TE Uvs Bescheid 1998/8/7 2-04/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.1998
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Norm

PersFrSchutzG Art2 Abs1 Z2
PersFrSchutzG Art4 Abs2
StPO §175 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z1
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Beschwerde des T F, W, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme und Anhaltung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers am 1.1.1998 im Gemeindearrest der Stadtpolizei D hinsichtlich des Zeitraumes 7.45 Uhr bis 10.48 Uhr für rechtswidrig erklärt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme um 6.00 Uhr und der anschließenden Anhaltung bis 7.45 Uhr abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers am 1.1.1998 im Gemeindearrest der Stadtpolizei D hinsichtlich des Zeitraumes 7.45 Uhr bis 10.48 Uhr für rechtswidrig erklärt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme um 6.00 Uhr und der anschließenden Anhaltung bis 7.45 Uhr abgewiesen.

Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 18.980 S bestimmt. Das Mehrbehren des Beschwerdeführers sowie der Kostenersatzantrag der belangten Behörde werden abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 18.980 S bestimmt. Das Mehrbehren des Beschwerdeführers sowie der Kostenersatzantrag der belangten Behörde werden abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

1.       In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in der Silvesternacht des 1.1.1998 in D für sich und seine Freundin ein Taxi in Anspruch genommen habe. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Taxifahrer betreffend den Fahrpreis habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, den Vorfall bei der Stadtpolizei zu melden. Zu diesem Zweck habe sich der Beschwerdeführer auch dorthin begeben. Anstatt sich mit dem besagten Taxifahrer, der sich ebenfalls zur Stadtpolizei D begeben habe, zu beschäftigen, hätten die Beamten jedoch den Beschwerdeführer vernommen und in weiterer Folge auch festgenommen, obwohl überhaupt kein Anlass dafür bestanden habe. Im Zuge dieser Festnahme sei es zu Gewalttätigkeiten der Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen. Seine Enthaftung sei erst nach Stunden am Vormittag des 1.1.1998 erfolgt. Zuvor sei ihm zu keiner Zeit mitgeteilt worden, weshalb er denn verhaftet worden sei.

Die Vorgangsweise der Beamten sei mehrfach rechtswidrig gewesen, weil keinerlei Grund für eine Verhaftung bestanden habe und weil er durch die Art und Weise der Festnahme in seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt worden sei.

2.       Der Bürgermeister der Stadt D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden der Beschwerdeführer sowie als Zeugen R I, W L sowie die Polizeibeamten N, H, M und P einvernommen. Folgender Sachverhalt steht fest:3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden der Beschwerdeführer sowie als Zeugen R römisch eins, W L sowie die Polizeibeamten N, H, M und P einvernommen. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 1.1.1998, einige Minuten vor 5.50 Uhr, teilte der Taxifahrer W L auf der Dienststelle der Stadtpolizei D den diensthabenden Beamten mit, dass er soeben überfallen worden sei. L wies Hautabschürfungen an den Daumenballen seiner Hände auf und zeigte den Polizisten auch Verletzungen an den Ellbogen und an den Knien. Seine Hose war im Bereich der beiden Knie beschädigt. Die Stadtpolizei löste eine Alarmfahndung aus.

Als Beamte der Stadtpolizei gerade im Begriff waren, mit dem Taxilenker den Tatort aufzusuchen, erschienen gegen 5.50 Uhr der Beschwerdeführer und seine Freundin R K (nunmehr I) ebenfalls auf der Dienststelle der Stadtpolizei D, um ihrerseits gegen den Taxifahrer L Anzeige zu erstatten. Der Taxifahrer wurde in der Folge in das Krankenhaus begleitet; nach seiner Rückkehr wurde mit ihm zwischen 6.30 Uhr und 7.45 Uhr eine Niederschrift über den Vorfall aufgenommen. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde - vom Beschwerdeführer räumlich getrennt - in der Zeit von 6.00 Uhr bis 6.30 Uhr einvernommen. Der Beschwerdeführer selbst war nicht bereit, Angaben zu dem von L erhobenen Vorwurf eines Überfalls - von den Polizeibeamten offensichtlich als Raub verstanden - zu machen. Über ihn wurde gegen 6.00 Uhr die Festnahme nach den §§ 177 Abs. 1 und 175 Abs. 1 StPO wegen des Verdachtes des Raubes ausgesprochen. Als sich der Beschwerdeführer weigerte, in den Gemeindearrest zu gehen, und sich gegen die Verbringung dorthin wehrte, wurden ihm Handfesseln angelegt und wurde er gewaltsam von den Polizeibeamten in den Arrestraum überstellt. Um 10.48 Uhr wurde er wieder freigelassen.Als Beamte der Stadtpolizei gerade im Begriff waren, mit dem Taxilenker den Tatort aufzusuchen, erschienen gegen 5.50 Uhr der Beschwerdeführer und seine Freundin R K (nunmehr römisch eins) ebenfalls auf der Dienststelle der Stadtpolizei D, um ihrerseits gegen den Taxifahrer L Anzeige zu erstatten. Der Taxifahrer wurde in der Folge in das Krankenhaus begleitet; nach seiner Rückkehr wurde mit ihm zwischen 6.30 Uhr und 7.45 Uhr eine Niederschrift über den Vorfall aufgenommen. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde - vom Beschwerdeführer räumlich getrennt - in der Zeit von 6.00 Uhr bis 6.30 Uhr einvernommen. Der Beschwerdeführer selbst war nicht bereit, Angaben zu dem von L erhobenen Vorwurf eines Überfalls - von den Polizeibeamten offensichtlich als Raub verstanden - zu machen. Über ihn wurde gegen 6.00 Uhr die Festnahme nach den Paragraphen 177, Absatz eins und 175 Absatz eins, StPO wegen des Verdachtes des Raubes ausgesprochen. Als sich der Beschwerdeführer weigerte, in den Gemeindearrest zu gehen, und sich gegen die Verbringung dorthin wehrte, wurden ihm Handfesseln angelegt und wurde er gewaltsam von den Polizeibeamten in den Arrestraum überstellt. Um 10.48 Uhr wurde er wieder freigelassen.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Ergebnisses der in dieser Angelegenheit durch-geführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten machten einen glaubwürdigen Eindruck; ihre Aussagen waren schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei.

