Norm
VStG §5 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des H B, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.12.1997, Zl. X-28993-1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20% der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 1.200 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20% der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 1.200 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 5.9.1997 in H, Ostraße, als Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines künstlichen Freibades einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde die Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) nicht gewährt (a), er habe das künstliche Freibad nicht in einer Art und Weise instandgehalten, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb Gewähr leistet war, indem sich am Boden Schmutz und Sand, am Beckenrand eine größere Sandansammlung, im Wasser Schwebteile und Papierfusseln und auf der Wasseroberfläche schwimmende Verunreinigungen befunden hätten (b), und er habe der Verordnung über Hygiene in Bädern zuwidergehandelt, indem der pH-Wert im Beckenwasser am 30.7.1997 lediglich 3,8 und am 5.9.1997 lediglich 6,5 betragen habe, obwohl der pH-Wert nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen dürfe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 16 Abs. 2 Z. iVm § 9 Abs. 3 Bäderhygienegesetz (a), des § 16 Abs. 2 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Bäderhygienegesetz (b) und des § 16 Abs. 2 Z. 2 Bäderhygienegesetz iVm § 4 Z. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26.7.1978, BGBl. Nr. 495, über Hygiene in Bädern. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.000 S (48 Stunden) für die erste Übertretung, 2.000 S (48 Stunden) für die zweite Übertretung und 4.000 S (4 Tage) für die dritte Übertretung verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 5.9.1997 in H, Ostraße, als Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines künstlichen Freibades einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde die Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) nicht gewährt (a), er habe das künstliche Freibad nicht in einer Art und Weise instandgehalten, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb Gewähr leistet war, indem sich am Boden Schmutz und Sand, am Beckenrand eine größere Sandansammlung, im Wasser Schwebteile und Papierfusseln und auf der Wasseroberfläche schwimmende Verunreinigungen befunden hätten (b), und er habe der Verordnung über Hygiene in Bädern zuwidergehandelt, indem der pH-Wert im Beckenwasser am 30.7.1997 lediglich 3,8 und am 5.9.1997 lediglich 6,5 betragen habe, obwohl der pH-Wert nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen dürfe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 16, Absatz 2, Z. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Bäderhygienegesetz (a), des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Bäderhygienegesetz (b) und des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Bäderhygienegesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 2, Litera b, der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26.7.1978, Bundesgesetzblatt Nr. 495, über Hygiene in Bädern. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.000 S (48 Stunden) für die erste Übertretung, 2.000 S (48 Stunden) für die zweite Übertretung und 4.000 S (4 Tage) für die dritte Übertretung verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das gegenständliche künstliche Freibad werde im Rahmen eines Hotel- und Gastgewerbebetriebes, sohin im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben. Er sei nicht Inhaber des Hotel- und Gastgewerbebetriebes. Er führe auch tatsächlich nicht die Aufsicht über den Betrieb des künstlichen Freibades. Bei der gegenständlichen Wasseraufbereitungsanlage handle es sich um eine Anlage der Firma O A P GmbH & Co. KG. Vor Beginn der Sommersaison 1997 sei die Wasseraufbereitungsanlage und das künstliche Freibad gewartet, überholt und instandgesetzt worden, damit der ordnungsgemäße Badebetrieb im Sommer 1997 auch anlaufen könne. Hiezu sei die Herstellerfirma der Wasseraufbereitungsanlage, die Firma O beauftragt worden. Diesbezüglich sei auf die beigelegten beiden Rechnungen vom 5.6. und 30.6.1997 zu verweisen. Bekanntlich sei der Zeitraum von Anfang Juni bis Mitte Juli 1997 von äußerst schlechtem und kaltem Wetter gekennzeichnet gewesen. Das Schwimmbad habe während dieses Zeitraumes überhaupt nicht in Betrieb genommen werden können. Tatsache sei, dass zum 30.7.1997 das Schwimmbad erst probeweise und lediglich tageweise innerhalb einer Woche in Betrieb gewesen sei. Am 12. oder 13.8.1997 sei ein so genannter "indirekter Blitzschlag" erfolgt, der die Wasseraufbereitungsanlage (Filter, Chlorozonanlage usw.) beschädigt habe. M B habe versucht, diesen Defekt sofort Ing. S vom Umweltinstitut des Landes Vorarlberg mitzuteilen. Dieser sei leider nicht zu erreichen gewesen. Er habe deshalb Dr. W vom Umweltinstitut mitgeteilt, dass die Wasseraufbereitungsanlage defekt geworden sei, der Schwimmbetrieb jedoch weitergeführt und er nach bestmöglichen Wissen und Gewissen und Können mit der eigenen Anlage insbesondere mit dem Lovibond-Colorimeter laufend Messungen durchführen und die Wasserqualität überprüfen könne, insbesondere durch händischen Betrieb nachchloren und mit dem entsprechenden Mittel den pH-Wert anheben werde. Unmittelbar nach diesem indirekten Blitzschlag, nämlich am 14.8.1997, sei über telefonisches Ersuchen des M B vom 13.8.1997 ein Techniker der Firma O erschienen und habe über seinen Auftrag die entsprechenden Arbeiten durchgeführt. M B habe den Auftrag erteilt, dass die gesamte Wasseraufbereitungsanlage ordnungsgemäß im Sinne aller einschlägigen gesetzlichen österreichischen Bestimmungen durchzuschauen sei und allfällige Störungen und Reparaturen sofort zu beheben seien. M B habe sich mit der Beauftragung der zuverlässigen und hiezu befugten Firma O, die auch die gesamte Wasseraufbereitungsanlage geliefert habe, auch eines zuverlässigen und fachlich hiezu befugten Fachmannes bedient und habe darauf Vertrauen können, dass die Firma nach entsprechender Durchsicht sämtliche Mängel ordnungsgemäß behebe, sodass das künstliche Freibad insgesamt allen einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und nach diesen Voraussetzungen auch betrieben werden könne. Hiezu werde auf die beigelegte Rechnung der Firma O vom 2.9.1997 samt angeheftetem Kundendienstbericht verwiesen.
Es sei zuzugeben, dass das Betriebstagebuch während der kurzen Betriebszeiten nicht geführt worden sei, wenngleich die Anlage laufend gewartet worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass am 5.9.1997 dem Amtsarzt der BH B die Einsicht in das Betriebstagebuch verweigert worden sei.
Es sei auch nicht richtig, dass das Freibad nicht in einer Art und Weise instandgehalten worden sei, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb Gewähr leistet gewesen sei. Es könne durchaus sein, dass sich am Boden des Beckens Sandablagerungen befunden hätten. Hiezu werde vorgetragen, dass sich in unmittelbarer Nähe des Freibades eine Sandkiste für Kinder, insbesondere Kleinkinder befinde und es durchaus möglich sei, dass diese Kinder den Sand ins Becken mitgetragen hätten, sei es an nassen Füßen oder Händen, sei es in einem Kübel mit Sandspielgeräten oder auch nur mit der Hand. M B habe hiezu erklärt, dass er ca. 1 Stunde vor der Ankunft des Amtsarztes das Becken und den Beckenrand angeschaut habe und er überhaupt keine Schmutz- oder Sandansammlungen habe feststellen könne. Tatsache sei weiters, dass drei Mal pro Woche mindestens eine Bodenabsaugung und erforderlichenfalls auch öfters - je nach Bedarf - durchgeführt werde. Es könne auch durchaus sein, dass im Wasser Schwebteile und Papierfusseln zu sehen gewesen seien. Es sei selbstverständlich so gewesen, dass nach der letzten Bodenabsaugung am Tag vor dem 5.9.1997 ein Kind, möglicherweise gerade 10 Minuten vor Besichtigung des Freibads vielleicht ein Papierfussel hineingeworfen habe. Was unter Schwebteile zu verstehen sei, sei ohnedies nicht erläutert. Jedenfalls könne die Aussage des Amtsarztes: "Der Schmutz und Sand am Bodenbecken sah jedoch nach Altbestand aus." nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen absoluten Sicherheit als Beweis für "Altbestand" angesehen werden. Dieser Satz klinge geradezu so, dass es zwar nach Altbestand ausgesehen habe, aber eine andere gleichwertige Möglichkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn der Amtsarzt feststelle, dass sich auf dem Beckenrand (linksseitig?) eine größere Sandansammlung von ca. zwei Hand voll befunden habe, dann sei dies eben mit dem Sandkasten und den spielenden kleinen Kindern zu erklären. Kein Erwachsener würde Sand auf dem Beckenrand ablagern. Jedenfalls würde der Sand nach Beendigung des Badebetriebes am Abend sofort wieder entsorgt werden; jedenfalls bestehe keine Verpflichtung, jede Minute eine allfällige Sandablagerung am Beckenrand zu entfernen, dies würde eine ununterbrochene Beobachtung erfordern, womit die Reinhaltungspflicht überspannt wäre. Auch durch Sandablagerungen am Boden oder am Beckenrand sei ein hygienisch einwandfreier Betrieb Gewähr leistet. Im Übrigen sei der Begriff "hygienisch einwandfreier Betrieb" nicht entsprechend determiniert, kein Mensch könne sich darunter etwas genaueres vorstellen.
