Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des D K, W, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.4.1997, Zl. X-6491-1997, X-6490-1997 und X-5362-1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch (nunmehr zusammengefasst) wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch (nunmehr zusammengefasst) wie folgt zu lauten hat:
„D K, W, hat am 11.6.1996 um 21.30 Uhr in seinem Betrieb Gärtnerei K in G, Rgasse, die im folgenden genannten ausländischen (polnischen) Staatsbürger bei der Erdbeer-Ernte beschäftigt, obwohl für sie weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde:
Der Beschuldigte hat durch die Beschäftigung jeder der unter a) - u) genannten Personen je eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen.Der Beschuldigte hat durch die Beschäftigung jeder der unter a) - u) genannten Personen je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen.
Über den Beschuldigten wird daher für jede der 21 angeführten Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe in Höhe von je 10.000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 48 Stunden, verhängt.Über den Beschuldigten wird daher für jede der 21 angeführten Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in Höhe von je 10.000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 48 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils 10% der verhängten Strafen, somit insgesamt 21.000 S, an Verfahrenskosten zu bezahlen."Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils 10% der verhängten Strafen, somit insgesamt 21.000 S, an Verfahrenskosten zu bezahlen."
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 42.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 42.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. In den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11.6.1996 um 21.50 Uhr als Arbeitgeber in G, Rgasse, Erdbeerfelder der Familie K, die im Spruch angeführten Ausländer (polnische Staatsangehörige) beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin je eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 3 AuslBG. Es wurde unter Anwendung des § 20 VStG je eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (48 Stunden) verhängt.1. In den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11.6.1996 um 21.50 Uhr als Arbeitgeber in G, Rgasse, Erdbeerfelder der Familie K, die im Spruch angeführten Ausländer (polnische Staatsangehörige) beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin je eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, AuslBG. Es wurde unter Anwendung des Paragraph 20, VStG je eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (48 Stunden) verhängt.
2. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen drei Straferkenntnisse im Spruch nicht einmal die Behauptung enthielten, dass er für die präsumtiven polnischen Staatsbürger eine Beschäftigungsbewilligung überhaupt benötigt hätte. Die 21 präsumtiven Arbeitnehmer seien zudem in den Straferkenntnissen nicht individualisiert worden. Auch sei in den angefochtenen Straferkenntnissen nicht dargestellt worden, unter welchen rechtlichen "Arbeits"-Bedingungen die präsumtiven Polen tätig gewesen seien und ob damit überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hätte. Tatsächlich habe zu keinem Zeitpunkt ein beschäftigungsbewilligungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorgelegen. Eine genaue Analyse des Europa-Abkommens mit Polen, welches polnischen Staatsbürgern europarechtliche Privilegien einräume, werde demnächst nachgereicht werden.
Gemäß § 44a VStG habe der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat, insbesondere den Tatort und die Tatzeit, präzise und richtig anzuführen. Da alle drei angefochtenen Straferkenntnisse keine ordnungsgemäße Tatumschreibung enthielten, fehle es allen drei Straferkenntnissen an der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur verlangten präzisen und richtigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat. Die angefochtenen Straferkenntnisse seien daher zu beheben.Gemäß Paragraph 44 a, VStG habe der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat, insbesondere den Tatort und die Tatzeit, präzise und richtig anzuführen. Da alle drei angefochtenen Straferkenntnisse keine ordnungsgemäße Tatumschreibung enthielten, fehle es allen drei Straferkenntnissen an der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur verlangten präzisen und richtigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat. Die angefochtenen Straferkenntnisse seien daher zu beheben.
Allen drei angefochtenen Straferkenntnissen fehle weiters die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters. Das Fehlen der Unterschrift sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn es sich um ein mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstelltes Straferkenntnis handle. Diese Voraussetzung sei hier offenkundig nicht gegeben, da sowohl der Spruch als auch die Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse hand- bzw. maschinschriftliche Veränderungen des ursprünglich offenbar EDV-mäßigen Ausdruckes enthielten. Alle drei angefochtenen Straferkenntnisse würden daher auch aus diesem Grund zu beheben sein.