5.       Gemäß § 67 a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Im vorliegenden Fall ist von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde im Dienste der Strafjustiz festgenommen und anschließend angehalten, ohne daß dafür eine richterliche Anordnung vorlag. Die Beschwerde ist daher zulässig.

6.       Nach Art. 4 Abs. 2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit darf in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 Z. 2 lit. b und c bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Gesetzliche Bestimmungen im Sinne des genannten Art. 2 Abs. 1 sind u.a. die §§ 175 ff StPO. Es ist zu prüfen, ob die gegenständliche Freiheitsbeschränkungen nach § 177 iVm § 175 StPO zulässig war.6. Nach Artikel 4, Absatz 2, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit darf in den Fällen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Gesetzliche Bestimmungen im Sinne des genannten Artikel 2, Absatz eins, sind u.a. die Paragraphen 175, ff StPO. Es ist zu prüfen, ob die gegenständliche Freiheitsbeschränkungen nach Paragraph 177, in Verbindung mit Paragraph 175, StPO zulässig war.

Gemäß § 177 Abs. 1 StPO kann die vorläufig Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn u.a. ein Fall des § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO vorliegt. Nach § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO kann die vorläufige Verwahrung u.a. angeordnet werden, wenn der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wird.Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, StPO kann die vorläufig Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn u.a. ein Fall des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorliegt. Nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann die vorläufige Verwahrung u.a. angeordnet werden, wenn der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wird.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates konnte der Polizeibeamte, der die Festnahme des Beschwerdeführers aussprach, vertretbarerweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Begehung eines Überfalls (Raubes) vom Taxilenker W L glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt werde. Dies vor allem aufgrund der diesbezüglichen Angaben des W L sowie aufgrund der sichtbaren Verletzungen dieser Person und ihres sonstigen Erscheinungsbildes, welche diese Angaben zu bestätigen schienen. Dazu kam noch die Weigerung des Beschwerdeführers, sich zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern und diesbezüglich an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, sowie der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Sicherheit hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers bestand. Hervorzuheben ist, dass es hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes ankommt; vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, dass die in Rede stehende Tat verübt worden sei (vgl. z.B. VfSlg. 11695).Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates konnte der Polizeibeamte, der die Festnahme des Beschwerdeführers aussprach, vertretbarerweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Begehung eines Überfalls (Raubes) vom Taxilenker W L glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt werde. Dies vor allem aufgrund der diesbezüglichen Angaben des W L sowie aufgrund der sichtbaren Verletzungen dieser Person und ihres sonstigen Erscheinungsbildes, welche diese Angaben zu bestätigen schienen. Dazu kam noch die Weigerung des Beschwerdeführers, sich zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern und diesbezüglich an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, sowie der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Sicherheit hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers bestand. Hervorzuheben ist, dass es hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes ankommt; vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, dass die in Rede stehende Tat verübt worden sei vergleiche z.B. VfSlg. 11695).

Angesichts des erregten Verhaltens und des Widerstandes des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die nachfolgende Fesselung des Beschwerdeführers zur Verbringung in den Polizeiarrest unverhältnismäßig war oder dass die von den Beamten gegen ihn angewendeten Gewalt in Misshandlungsabsicht oder unter Begleitumständen gesetzt wurde, die eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Beschwerdeführers erkennen ließen. Insbesondere wird auch der Andeutung des Beschwerdeführers, sein Anstoßen an einen Türrahmen sei möglicherweise von den Polizeibeamten absichtlich verursacht worden, nicht gefolgt.