Jedenfalls sei der Chlorwert am 5.9.1997 unbeanstandet geblieben und habe somit den Bedingungen der Bädehygieneverordnung entsprochen. Nach dem Schreiben des Amtsarztes der BH B vom 10.9.1997 sei der pH-Wert mit 6,5 als zu niedrig festgestellt worden. Nach der ihm vorliegenden Hygieneverordnung BGBl. Nr. 495/1978 dürfe der pH-Wert nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen. Allerdings sei im vorläufigen Ortsbefund im Rahmen der Bäderkontrolle des Ing. M S vom 20.7.1997 beim pH-Wert "6,8 bis 7,4 (nicht über 7,6 und nicht unter 6,5)" angeführt worden. Wenn überhaupt, sei der pH-Wert ganz geringfügig unterschritten worden. Aber auch an diesem Unterschreiten werde jegliches Verschulden bestritten, da die Firma O als eine geeignete zuverlässige fach- und sachkundige Firma angesehen werden könne, der es am 14.8.1997 oblegen sei, die gesamte Badeanstalt, insbesondere die Wasseraufbereitungsanlage einschließlich Filter, Chlorozonanlage so instandzusetzen und zu warten, dass diese den österreichischen Bäderhygienevorschriften entspreche.Jedenfalls sei der Chlorwert am 5.9.1997 unbeanstandet geblieben und habe somit den Bedingungen der Bädehygieneverordnung entsprochen. Nach dem Schreiben des Amtsarztes der BH B vom 10.9.1997 sei der pH-Wert mit 6,5 als zu niedrig festgestellt worden. Nach der ihm vorliegenden Hygieneverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, dürfe der pH-Wert nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen. Allerdings sei im vorläufigen Ortsbefund im Rahmen der Bäderkontrolle des Ing. M S vom 20.7.1997 beim pH-Wert "6,8 bis 7,4 (nicht über 7,6 und nicht unter 6,5)" angeführt worden. Wenn überhaupt, sei der pH-Wert ganz geringfügig unterschritten worden. Aber auch an diesem Unterschreiten werde jegliches Verschulden bestritten, da die Firma O als eine geeignete zuverlässige fach- und sachkundige Firma angesehen werden könne, der es am 14.8.1997 oblegen sei, die gesamte Badeanstalt, insbesondere die Wasseraufbereitungsanlage einschließlich Filter, Chlorozonanlage so instandzusetzen und zu warten, dass diese den österreichischen Bäderhygienevorschriften entspreche.
