TE Uvs Bescheid 1998/8/3 1-0692/97

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Veröffentlicht am 03.08.1998
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Norm

AusbildungsvorbehaltsG §1
VStG §1
EG-Vertrag Art52

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des Dkfm. E M, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.7.1997, Zl. X-4699-1997, X-12212-1997 und X-16534-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2. und 3. aufgehoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2. und 3. aufgehoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Im Übrigen wird der Berufung zu Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis nunmehr wie folgt zu lauten hat:

"Dkfm. E M, M, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der 'D P S f N GmbH' (mit dem Sitz in M) zu verantworten, dass in der Ausgabe der Vorarlberger Nachrichten vom 8.3.1997 durch Einschaltung des Inserats mit folgendem Text

         'Aktuelles Ausbildungsziel: Naturpraktiker A/Heilpraktiker D, Tage der offenen Tür am Sa. 15.3. + So. 16.3. in L, Mstr., VORTRAGS-PROGRAMM, Sa. 15 Uhr: Sinn der Krankheit, Sa. 17 Uhr: Rückenschmerzen, Sa. 19 Uhr: Wie ändere ich meinen Mann (oder sonst jemanden), So. 10 Uhr: Das Berufsbild des Tierheilpraktikers, So. 12 Uhr: Neue Entwicklungen in der Psychotherapie, So. 14 Uhr: Das Berufsbild des Heilpraktikers. Informieren Sie sich bei Europas Bildungseinrichtung Nr. 1 für Naturheilverfahren, p s, B/L, Info: Mstr., D-L, Telefon B: XXX' die Ausbildung zum Naturpraktiker und Heilpraktiker für Österreich angeboten und beworben wurde, wobei die Ausbildung zur diesen Tätigkeiten ausschließlich den nach § 1 Abs. 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz vorgesehenen Einrichtungen obliegt und die 'D P S f N GmbH' keine dieser Einrichtungen darstellt. 'Aktuelles Ausbildungsziel: Naturpraktiker A/Heilpraktiker D, Tage der offenen Tür am Sa. 15.3. + So. 16.3. in L, Mstr., VORTRAGS-PROGRAMM, Sa. 15 Uhr: Sinn der Krankheit, Sa. 17 Uhr: Rückenschmerzen, Sa. 19 Uhr: Wie ändere ich meinen Mann (oder sonst jemanden), So. 10 Uhr: Das Berufsbild des Tierheilpraktikers, So. 12 Uhr: Neue Entwicklungen in der Psychotherapie, So. 14 Uhr: Das Berufsbild des Heilpraktikers. Informieren Sie sich bei Europas Bildungseinrichtung Nr. 1 für Naturheilverfahren, p s, B/L, Info: Mstr., D-L, Telefon B: XXX' die Ausbildung zum Naturpraktiker und Heilpraktiker für Österreich angeboten und beworben wurde, wobei die Ausbildung zur diesen Tätigkeiten ausschließlich den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetz vorgesehenen Einrichtungen obliegt und die 'D P S f N GmbH' keine dieser Einrichtungen darstellt.

Der Beschuldigte hat dadurch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 Ausbildungsvorbehaltsgesetz BGBl. Nr. 378/1996 (Artikel II) verletzt. Gemäß § 2 leg. cit. wird deshalb über ihn eine Geldstrafe von 5.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."Der Beschuldigte hat dadurch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ausbildungsvorbehaltsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996, (Artikel römisch zwei) verletzt. Gemäß Paragraph 2, leg. cit. wird deshalb über ihn eine Geldstrafe von 5.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt."

Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich damit auf 500 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich damit auf 500 S.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als das gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zur Vertretung nach außen berufene Organ der D P S M folgendes zu verantworten:1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als das gemäß Paragraph 9, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zur Vertretung nach außen berufene Organ der D P S M folgendes zu verantworten:

         1.       Werbungen in den Zeitschriften "K Gesundheitsratgeber" und "Gesundheit" für das Jahr 1997 für folgende Ausbildung:

         "P S E B Nr. 1 für Naturheilkunde führt in Österreich Seminare für jedermann sowie 2½ Jahre umfassende Lehrgänge entsprechend der BRD-Ausbildung für das Berufsziel Heilpraktiker durch. In Österreich dürfen jedoch nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht gesetzlich den Ärzten vorbehalten sind. Info L/B Tel. XXX." "P S E B Nr. 1 für Naturheilkunde führt in Österreich Seminare für jedermann sowie 2½ Jahre umfassende Lehrgänge entsprechend der BRD-Ausbildung für das Berufsziel Heilpraktiker durch. In Österreich dürfen jedoch nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht gesetzlich den Ärzten vorbehalten sind. Info L/B Tel. römisch 30 ."

