TE Uvs Bescheid 1998/8/21 1-0528/98

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Veröffentlicht am 21.08.1998
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Norm

BodenseefischereiG Vlbg §20 Abs1 liti
Verordnung über die Ausübung der Fischerei auf dem Bodensee §17 Abs5
VStG §21

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des R M-P, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.1.1998, Zl. X-27589-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Berufungswerber in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ermahnt und darauf hingewiesen wird, dass das Fischen im Bodensee mit drei Angelgeräten am 12.9.1997 um 13.00 Uhr im Sporthafen in B verboten war, da nach § 17 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee das Fischen mit drei Angelgeräten gleichzeitig verboten ist. Es dürfen nämlich gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Berufungswerber in Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG ermahnt und darauf hingewiesen wird, dass das Fischen im Bodensee mit drei Angelgeräten am 12.9.1997 um 13.00 Uhr im Sporthafen in B verboten war, da nach Paragraph 17, Absatz 5, der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee das Fischen mit drei Angelgeräten gleichzeitig verboten ist. Es dürfen nämlich gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.9.1997 um 13.00 Uhr im Sporthafen in B die Sportfischerei mit drei Angelruten ausgeübt, obwohl von einem Fischer gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden dürfen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs. 1 lit. i des Bodenseefischereigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 der Verordnung LGBl. Nr. 32/1982 idgF. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 800 S (18 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.9.1997 um 13.00 Uhr im Sporthafen in B die Sportfischerei mit drei Angelruten ausgeübt, obwohl von einem Fischer gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden dürfen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera i, des Bodenseefischereigesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, idgF. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 800 S (18 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er frage sich, wo das Recht bleibe, wenn ein geschultes Personal eine sehr fragwürdige Anzeige erstatte. Soviel ihm bekannt sei, sei die Familie B Fischereibesitzer des zum österreichischen Teil des Bodensees gehörenden Teiles und habe das alleinige Fischereirecht auf den Grundparzellen XXX und YYY KG R und B. Er frage sich, was ein Fischereiaufseher in einem Privat-Revier für Rechte hat. Weiters frage er sich, welches Recht ihm zustehe, wenn eine Fischerei-Lizenz bei einem "Privatfischerei-Rechtsbesitzer" erworben wird und die Behörde ihn für etwas bestrafen wolle, das vom Besitzer der Lizenz genehmigt ist. Es sei unwahr, wenn Herr Z behaupte, er habe zum angegebenen Zeitpunkt mit drei Angelruten gefischt. Damit möchte er aber keinesfalls behaupten, dass Herr Z lüge, sondern dass ein Irrtum einfach menschlich ist.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er frage sich, wo das Recht bleibe, wenn ein geschultes Personal eine sehr fragwürdige Anzeige erstatte. Soviel ihm bekannt sei, sei die Familie B Fischereibesitzer des zum österreichischen Teil des Bodensees gehörenden Teiles und habe das alleinige Fischereirecht auf den Grundparzellen römisch 30 und YYY KG R und B. Er frage sich, was ein Fischereiaufseher in einem Privat-Revier für Rechte hat. Weiters frage er sich, welches Recht ihm zustehe, wenn eine Fischerei-Lizenz bei einem "Privatfischerei-Rechtsbesitzer" erworben wird und die Behörde ihn für etwas bestrafen wolle, das vom Besitzer der Lizenz genehmigt ist. Es sei unwahr, wenn Herr Z behaupte, er habe zum angegebenen Zeitpunkt mit drei Angelruten gefischt. Damit möchte er aber keinesfalls behaupten, dass Herr Z lüge, sondern dass ein Irrtum einfach menschlich ist.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte übte am 12.9.1997 um 13.00 Uhr im Sporthafen in B die Sportfischerei mit drei Angelruten aus. An allen drei Angelruten waren nämlich Haken und Köder angebracht. Dies wurde vom staatlichen Fischereiaufseher, R Z, zur genannten Zeit festgestellt. Der Beschuldigte hat vom Fischereiberechtigten M B eine Fischer-Karte ausgestellt bekommen, in welcher u.a. angeführt ist, dass ihm die Erlaubnis zur Angelfischerei vom Ufer aus mit nicht mehr als drei Schnüren auf der Uferstrecke von der Lmündung (ohne Dampferhafenmolen) bis zur alten Gemeindegrenze R/H (Whafen-Dstraße) erteilt wird.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussage des Beschuldigten und der Angaben des Zeugen R Z als erwiesen angenommen.