7.       Eine neue Situation ergab sich in der Folge nach Abschluss der Einvernahmen der Begleiterin des Beschwerdeführers R K sowie des Taxifahrers W L gegen 7.45 Uhr. Aufgrund dieser - insoferne übereinstimmenden - Einvernahmen stand nämlich fest, dass es beim gegenständlichen Vorfall um eine Auseinandersetzung wegen des Fahrpreises einer Taxifahrt, die auch in Tätlichkeiten ausartete, gegangen war. Gleichzeitig war klar, dass nicht ein Überfall im Sinne eines Raubes - so das ursprüngliche Verständnis der Polizeibeamten von diesem Vorfall - vorlag. Außerdem bestand nunmehr aufgrund bestätigender Angaben der Begleiterin des Beschwerdeführers sowie aufgrund inzwischen erfolgter Erhebungen der Polizeibeamten mit großer Wahrscheinlichkeit fest, dass die vom Beschwerdeführer zu seiner Identität gemachten Angaben richtig waren. Schließlich kam nunmehr aufgrund dieser neuen Erkenntnisse auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich selbst zur Dienststelle der Städtischen Sicherheitswache begeben hatte, neues Gewicht im Sinne einer Bestätigung des Vorhergesagten zu.

Ob diese Informationen auch jenem Polizeibeamten zur Verfügung standen, in dessen Aufgabenbereich die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers lag, ist nicht maßgebend. Verneinendenfalls läge nämlich diesbezüglich ein von den Sicherheitsorganen zu vertretender organisatorischer Mangel in der Koordination der Behandlung dieser Angelegenheit vor.

Nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit ist die festgenommene Person freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers war daher nur solange zulässig, als die Annahme des vermeintlich erfolgten Überfalls bzw. Raubes gerechtfertigt war. Aus den vorerwähnten Gründen hätte somit nach Abschluss der erwähnten Einvernahmen um ca. 7.45 Uhr die Anhaltung des Beschwerdeführers beendet werden müssen.Nach Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit ist die festgenommene Person freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers war daher nur solange zulässig, als die Annahme des vermeintlich erfolgten Überfalls bzw. Raubes gerechtfertigt war. Aus den vorerwähnten Gründen hätte somit nach Abschluss der erwähnten Einvernahmen um ca. 7.45 Uhr die Anhaltung des Beschwerdeführers beendet werden müssen.

8.       Die Ausübung der gegenständlichen Zwangsgewalt erfolgte im Dienste der Strafjustiz. Zu den hier in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden zählt nach § 24 StPO auch der Bürgermeister (im übertragenen Wirkungsbereich). Er ist somit als belangte Behörde im gegenständlichen Fall der Ausübung von Zwangsgewalt durch Angehörige der Städtischen Sicherheitswache anzusehen.8. Die Ausübung der gegenständlichen Zwangsgewalt erfolgte im Dienste der Strafjustiz. Zu den hier in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden zählt nach Paragraph 24, StPO auch der Bürgermeister (im übertragenen Wirkungsbereich). Er ist somit als belangte Behörde im gegenständlichen Fall der Ausübung von Zwangsgewalt durch Angehörige der Städtischen Sicherheitswache anzusehen.

9.       Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. An Barauslagen iSd § 79a Abs. 4 Z. 1 AVG steht dem Beschwerdeführer der Ersatz für 180 S Stempelmarken zu, nicht aber der Ersatz für die Anfertigung von Kopien, deren Notwendigkeit der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat. Die Höhe des weiteren Aufwandersatzes richtet sich nach der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. 855/1995. Demnach gebühren dem Beschwerdeführer eine Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S sowie ein Ersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von 10.400 S. Die Mehrwertsteuer ist den genannten Beträgen bereits enthalten. Der Bund ist zum Kostenersatz verpflichtet, weil die maßgebenden Angelegenheiten der Strafjustiz zu seinem Vollzugsbereich gehören.9. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. An Barauslagen iSd Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG steht dem Beschwerdeführer der Ersatz für 180 S Stempelmarken zu, nicht aber der Ersatz für die Anfertigung von Kopien, deren Notwendigkeit der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat. Die Höhe des weiteren Aufwandersatzes richtet sich nach der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt 855 aus 1995,. Demnach gebühren dem Beschwerdeführer eine Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.400 S sowie ein Ersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von 10.400 S. Die Mehrwertsteuer ist den genannten Beträgen bereits enthalten. Der Bund ist zum Kostenersatz verpflichtet, weil die maßgebenden Angelegenheiten der Strafjustiz zu seinem Vollzugsbereich gehören.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Strafprozessrecht, glaubhafte Beschuldigung Täterschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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