ergibt sich, dass Hirsche der Klasse IIa Hirsche vom an-gefangenen 5. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind, die ein Geweih mit beidseitiger Krone tragen. Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werten.Aus Paragraph 31, Absatz 2, Litera a, der Jagdverordnung ergibt sich, dass Hirsche der Klasse römisch zwei a Hirsche vom an-gefangenen 5. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind, die ein Geweih mit beidseitiger Krone tragen. Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werten.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass das Geweih des erlegten Hirsches den zuvor genannten Voraussetzungen für das Geweih eines Hirsches der Klasse IIa entspricht. Hingegen bestreitet der Berufungswerber, dass der erlegte Hirsch die altersmäßige Voraussetzung für die Klassifizierung als Hirsch der Klasse IIa erfüllte.Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass das Geweih des erlegten Hirsches den zuvor genannten Voraussetzungen für das Geweih eines Hirsches der Klasse römisch zwei a entspricht. Hingegen bestreitet der Berufungswerber, dass der erlegte Hirsch die altersmäßige Voraussetzung für die Klassifizierung als Hirsch der Klasse römisch zwei a erfüllte.
Nach Überzeugung des Verwaltungssenates hat jedoch das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der erlegte Hirsch die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllte und jedenfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies ergibt sich aus der Bewertung anlässlich der am 27.4.1996 durchgeführten Hegeschau (vgl. § 50 Abs. 2 des Jagdgesetzes), dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Jagdwesen sowie der Zeugenaussage des Jagdaufsehers P E und wird auch durch die Zahnaltersbestimmung des Forschungsinstituts für Wildtierkunde und Ökologie der veterinärmedizinischen Universität Wien vom 31.7.1996 gestützt. Nach dieser Altersbestimmung am rechten Rotwildunterkiefer zeigte der Kiefer ein Zahnalter von acht Jahren. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates kann diese Zahnaltersbestimmung durch das Schreiben vom 4.7.1996 des Dr. H W vom Institut für Wildbiologie und Jagdkunde der Universität G nicht entkräftet werden. Aus diesem Schreiben ergibt sich nämlich, dass das am linken Rotwildunterkiefer durchgeführte Zementzonen-Verfahren eine exakte Diagnose nicht hergegeben hat. In Übereinstimmung damit ist auch im Schreiben des Forschungsinstituts für Wildtierkunde und Ökologie der veterinärmedizinischen Universität Wien vom 10.2.1997, welches vom Berufungswerber in der Verhandlung vom 2.6.1998 dem Verwaltungssenat vorgelegt wurde, festgehalten, dass am linken Rotwildunterkiefer wegen der ungenügenden Ausbildung der Zementzonen in den verbleibenden Zahnresten eine Altersbestimmung nicht möglich sei.Nach Überzeugung des Verwaltungssenates hat jedoch das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der erlegte Hirsch die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllte und jedenfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies ergibt sich aus der Bewertung anlässlich der am 27.4.1996 durchgeführten Hegeschau vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, des Jagdgesetzes), dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Jagdwesen sowie der Zeugenaussage des Jagdaufsehers P E und wird auch durch die Zahnaltersbestimmung des Forschungsinstituts für Wildtierkunde und Ökologie der veterinärmedizinischen Universität Wien vom 31.7.1996 gestützt. Nach dieser Altersbestimmung am rechten Rotwildunterkiefer zeigte der Kiefer ein Zahnalter von acht Jahren. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates kann diese Zahnaltersbestimmung durch das Schreiben vom 4.7.1996 des Dr. H W vom Institut für Wildbiologie und Jagdkunde der Universität G nicht entkräftet werden. Aus diesem Schreiben ergibt sich nämlich, dass das am linken Rotwildunterkiefer durchgeführte Zementzonen-Verfahren eine exakte Diagnose nicht hergegeben hat. In Übereinstimmung damit ist auch im Schreiben des Forschungsinstituts für Wildtierkunde und Ökologie der veterinärmedizinischen Universität Wien vom 10.2.1997, welches vom Berufungswerber in der Verhandlung vom 2.6.1998 dem Verwaltungssenat vorgelegt wurde, festgehalten, dass am linken Rotwildunterkiefer wegen der ungenügenden Ausbildung der Zementzonen in den verbleibenden Zahnresten eine Altersbestimmung nicht möglich sei.
5. Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.5. Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Für die Bejahung der Frage, ob die Zugehörigkeit des Hirsches zur Klasse IIa für den Berufungswerber im Zeitpunkt des Abschusses erkennbar war, sprechen folgende Umstände: Der Beschuldigte hat die Jagdprüfung abgelegt, die sich gemäß § 25 Abs. 4 Jagdgesetz auf die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken hat. Außerdem muss von einem Jäger grundsätzlich auch die Beherrschung der angesprochenen Kenntnisse, zu denen auch das Erkennen eines Hirsches der Klasse IIa zählt verlangt werden. Umgekehrt hat der Amtssachverständige für das Jagdwesen eingeräumt, dass ein durchschnittlicher Jäger nicht in der Lage sei zu unterscheiden, ob es sich um einen Hirsch beispielsweise von 8, 9 oder 10 Jahren handle; eher sei es einem Berufsjäger oder einem Jagdaufsichtsorgan möglich, einen Hirsch auf ein Jahr auf oder ab anzusprechen.Für die Bejahung der Frage, ob die Zugehörigkeit des Hirsches zur Klasse römisch zwei a für den Berufungswerber im Zeitpunkt des Abschusses erkennbar war, sprechen folgende Umstände: Der Beschuldigte hat die Jagdprüfung abgelegt, die sich gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Jagdgesetz auf die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken hat. Außerdem muss von einem Jäger grundsätzlich auch die Beherrschung der angesprochenen Kenntnisse, zu denen auch das Erkennen eines Hirsches der Klasse römisch zwei a zählt verlangt werden. Umgekehrt hat der Amtssachverständige für das Jagdwesen eingeräumt, dass ein durchschnittlicher Jäger nicht in der Lage sei zu unterscheiden, ob es sich um einen Hirsch beispielsweise von 8, 9 oder 10 Jahren handle; eher sei es einem Berufsjäger oder einem Jagdaufsichtsorgan möglich, einen Hirsch auf ein Jahr auf oder ab anzusprechen.
Eine abschließende Beantwortung der vorigen Frage ist aber nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall nicht geboten, weil der Beschuldigte zumindest Zweifel an der Zuordnung des gegenständlichen Hirsches haben hätte müssen und er aufgrund dieser Zweifel jedenfalls von einem Abschuss unter den gegebenen Umständen absehen hätte müssen. Ein solches Verhalten wäre nach Auffassung des Verwaltungssenates von einem einsichtigen und besonnenen Menschen des Kreises von Jägern zu erwarten. Für diese Annahme sprechen auch die diesbezüglichen Aussagen des Jagdaufsehers sowie des Amtssachverständigen für das Jagdwesen.
Im vorliegenden Zusammenhang wird dem Vorbringen des Beschuldigten, er sei aufgrund eines Vergleiches des gegenständlichen Hirsches mit einem Beihirsch zur Auffassung gelangt, dass es sich beim schließlich erlegten Hirsch nicht um einen IIa-Hirsch gehandelt habe, nicht gefolgt. Der Verwaltungssenat ist überzeugt davon, dass zutreffendenfalls der Beschuldigte diesen Umstand angesichts dessen Bedeutung bereits früher anlässlich einer der zahlreichen Gelegenheiten und nicht erstmals in der Berufungsverhandlung vorgebracht hätte. Dazu kommt, dass der Amtssachverständige für das Jagdwesen angegeben hat, dass das Verhalten eines Hirsches zu einem Beihirsch ein Indiz für eine vergleichsweise Altersschätzung sein könne; es komme aber durchaus auch vor, dass der jüngere Hirsch der überlegene sei.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Gesetzesstelle ist insbesondere die Erreichung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten diesen Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird, wie bereits ausgeführt, Fahrlässigkeit angenommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor.
Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG auszugehen, weil das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in § 68 Abs. 1 lit. f Jagdgesetz typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Auch sind die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend, zumal gerade jener Erfolg eingetreten ist (Erlegen eines geschonten Hirsches), den die Gesetzesbestimmung verhindern wollte.Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG auszugehen, weil das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, Jagdgesetz typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Auch sind die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend, zumal gerade jener Erfolg eingetreten ist (Erlegen eines geschonten Hirsches), den die Gesetzesbestimmung verhindern wollte.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Berufungswerber an, dass er als Gemeindearzt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 55.000 S beziehe, Schulden in der Höhe von ca. 3 Mio S für seinen Betrieb habe und sorgepflichtig für drei Kinder und seine Ehefrau sei.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des bis zu 100.000 S reichenden Strafrahmens befindet, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Korrektur eines offensichtlichen Rechtschreibfehlers und zur Richtigstellung der Übertretungsnorm. Der zweite Satz der Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses enthält lediglich die Begründung, warum die Erstbehörde von einer Klassifizierung als IIa-Hirsch ausgegangen ist, und konnte daher entfallen.
Schlagworte
Jagdrecht, Zweifel bei Alter von HirschZuletzt aktualisiert am
26.02.2019