Norm
FSG §30Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Beschwerde des H A, H, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Führerscheinabnahme zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die am 13.1.1998 um 14.05 Uhr erfolgte Abnahme des vom Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G ausgestellten Führerscheins für rechtswidrig erklärt. Der Antrag, die Weigerung der belangten Behörde, den abgenommenen Führerschein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sofort auszuhändigen, für rechtswidrig zu erklären, wird zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die am 13.1.1998 um 14.05 Uhr erfolgte Abnahme des vom Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G ausgestellten Führerscheins für rechtswidrig erklärt. Der Antrag, die Weigerung der belangten Behörde, den abgenommenen Führerschein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sofort auszuhändigen, für rechtswidrig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 18.980 S bestimmt. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 18.980 S bestimmt. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Text
1. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 13.1.1998 mit seinem PKW um ca. 14.05 Uhr auf der Lstraße in H vor dem Kreisverkehr auf der Höhe des Fußballplatzes H von Sicherheitswachebeamten der Stadt H aufgehalten worden. Die Beamten hätten ihm auf Grund einer Weisung der Bezirkshauptmannschaft D den Schweizer Führerschein, ausgestellt am XX.XX.XXXX vom Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G, abgenommen. Mit Schreiben vom 19.1.1998 habe der Beschwerdeführer die sofortige Aushändigung dieses Führerscheins begehrt. Am 21.1.1998 sei ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der Schweizer Führerschein mangels österreichischer Lenkberechtigung mit Schreiben vom 15.1.1998 an das Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt S G übersandt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato den Führerschein nicht ausgehändigt bekommen. Die belangte Behörde sei von der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht ersucht worden, dem Beschwerdeführer den gegenständlichen Führerschein abzunehmen. Die Führerscheinabgabe sei nicht freiwillig, sondern zwangsweise durch die amtshandelnden Sicherheitswachebeamten der Stadt H erfolgt. Die Führerscheinabnahme sei durch die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes nicht gedeckt. Es lägen keine Umstände und Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besessen hätte und ein Fahrzeug in diesem Zustand gelenkt haben sollte. Der Entzug des Führerscheins sei rein willkürlich gewesen. Darüber hinaus sei die Abnahme einer ausländischen Lenkberechtigung durch österreichische Wachebeamte ohne weiteres nicht zulässig. Gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten, BGBl. Nr. 380/1980, könne eine Lenkberechtigung eines Vertragsstaates von Organen des anderen Vertragsstaates nur dann abgenommen werden, wenn ein diesbezügliches Ersuchen vorliege. Einer österreichischen Behörde sei es jedenfalls verwehrt, ausländische Dokumente ohne Vorliegen eines derartigen Rechtshilfeersuchens zwangsweise abzunehmen. Der Beschwerdeführer beantragte, 1.) die von Beamten der Städtischen Sicherheitswache der Stadt H am 13.1.1998 um 14.05 Uhr auf der Lstraße in H durchgeführte Abnahme seines Führerscheins, ausgestellt am XX.XX.XXXX von Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G, sowie 2.) die Weigerung der belangten Behörde, den abgenommenen Führerschein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sofort auszuhändigen, für rechtswidrig zu erklären und Kostenersatz zuzusprechen.1. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 13.1.1998 mit seinem PKW um ca. 14.05 Uhr auf der Lstraße in H vor dem Kreisverkehr auf der Höhe des Fußballplatzes H von Sicherheitswachebeamten der Stadt H aufgehalten worden. Die Beamten hätten ihm auf Grund einer Weisung der Bezirkshauptmannschaft D den Schweizer Führerschein, ausgestellt am römisch zwanzig.XX.XXXX vom Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G, abgenommen. Mit Schreiben vom 19.1.1998 habe der Beschwerdeführer die sofortige Aushändigung dieses Führerscheins begehrt. Am 21.1.1998 sei ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der Schweizer Führerschein mangels österreichischer Lenkberechtigung mit Schreiben vom 15.1.1998 an das Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt S G übersandt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato den Führerschein nicht ausgehändigt bekommen. Die belangte Behörde sei von der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht ersucht worden, dem Beschwerdeführer den gegenständlichen Führerschein abzunehmen. Die Führerscheinabgabe sei nicht freiwillig, sondern zwangsweise durch die amtshandelnden Sicherheitswachebeamten der Stadt H erfolgt. Die