Es werde daher beantragt, die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben; weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte, der von Beruf Gärtner ist, betreibt in G auf von ihm gepachteten Grundflächen eine Erdbeer-Plantage. Zur besseren Bewirtschaftung dieser Erdbeerfelder hat er dort - gemeinsam mit seinem Vater H K - eine Lagerhalle (Rgasse) errichtet.
Am 11.6.1996 befand sich Insp. E vom Gendarmerieposten H auf Verkehrsdienstpatrouille im Rayon G. Gegen 16.15 Uhr stellte er im Bereich der Lagerhalle Rgasse mehrere ihm unbekannte Personen sowie auch drei Fahrzeuge mit polnischen Kennzeichen fest. Bei einer Kontrolle dieser Personen stellte sich heraus, dass es sich bei diesen um polnische Staatsangehörige handelte. Der Gendarmeriebeamte klärte die Polen darüber auf, dass sie sich drei Monate legal im Bundesgebiet aufhalten dürften, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie keiner Beschäftigung nachgingen. Anschließend fuhr der Gendarmeriebeamte auf den Gendarmerieposten H zurück und verständigte von dort den Arbeitsinspektor W vom zuvor festgestellten Sachverhalt.
Gemeinsam mit dem Arbeitsinspektor W fuhr Insp. E gegen 18.00 Uhr wiederum zur Lagerhalle. Beim Eintreffen des Arbeitsinspektors sowie mehrerer Gendarmeriebeamter hielten sich alle Polen im Bereich der Lagerhalle und nicht auf den Erdbeerfeldern auf. Vom Arbeitsinspektor W wurden die Polen, von denen sich nur wenige in der deutschen bzw. englischen Sprache verständlich machen konnten, über den Grund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet befragt. Die befragten Polen beantworteten diese Fragen dahingehend, dass sie hier "auf Urlaub" seien. Der Arbeitsinspektor belehrte die Polen darüber, dass sie hier im Bundesgebiet ohne eine Beschäftigungsbewilligung keiner Arbeit nachgehen dürften. Während dieser Amtshandlung wurden von den Gendarmeriebeamten die Personaldaten der Polen anhand der Reisepässe aufgenommen.
Gegen 21.30 Uhr des 11.6.1996 fuhr Insp. E neuerlich - gemeinsam mit Insp. M - zum Gärtnereibetrieb des Beschuldigten. Aus einer Entfernung von ca. 300 bis 400 m stellte er - bei noch guten Sichtverhältnissen - fest, dass die bereits am Nachmittag betretenen Polen als Erntehelfer auf den Erdbeerfeldern arbeiteten: einige befanden sich auf den Erdbeerfeldern beim Erdbeerpflücken, andere wiederum luden gefüllte Erdbeerkisten auf den dort befindlichen Anhänger. Bei Annäherung des Gendarmeriefahrzeugs unterbrachen die Polen ihre Arbeit und rannten in Richtung Lagerhalle. Von den Gendarmeriebeamten wurde nunmehr über Funk das Arbeitsinspektorat informiert und um Assistenz ersucht.
