TE Uvs Bescheid 1998/6/29 2-03/98

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Norm

AVG §67a Abs1 Z2
UbG §9
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Beschwerde des J B, A, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Einlieferung in das Landeskrankenhaus R, zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Überstellung des Beschwerdeführers vom Krankenhaus H in das Landeskrankenhaus R am 30.12.1997 zwischen 0.00 Uhr und 0.10 Uhr für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Überstellung des Beschwerdeführers vom Krankenhaus H in das Landeskrankenhaus R am 30.12.1997 zwischen 0.00 Uhr und 0.10 Uhr für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 18.980 S bestimmt. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 18.980 S bestimmt. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

1.       In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 30.12.1997 gegen 0.10 Uhr sitzend, in Handschellen gefesselt, mit der Rettung vom Krankenhaus H, ohne von Exekutivbeamte begleitet worden zu sein, zur stationären Aufnahme in das Landeskrankenhaus R überstellt worden. Der Krankengeschichte sei weder eine Zuweisung noch eine Bescheinigung nach § 8 UbG beigelegen. Der Gendarmeriebeamte R habe dem Rettungsfahrer die Schlüssel für die Handschellen mitgegeben. Der Transport sei komplikationsfrei verlaufen. Im Beisein der Ärztin Dr. V seien dem Beschwerdeführer dann im LKH R die Handschellen abgenommen worden. Durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht gesetzwidrig und/oder nur unter möglichster Schonung seiner Person und unter Einhaltung der notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes in eine Krankenanstalt eingeliefert zu werden, verletzt worden.1. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 30.12.1997 gegen 0.10 Uhr sitzend, in Handschellen gefesselt, mit der Rettung vom Krankenhaus H, ohne von Exekutivbeamte begleitet worden zu sein, zur stationären Aufnahme in das Landeskrankenhaus R überstellt worden. Der Krankengeschichte sei weder eine Zuweisung noch eine Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG beigelegen. Der Gendarmeriebeamte R habe dem Rettungsfahrer die Schlüssel für die Handschellen mitgegeben. Der Transport sei komplikationsfrei verlaufen. Im Beisein der Ärztin Dr. römisch fünf seien dem Beschwerdeführer dann im LKH R die Handschellen abgenommen worden. Durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht gesetzwidrig und/oder nur unter möglichster Schonung seiner Person und unter Einhaltung der notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes in eine Krankenanstalt eingeliefert zu werden, verletzt worden.

2.       Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 29.12.1997 gegen 20.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Notarzt in das Krankenhaus H eingeliefert. Dieser teilte der diensthabenden Ärztin Dr. R mit, man habe den Beschwerdeführer bewusstlos am Fuße der Hausstiege zu seinem Haus aufgefunden. Bei seiner Einlieferung ins KH H war dieser somnolent sowie desorientiert und hatte, wie sich später herausstellte, einen Alkoholisierungsgrad von über zwei Promille. Im Anschluss an die Einlieferung wurde der Beschwerdeführer zur Überwachung stationär aufgenommen. Auf der Überwachungsstation war er anfangs ruhig, nach zwei Stunden begann er zu randalieren und ging tretend und schlagend auf Dr. R und eine Krankenschwester los. Dr. R setzte sich daraufhin mit dem LKH R zwecks Überstellung des Beschwerdeführers dorthin in Verbindung. In weiterer Folge gelang es dem Beschwerdeführer die Überwachungsstation zu verlassen, sodass er Zutritt zu allen Stationen des Krankenhauses hatte. Daraufhin wurde von Dr. R sowohl die Rettung als auch die Gendarmerie verständigt, die wenig später eintrafen. Nachdem der Beschwerdeführer dann auch gegenüber RI R tätlich geworden war, wurden ihm von diesem und RI M Handschellen angelegt. Anschließend gegen 0.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in das bereitstehende Rettungsfahrzeug verbracht. Die Gendarmeriebeamten übergaben den Sanitätern den Handschellenschlüssel und setzten ihre Nachtsektorenstreife fort. Während des Transportes des Beschwerdeführers in das Landeskrankenhaus R war im Rettungsfahrzeug kein Gendarmeriebeamter anwesend. Nach der Ankunft im LKH R gegen 0.10 Uhr wurden die Handschellen in Anwesenheit von Dr. V von den Sanitätern wieder geöffnet. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Eintreffens im Landeskrankenhaus R immer noch selbst- und fremdgefährdet.Am 29.12.1997 gegen 20.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Notarzt in das Krankenhaus H eingeliefert. Dieser teilte der diensthabenden Ärztin Dr. R mit, man habe den Beschwerdeführer bewusstlos am Fuße der Hausstiege zu seinem Haus aufgefunden. Bei seiner Einlieferung ins KH H war dieser somnolent sowie desorientiert und hatte, wie sich später herausstellte, einen Alkoholisierungsgrad von über zwei Promille. Im Anschluss an die Einlieferung wurde der Beschwerdeführer zur Überwachung stationär aufgenommen. Auf der Überwachungsstation war er anfangs ruhig, nach zwei Stunden begann er zu randalieren und ging tretend und schlagend auf Dr. R und eine Krankenschwester los. Dr. R setzte sich daraufhin mit dem LKH R zwecks Überstellung des Beschwerdeführers dorthin in Verbindung. In weiterer Folge gelang es dem Beschwerdeführer die Überwachungsstation zu verlassen, sodass er Zutritt zu allen Stationen des Krankenhauses hatte. Daraufhin wurde von Dr. R sowohl die Rettung als auch die Gendarmerie verständigt, die wenig später eintrafen. Nachdem der Beschwerdeführer dann auch gegenüber RI R tätlich geworden war, wurden ihm von diesem und RI M Handschellen angelegt. Anschließend gegen 0.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in das bereitstehende Rettungsfahrzeug verbracht. Die Gendarmeriebeamten übergaben den Sanitätern den Handschellenschlüssel und setzten ihre Nachtsektorenstreife fort. Während des Transportes des Beschwerdeführers in das Landeskrankenhaus R war im Rettungsfahrzeug kein Gendarmeriebeamter anwesend. Nach der Ankunft im LKH R gegen 0.10 Uhr wurden die Handschellen in Anwesenheit von Dr. römisch fünf von den Sanitätern wieder geöffnet. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Eintreffens im Landeskrankenhaus R immer noch selbst- und fremdgefährdet.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Zeugenaussagen der einvernommenen Ärztinnen und Gendarmeriebeamten als erwiesen angenommen.

