TE Uvs Bescheid 1998/9/15 1-0709/97

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

SPG §82 Abs1
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des A M, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.7.1997, Zl. X-2927-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 140 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 140 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 27.1.1997 um 14.20 Uhr auf dem Gendarmerieposten V trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, welches in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig war, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem er den Gendarmeriebeamten R mehrmals lautstark angeschrieen habe, wodurch eine geordnete Befragung zu einem Vorfall, der sich kurz zuvor abgespielt hatte, erheblich erschwert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 700 S (18 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 27.1.1997 um 14.20 Uhr auf dem Gendarmerieposten römisch fünf trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, welches in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig war, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem er den Gendarmeriebeamten R mehrmals lautstark angeschrieen habe, wodurch eine geordnete Befragung zu einem Vorfall, der sich kurz zuvor abgespielt hatte, erheblich erschwert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 700 S (18 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er vor, dass der UVS im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 5.6.1997, Zl. 1-0328/97/E2, das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.3.1997 hinsichtlich beider Spruchpunkte behoben und das Strafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes 1. eingestellt habe. Die Bezirkshauptmannschaft B habe das Strafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des aufgehobenen ersten Straferkenntnisses weitergeführt und ihn nunmehr wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG für schuldig befunden. Das Straferkenntnis vom 16.7.1997 werde in vollem Umfang angefochten. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG sei zunächst, dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt seien. Er müsste sich also trotz vorangegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert haben. Die Bezirkshauptmannschaft hätte also jedenfalls den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und anschließend den festgestellten Sachverhalt unter den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG subsumieren müssen. Im angefochtenen Straferkenntnis führe die Bezirkshauptmannschaft aus, dass er am 27.1.1997 um 14.20 Uhr auf dem Gendarmerieposten Vorkloster trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, welches in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig gewesen sei, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er den Gendarmeriebeamten R mehrmals lautstark angeschrieen habe, wodurch eine geordnete Befragung zu einem Vorfall, der sich kurz zuvor abgespielt hätte, erheblich erschwert worden sei. Im angefochtenen Straferkenntnis werde nun nicht geprüft, ob der Gendarmeriebeamte R in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes oder Dienstes eingeschritten sei, ob er ihn wegen seines Verhaltens tatsächlich und für diesen erkennbar abgemahnt habe (vgl. VwGH 5.11.1968, 680/68), ob sein Verhalten tatsächlich als aggressiv zu qualifizieren sei, zumal selbst in barschem und lautem Ton vorgebrachte Worte allein noch nicht die Annahme eines ungestümen Benehmens bzw. einer ungestümen Nichtfolgeleistung der vorausgegangenen Abmahnung rechtfertigen (vgl. VwGH 5.11.1968, 680/68, oder VfGH 6.12.1955, Slg. 2906), und nicht zuletzt, ob durch das vermeintlich aggressive Verhalten tatsächlich eine Behinderung einer Amtshandlung stattgefunden habe. Die einzige