Gegen 21.50 Uhr traf der Arbeitsinspektor W bei der Lagerhalle ein. Über Vorhalt des Arbeitsinspektors, dass die Polen hier ohne Beschäftigungsbewilligung arbeiten würden, verantwortete sich der Beschuldigte dahingehend, dass er sich "schon bemüht habe, Arbeitskräfte für seine Erdbeerfelder zu bekommen, er diesbezüglich aber keinen Erfolg gehabt hätte". Gegenüber dem Arbeitsinspektor gab der Beschuldigte im Zuge dieses Gesprächs auch zu, dass es sich hier um polnische Staatsangehörige handle, bezüglich derer er keine Beschäftigungsbewilligungen habe. Von den Gendarmeriebeamten wurden zwischenzeitlich von den polnischen Erntehelfern - auch mit Unterstützung des Beschuldigten - die Reisepässe abverlangt und (zur Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft B) in Verwahrung genommen. In diese Reisepässe wurde zur Feststellung der Identität der Polen Einsicht genommen und es wurden sodann von den Gendarmeriebeamten die Personaldaten für die Anzeigeerstattung festgestellt. Während dieser Kontrolle fiel Insp. E auch auf, dass alle polnischen Staatsangehörigen im Handflächenbereich "rote Hände" hatten. Von den Gendarmeriebeamten wurde auch in den Unterkünften (Zimmer der Lagerhalle sowie zwei Wohncontainer bei der Lagerhalle) Nachschau gehalten, wobei festgestellt wurde, dass diese Räumlichkeiten von den Polen als Unterkünfte benützt worden waren. Ein in einem Wohncontainer untergebrachter polnischer Staatsangehöriger hat Insp. E gegenüber auch erklärt, dass er sich nur für ein paar Tage im Bundesgebiet aufhalten würde und ihm dieser Aufenthalt "nichts kosten" würde.
Auch am nächsten Tag - am 12.6.1996 - wurden die polnischen Erntehelfer vom Arbeitsinspektor F bei der Arbeit auf den Erdbeerfeldern angetroffen. Bei dieser Amtshandlung ließ sich der Arbeitsinspektor von den polnischen Staatsangehörigen sogenannte "Personenblätter" mit u.a. näheren Angaben zur Identität ausfüllen.
Die am 11.6.1996 um 21.30 Uhr auf den Erdbeerfeldern tätigen polnischen Staatsangehörigen, deren Identität sich aus dem Spruch dieses Bescheides ergibt, arbeiteten dort im Auftrag des Beschuldigten (als Arbeitgeber). Sie wurden dem Beschuldigten über eine dritte Person vermittelt und er hat sie vor der Betretung in die Arbeit eingewiesen. Die polnischen Erntehelfer arbeiteten im Akkord; für die Ernte von je 1 kg Erdbeeren erhielten sie 5 S. Ihre Unterkunft in der Lagerhalle und in den Wohncontainern wurde ihnen vom Beschuldigten kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich dieser polnischen Erntehelfer über keine Beschäftigungsbewilligung. Es lagen auch keine Anzeigebestätigungen vor und sie hatten auch keine Arbeitserlaubnis und es waren auf sie auch keine Befreiungsscheine ausgestellt worden.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. In dieser wurden der Arbeitsinspektor W, die beiden Gendarmeriebeamten Insp. E und Insp. M als Zeugen einvernommen. Ebenso erfolgte die Einvernahme des Beschuldigten. Weiters wurde vom Verwaltungssenat die vom ORF am 12.6.1996 ausgestrahlte Sendung "Vorarlberg Heute", in welcher auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Bezug genommen wird und Interviews mit dem Beschuldigten sowie dem Leiter des Arbeitsmarktservice enthalten sind, in Anwesenheit der Parteien angesehen.
5. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF BGBl. Nr. 895/1995 begeht - soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Er ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S zu bestrafen.5. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, begeht - soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde. Er ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S zu bestrafen.
Nach § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG gilt als Beschäftigung (eines Ausländers) dessen Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG gilt als Beschäftigung (eines Ausländers) dessen Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.
Nach § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Nach § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.Nach Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Nach Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
6. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat vorgebracht, dass er keine Aussage darüber treffen könne, ob die betreffenden polnischen Staatsangehörigen um 21.30 Uhr des 11.6.1996 auf seinen Erdbeerfeldern gearbeitet hätten, und er auch nicht angeben könne, ob gerade diese polnischen Staatsangehörigen damals bei ihm Unterkunft genommen hätten. Eingestanden hat der Beschuldigte jedoch, dass er damals polnische Staatsangehörige aus einer wirtschaftlichen Notsituation zum Ernteeinsatz herangezogen, diese für ihre Mithilfe im Akkord (5 S/kg) entlohnt habe und er ihnen auch kostenlos die Unterkunft zur Verfügung gestellt habe.
Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass die Feststellung, wonach um 21.30 Uhr des 11.6.1996 21 polnische Staatsangehörige auf den Erdbeerfeldern des Beschuldigten gearbeitet haben, auf der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Insp. E beruht. Der Verwaltungssenat geht aufgrund der vereinbarten Entlohnung auch davon aus, dass die Polen die Erntearbeiten zu diesem Zeitpunkt für den Beschuldigten und nicht zum Zwecke des "eigenen Konsums" durchführten. Die Identität der zum Tatzeitpunkt (illegal) beschäftigten Polen wurde im Übrigen von den Gendarmeriebeamten aufgrund der vorgelegten Reisepässe eindeutig festgestellt. Beim Verwaltungssenat bestehen daher keine Zweifel, dass die im Straferkenntnis angeführten polnischen Staatsangehörigen auch jene waren, die zum Tatzeitpunkt als Erntehelfer beschäftigt wurden.
Der Beschuldigte hat - wie bereits erwähnt - eingestanden, dass er die ausländischen Arbeitskräfte aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus herangezogen, diese entlohnt und ihnen auch Unterkunft gewährt habe. Mit diesem Geständnis hat der Beschuldigte eine Wissenserklärung abgegeben, die, zumal sie die rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale der Übertretungen erfasst, eines weiteren Beweises enthebt. Den Anträgen des Rechtsvertreters des Beschuldigten, noch zusätzlich die polnischen Staatsangehörigen im Rechtshilfewege zur Frage ihrer Beschäftigung im Tatzeitpunkt einzuvernehmen sowie zur Prüfung der Sichtverhältnisse zur selben Uhrzeit einen Lokalaugenschein durchzuführen, war daher keine Folge zu geben.
Es lagen demnach dem § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG unterliegende Arbeitsverhältnisse vor, zumal der Beschuldigte diese Arbeitskräfte - nach seinen eigenen Angaben - "angelernt", entlohnt und auch kostenlos untergebracht hat. Für die Beschäftigung dieser ausländischen Arbeitskräfte wären aber Beschäftigungsbewilligungen erforderlich gewesen. Über solche hat der Beschuldigte nicht verfügt. Es lagen auch keine Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnisse sowie Befreiungsscheine vor. Die ihm zur Last gelegten Übertretungen wurden daher in objektiver Hinsicht verwirklicht.Es lagen demnach dem Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG unterliegende Arbeitsverhältnisse vor, zumal der Beschuldigte diese Arbeitskräfte - nach seinen eigenen Angaben - "angelernt", entlohnt und auch kostenlos untergebracht hat. Für die Beschäftigung dieser ausländischen Arbeitskräfte wären aber Beschäftigungsbewilligungen erforderlich gewesen. Über solche hat der Beschuldigte nicht verfügt. Es lagen auch keine Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnisse sowie Befreiungsscheine vor. Die ihm zur Last gelegten Übertretungen wurden daher in objektiver Hinsicht verwirklicht.
In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass es sich bei den vorliegenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt. Der Beschuldigte bliebe bei Begehung eines solchen Deliktes nur dann straffrei, wenn er glaubhaft machen könnte, dass ihn an der Verletzung der Vorschrift kein Verschulden trifft. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da der Beschuldigte wusste, dass er für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte behördliche Bewilligungen benötigt. Dennoch hat der Beschuldigte ausländische Arbeitskräfte ohne eine solche Bewilligung als Erntehelfer eingesetzt.
Der vom Beschuldigten geltend gemachte Notstand iS des § 6 VStG lag in diesem Fall nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass unter einem Notstand iS des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll; wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand iS des § 6 VStG begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen.Der vom Beschuldigten geltend gemachte Notstand iS des Paragraph 6, VStG lag in diesem Fall nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass unter einem Notstand iS des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll; wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand iS des Paragraph 6, VStG begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen.