         Werbung in den Vorarlberger Nachrichten vom 8.3.1997 für folgende Ausbildung:

         "Aktuelles Ausbildungsziel: Naturpraktiker A/Heilpraktiker D. Tage der offenen Tür am Samstag 15.03. + Sonntag 16.03. in L, Mstr. Vortrags-Programm Sa. 15.00 Uhr: Sinn der Krankheit, Sa. 17.00 Uhr: Rückenschmerzen, Sa. 19.00 Uhr: Wie verändere ich meinen Mann (oder sonst jemanden), So. 10.00 Uhr: Das Berufsbild des Tierheilpraktikers, So. 12.00 Uhr: Neue Entwicklungen in der Psychotherapie, So. 14.00 Uhr: Das Berufsbild des Heilpraktikers. Info B Tel. XXX." "Aktuelles Ausbildungsziel: Naturpraktiker A/Heilpraktiker D. Tage der offenen Tür am Samstag 15.03. + Sonntag 16.03. in L, Mstr. Vortrags-Programm Sa. 15.00 Uhr: Sinn der Krankheit, Sa. 17.00 Uhr: Rückenschmerzen, Sa. 19.00 Uhr: Wie verändere ich meinen Mann (oder sonst jemanden), So. 10.00 Uhr: Das Berufsbild des Tierheilpraktikers, So. 12.00 Uhr: Neue Entwicklungen in der Psychotherapie, So. 14.00 Uhr: Das Berufsbild des Heilpraktikers. Info B Tel. römisch 30 ."

         2.       Werbung in der Zeitschrift "Gesund und Vital" Nr. 2/1997 für folgende Ausbildung: "Aktuelles Ausbildungsziel: Naturpraktiker. Informieren Sie sich bei E B Nr. 1 für Naturheilverfahren P S B/L Tel. XXX. Information über: P S Hstraße, F 2. Werbung in der Zeitschrift "Gesund und Vital" Nr. 2 aus 1997, für folgende Ausbildung: "Aktuelles Ausbildungsziel: Naturpraktiker. Informieren Sie sich bei E B Nr. 1 für Naturheilverfahren P S B/L Tel. römisch 30 . Information über: P S Hstraße, F

         3.       Werbung in den Vorarlberger Nachrichten vom 10./11.05.1997 für folgende Ausbildung:

         "Aktuelles Ausbildungsziel: Naturpraktiker. Informieren Sie sich bei E B Nr. 1 für Naturheilverfahren P S B/L. Info: Mstraße, D-L Tel. B: XXX." "Aktuelles Ausbildungsziel: Naturpraktiker. Informieren Sie sich bei E B Nr. 1 für Naturheilverfahren P S B/L. Info: Mstraße, D-L Tel. B: römisch 30 ."

