TE Uvs Bescheid 1998/7/30 1-0397/98

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Veröffentlicht am 30.07.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Furtenbach über die Berufung des P E, CH-C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.4.1998, Zl. X-3616-1998, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Adressierung und am Beginn des Spruches des Straferkenntnisses jeweils statt "E B" zu lauten hat "P E".Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Adressierung und am Beginn des Spruches des Straferkenntnisses jeweils statt "E B" zu lauten hat "P E".

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.12.1997 um 15.10 Uhr einen näher bezeichneten PKW auf der Rheintal Autobahn A 14 in H, Richtung D, Höhe K gelenkt, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.12.1997 um 15.10 Uhr einen näher bezeichneten PKW auf der Rheintal Autobahn A 14 in H, Richtung D, Höhe K gelenkt, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz nicht begangen, da er zu keinem Zeitpunkt mit seinem Personenkraftwagen, amtliches Kennzeichen XXX eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette gemäß § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz entrichtet zu haben. Er sei am 30.12.1997 mit seinem Kraftfahrzeug, in welchem er noch seine Mutter und seine Ehegattin als Fahrzeuginsassin mitgeführt habe um ca. 15.00 Uhr von der nicht mautpflichtigen Gemeindestraße zwischen L und H direkt auf die ebenfalls nicht mautpflichtige bundesdeutsche Autobahn Richtung W aufgefahren. Aus diesem Grund sei es ihm daher gar nicht möglich, die österreichische Rheintal Autobahn A 14 zu benutzen, auch nicht angesichts der Tatsache, dass der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Grenzposten H zwar auf österreichischem Territorium, aber eben nicht auf der mautpflichtigen A 14 situiert gewesen sei. Diesen Grenzbereich habe er von B kommend aufgrund des dort angebrachten Hinweiszeichens "Deutschland" und ausschließlich zum Zwecke befahren, um Tätigkeiten zu verrichten, die zwingend mit der ehemaligen Grenzabfertigung zusammenhängen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz nicht begangen, da er zu keinem Zeitpunkt mit seinem Personenkraftwagen, amtliches Kennzeichen römisch 30 eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz entrichtet zu haben. Er sei am 30.12.1997 mit seinem Kraftfahrzeug, in welchem er noch seine Mutter und seine Ehegattin als Fahrzeuginsassin mitgeführt habe um ca. 15.00 Uhr von der nicht mautpflichtigen Gemeindestraße zwischen L und H direkt auf die ebenfalls nicht mautpflichtige bundesdeutsche Autobahn Richtung W aufgefahren. Aus diesem Grund sei es ihm daher gar nicht möglich, die österreichische Rheintal Autobahn A 14 zu benutzen, auch nicht angesichts der Tatsache, dass der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Grenzposten H zwar auf österreichischem Territorium, aber eben nicht auf der mautpflichtigen A 14 situiert gewesen sei. Diesen Grenzbereich habe er von B kommend aufgrund des dort angebrachten Hinweiszeichens "Deutschland" und ausschließlich zum Zwecke befahren, um Tätigkeiten zu verrichten, die zwingend mit der ehemaligen Grenzabfertigung zusammenhängen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt den im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichneten PKW (zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t) auf der Rheintal Autobahn A 14, ohne die für diese Fahrt vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

4.       Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt. Er wird vom Beschuldigten im Wesentlichen auch nicht bestritten. Dass der verfahrensgegenständliche Grenzkontrollposten von österreichischer Seite her nur über die A 14 erreichbar ist, ist eine amtsbekannte Tatsache.

5.       Nach § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996) unterliegt die Benützung der Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) u.a. durch Personenkraftwagen, solange keine fahrleistungsabhängige Maut auf diesen Straßen eingehoben wird, einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.5. Nach Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996) unterliegt die Benützung der Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) u.a. durch Personenkraftwagen, solange keine fahrleistungsabhängige Maut auf diesen Straßen eingehoben wird, einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Nach § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG 1996 begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 60.000 S zu bestrafen.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BStFG 1996 begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 60.000 S zu bestrafen.

6.       Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, er habe an diesem Grenzposten Tätigkeit zu verrichten gehabt, die zwingend mit der ehemaligen Grenzabfertigung zusammengehangen hätten. Auf Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates konkretisierte der Berufungswerber diese Behauptung dahingehend, dass seine im Fahrzeug mitfahrende Mutter ihren Pass nicht mehr habe finden können und er der Meinung gewesen sei, dass ein entsprechender Passierschien nur an der verfahrensgegenständlichen Grenzkontrollstelle ausgestellt werden könne.

Dieses Vorbringen vermag den Berufungswerber nicht zu entschuldigen. Wie er auf die Idee gekommen ist, dass ein Passierschein nur an einem Autobahngrenzübergang ausgestellt werden kann, und nicht auch am naheliegenden Bundesstraßengrenzübergang ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Ein solcher Irrtum stellt eine grobe Fahrlässigkeit des Berufungswerbers dar. Er hätte sich zumindest beim Bundesstraßengrenzübergang rückversichern müssen. Auch wenn es den Tatsachen entsprochen hätte, dass ein Passierschein nur am Autobahngrenzübergang ausgestellt werden kann, hätte dies den Berufungswerber dennoch nicht zur Benützung einer Autobahn ohne Entrichtung der Maut berechtigt.

7.       Zur Strafhöhe hat die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Als einziger Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt - zumindest in Vorarlberg - verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung.7. Zur Strafhöhe hat die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann nach Paragraph 20, VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Als einziger Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt - zumindest in Vorarlberg - verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung.

8.       Im Straferkenntnis hat sich die Behörde in der Bezeichnung des Bescheidadressaten "vergriffen", dadurch dass sie den Vornamen des Berufungswerbers nicht angeführt hat. Insbesondere aus der Adressierung und der Nennung des Familiennamens mit dem Zusatz "B" ergibt sich aber eindeutig, dass der Berufungswerber gemeint war. Eine Berichtigung ist somit jederzeit möglich (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 25.5.1992, Zl. 91/15/0085 und das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1991, Zl. 90/07/0137).

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Bescheidadressat, kein Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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