Nachzutragen sei noch, dass die Freibadanlage über so genannte "Skimmer" verfüge. Dies seien Absaugevorrichtungen, wodurch das Wasser an der Oberfläche samt den Teilen abgesaugt werde, hernach in einen Filter komme, der Filter die Oberflächenschwebteile und Papierfusselteile zurückhalte, das neue Wasser umgewälzt und wieder von der anderen Seite in das Schwimmbad hineingepumpt werde. Auch dies sei der beste Beweis dafür, dass es sich bei den vom Amtsarzt so arg monierten Verunreinigungen um Verunreinigungen handeln müsse, die erst kürzeste Zeit vor der Überprüfung durch den Amtsarzt am 5.9.1997 geschehen seien.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.10.1979 wurde dem Beschuldigten als Betreiber des Hotels "B" die Betriebsbewilligung nach dem Bäderhygienegesetz für den Betrieb eines künstlichen Freischwimmbeckens in H, Ostraße, erteilt.
Am 30.7.1997 hat Ing. M S vom Umweltinstitut dieses Freischwimmbecken beim Hotel "B" einer Überprüfung nach dem Bäderhygienegesetz unterzogen. Dabei wurde eine Wasserprobe entnommen, aus der sich nach einer Untersuchung ergab, dass der pH-Wert lediglich 3,8 betrug. Anfang August 1997 ereignete sich im Hotel ein starker Blitzschlag, durch welchen die elektrischen Anlagen - auch in Bezug auf das Freischwimmbecken - beschädigt wurden.
Am 5.9.1997 wurde vom Amtsarzt Dr. G eine neuerliche Überprüfung des Freischwimmbeckens vorgenommen. Bei der dabei durchgeführten Wasserprobenentnahme wurde ein pH-Wert von 6,5 festgestellt. Nach der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978 idgF, hätte aber der pH-Wert nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen dürfen.Am 5.9.1997 wurde vom Amtsarzt Dr. G eine neuerliche Überprüfung des Freischwimmbeckens vorgenommen. Bei der dabei durchgeführten Wasserprobenentnahme wurde ein pH-Wert von 6,5 festgestellt. Nach der Verordnung über Hygiene in Bädern, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, idgF, hätte aber der pH-Wert nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen dürfen.
Bei dieser Kontrolle am 5.9.1997 war der Beschuldigte im Betrieb nicht anwesend. Aus diesem Grund wurde der im Betrieb anwesende Sohn des Beschuldigten, M B, aufgefordert, das Betriebstagebuch vorzulegen. Ein solches konnte der Sohn des Beschuldigten damals aber nicht vorweisen; als Begründung hiefür wurde angegeben, dass in Folge des (bereits erwähnten) Blitzschlags die pH-Werte und Chlorwerte des Wassers des Freischwimmbeckens nicht gemessen und deshalb auch das Betriebstagebuch nicht fortgeführt worden sei.
Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 24.9.1997, abgeschlossen zwischen dem Beschuldigten, seiner Ehegattin und seinem Sohn M B wurde gemäß Art. IV Umgründungssteuergesetz die Gesellschaft "H B B KEG" gegründet. Als Geschäftsführer wurde darin der Komplementär M B bestellt.Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 24.9.1997, abgeschlossen zwischen dem Beschuldigten, seiner Ehegattin und seinem Sohn M B wurde gemäß Artikel römisch vier, Umgründungssteuergesetz die Gesellschaft "H B B KEG" gegründet. Als Geschäftsführer wurde darin der Komplementär M B bestellt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der oben festgestellte Sachverhalt steht im Übrigen außer Streit. So hat der Sohn des Beschuldigten, M B, in der Verhandlung vom 8.5.1998 angegeben, dass er auf die Aufforderung des Amtsarztes, das Betriebstagebuch vorzulegen, diesem erwidert habe, dass er das Betriebstagebuch derzeit nicht führe, weil in Folge des kurz zuvor stattgefundenen Blitzschlages die mit den Messgeräten durchgeführten Messungen keine richtigen Werte ergeben hätten. Unbestritten steht weiters fest, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses festgestellten pH-Werte festgestellt wurden.
5. Nach § 16 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 BäderhygieneG begehen Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4 (Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmwassersprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche), die durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 (Z. 1) oder den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.5. Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, BäderhygieneG begehen Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 3, oder 4 (Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmwassersprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche), die durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, (Ziffer eins,) oder den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.