5.       Nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Das im gegenständlichen Fall erfolgte Anlegen von Handschellen und die anschließende Überstellung des Beschwerdeführers ins LKH R stellen eine solche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde war daher zulässig.5. Nach Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Das im gegenständlichen Fall erfolgte Anlegen von Handschellen und die anschließende Überstellung des Beschwerdeführers ins LKH R stellen eine solche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde war daher zulässig.

Die genannten Maßnahmen erfolgten in Vollziehung des Unterbringungsgesetzes (Vollzugsbereich des Bundes) und sind der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen.

6.       Gemäß § 3 Unterbringungsgesetz (UbG) darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.6. Gemäß Paragraph 3, Unterbringungsgesetz (UbG) darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Gemäß § 9 Abs. 1 UbG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzung der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UbG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzung der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 UbG können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person bei Gefahr im Verzug auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine Anstalt bringen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person bei Gefahr im Verzug auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine Anstalt bringen.

Gemäß § 9 Abs. 3 UbG haben der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer Anstalt zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UbG haben der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer Anstalt zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

7.       Aufgrund der Informationen der Ärztin Dr. R über das vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers im Krankenhaus H (ua auch Tätlichkeiten), aufgrund ihrer Mitteilung, dass der Beschwerdeführer in das Landeskrankenhaus R überstellt werden müsse, sowie aufgrund des von ihm selbst wahrgenommenen aggressiven Benehmens des Beschwerdeführers konnte RI R nach Auffassung des Verwaltungssenates vertretbar davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide und im Zusammenhang damit eine ernstliche und erhebliche Lebens- oder Gesundheitsgefährdung vorliege und er nicht in anderer Weise ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden könne sowie dass keine Möglichkeit bestehe, dieser Gefahr auf andere Weise als durch sofortige Überstellung ins Landeskrankenhaus R zu begegnen.

Aus den oben angeführten Gründen war auch das Anlegen von Handfesseln zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass das Belassen der Handfesseln während der Überstellung des Beschwerdeführers in das Landeskrankenhaus R auch im Fall einer Begleitung des Beschwerdeführers durch einen Gendarmeriebeamten geboten gewesen wäre.

Im Landeskrankenhaus R wurden die Handschellen dann ohne unnötigen Aufschub geöffnet, weil dort auf andere Weise für die Sicherheit gesorgt werden konnte.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Festnahme und die Fesselung des Beschwerdeführers sowie seine Verbringung in das Landeskrankenhaus als solche nicht rechtswidrig waren.

8.       Die Regelungen des § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 UbG unterscheiden sich im Zusammenhang mit der Art und Weise der Überstellung in einem wesentlichen Punkt: Nach § 9 Abs. 1 UbG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen, wobei die Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den § 9 Abs. 3 UbG zu treffen sein wird. Nach § 9 Abs. 2 UbG (Gefahr im Verzug) hingegen haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen. Die Möglichkeit, diese Verbringung nur zu veranlassen, besteht hier somit nicht. Diese differenzierende gesetzliche Regelung erscheint im Übrigen bei einer Berücksichtigung der typischerweise in Betracht kommenden Fälle sachlich gerechtfertigt.8. Die Regelungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, UbG unterscheiden sich im Zusammenhang mit der Art und Weise der Überstellung in einem wesentlichen Punkt: Nach Paragraph 9, Absatz eins, UbG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen, wobei die Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Paragraph 9, Absatz 3, UbG zu treffen sein wird. Nach Paragraph 9, Absatz 2, UbG (Gefahr im Verzug) hingegen haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen. Die Möglichkeit, diese Verbringung nur zu veranlassen, besteht hier somit nicht. Diese differenzierende gesetzliche Regelung erscheint im Übrigen bei einer Berücksichtigung der typischerweise in Betracht kommenden Fälle sachlich gerechtfertigt.

Daraus ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungssenates, dass im gegenständlichen Fall einer Gefahr im Verzug zumindest ein Gendarmeriebeamter den Beschwerdeführer während der Überstellung vom KH H ins LKH R begleiten hätte müssen. Da dieses nicht geschehen ist, liegt insoweit Rechtswidrigkeit vor.

9.       Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Für Barauslagen iSd § 79a Abs. 4 Z. 1 AVG gebühren dem Beschwerdeführer 180 S für Stempelmarken. Die Höhe des weiteren Aufwandersatzes richtet sich nach der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995. Demnach gebühren dem Beschwerdeführer ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S sowie ein Ersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von 10.400 S, insgesamt somit 18.980 S.9. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Für Barauslagen iSd Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG gebühren dem Beschwerdeführer 180 S für Stempelmarken. Die Höhe des weiteren Aufwandersatzes richtet sich nach der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1995,. Demnach gebühren dem Beschwerdeführer ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S sowie ein Ersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von 10.400 S, insgesamt somit 18.980 S.

Schlagworte

Unterbringungsrecht, Gefahr in Verzug, Begleitung durch Exekutivbeamte erforderlich

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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