Feststellung, die das angefochtene Straferkenntnis treffe, sei, dass er geschrieen habe, nicht festgestellt werde aber, was er geschrieen habe, in welcher Weise und vor allem in welcher Lautstärke (die Lautstärke sei technisch messbar) er geschrieen habe. Da das angefochtene Straferkenntnis es unterlasse, die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen bzw. diese nachvollziehbar unter den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG zu subsumieren, werde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sein. Eine Sanierung dieser wesentlichen Verfahrens-, Feststellungs- und Begründungsmängel des angefochtenen Straferkenntnisses durch den UVS sei nicht möglich. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft B als öffentlicher Ankläger, der Beschuldigte und GI R geladen werden mögen, ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er vor, dass der UVS im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 5.6.1997, Zl. 1-0328/97/E2, das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.3.1997 hinsichtlich beider Spruchpunkte behoben und das Strafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes 1. eingestellt habe. Die Bezirkshauptmannschaft B habe das Strafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des aufgehobenen ersten Straferkenntnisses weitergeführt und ihn nunmehr wegen einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG für schuldig befunden. Das Straferkenntnis vom 16.7.1997 werde in vollem Umfang angefochten. Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG sei zunächst, dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt seien. Er müsste sich also trotz vorangegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert haben. Die Bezirkshauptmannschaft hätte also jedenfalls den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und anschließend den festgestellten Sachverhalt unter den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG subsumieren müssen. Im angefochtenen Straferkenntnis führe die Bezirkshauptmannschaft aus, dass er am 27.1.1997 um 14.20 Uhr auf dem Gendarmerieposten Vorkloster trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, welches in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig gewesen sei, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er den Gendarmeriebeamten R mehrmals lautstark angeschrieen habe, wodurch eine geordnete Befragung zu einem Vorfall, der sich kurz zuvor abgespielt hätte, erheblich erschwert worden sei. Im angefochtenen Straferkenntnis werde nun nicht geprüft, ob der Gendarmeriebeamte R in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes oder Dienstes eingeschritten sei, ob er ihn wegen seines Verhaltens tatsächlich und für diesen erkennbar abgemahnt habe vergleiche VwGH 5.11.1968, 680/68), ob sein Verhalten tatsächlich als aggressiv zu qualifizieren sei, zumal selbst in barschem und lautem Ton vorgebrachte Worte allein noch nicht die Annahme eines ungestümen Benehmens bzw. einer ungestümen Nichtfolgeleistung der vorausgegangenen Abmahnung rechtfertigen vergleiche VwGH 5.11.1968, 680/68, oder VfGH 6.12.1955, Slg. 2906), und nicht zuletzt, ob durch das vermeintlich aggressive Verhalten tatsächlich eine Behinderung einer Amtshandlung stattgefunden habe. Die einzige Feststellung, die das angefochtene Straferkenntnis treffe, sei, dass er geschrieen habe, nicht festgestellt werde aber, was er geschrieen habe, in welcher Weise und vor allem in welcher Lautstärke (die Lautstärke sei technisch messbar) er geschrieen habe. Da das angefochtene Straferkenntnis es unterlasse, die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen bzw. diese nachvollziehbar unter den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu subsumieren, werde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sein. Eine Sanierung dieser wesentlichen Verfahrens-, Feststellungs- und Begründungsmängel des angefochtenen Straferkenntnisses durch den UVS sei nicht möglich. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft B als öffentlicher Ankläger, der Beschuldigte und GI R geladen werden mögen, ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 27.1.1997 gegen 14.00 Uhr erfolgte beim Gendarmerieposten V die telefonische Anzeige des Gastwirts der Pizzeria A in B, wonach sich der Beschuldigte dort ungestüm benehme und dieser dem Gastwirt gegenüber die Äußerung gemacht habe, wonach "er ihn fertigmachen würde". Daraufhin fuhr der Gendarmeriebeamte Insp. W R vom Gendarmerieposten V zur erwähnten Pizzeria. Dort wurde der Beschuldigte nach einem kurzen Gespräch aufgefordert, zur Abklärung des Sachverhalts zum Gendarmerieposten V mitzukommen. Auf dem Gendarmerieposten wurde der Beschuldigte von Insp. R in das Einvernahme-Zimmer gebeten und über den Vorfall in der Pizzeria befragt. Gleich zu Beginn der Einvernahme sprang der Beschuldigte wütend von seinem Stuhl auf, schrie herum und stieß, wobei er gleichzeitig auf kürzeste Distanz zum Gendarmeriebeamten herantrat, Beschimpfungen gegen den Gastwirt der Pizzeria aus; dabei hatte er seine Fäuste zusammengeballt. Der Gendarmeriebeamte, dem aufgrund dieses Verhaltens nicht klar war, ob sich diese Aggression allein gegen den bereits erwähnten Gastwirt oder auch gegen ihn richtete, mahnte daraufhin den Beschuldigten, als er wieder auf seinem Stuhl saß, förmlich ab. Er erklärte dem Beschuldigten auch, dass er im Falle einer Fortsetzung dieses aggressiven Verhaltens mit einer Festnahme zu rechnen habe. Der Beschuldigte beruhigte sich daraufhin. Etwas später sprang er aber plötzlich wieder unter Gebrauch lautstarker Worte, verbunden mit heftiger Gestik, von seinem Stuhl auf und trat auf kürzeste Distanz an den die Niederschrift aufnehmenden Gendarmeriebeamten heran. Durch dieses Verhalten wurde der Gendarmeriebeamte bei seiner Amtshandlung behindert, insbesondere wurde die Aufnahme der Niederschrift verzögert.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 27.1.1997 gegen 14.00 Uhr erfolgte beim Gendarmerieposten römisch fünf die telefonische Anzeige des Gastwirts der Pizzeria A in B, wonach sich der Beschuldigte dort ungestüm benehme und dieser dem Gastwirt gegenüber die Äußerung gemacht habe, wonach "er ihn fertigmachen würde". Daraufhin fuhr der Gendarmeriebeamte Insp. W R vom Gendarmerieposten römisch fünf zur erwähnten Pizzeria. Dort wurde der Beschuldigte nach einem kurzen Gespräch aufgefordert, zur Abklärung des Sachverhalts zum Gendarmerieposten römisch fünf mitzukommen. Auf dem Gendarmerieposten wurde der Beschuldigte von Insp. R in das Einvernahme-Zimmer gebeten und über den Vorfall in der Pizzeria befragt. Gleich zu Beginn der Einvernahme sprang der Beschuldigte wütend von seinem Stuhl auf, schrie herum und stieß, wobei er gleichzeitig auf kürzeste Distanz zum Gendarmeriebeamten herantrat, Beschimpfungen gegen den Gastwirt der Pizzeria aus; dabei hatte er seine Fäuste zusammengeballt. Der Gendarmeriebeamte, dem aufgrund dieses Verhaltens nicht klar war, ob sich diese Aggression allein gegen den bereits erwähnten Gastwirt oder auch gegen ihn richtete, mahnte daraufhin den Beschuldigten, als er wieder auf seinem Stuhl saß, förmlich ab. Er erklärte dem Beschuldigten auch, dass er im Falle einer Fortsetzung dieses aggressiven Verhaltens mit einer Festnahme zu rechnen habe. Der Beschuldigte beruhigte sich daraufhin. Etwas später sprang er aber plötzlich wieder unter Gebrauch lautstarker Worte, verbunden mit heftiger Gestik, von seinem Stuhl auf und trat auf kürzeste Distanz an den die Niederschrift aufnehmenden Gendarmeriebeamten heran. Durch dieses Verhalten wurde der Gendarmeriebeamte bei seiner Amtshandlung behindert, insbesondere wurde die Aufnahme der Niederschrift verzögert.