Nach § 9 Abs. 3 Bäderhygienegesetz hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Saune-Anlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen, sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.Nach Paragraph 9, Absatz 3, Bäderhygienegesetz hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Saune-Anlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen, sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 zu gewähren.
Nach § 4 Z. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit vom 26.7.1978, BGBl. Nr. 495 idgF, über Hygiene in Bädern, muss das Wasser, dass sich im Becken befindet (Beckenwasser) an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen in chemisch-physikalischer Hinsicht folgenden Anforderungen entsprechen: Der pH-Wert darf nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen.Nach Paragraph 4, Ziffer 2, Litera b, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit vom 26.7.1978, Bundesgesetzblatt Nr. 495 idgF, über Hygiene in Bädern, muss das Wasser, dass sich im Becken befindet (Beckenwasser) an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen in chemisch-physikalischer Hinsicht folgenden Anforderungen entsprechen: Der pH-Wert darf nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass es bei der Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit in erster Linie darauf ankommt, wen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften die Verantwortung trifft. Nach dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.10.1979 war der Beschuldigte für die Einhaltung der Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes beim Betrieb des Freischwimmbeckens verantwortlich. An dieser Verantwortlichkeit des Beschuldigten hätte auch der Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehegattin nichts geändert, da - jedenfalls nach der Aktenlage - allein der Beschuldigte diese Gesellschaft repräsentierte. Auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.1998, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Art. IV Umgründungssteuergesetz rückwirkend zum 1.1.1997 in die "H B B KEG" eingebracht worden sei und M B, der Sohn des Beschuldigten, schon zu den einzelnen Tatzeitpunkten faktisch für den Betrieb des Freischwimmbeckens verantwortlich gewesen sei, vermag die Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht auszuschließen. Diesem Argument ist zu erwidern, dass der betreffende Gesellschaftsvertrag erst am 24.9.1997 - somit nach den Tatzeitpunkten - abgeschlossen worden war und der Beschuldigte somit sowohl am 30.7.1997 wie auch am 5.9.1997 als Betriebsführer des Hotels (samt Freischwimmbecken) anzusehen war; sei es als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.In rechtlicher Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass es bei der Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit in erster Linie darauf ankommt, wen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften die Verantwortung trifft. Nach dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.10.1979 war der Beschuldigte für die Einhaltung der Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes beim Betrieb des Freischwimmbeckens verantwortlich. An dieser Verantwortlichkeit des Beschuldigten hätte auch der Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehegattin nichts geändert, da - jedenfalls nach der Aktenlage - allein der Beschuldigte diese Gesellschaft repräsentierte. Auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.1998, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Artikel römisch vier, Umgründungssteuergesetz rückwirkend zum 1.1.1997 in die "H B B KEG" eingebracht worden sei und M B, der Sohn des Beschuldigten, schon zu den einzelnen Tatzeitpunkten faktisch für den Betrieb des Freischwimmbeckens verantwortlich gewesen sei, vermag die Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht auszuschließen. Diesem Argument ist zu erwidern, dass der betreffende Gesellschaftsvertrag erst am 24.9.1997 - somit nach den Tatzeitpunkten - abgeschlossen worden war und der Beschuldigte somit sowohl am 30.7.1997 wie auch am 5.9.1997 als Betriebsführer des Hotels (samt Freischwimmbecken) anzusehen war; sei es als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der Beschuldigte hat somit zu verantworten, dass am 30.7.1997 durch seinen die Aufsicht über das Freischwimmbecken führenden Sohn das Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde und an zwei bestimmten Tagen durch