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin je eine Übertretung des Art. II § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz erlassen wird, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 378/1996. Es wurde je eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (24 Stunden) verhängt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin je eine Übertretung des Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz erlassen wird, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,. Es wurde je eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (24 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass ein strafbarer Tatbestand nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht vorliege. Die D P S f N GmbH bewerbe zwei verschiedene Ausbildungswege und zwar: zum Heilpraktiker (D) und zum Naturpraktiker (A). Die angebotene Ausbildung sei nicht strafbar. Dass die Ausbildung zum Heilpraktiker für Deutschland uneingeschränkt erlaubt sei, liege auf der Hand. Die Ausbildung zum Naturpraktiker für Österreich habe folgendes zum Ziel: "Förderung des Wohlbefindens von Menschen mit natürlichen Methoden unter Ausschluss jeder gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit." Auch diese Ausbildung sei nicht einmal einfachgesetzlich strafbar. Wäre diese durch das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten, so wäre das Ausbildungsvorbehaltsgesetz wegen Verstoßes gegen die Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit (Art. 17 StGG) verfassungswidrig. Auf diese Verfassungswidrigkeit könne sich auch ein Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland berufen, erstens weil es sich um einen Normfehler handle und zweitens kraft EU-Rechts. Ob die Ärztekammer oder sonst jemand für den Beruf des Heilpraktikers in Österreich einen Bedarf sehe oder nicht, sei vollkommen gleichgültig. Es sei jedenfalls in Österreich nicht verboten, eine Ausbildung für eine legale Berufsausübung im EU-Ausland auszuüben und zu bewerben, ebenso wenig eine Ausbildung für einen Beruf in Österreich, bei dem die gesetzlichen Vorbehalte zu Gunsten der gesetzlich geregelten Heilberufe respektiert werden. Eine Ausbildung zu den im Ausbildungsvorbehaltsgesetz angeführten Heilberufen (Ärzte, Dentisten, Hebammen, Krankenpfleger, MTD, Psychologen, Psychotherapeuten, Tierärzte) werde weder angeboten, angestrebt noch erteilt. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass ein strafbarer Tatbestand nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht vorliege. Die D P S f N GmbH bewerbe zwei verschiedene Ausbildungswege und zwar: zum Heilpraktiker (D) und zum Naturpraktiker (A). Die angebotene Ausbildung sei nicht strafbar. Dass die Ausbildung zum Heilpraktiker für Deutschland uneingeschränkt erlaubt sei, liege auf der Hand. Die Ausbildung zum Naturpraktiker für Österreich habe folgendes zum Ziel: "Förderung des Wohlbefindens von Menschen mit natürlichen Methoden unter Ausschluss jeder gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit." Auch diese Ausbildung sei nicht einmal einfachgesetzlich strafbar. Wäre diese durch das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten, so wäre das Ausbildungsvorbehaltsgesetz wegen Verstoßes gegen die Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit (Artikel 17, StGG) verfassungswidrig. Auf diese Verfassungswidrigkeit könne sich auch ein Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland berufen, erstens weil es sich um einen Normfehler handle und zweitens kraft EU-Rechts. Ob die Ärztekammer oder sonst jemand für den Beruf des Heilpraktikers in Österreich einen Bedarf sehe oder nicht, sei vollkommen gleichgültig. Es sei jedenfalls in Österreich nicht verboten, eine Ausbildung für eine legale Berufsausübung im EU-Ausland auszuüben und zu bewerben, ebenso wenig eine Ausbildung für einen Beruf in Österreich, bei dem die gesetzlichen Vorbehalte zu Gunsten der gesetzlich geregelten Heilberufe respektiert werden. Eine Ausbildung zu den im Ausbildungsvorbehaltsgesetz angeführten Heilberufen (Ärzte, Dentisten, Hebammen, Krankenpfleger, MTD, Psychologen, Psychotherapeuten, Tierärzte) werde weder angeboten, angestrebt noch erteilt. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3.       Mit diesem Berufungsvorbringen wird nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstinstanz behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht ausdrücklich verlangt. Der Verwaltungssenat hat daher von einer solchen gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen.3. Mit diesem Berufungsvorbringen wird nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstinstanz behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht ausdrücklich verlangt. Der Verwaltungssenat hat daher von einer solchen gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG abgesehen.

4.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte war am 8.3.1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D P S f N GmbH" mit dem Sitz in M. Als solcher war er im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser juristischen Person. In dieser Funktion war er dafür verantwortlich, dass am 8.3.1997 in den "Vorarlberger Nachrichten", einer in S erscheinenden Tageszeitung, der im Spruch (dieses Straferkenntnisses) zitierte Text inseriert wurde. Aufgrund dieses Inserats konnten sich Interessierte über einen telefonischen Anschluss in B bei der "paracelsus schule" in B/L näher über die angebotene Ausbildung zum Naturpraktiker und Heilpraktiker informieren.4. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte war am 8.3.1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D P S f N GmbH" mit dem Sitz in M. Als solcher war er im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser juristischen Person. In dieser Funktion war er dafür verantwortlich, dass am 8.3.1997 in den "Vorarlberger Nachrichten", einer in S erscheinenden Tageszeitung, der im Spruch (dieses Straferkenntnisses) zitierte Text inseriert wurde. Aufgrund dieses Inserats konnten sich Interessierte über einen telefonischen Anschluss in B bei der "paracelsus schule" in B/L näher über die angebotene Ausbildung zum Naturpraktiker und Heilpraktiker informieren.