Führerscheinabnahme sei durch die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes nicht gedeckt. Es lägen keine Umstände und Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besessen hätte und ein Fahrzeug in diesem Zustand gelenkt haben sollte. Der Entzug des Führerscheins sei rein willkürlich gewesen. Darüber hinaus sei die Abnahme einer ausländischen Lenkberechtigung durch österreichische Wachebeamte ohne weiteres nicht zulässig. Gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1980,, könne eine Lenkberechtigung eines Vertragsstaates von Organen des anderen Vertragsstaates nur dann abgenommen werden, wenn ein diesbezügliches Ersuchen vorliege. Einer österreichischen Behörde sei es jedenfalls verwehrt, ausländische Dokumente ohne Vorliegen eines derartigen Rechtshilfeersuchens zwangsweise abzunehmen. Der Beschwerdeführer beantragte, 1.) die von Beamten der Städtischen Sicherheitswache der Stadt H am 13.1.1998 um 14.05 Uhr auf der Lstraße in H durchgeführte Abnahme seines Führerscheins, ausgestellt am römisch zwanzig.XX.XXXX von Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G, sowie 2.) die Weigerung der belangten Behörde, den abgenommenen Führerschein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sofort auszuhändigen, für rechtswidrig zu erklären und Kostenersatz zuzusprechen.
2. Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.1.1997 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B, dokumentiert mit dem Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.1.1985 entzogen worden sei. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass dem Genannten vor Wiedererreichen seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe und dass gemäß § 75 Abs 4 KFG der Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid sei gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen worden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stütze sich auf das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.1.1997. Gemäß § 64 Abs 5 KFG sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. § 30 Abs 1 FSG sehe vor, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden könne, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen. Abs 2 leg cit sehe vor, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen der Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftsstaat zu übermitteln sei. Gemäß § 23 Abs 1 FSG sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen seien. Gemäß Abs 3 leg cit sei Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang unter den Voraussetzungen der Z 1 bis 6 auszustellen. Eine solche Antragstellung sei weder vor noch nach erfolgter Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 29.1.1997 erfolgt. Unter Bedachtnahme auf den zu dieser Entziehung anlassgebenden Vorfall am 14.11.1996 in G, der Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Teilnahme im Straßenverkehr, insbesondere aber in Anbetracht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 13.1.1998 trotz aufrechten Entzugs seiner Lenkberechtigung sei in Wahrung der Interessen der Verkehrssicherheit die sofortige Abnahme des Schweizer Führerscheins geboten gewesen, zumal zu befürchten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Kraftfahrzeuge unter Verwendung seines Schweizer Führerausweises lenke und dadurch ein potenzielles Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Bezirkshauptmannschaft D beantragte, die Beschwerde vom 3.2.1998 als unbegründet abzuweisen und ersuchte um Kostenersatz.2. Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.1.1997 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B, dokumentiert mit dem Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.1.1985 entzogen worden sei. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, dass dem Genannten vor Wiedererreichen seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe und dass gemäß Paragraph 75, Absatz 4, KFG der Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid sei gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen worden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stütze sich auf das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.1.1997. Gemäß Paragraph 64, Absatz 5, KFG sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Paragraph 30, Absatz eins, FSG sehe vor, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden könne, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen. Absatz 2, leg cit sehe vor, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen der Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftsstaat zu übermitteln sei. