TE Uvs Bescheid 1998/8/12 1-0220/98

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Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

KFG §103 Abs2
VStG §5 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des R G, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.3.1998, Zl. X-12395-1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Pkw der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 11.10.1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 19.10.1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort gelenkt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Pkw der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 11.10.1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 19.10.1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort gelenkt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stelle in Wahrheit lediglich eine Scheinbegründung dar, da sie sich mit keinem Wort begründungsmäßig mit den Ausführungen des Beschuldigten in dessen Stellungnahme vom 14.11.1996 auseinandersetze. Ebenso fehle jedwede tatsächliche Begründung für die verhängte, relativ hohe Geldstrafe. Der angefochtene Bescheid sei auch hinsichtlich der Anwendung des § 103 Abs. 2 KFG verfassungswidrig, zumindest jedoch gesetzwidrig. Es sei davon auszugehen, dass im deutschen Recht mangels ausdrücklicher behördlicher Vorschreibung einer sogenannten "Fahrtenbuchauflage" keinerlei Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen darüber bestehe, wem ein Fahrzeughalter zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug zur Lenkung überlassen habe. Die "bedingte" Aufzeichnungspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG bestehe ausschließlich für einen österreichischen und nicht auch für einen deutschen KFZ-Halter. Ein deutscher KFZ-Halter könne keineswegs vorhersehen, dass ihn aufgrund eines erst in der Zukunft liegenden Ereignisses bereits im Moment der Überlassung seines Kraftfahrzeuges eine derartige Aufzeichnungspflicht treffe. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 2 StGG sowie überdies gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK. Im Hinblick auf die einem deutschen Staatsbürger zustehenden Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte verstoße die ausschließlich in Österreich im Verfassungsrang stehende Auskunftspflicht des §103 Abs. 2 KFG überdies gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung im Sinne des Art. 6 MRK, da sie einem deutschen KFZ-Halter die unter Strafsanktion stehende Verpflichtung auferlege, sich selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen. Die Argumentation, österreichisches Recht sei auch anzuwenden, da der Tatort der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG in Österreich gelegen sei, möge durchaus für Verwaltungsübertretungen zutreffen, für die auch im Ausland analoge Gesetzesbestimmungen bestünden. Im gegenständlichen Fall gehe es jedoch nicht um die Anwendung österreichischen Rechts, sondern um die Rechtsfrage des grenzüberschreitenden Eingriffs in nach deutschem Recht durch die Menschenrechtskonvention verfassungsrechtlich gewährleistete Entschlagungsrechte, für die in Deutschland keine dem § 103 Abs. 2 KFG analoge Ausnahmevorschrift existiere. Weiters sei davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter Eigentum im Sinne des Art. 5 StGG jedes "private Vermögensrecht" oder jedes "vermögenswerte Privatrecht" zu verstehen sei. Die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund einer gesetzwidrigen Verordnung stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Da sohin die Verwaltungsbehörde trotz der in Deutschland wie auch in Österreich im Verfassungsrang stehenden Menschenrechtskonvention und den darin enthaltenen Grundsätzen sowie trotz der in Deutschland fehlenden Aufzeichnungspflicht aufgrund des § 103 Abs. 2 KFG über den Berufungsführer gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe verhängt habe, habe die Verwaltungsbehörde diese Gesetzesbestimmung denkunmöglich und willkürlich ausgelegt und dadurch in gesetz- und rechtswidriger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Berufungsführers auf Unverletzlichkeit seines Eigentums eingegriffen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stelle in Wahrheit lediglich eine Scheinbegründung dar, da sie sich mit keinem Wort begründungsmäßig mit den Ausführungen des Beschuldigten in dessen Stellungnahme vom 14.11.1996 auseinandersetze. Ebenso fehle jedwede tatsächliche Begründung für die verhängte, relativ hohe Geldstrafe. Der angefochtene Bescheid sei auch hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verfassungswidrig, zumindest jedoch gesetzwidrig. Es sei davon auszugehen, dass im deutschen Recht mangels ausdrücklicher behördlicher Vorschreibung einer sogenannten "Fahrtenbuchauflage" keinerlei Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen darüber bestehe, wem ein Fahrzeughalter zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug zur Lenkung überlassen habe. Die "bedingte" Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG bestehe ausschließlich für einen österreichischen und nicht auch für einen deutschen KFZ-Halter. Ein deutscher KFZ-Halter könne keineswegs vorhersehen, dass ihn aufgrund eines erst in der Zukunft liegenden Ereignisses bereits im Moment der Überlassung seines Kraftfahrzeuges eine derartige Aufzeichnungspflicht treffe. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 2, StGG sowie überdies gegen das Rückwirkungsverbot des Artikel 7, Absatz eins, MRK. Im Hinblick auf die einem deutschen Staatsbürger zustehenden Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte verstoße die ausschließlich in Österreich im Verfassungsrang stehende Auskunftspflicht des §103 Absatz 2, KFG überdies gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung im Sinne des Artikel 6, MRK, da sie einem deutschen KFZ-Halter die unter Strafsanktion stehende Verpflichtung auferlege, sich selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen. Die Argumentation, österreichisches Recht sei auch anzuwenden, da der Tatort der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG in Österreich gelegen sei, möge durchaus für Verwaltungsübertretungen zutreffen, für die auch im Ausland analoge Gesetzesbestimmungen bestünden. Im gegenständlichen Fall gehe es jedoch nicht um die Anwendung österreichischen Rechts, sondern um die Rechtsfrage des grenzüberschreitenden Eingriffs in nach deutschem Recht durch die Menschenrechtskonvention verfassungsrechtlich gewährleistete Entschlagungsrechte, für die in Deutschland keine dem Paragraph 103, Absatz 2, KFG analoge Ausnahmevorschrift existiere. Weiters sei davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG jedes "private Vermögensrecht" oder jedes "vermögenswerte Privatrecht" zu verstehen sei. Die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund einer gesetzwidrigen Verordnung stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Da sohin die Verwaltungsbehörde trotz der in Deutschland wie auch in Österreich im Verfassungsrang stehenden Menschenrechtskonvention und den darin enthaltenen Grundsätzen sowie trotz der in Deutschland fehlenden Aufzeichnungspflicht aufgrund des Paragraph 103, Absatz 2, KFG über den Berufungsführer gemäß Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe verhängt habe, habe die Verwaltungsbehörde diese Gesetzesbestimmung denkunmöglich und willkürlich ausgelegt und dadurch in gesetz- und rechtswidriger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Berufungsführers auf Unverletzlichkeit seines Eigentums eingegriffen.