5.       § 1 Abs. 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz (Art. II, BGBl. Nr. 378/1996) lautet wie folgt:5. Paragraph eins, Absatz eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetz (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,) lautet wie folgt:

"Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das 1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984,"Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das 1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,,

  1. 2.Ziffer 2
    Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl. Nr. 90/1949,Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
  2. 3.Ziffer 3
    Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), BGBl. Nr. 310/1994,Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
  3. 4.Ziffer 4
    Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz - KrankenpflegeG), BGBl. Nr. 102/1961,Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz - KrankenpflegeG), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
  4. 5.Ziffer 5
    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
  5. 6.Ziffer 6
    Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), BGBl. Nr. 360/1990,Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
  6. 7.Ziffer 7
    Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990, oderBundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder
  7. 8.Ziffer 8
    Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl. Nr. 16/1975,Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,,
jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten."

§ 1 Abs. 2 leg. cit. lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. lautet wie folgt:

"Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch."

Der § 2 leg. cit. bestimmt, dass derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, eine Verwaltungsübertretung begeht und hiefür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen ist.Der Paragraph 2, leg. cit. bestimmt, dass derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, eine Verwaltungsübertretung begeht und hiefür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen ist.

6.       Durch die Aufzählung der im § 1 unter den Z. 1 bis 8 angeführten gesetzlichen Bestimmungen soll gewährleistet werden, dass die Ausübung der in diesen Gesetzen jeweils geregelten Tätigkeiten nur bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist. Dies liegt im gesundheitspolitischen Interesse, da dadurch "das Niveau der österreichischen Gesundheitsversorgung im berechtigten Interesse der Patienten und Patientinnen auf entsprechend hohem Niveau sichergestellt bleibt" (vgl. Regierungsvorlage, 150 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP). Ziel dieses Gesetzes war es daher, "den verschiedenen, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Instituten, die sich in zunehmendem Maß nunmehr auch in Österreich etablieren und hier 'Heilpraktikerausbildungen' intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten" (vgl. RV).6. Durch die Aufzählung der im Paragraph eins, unter den Ziffer eins bis 8 angeführten gesetzlichen Bestimmungen soll gewährleistet werden, dass die Ausübung der in diesen Gesetzen jeweils geregelten Tätigkeiten nur bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist. Dies liegt im gesundheitspolitischen Interesse, da dadurch "das Niveau der österreichischen Gesundheitsversorgung im berechtigten Interesse der Patienten und Patientinnen auf entsprechend hohem Niveau sichergestellt bleibt" vergleiche Regierungsvorlage, 150 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode Ziel dieses Gesetzes war es daher, "den verschiedenen, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Instituten, die sich in zunehmendem Maß nunmehr auch in Österreich etablieren und hier 'Heilpraktikerausbildungen' intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten" vergleiche RV).

Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen einer Ausbildung verschiedene Tätigkeiten angeboten und beworben, die ansonsten zulässigerweise nur durch bestimmte, in den Z. 1 bis 8 des § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz angeführte Berufsgruppen durchgeführt werden dürfen. Insbesondere die Beurteilung des Vorliegens einer körperlichen Krankheit ("Rückenschmerzen") obliegt den Ärzten; auch mit der Ankündigung der Einführung in das "Berufsbild des Tierheilpraktikers" sowie in "Neue Entwicklungen in der Psychotherapie" wird auf Lehrinhalte verwiesen, deren Vermittlung und Anwendung der Berufsgruppe der Tierärzte sowie der Psychotherapeuten vorbehalten sind. Der Beschuldigte hat demnach Tätigkeiten angeboten und beworben, die in den Aufgabenbereich bestimmter medizinischer Berufe fallen. Er hat damit das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen einer Ausbildung verschiedene Tätigkeiten angeboten und beworben, die ansonsten zulässigerweise nur durch bestimmte, in den Ziffer eins bis 8 des Paragraph eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetz angeführte Berufsgruppen durchgeführt werden dürfen. Insbesondere die Beurteilung des Vorliegens einer körperlichen Krankheit ("Rückenschmerzen") obliegt den Ärzten; auch mit der Ankündigung der Einführung in das "Berufsbild des Tierheilpraktikers" sowie in "Neue Entwicklungen in der Psychotherapie" wird auf Lehrinhalte verwiesen, deren Vermittlung und Anwendung der Berufsgruppe der Tierärzte sowie der Psychotherapeuten vorbehalten sind. Der Beschuldigte hat demnach Tätigkeiten angeboten und beworben, die in den Aufgabenbereich bestimmter medizinischer Berufe fallen. Er hat damit das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht einmal behauptet hat, dass ihn an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Demnach war, zumal es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, gemäß § 5 Abs. 1 VStG von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Unabhängig davon ist lediglich ergänzend anzuführen, dass sich der Beschuldigte als Fremder vor dem Einschalten eines solchen Inserats über die österreichische Rechtslage hätte kundig machen und entsprechend informieren müssen. Dies hat der Beschuldigte (erschließbar) unterlassen, weshalb auch aus diesem Grund ohne weiteres Verschulden anzunehmen wäre.In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht einmal behauptet hat, dass ihn an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Demnach war, zumal es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Unabhängig davon ist lediglich ergänzend anzuführen, dass sich der Beschuldigte als Fremder vor dem Einschalten eines solchen Inserats über die österreichische Rechtslage hätte kundig machen und entsprechend informieren müssen. Dies hat der Beschuldigte (erschließbar) unterlassen, weshalb auch aus diesem Grund ohne weiteres Verschulden anzunehmen wäre.

Dass die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 17 StGG garantierten Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit verfassungswidrig wären, kann der Verwaltungssenat nicht finden. Auch dieses Grundrecht unterliegt nämlich immanenten Schranken, wobei als Prüfungsmaßstab letztlich - wie etwa beim Grundrecht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit - nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommt. Die hier getroffene gesetzliche Regelung, die bestimmten Einrichtungen zur Wahrung des Standards der medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Ausbildung zu ärzteähnlichen Tätigkeiten untersagt, kann nicht als unverhältnismäßige Einschränkung der durch Art. 17 StGG garantierten Freiheiten angesehen werden.Dass die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der nach Artikel 17, StGG garantierten Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit verfassungswidrig wären, kann der Verwaltungssenat nicht finden. Auch dieses Grundrecht unterliegt nämlich immanenten Schranken, wobei als Prüfungsmaßstab letztlich - wie etwa beim Grundrecht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit - nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommt. Die hier getroffene gesetzliche Regelung, die bestimmten Einrichtungen zur Wahrung des Standards der medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Ausbildung zu ärzteähnlichen Tätigkeiten untersagt, kann nicht als unverhältnismäßige Einschränkung der durch Artikel 17, StGG garantierten Freiheiten angesehen werden.

Abgesehen davon ist auch ein durch die Vollziehung erfolgter Grundrechtseingriff nicht erkennbar. Es ist nämlich anzumerken, dass Zweifel bestehen, ob im Zusammenhang mit dem hier angebotenen Ausbildungsziel überhaupt von einem "wissenschaftlichen Arbeiten" ausgegangen werden kann. Diese Zweifel bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu dieser Ausbildung jedermann, und zwar ohne einen Mindeststandard an fachlicher Befähigung oder schulischer Ausbildung angeboten wird. Aus dem näher umschriebenen Ausbildungsziel lässt sich weiters erschließen, dass dieses nicht über ein gemeinverständliches Niveau hinausgeht. Auch unter diesem Gesichtspunkt käme eine subjektive Rechtsverletzung des Beschuldigten durch das angefochtene Straferkenntnis nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 3191).Abgesehen davon ist auch ein durch die Vollziehung erfolgter Grundrechtseingriff nicht erkennbar. Es ist nämlich anzumerken, dass Zweifel bestehen, ob im Zusammenhang mit dem hier angebotenen Ausbildungsziel überhaupt von einem "wissenschaftlichen Arbeiten" ausgegangen werden kann. Diese Zweifel bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu dieser Ausbildung jedermann, und zwar ohne einen Mindeststandard an fachlicher Befähigung oder schulischer Ausbildung angeboten wird. Aus dem näher umschriebenen Ausbildungsziel lässt sich weiters erschließen, dass dieses nicht über ein gemeinverständliches Niveau hinausgeht. Auch unter diesem Gesichtspunkt käme eine subjektive Rechtsverletzung des Beschuldigten durch das angefochtene Straferkenntnis nicht in Betracht vergleiche VfSlg. 3191).