Zwar hat der Beschuldigte angegeben, dass ihm in früheren Jahren seitens des Arbeitsmarktservice keine Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt worden seien und er daher aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus gezwungen gewesen sei, diese Polen heranzuziehen, ansonsten er einen Schaden von mindestens 1 Mio S erlitten hätte. Mit diesem Vorbringen hat der Beschuldigte aber keine Angaben darüber gemacht, inwiefern durch diesen Schaden seine Lebensmöglichkeit unmittelbar bedroht bzw. seine Existenz gefährdet gewesen wäre. Auch der Verwaltungssenat kann diese Existenzbedrohung unter Berücksichtigung der weiter unten angeführten Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten nicht erkennen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass der Beschuldigte einen Vermittlungsauftrag beim Arbeitsmarktservice erst am 12.6.1996 - somit nach dem Tatzeitpunkt - gestellt hat (vgl. ORF-Interview mit dem Leiter des AMS). Bei dieser Beurteilung hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.Zwar hat der Beschuldigte angegeben, dass ihm in früheren Jahren seitens des Arbeitsmarktservice keine Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt worden seien und er daher aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus gezwungen gewesen sei, diese Polen heranzuziehen, ansonsten er einen Schaden von mindestens 1 Mio S erlitten hätte. Mit diesem Vorbringen hat der Beschuldigte aber keine Angaben darüber gemacht, inwiefern durch diesen Schaden seine Lebensmöglichkeit unmittelbar bedroht bzw. seine Existenz gefährdet gewesen wäre. Auch der Verwaltungssenat kann diese Existenzbedrohung unter Berücksichtigung der weiter unten angeführten Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten nicht erkennen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass der Beschuldigte einen Vermittlungsauftrag beim Arbeitsmarktservice erst am 12.6.1996 - somit nach dem Tatzeitpunkt - gestellt hat vergleiche ORF-Interview mit dem Leiter des AMS). Bei dieser Beurteilung hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschuldigten ist folgendes anzuführen:
Der in der Berufung erfolgte Hinweis auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 348, vermag zu keiner anderen Bewertung führen, da das betreffende Abkommen eine Gleichstellung der auf dem Arbeitsmarkt tätigen polnischen Staatsangehörigen nur im Hinblick auf arbeitsrechtliche Bedingungen vorsieht (vgl. Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich).Der in der Berufung erfolgte Hinweis auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 348, vermag zu keiner anderen Bewertung führen, da das betreffende Abkommen eine Gleichstellung der auf dem Arbeitsmarkt tätigen polnischen Staatsangehörigen nur im Hinblick auf arbeitsrechtliche Bedingungen vorsieht vergleiche Artikel 37, Absatz eins, erster Gedankenstrich).
Dass den Anforderungen des § 44a VStG durch die erstinstanzlichen Straferkenntnisse nicht entsprochen worden wäre, kann der Verwaltungssenat nicht finden. Die als erwiesen angenommenen Taten wurden nämlich im Hinblick auf Tatort und Tatzeit (vgl. diesbezüglich auch die nunmehr vorgenommene Präzisierung) ausreichend konkretisiert.Dass den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG durch die erstinstanzlichen Straferkenntnisse nicht entsprochen worden wäre, kann der Verwaltungssenat nicht finden. Die als erwiesen angenommenen Taten wurden nämlich im Hinblick auf Tatort und Tatzeit vergleiche diesbezüglich auch die nunmehr vorgenommene Präzisierung) ausreichend konkretisiert.
Was den Einwand betrifft, den angefochtenen Straferkenntnissen fehle die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, was nur bei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellter Straferkenntnisse - was hier aufgrund vorgenommener hand- bzw. maschinschriftlicher Veränderungen nicht vorliege - zulässig sei, ist dem Beschuldigten zu entgegnen, dass die Ausfertigungen der angefochtenen Straferkenntisse eine DVR-Nummer aufweisen. Demzufolge war für diese mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigungen gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden ausreichend. Gegen die erlassenen Bescheide bestehen daher in formeller Hinsicht keine Bedenken; dies auch nicht aus dem Grund, als im Spruch mit Maschinschrift die Bestimmung des § 20 VStG hinzugeführt wurde bzw. Tippfehler handschriftlich korrigiert wurden.Was den Einwand betrifft, den angefochtenen Straferkenntnissen fehle die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, was nur bei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellter Straferkenntnisse - was hier aufgrund vorgenommener hand- bzw. maschinschriftlicher Veränderungen nicht vorliege - zulässig sei, ist dem Beschuldigten zu entgegnen, dass die Ausfertigungen der angefochtenen Straferkenntisse eine DVR-Nummer aufweisen. Demzufolge war für diese mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden ausreichend. Gegen die erlassenen Bescheide bestehen daher in formeller Hinsicht keine Bedenken; dies auch nicht aus dem Grund, als im Spruch mit Maschinschrift die Bestimmung des Paragraph 20, VStG hinzugeführt wurde bzw. Tippfehler handschriftlich korrigiert wurden.