Der Berufungswerber wies schließlich ausdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich eines absolut gleichgelagerten Falles einer angeblichen Verletzung des §103 Abs. 2 KFG bereits beim Verfassungsgerichtshof zu B 6/98 eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde behänge, und stellte den Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Verfahren auszusetzen.Der Berufungswerber wies schließlich ausdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich eines absolut gleichgelagerten Falles einer angeblichen Verletzung des §103 Absatz 2, KFG bereits beim Verfassungsgerichtshof zu B 6/98 eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde behänge, und stellte den Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Verfahren auszusetzen.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer des im Straferkenntnis angeführten Pkw der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 11.10.1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 19.10.1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das fragliche Fahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt und an einem näher bestimmten Ort gelenkt wurde, und auch nicht jene Person genannt, die diese Auskunft hätte erteilen können.

Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat ergänzend dazu vorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die erwünschte Auskunft zu erteilen. Dies deswegen, weil er sich zum fraglichen Zeitpunkt zusammen mit seiner Gattin und einem Freund, bei dem es sich um seinen Schwager handle, mit dem gegenständlichen Fahrzeug auf einer Wochenendfahrt befunden habe. Er selbst habe das Fahrzeug damals in Deutschland gelenkt, in Österreich sei das Fahrzeug entweder von seiner Frau oder dem erwähnten Freund gelenkt worden. Der Ort, an dem die der Lenkeranfrage zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei, sei ihm nicht bekannt. Dies sei der Grund, dass er nicht angeben könne, wer damals zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug gelenkt habe.

4.       Nach § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.4. Nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Berufungswerber hat die Auffassung vertreten, dass das angefochtene Straferkenntnis gegen verschiedene verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstoße. Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf ein beim Verfassungsgerichtshof zu B 6/98 behängendes Verfahren hingewiesen; es handle sich dabei um einen absolut gleichgelagerten Fall einer angeblichen Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG.Der Berufungswerber hat die Auffassung vertreten, dass das angefochtene Straferkenntnis gegen verschiedene verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstoße. Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf ein beim Verfassungsgerichtshof zu B 6/98 behängendes Verfahren hingewiesen; es handle sich dabei um einen absolut gleichgelagerten Fall einer angeblichen Verletzung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG.