Im Verfahren des UVS zur Zl. 1-0328/97/E2 ging es u.a. um den Vorwurf, der Beschuldigte habe am 27.1.1997 um 14.15 auf dem Gendarmerieposten V den Beamten GI R in äußerst aggressiver Weise angeschrien, wodurch der Dienstbetrieb auf dem Gendarmerieposten erheblich gestört worden sei; dieses Verhalten wurde von der Erstinstanz als eine Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG qualifiziert. Mit dem Bescheid des UVS vom 5.6.1997, vorige Zahl, wurde der betreffende Spruchpunkt behoben, das Strafverfahren aber nicht eingestellt.Im Verfahren des UVS zur Zl. 1-0328/97/E2 ging es u.a. um den Vorwurf, der Beschuldigte habe am 27.1.1997 um 14.15 auf dem Gendarmerieposten römisch fünf den Beamten GI R in äußerst aggressiver Weise angeschrien, wodurch der Dienstbetrieb auf dem Gendarmerieposten erheblich gestört worden sei; dieses Verhalten wurde von der Erstinstanz als eine Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG qualifiziert. Mit dem Bescheid des UVS vom 5.6.1997, vorige Zahl, wurde der betreffende Spruchpunkt behoben, das Strafverfahren aber nicht eingestellt.

4.       Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge Insp. R hat den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt detailliert und glaubwürdig geschildert. Beim Verwaltungssenat sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieser Zeuge den betreffenden Sachverhalt etwa "übertrieben" dargestellt hätte. Es ist daher bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes von den getroffenen Feststellungen auszugehen.

5.       Der § 82 Abs. 1 SPG hat folgenden Wortlaut:5. Der Paragraph 82, Absatz eins, SPG hat folgenden Wortlaut:

Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Unter Zugrundelegung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist die dem Beschuldigten angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen. Zum einen steht fest, dass der Beschuldigte im Einvernahme-Zimmer des Gendarmeriepostens aufgrund seines aggressiven Verhaltens abgemahnt wurde. Der einschreitende Gendarmeriebeamte hat sich während der gesamten Amtshandlung korrekt verhalten, weshalb die Verhaltensweise des Beschuldigten auf dem Gendarmerieposten nicht durch die Amtshandlung veranlasst war. Beim Gendarmeriebeamten, der mit dem Beschuldigten eine Niederschrift über den Vorfall in der Pizzeria A aufnehmen wollte, handelte es sich zudem um ein Organ der öffentlichen Aufsicht, welches in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben die privat erstattete telefonische Anzeige in strafrechtlicher Hinsicht näher erheben wollte. Trotz der erfolgten Abmahnung ist der Beschuldigte während seiner Einvernahme aber neuerlich von seinem Stuhl aufgesprungen und unter Gebrauch lautstarker Worte in aggressiver Haltung ganz nahe an den Gendarmeriebeamten herangetreten, was zu einer Behinderung der Amtshandlung, insbesondere einer Verzögerung bei der Aufnahme der Niederschrift geführt hat. Der Beschuldigte hat hiebei schuldhaft gehandelt, weil er einen strafrechtlich pönalisierten Sachverhalt bewusst verwirklicht hat.

Entgegen den Berufungsausführungen bestehen gegen die von der Erstinstanz vorgenommene Umschreibung der Tat keine Bedenken, zumal die Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG überspannt würden, wenn auch festgestellt werden müsste, "was - ein Beschuldigter - geschrien" hat und "in welcher - wiewohl technisch messbaren - Lautstärke" er geschrien hat.Entgegen den Berufungsausführungen bestehen gegen die von der Erstinstanz vorgenommene Umschreibung der Tat keine Bedenken, zumal die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG überspannt würden, wenn auch festgestellt werden müsste, "was - ein Beschuldigter - geschrien" hat und "in welcher - wiewohl technisch messbaren - Lautstärke" er geschrien hat.

Auch die Bestimmung des Art. 4 des 7. ZP EMRK wird durch das nunmehr ergehende Straferkenntnis nicht verletzt. Die vorerwähnte Bestimmung schützt nur vor einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung für ein und dasselbe Delikt. Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, da sich die dem Beschuldigten im Verfahren des UVS zur Zl. 1-0328/97/E2 angelastete Tat zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich um 14.15 Uhr des 27.1.1997, ereignet hat.Auch die Bestimmung des Artikel 4, des 7. ZP EMRK wird durch das nunmehr ergehende Straferkenntnis nicht verletzt. Die vorerwähnte Bestimmung schützt nur vor einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung für ein und dasselbe Delikt. Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, da sich die dem Beschuldigten im Verfahren des UVS zur Zl. 1-0328/97/E2 angelastete Tat zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich um 14.15 Uhr des 27.1.1997, ereignet hat.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die übertretene Rechtsvorschrift soll gewährleistet werden, das gesetzmäßig durchgeführte Amtshandlungen nicht durch aggressive Personen behindert werden. Dem Schutzzweck dieser Bestimmung hat der Beschuldigte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen. Erschwerungs- und Milderungsgründe kommen nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist bekannt, dass dieser verheiratet und für zumindest ein Kind sorgepflichtig ist. Ob der Beschuldigte derzeit einer Beschäftigung nachgeht, ist nicht bekannt.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. Für sie sprechen insbesondere auch general- und spezialpräventive Erwägungen.

Schlagworte

Aggressives Verhalten

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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