Norm
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des S G, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.2.1998, Zl. X-13121-1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses nunmehr wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses nunmehr wie folgt zu lauten hat:
"S G hat im Zeitraum vom 9.2.1996 bis zum 24.5.1996
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Auflagen Nr. 2 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom 16.3.1995 zur Beseitigung von Störungen im Nahbereich des Naturschutzgebietes M-G Ried innerhalb der ihm vorgeschriebenen Frist (bis spätestens 10.8.1995) zumindest bis zum 24.5.1996 nicht erfüllt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 34 Abs. 1 lit. f Landschaftsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 16.3.1995. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (4 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Auflagen Nr. 2 und 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom 16.3.1995 zur Beseitigung von Störungen im Nahbereich des Naturschutzgebietes M-G Ried innerhalb der ihm vorgeschriebenen Frist (bis spätestens 10.8.1995) zumindest bis zum 24.5.1996 nicht erfüllt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 34, Absatz eins, Litera f, Landschaftsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 16.3.1995. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (4 Tage) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass der Auflage nicht fristgemäß nachgekommen worden sei. Er sei mit ca. 3 Mio S verschuldet und habe bei einem Einkommen von ca. 15.000 S monatlich 10.800 S monatlich an Unterhalt für drei Kinder zu leisten. Der von ihm beauftragte Gärtner habe aufgrund einer Erkrankung seinem Auftrag zur Durchführung der Maßnahmen nicht nachkommen können. Zudem wende er ein, dass aufgrund seiner Scheidung die Besitzverhältnisse am gegenständlichen Grundstück nach wie vor ungeklärt seien.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 16.3.1995 wurden dem Beschuldigten u.a. die vorher erwähnten Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich eines auf dem GST-NR XXX des GB F mit Aushubmaterial erstellten Parkplatzes vorgeschrieben. Die Sanierungsmaßnahmen wären bis spätestens zum 10.8.1995 abzuschließen gewesen. Sie wurden aber bis zum 24.5.1996 nicht durchgeführt.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 16.3.1995 wurden dem Beschuldigten u.a. die vorher erwähnten Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich eines auf dem GST-NR römisch 30 des GB F mit Aushubmaterial erstellten Parkplatzes vorgeschrieben. Die Sanierungsmaßnahmen wären bis spätestens zum 10.8.1995 abzuschließen gewesen. Sie wurden aber bis zum 24.5.1996 nicht durchgeführt.
Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens angenommen. Er wird vom Beschuldigten nicht bestritten.
Wegen derselben Übertretung wurde der Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.1.1996, Zl. X-XXX-1995, bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 8.2.1996 zugestellt.
4. Nach § 34 Abs. 1 lit. f des Landschaftsschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.4. Nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera f, des Landschaftsschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.
Die vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände einer Erkrankung des beauftragten Gärtners bzw. ungeklärter Besitzverhältnisse können ihn nicht entschuldigen. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewesen, rechtzeitig für die ordnungsgemäße Erfüllung der gegenständlichen Auflagen Vorsorge zu treffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach einem Überprüfungsbericht des Naturschutzbeauftragten der Bezirkshauptmannschaft F die gegenständlichen Verfügungen am 25.6.1998 - somit fast drei Jahre nach Ablauf der im erwähnten Bescheid gesetzten Frist - noch immer nicht ordnungsgemäß erfüllt waren. Der Beschuldigte hat auch nicht dargetan, inwieweit die ungeklärten Besitzverhältnisse für die Erfüllung der bescheidmäßigen Verfügungen hinderlich waren und was er zur Beseitigung solcher allfälliger Hindernisse unternommen hat.
5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretenen Vorschriften geschützte Interesse des Landschaftsschutzes erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerend war die bereits oben erwähnte einschlägige Vorstrafe zu werten. Die festgesetzte Strafe ist auch im Hinblick auf die vom Beschuldigten in seiner Berufung bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse angemessen.
Die Strafe war herabzusetzen, weil der Tatzeitraum einzuschränken war. Der Zeitraum bis zum 8.2.1996 ist nämlich bereits vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.1.1996, Zl. X-25719-1995, (zugestellt am 8.2.1996) erfasst. Hinsichtlich dieses Zeitraumes ist eine neuerliche Bestrafung nicht zulässig.
6. Bei der Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war zu berücksichtigen, dass die Nichtbefolgung der Verfügung 2. und die Nichtbefolgung der Verfügung 3. des näher bezeichneten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F jeweils eine eigene Übertretung darstellt.
Die Sanktionsnorm war richtigzustellen, weil sich nach § 1 Abs. 2 VStG die Strafe nur dann nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, wenn das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter nicht günstiger wäre. Am 4. April 1997 - somit nach dem Tatzeitpunkt, aber vor der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in Kraft getreten. Der § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes sieht im Gegensatz zum § 34 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988, für die gegenständliche Übertretung nur eine Geldstrafe und keine primäre Arreststrafe vor. Er ist daher die für den Täter günstigere Strafbestimmung.Die Sanktionsnorm war richtigzustellen, weil sich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG die Strafe nur dann nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, wenn das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter nicht günstiger wäre. Am 4. April 1997 - somit nach dem Tatzeitpunkt, aber vor der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, in Kraft getreten. Der Paragraph 57, Absatz 2, dieses Gesetzes sieht im Gegensatz zum Paragraph 34, Absatz 3, des Landschaftsschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1982, und Nr. 22 aus 1988,, für die gegenständliche Übertretung nur eine Geldstrafe und keine primäre Arreststrafe vor. Er ist daher die für den Täter günstigere Strafbestimmung.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, günstigere RechtsnormZuletzt aktualisiert am
15.02.2019