Nichteinhaltung der pH-Werte jeweils eine Übertretung gesetzt wurde. Der Beschuldigte wäre auch verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diese pH-Werte eingehalten werden. Dies zum einen deshalb, weil er gegenüber Ing. M S erklärt hat, dass er das Freischwimmbecken ab dem 26.7.1997 - somit vor dem Blitzschlag - betreiben wolle (vgl. Niederschrift vom 23.2.1998). Aber auch am 5.9.1997 - somit nach dem Blitzschlag - wäre die Einhaltung des gebotenen pH-Wertes zumutbar gewesen. In diesem Zusammenhang hat der vorerwähnte Zeuge Ing. M S in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich aus dem Rapport der Wartungsfirma O vom 13.8.1997 keinerlei Hinweis darauf ergebe, dass die betreffende Chlorozonanlage in Stand gesetzt worden sei. Demnach ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er die betreffende Firma nicht mit dem notwendigen Nachdruck angehalten hat, die Anlage fristgerecht instandzusetzen.Der Beschuldigte hat somit zu verantworten, dass am 30.7.1997 durch seinen die Aufsicht über das Freischwimmbecken führenden Sohn das Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde und an zwei bestimmten Tagen durch Nichteinhaltung der pH-Werte jeweils eine Übertretung gesetzt wurde. Der Beschuldigte wäre auch verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diese pH-Werte eingehalten werden. Dies zum einen deshalb, weil er gegenüber Ing. M S erklärt hat, dass er das Freischwimmbecken ab dem 26.7.1997 - somit vor dem Blitzschlag - betreiben wolle vergleiche Niederschrift vom 23.2.1998). Aber auch am 5.9.1997 - somit nach dem Blitzschlag - wäre die Einhaltung des gebotenen pH-Wertes zumutbar gewesen. In diesem Zusammenhang hat der vorerwähnte Zeuge Ing. M S in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich aus dem Rapport der Wartungsfirma O vom 13.8.1997 keinerlei Hinweis darauf ergebe, dass die betreffende Chlorozonanlage in Stand gesetzt worden sei. Demnach ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er die betreffende Firma nicht mit dem notwendigen Nachdruck angehalten hat, die Anlage fristgerecht instandzusetzen.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschriften ist einerseits, dass Freibäder jederzeit auf ihren hygienischen Zustand überprüft werden können, andererseits, dass das Wasser in Freibädern bestimmten hygienischen Anforderungen entspricht. Dem Schutzzweck dieser beiden Bestimmungen hat der Beschuldigte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Milderungs- und Erschwerungsgründe kommen nicht in Betracht.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Seine Ehegattin verfüge über kein eigenes Einkommen. Er sei Gesellschafter einer Gesellschaft mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.000 DM. Von diesem Betrag müsse er und seine Ehegattin den Lebensunterhalt bestreiten. Er besitze das Wohnrecht im Hotel "B". Schulden habe er keine.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Verwaltungssenat die festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Der Zeuge M B hat in der mündlichen Verhandlung am 8.5.1998 angegeben, dass sich am Tag der Kontrolle durch den Amtsarzt - am 5.9.1997 - Gäste mit Kleinkindern im Hotel aufgehalten hätten. Diese Kinder hätten auch kurz vor dem Eintreffen des Amtsarztes beim Schwimmbecken gespielt und am Rand des Beckens kleine Sandhäufchen aufgetürmt. Auf der Oberfläche des Wassers seien auch Papierfussel sowie einzelne Blätter und kleine Gräser geschwommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtsarzt hätten sich die Kinder nicht mehr beim Schwimmbecken aufgehalten. Auf Grund dieser - vom Verwaltungssenat als glaubwürdig erachteten - Aussage dieses Zeugen kann dem Beschuldigten bezüglich des Spruchpunktes 2. keine objektive Sorgfaltswidrigkeit zugerechnet werden. Die festgestellte geringfügige Verunreinigung des Schwimmbades hätte dem Beschuldigten selbst dann nicht zugerechnet werden können, wenn er sich am 5.9.1997 im Hotel aufgehalten hätte. Dies deshalb, da einem Betreiber eines Freischwimmbeckens vernünftigerweise nicht eine derart (überspannte) Sorgfaltspflicht auferlegt werden kann, dass er spielende Kinder immer wieder in kurzen zeitlichen Abständen daraufhin kontrolliert, ob diese beim Spielen mit Sand geringfügige Verunreinigungen eines Schwimmbeckens verursachen oder nicht. Der Verwaltungssenat hat daher diesen Spruchpunkt behoben.
Schlagworte
Bäderhygienerecht, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
29.01.2019