Die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen aber auch nicht gegen EU-Recht. In der bereits zitierten Regierungsvorlage ist diesbezüglich festgehalten, dass "keine EU-Vorgaben in Richtung Zulassung eines Heilpraktikerberufes bestehen, ja sogar in der überwiegenden Zahl der übrigen EU-Mitgliedstaaten eine der österreichischen Rechtslage vergleichbare Situation besteht". Diese Gesetzesmaterialien stehen im Einklang mit der Judikatur des EuGH, wonach es den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen ihrer Gesetzgebung nicht verboten ist, ärzteähnliche Tätigkeiten nur solchen Personen vorzubehalten, die hiefür auch eine anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben (vgl. EuGH Rs. C-61/89, Rechtsache Bouchouda, Slg. 1990, I-3551).Die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen aber auch nicht gegen EU-Recht. In der bereits zitierten Regierungsvorlage ist diesbezüglich festgehalten, dass "keine EU-Vorgaben in Richtung Zulassung eines Heilpraktikerberufes bestehen, ja sogar in der überwiegenden Zahl der übrigen EU-Mitgliedstaaten eine der österreichischen Rechtslage vergleichbare Situation besteht". Diese Gesetzesmaterialien stehen im Einklang mit der Judikatur des EuGH, wonach es den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen ihrer Gesetzgebung nicht verboten ist, ärzteähnliche Tätigkeiten nur solchen Personen vorzubehalten, die hiefür auch eine anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben vergleiche EuGH Rs. C-61/89, Rechtsache Bouchouda, Slg. 1990, I-3551).

7.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, im öffentlichen Interesse Einrichtungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu verhindern, die nicht über eine entsprechende - mit dem Standard in Österreich vergleichbare - Qualifikation verfügen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Mildernd war die (für Vorarlberg geltende) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte trotz Aufforderung keine Angaben gemacht. Der Verwaltungssenat würde die (nunmehr festgesetzte) Geldstrafe aber auch bei einer Person ohne Vermögen, ohne Schulden und einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 20.000 S nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit umfangreicher Werbetätigkeit ist, gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Zu berücksichtigen im Rahmen der Strafbemessung ist weiters auch der bis zum Betrag von 500.000 S reichende Strafrahmen.

8.       Der Spruchpunkt 1. wurde auf eine, und zwar die im Bezirk B begangene Tat eingeschränkt. Dies deshalb, weil für die Beurteilung der anderen der in diesem Spruchpunkt angeführten Tat - ebenso wie bei Spruchpunkt 2. - die Erstinstanz (mangels Veröffentlichung der betreffenden Werbung in ihrem Wirkungsbereich) als örtlich unzuständige Behörde eingeschritten ist. Demzufolge wurde zu Spruchpunkt 1. auch die Geldstrafe um die Hälfte herabgesetzt. Der Spruchpunkt 3. wurde deshalb behoben, weil sich aus der Umschreibung dieser Tat nicht ausreichend konkret ableiten lässt, inwieweit damit gegen die Bestimmung des § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz verstoßen wurde.8. Der Spruchpunkt 1. wurde auf eine, und zwar die im Bezirk B begangene Tat eingeschränkt. Dies deshalb, weil für die Beurteilung der anderen der in diesem Spruchpunkt angeführten Tat - ebenso wie bei Spruchpunkt 2. - die Erstinstanz (mangels Veröffentlichung der betreffenden Werbung in ihrem Wirkungsbereich) als örtlich unzuständige Behörde eingeschritten ist. Demzufolge wurde zu Spruchpunkt 1. auch die Geldstrafe um die Hälfte herabgesetzt. Der Spruchpunkt 3. wurde deshalb behoben, weil sich aus der Umschreibung dieser Tat nicht ausreichend konkret ableiten lässt, inwieweit damit gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetz verstoßen wurde.

Schlagworte

Berufsgruppen, vorbehaltene Tätigkeiten, EU-Konformität

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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