7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist vom dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG auszugehen.Im gegenständlichen Fall ist vom dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG auszugehen.
Durch die übertretenen Strafnormen sollen arbeitsmarktpolitische Interessen geschützt werden; es soll insbesondere die Beschäftigung von Ausländern nur dann bewilligt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von Ausländern zulässt und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte durch sein Verhalten erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen.
Im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte angegeben, dass er ledig und von Beruf Gärtner sei. Zur Frage nach seinen finanziellen Verhältnissen hat er angegeben, dass er sein monatliches Nettoeinkommen nicht exakt beziffern könne. Er gebe aber jedenfalls jedes Jahr ca. 300.000 S aus. Er habe keinen Grundbesitz und auch kein sonstiges Vermögen. Er sei Zulassungsbesitzer eines 10 Jahre alten Pkw's der Marke Honda. Derzeit habe er keine außergewöhnlichen Schulden.
Die Bezirkshauptmannschaft B hat die verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 20 VStG festgesetzt. Dieser Beurteilung tritt der Verwaltungssenat bei, zumal die polnischen Staatsangehörigen nur kurzfristig beschäftigt wurden und der Beschuldigte wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Diese Umstände überwiegen gegenüber der als erschwerend anzusetzenden Schuldform des Vorsatzes.Die Bezirkshauptmannschaft B hat die verhängten Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, VStG festgesetzt. Dieser Beurteilung tritt der Verwaltungssenat bei, zumal die polnischen Staatsangehörigen nur kurzfristig beschäftigt wurden und der Beschuldigte wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Diese Umstände überwiegen gegenüber der als erschwerend anzusetzenden Schuldform des Vorsatzes.
Die festgesetzten Geldstrafen werden daher als schuld-, tat- und einkommensangemessen erachtet. Im Übrigen ist anzumerken, dass es sich bei den angewendeten Strafsätzen um (bis zur Hälfte unterschrittene) Mindeststrafen handelt; schon aus diesem Grund war - unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten - eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht möglich.
Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kam im vorliegenden Fall wegen des nicht als "geringfügig" zu bezeichnenden Verschuldens des Beschuldigten nicht in Frage.Die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam im vorliegenden Fall wegen des nicht als "geringfügig" zu bezeichnenden Verschuldens des Beschuldigten nicht in Frage.
8. Die drei erstinstanzlichen Straferkenntnisse wurden mit Einverständnis der Parteien zusammengefasst. Die Tatzeit "21.30 Uhr" wurde aufgrund der Aussage des Gendarmeriebeamten Insp. E präzisiert. In der mündlichen Verhandlung hat sich nämlich ergeben, dass die polnischen Staatsangehörigen um 21.30 Uhr des 11.6.1996 beschäftigt wurden, wohingegen um 21.50 Uhr lediglich die behördliche Kontrolle durchgeführt wurde. Im Hinblick auf das von der Erstinstanz erlassene Straferkenntnis zur Zl. X-6491-1997 wurde auch die Jahreszahl hinsichtlich der Tatbegehung richtiggestellt; bereits aufgrund des Ausfertigungsdatums dieses Bescheids ist ohne weiteres erkennbar, dass die Angabe der falschen Jahreszahl auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Aus all diesen Gründen wurde der Spruch neu gefasst.
Schlagworte
GeständnisZuletzt aktualisiert am
15.02.2019