5.       Nach § 17 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee dürfen von einem Fischer gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden.5. Nach Paragraph 17, Absatz 5, der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee dürfen von einem Fischer gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden.

Nach § 20 Abs. 1 lit. i des Bodenseefischereigesetzes begeht eine Übertretung, wer den in Verordnungen und Bescheiden, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Der Abs. 3 dieses Paragraphen sieht für Übertretungen dieser Art Geldstrafen bis zu 30.000 S vor.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera i, des Bodenseefischereigesetzes begeht eine Übertretung, wer den in Verordnungen und Bescheiden, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Der Absatz 3, dieses Paragraphen sieht für Übertretungen dieser Art Geldstrafen bis zu 30.000 S vor.

Der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene staatliche Fischereiaufseher R Z hat glaubwürdig angegeben, er habe damals festgestellt, dass der Beschuldigte mit drei Angelruten gefischt habe. An allen drei Angelgeräten seien Haken und Köder angebracht gewesen. Dies habe er im Kontrollbericht über die seinerzeitigen Feststellungen vermerkt. Er habe dem Beschuldigten vor der Beanstandung einige Minuten lang zugesehen. In dieser Zeit habe er die dritte Angelrute nicht ins Wasser gesetzt.

Für den Verwaltungssenat besteht an der Richtigkeit dieser Aussage kein Zweifel, handelt es sich beim Anzeigeleger doch um eine im Fischereiwesen sehr erfahrene Person, der es zuzutrauen ist, Sachverhalte der gegenständlichen Art richtig zu beurteilen. Ein Irrtum seitens des Genannten wird daher ausgeschlossen. Es haben sich im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, daß der genannte Zeuge ein Motiv gehabt haben könnte, den ihm unbekannten Beschuldigten durch unwahre Angaben zu belasten.

Wenn der Beschuldigte, wie er angegeben hat, die dritte Schnur tatsächlich nur ausgeworfen hätte, um festzustellen, ob der Schwimmer steht, wäre dies ein Vorgang gewesen, der nur wenige Sekunden gedauert hätte. Der Beschuldigte hätte dann überhaupt keine Veranlassung gehabt, dieses Angelgerät weiterhin im Wasser zu belassen.

Nach § 1 Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes ist die Fischereiaufsicht am Bodensee nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Dieses gilt auch in jenem Bereich des Bodensees, für welchen M B Fischerkarten ausgibt. Die Kontrolle des staatlichen Fischereiaufsehers R Z hatte daher im genannten Gesetz ihre rechtliche Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bodenseefischereigesetzes ist die Fischereiaufsicht am Bodensee nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Dieses gilt auch in jenem Bereich des Bodensees, für welchen M B Fischerkarten ausgibt. Die Kontrolle des staatlichen Fischereiaufsehers R Z hatte daher im genannten Gesetz ihre rechtliche Grundlage.

6.       Wenn der Verwaltungssenat auch davon ausgeht, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit drei Angelruten gefischt hat, so sah er sich dennoch veranlasst, der Berufung dahingehend Folge zu geben, dass der Beschuldigte ermahnt und auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen wird. Dies deswegen, weil der Beschuldigte glaubhaft nachgewiesen hat, dass er zum Tatzeitpunkt eine Fischer-Karte, ausgestellt von M B, gehabt habe. In dieser ist u.a. enthalten, dass die Angelfischerei vom Ufer aus mit nicht mehr als drei Schüren ausgeübt werden darf.

Für den Verwaltungssenat steht fest, dass M B zur Ausstellung solcher Fischer-Karten berechtigt war. Es ist zwar von einer Person, die die Sportfischerei ausübt, zu verlangen, dass sie sich über die gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei auseinandersetzt und diese Bestimmungen einhält, doch erachtet der Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die Eintragungen in der besagten Fischer-Karte für eher gering. Im Normalfall sollte sich nämlich ein Sportfischer darauf verlassen können, dass die Eintragungen in einer solchen Fischer-Erlaubnis dem Gesetz nicht widersprechen.

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da somit das Verschulden des Beschuldigten im gegenständlichen Fall als geringfügig zu werten ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, andererseits aber vom Verwaltungssenat eine Ermahnung für erforderlich gehalten wurde, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fischereirecht, Ermahnung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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