Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung der A G, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.3.1998, Zl. X-37557-1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 14.11.1997 gegen 18.17 Uhr in B, Sstraße, Kreuzung mit der Mstraße trotz Rotlichtes der dortigen Verkehrsampel die Fahrbahn der B XX in Richtung B überquert. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 76 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 800 S (18 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 14.11.1997 gegen 18.17 Uhr in B, Sstraße, Kreuzung mit der Mstraße trotz Rotlichtes der dortigen Verkehrsampel die Fahrbahn der B römisch zwanzig in Richtung B überquert. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 76, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 800 S (18 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Sie habe die mittels Grünstreifen geteilte Fahrbahn bei Grünlicht der Fußgängerampel bis zur Mitte überquert und dort auf das Umschalten derselben Ampel auf Grün gewartet. Nach dem Umschalten der Fußgängerampel auf Grün habe sie dann die zweite Fahrbahnhälfte überquert. Kurz vor dem Umschalten der Fußgängerampel auf Grün habe sie gesehen, wie ein Pkw-Lenker auf das vor ihm (wohl wegen Gelblichtes) anhaltende Fahrzeug aufgefahren sei.
3. Gemäß § 76 Abs. 3 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten.3. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (Paragraph 38, Absatz 8,) geregelt ist, nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten.
Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin nicht das Betreten zum Überqueren der Fahrbahn vorgeworfen, sondern das Überqueren der Fahrbahn an sich. Das bloße "Überqueren der Fahrbahn trotz Rotlichtes der Verkehrsampel" ist für sich allein jedoch nicht nach § 76 Abs. 3 StVO strafbar. Gegen § 76 Abs. 3 erster Satz StVO wird nur dann verstoßen, wenn die Fahrbahn bei einem anderen Licht der Verkehrsampel als dem Grünlicht zum Überqueren betreten wird. Gegen § 76 Abs. 3 letzter Satz StVO verstößt, wer das Überqueren der Fahrbahn nach ordnungsgemäßem Betreten trotz Änderung des Lichtzeichens über eine allenfalls vorhandene Schutzinsel hinaus fortsetzt.Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin nicht das Betreten zum Überqueren der Fahrbahn vorgeworfen, sondern das Überqueren der Fahrbahn an sich. Das bloße "Überqueren der Fahrbahn trotz Rotlichtes der Verkehrsampel" ist für sich allein jedoch nicht nach Paragraph 76, Absatz 3, StVO strafbar. Gegen Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz StVO wird nur dann verstoßen, wenn die Fahrbahn bei einem anderen Licht der Verkehrsampel als dem Grünlicht zum Überqueren betreten wird. Gegen Paragraph 76, Absatz 3, letzter Satz StVO verstößt, wer das Überqueren der Fahrbahn nach ordnungsgemäßem Betreten trotz Änderung des Lichtzeichens über eine allenfalls vorhandene Schutzinsel hinaus fortsetzt.
4. Die Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses legt dem Beschuldigten weder ein Verhalten, das gegen den ersten Satz des § 76 Abs. 3 StVO verstößt, noch ein solches, das gegen den letzten Satz der genannten Bestimmung verstößt, zur Last. Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist auch eine Sanierung des erstinstanzlichen Spruches durch den Verwaltungssenat nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.4. Die Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses legt dem Beschuldigten weder ein Verhalten, das gegen den ersten Satz des Paragraph 76, Absatz 3, StVO verstößt, noch ein solches, das gegen den letzten Satz der genannten Bestimmung verstößt, zur Last. Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist auch eine Sanierung des erstinstanzlichen Spruches durch den Verwaltungssenat nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fußgänger, Überqueren Straße bei Rot, TatvorwurfZuletzt aktualisiert am
26.02.2019