Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des F F, G, gegen das (mündlich verkündete) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14.11.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt. Die Bestimmung, auf die sich der Verfall der Jagdtrophäe stützt, hat "§ 68 Abs. 4 lit. a Jagdgesetz" zu lauten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt. Die Bestimmung, auf die sich der Verfall der Jagdtrophäe stützt, hat "§ 68 Absatz 4, Litera a, Jagdgesetz" zu lauten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.10.1997 in der Genossenschaftsjagd S geschontes Wild während der Schonzeit bejagt, indem er in Begleitung des Jagdgastes Kurt Ender einen ganzjährig zu schonenden IIa-Hirsch erlegt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 68 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des Jagdgesetzes und der Jagdverordnung. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 7.000 S (1 Tag) verhängt. Gleichzeitig wurde im Straferkenntnis auch auf den Verfall der Trophäe gemäß § 68 Abs. 4 Jagdgesetz erkannt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.10.1997 in der Genossenschaftsjagd S geschontes Wild während der Schonzeit bejagt, indem er in Begleitung des Jagdgastes Kurt Ender einen ganzjährig zu schonenden IIa-Hirsch erlegt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des Jagdgesetzes und der Jagdverordnung. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 7.000 S (1 Tag) verhängt. Gleichzeitig wurde im Straferkenntnis auch auf den Verfall der Trophäe gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Jagdgesetz erkannt.
2. Gegen den Ausspruch des Verfalls der Jagdtrophäe richtet sich die Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die bescheiderlassene Behörde den ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers, seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und das von ihm im gegenständlichen Verfahren abgelegte Geständnis bei der Strafbemessung in Erwägung hätte ziehen müssen. Überdies habe der vom Berufungswerber erlegte Hirsch dem bereits in der Ernteklasse befindlichen „B-H-F-T“ zum Verwechseln ähnlich gesehen. Aufgrund dieser Milderungsgründe sei das Verschulden des Berufungswerbers gering; Erschwerungsgründe lägen hingegen keine vor. Die Erstbehörde hätte daher von der Verhängung der Nebenstrafe des Verfalls der Jagdtrophäe absehen müssen. Der Berufungswerber beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Erklärung des Verfalls der Jagdtrophäe ersatzlos aufgehoben werde.
3. Der Berufungswerber stellt nicht in Abrede, einen Hirsch der Klasse IIa erlegt und damit gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes verstoßen zu haben. In der Berufung wird nur die Erklärung des Verfalls bekämpft. Der Schuldspruch ist in daher in Rechtskraft erwachsen.3. Der Berufungswerber stellt nicht in Abrede, einen Hirsch der Klasse römisch zwei a erlegt und damit gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes verstoßen zu haben. In der Berufung wird nur die Erklärung des Verfalls bekämpft. Der Schuldspruch ist in daher in Rechtskraft erwachsen.
4. Gemäß § 68 Abs. 1 lit f Jagdgesetz ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S von der Behörde zu bestrafen, wer entgegen § 36 Abs. 3 geschontes Wild während der Schonzeit bejagt. Nach § 26 lit. a der Jagdverordnung sind Hirsche der Klasse IIa während des ganzen Jahres zu schonen.4. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, Jagdgesetz ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S von der Behörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 36, Absatz 3, geschontes Wild während der Schonzeit bejagt. Nach Paragraph 26, Litera a, der Jagdverordnung sind Hirsche der Klasse römisch zwei a während des ganzen Jahres zu schonen.
Gemäß § 68 Abs. 4 lit. a Jagdgesetz kann die Behörde nach Maßgabe des § 19 VStG erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe die Jagdbeute - dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier udgl - aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung für verfallen erklären.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, Jagdgesetz kann die Behörde nach Maßgabe des Paragraph 19, VStG erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe die Jagdbeute - dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier udgl - aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung für verfallen erklären.
5. Schutzzweck der übertretenen Norm ist die Erreichung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes; für bestimmte Wildarten bestehen daher Schonzeiten, in denen sie nicht bejagt werden dürfen. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Der Berufungswerber hat nicht das gebotene Maß an Sorgfalt aufgewendet, um zu erkennen, dass es sich beim erlegten Hirsch um geschontes Wild handelte. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte der Berufungswerber zumindest Zweifel an der Zuordnung des von ihm erlegten Hirsches zur Klasse I (Ernteklasse) haben und daher von einem Abschuss Abstand nehmen müssen. An dieser vom Beschuldigten zu verantwortenden Fahrlässigkeit bei der Zuordnung des gegenständlichen Hirsches kann auch die von ihm behauptete Ähnlichkeit desselben mit einem bestimmten anderen Hirsch nichts ändern. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund des Geständnisses ist nicht gegeben, weil schon vor der diesbezüglichen Erklärung des Beschuldigten (14.11.1997) die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes aufgrund einer durch das zuständige Jagdschutzorgan erstatteten Abschussmeldung feststand (Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8.10.1997). Erschwerend war nichts zu berücksichtigen.5. Schutzzweck der übertretenen Norm ist die Erreichung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes; für bestimmte Wildarten bestehen daher Schonzeiten, in denen sie nicht bejagt werden dürfen. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Der Berufungswerber hat nicht das gebotene Maß an Sorgfalt aufgewendet, um zu erkennen, dass es sich beim erlegten Hirsch um geschontes Wild handelte. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte der Berufungswerber zumindest Zweifel an der Zuordnung des von ihm erlegten Hirsches zur Klasse römisch eins (Ernteklasse) haben und daher von einem Abschuss Abstand nehmen müssen. An dieser vom Beschuldigten zu verantwortenden Fahrlässigkeit bei der Zuordnung des gegenständlichen Hirsches kann auch die von ihm behauptete Ähnlichkeit desselben mit einem bestimmten anderen Hirsch nichts ändern. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund des Geständnisses ist nicht gegeben, weil schon vor der diesbezüglichen Erklärung des Beschuldigten (14.11.1997) die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes aufgrund einer durch das zuständige Jagdschutzorgan erstatteten Abschussmeldung feststand (Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8.10.1997). Erschwerend war nichts zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber hat sich nicht gegen die Höhe der Geldstrafe, sondern nur gegen den Ausspruch des Verfalls der Trophäe gewendet. Der Unabhängige Verwaltungssenat hält jedoch den Verfall der Trophäe aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten für geboten. Ein solcher Verfall der Trophäe ist erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet, Anreize zur Begehung der gegenständlichen Übertretung zu beseitigen. Umgekehrt kann das Belassen der Trophäe bei der Person, die das geschonte Wild rechtswidrig erlegt hat, allgemein einer Verharmlosung von Übertretungen wie der gegenständlichen Vorschub leisten.
Schlagworte
Jagdrecht, Verfall TrophäeZuletzt aktualisiert am
26.02.2019