Der Verwaltungssenat ist dem Antrag gefolgt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Verfahren B 6/98 auszusetzen. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr mit Beschluss vom 9.6.1998, B 6/98-4, die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde abgelehnt. Er führte dazu aus, dass nach den Beschwerdebehauptungen die dort näher angeführten Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm so wenig als wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass es sich bei der Nichterfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG um ein Unterlassungsdelikt handle. Tatort ist hiebei der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen. Da die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt, ist Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156). Da somit im gegenständlichen Fall der Tatort in Österreich gelegen ist, kommen auch die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass es sich bei der Nichterfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein Unterlassungsdelikt handle. Tatort ist hiebei der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen. Da die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt, ist Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156). Da somit im gegenständlichen Fall der Tatort in Österreich gelegen ist, kommen auch die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt der vorerwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und kommt daher zum Ergebnis, daß der Beschuldigte die von ihm gemäß § 103 Abs. 2 KFG verlangte Auskunft erteilen hätte müssen.Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt der vorerwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und kommt daher zum Ergebnis, daß der Beschuldigte die von ihm gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG verlangte Auskunft erteilen hätte müssen.

Der Beschuldigte hat auch nicht dargetan, dass ihn an der ihm zur Last gelegten Übertretung kein Verschulden träfe. Das diesbezügliche Vorbringen, der Ort der der Anfrage zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sei ihm nicht bekannt, und daher könne er nicht angeben, wer damals zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug gelenkt habe, kann ihn nicht entschuldigen. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, sich diesbezüglich durch entsprechende Erhebungen kundig zu machen.

Zu seinem Berufungsvorbringen betreffend die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen normiert (§ 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG) und dass im gegenständlichen Fall der Beschuldigte nicht wegen Unterlassung der Führung entsprechender Aufzeichnungen bestraft wurde, sondern wegen Missachtung der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers. Der Beschuldigte übersieht in diesem Zusammenhang, dass nach § 103 Abs. 2 KFG die Unterlassung der Führung entsprechender Aufzeichnungen allein nicht unter Strafe gestellt ist. Nach Auffassung des Verwaltungssenates kommt der erwähnten Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen dahingehend Bedeutung zu, dass sich der Beschuldigte von der Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft insoweit nicht mit einer "Unmöglichkeit" entschuldigen kann, als er dieser "Unmöglichkeit" durch das Führen von Aufzeichnungen entgegenwirken hätte können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte sich bei der der Anfrage zugrundeliegenden Fahrt ebenfalls im Pkw (und somit ebenfalls in Österreich) aufgehalten hat. Er hätte daher der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nachkommen können und müssen, wenn er davon ausgehen musste, aufgrund konkreter Umstände (Wechseln des Lenkers, Ortsunkenntnis) eine entsprechende Auskunft über den Lenker ohne solche Aufzeichnungen nicht geben zu können.Zu seinem Berufungsvorbringen betreffend die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen normiert (Paragraph 103, Absatz 2, vorletzter Satz KFG) und dass im gegenständlichen Fall der Beschuldigte nicht wegen Unterlassung der Führung entsprechender Aufzeichnungen bestraft wurde, sondern wegen Missachtung der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers. Der Beschuldigte übersieht in diesem Zusammenhang, dass nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Unterlassung der Führung entsprechender Aufzeichnungen allein nicht unter Strafe gestellt ist. Nach Auffassung des Verwaltungssenates kommt der erwähnten Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen dahingehend Bedeutung zu, dass sich der Beschuldigte von der Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft insoweit nicht mit einer "Unmöglichkeit" entschuldigen kann, als er dieser "Unmöglichkeit" durch das Führen von Aufzeichnungen entgegenwirken hätte können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte sich bei der der Anfrage zugrundeliegenden Fahrt ebenfalls im Pkw (und somit ebenfalls in Österreich) aufgehalten hat. Er hätte daher der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nachkommen können und müssen, wenn er davon ausgehen musste, aufgrund konkreter Umstände (Wechseln des Lenkers, Ortsunkenntnis) eine entsprechende Auskunft über den Lenker ohne solche Aufzeichnungen nicht geben zu können.

5.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse an einer raschen und lückenlosen Aufklärung von Verstößen gegen die Rechtsordnung beeinträchtigt. Im konkreten Fall war es nicht möglich, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Ortsgebiet um mehr als 60% zu ahnden. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat angegeben, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 5.000 DM verfüge, verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

Schlagworte

Lenkererhebung, Halter Beifahrer

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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