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, FSG sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen seien. Gemäß Absatz 3, leg cit sei Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang unter den Voraussetzungen der Ziffer eins bis 6 auszustellen. Eine solche Antragstellung sei weder vor noch nach erfolgter Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 29.1.1997 erfolgt. Unter Bedachtnahme auf den zu dieser Entziehung anlassgebenden Vorfall am 14.11.1996 in G, der Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Teilnahme im Straßenverkehr, insbesondere aber in Anbetracht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 13.1.1998 trotz aufrechten Entzugs seiner Lenkberechtigung sei in Wahrung der Interessen der Verkehrssicherheit die sofortige Abnahme des Schweizer Führerscheins geboten gewesen, zumal zu befürchten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Kraftfahrzeuge unter Verwendung seines Schweizer Führerausweises lenke und dadurch ein potenzielles Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Bezirkshauptmannschaft D beantragte, die Beschwerde vom 3.2.1998 als unbegründet abzuweisen und ersuchte um Kostenersatz.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1985 von der Bezirkshauptmannschaft D die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B, dokumentiert im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.1.1985 erteilt. Im Jahr 1989 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz. In der Folge ließ er seinen österreichischen Führerschein auf einen schweizerischen Führerschein umschreiben und gab dabei den österreichischen Führerschein, ab. Am XX.XX.XXXX wurde ihm vom Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G der schweizerische Führerschein ausgestellt. Am 13.12.1994 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz wieder nach Österreich (H). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.1.1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs 1 KFG die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B, dokumentiert im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.1.1985 entzogen. Am 13.1.1998 wurde der Beschwerdeführer auf der Lstraße in H von Sicherheitswachebeamten der Stadt H aufgehalten und nach dem Führerschein gefragt. In der Folge nahmen die Beamten ihm den erwähnten schweizerischen Führerschein auf Grund einer Weisung der Bezirkshauptmannschaft D ab. Mit Schreiben vom 19.1.1998 wurde vom Beschwerdeführer die sofortige Aushändigung dieses Führerscheins begehrt. Der Führerschein war jedoch von der Bezirkshauptmannschaft D bereits mit Schreiben vom 15.1.1998 an das Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt S G übersandt worden.Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1985 von der Bezirkshauptmannschaft D die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B, dokumentiert im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.1.1985 erteilt. Im Jahr 1989 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz. In der Folge ließ er seinen österreichischen Führerschein auf einen schweizerischen Führerschein umschreiben und gab dabei den österreichischen Führerschein, ab. Am römisch zwanzig.XX.XXXX wurde ihm vom Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G der schweizerische Führerschein ausgestellt. Am 13.12.1994 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz wieder nach Österreich (H). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.1.1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B, dokumentiert im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.1.1985 entzogen. Am 13.1.1998 wurde der Beschwerdeführer auf der Lstraße in H von Sicherheitswachebeamten der Stadt H aufgehalten und nach dem Führerschein gefragt. In der Folge nahmen die Beamten ihm den erwähnten schweizerischen Führerschein auf Grund einer Weisung der Bezirkshauptmannschaft D ab. Mit Schreiben vom 19.1.1998 wurde vom Beschwerdeführer die sofortige Aushändigung dieses Führerscheins begehrt. Der Führerschein war jedoch von der Bezirkshauptmannschaft D bereits mit Schreiben vom 15.1.1998 an das Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt S G übersandt worden.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er ist im Wesentlichen unstrittig.
5. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Im vorliegenden Fall ist von der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen. Der schweizerischen Führerschein wurde von den Beamten der Städtischen Sicherheitswache gegen den Willen des Beschwerdeführers einbehalten. Insbesondere handelte es sich bei der gegenständlichen Abnahme des Führerscheins auch nicht um eine unmittelbare Zwangsmaßnahme im Sinne des § 7 VVG, da es - mangels Vorliegen eines den schweizerischen Führerschein betreffenden Bescheides - nicht um die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes ging.Im vorliegenden Fall ist von der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen. Der schweizerischen Führerschein wurde von den Beamten der Städtischen Sicherheitswache gegen den Willen des Beschwerdeführers einbehalten. Insbesondere handelte es sich bei der gegenständlichen Abnahme des Führerscheins auch nicht um eine unmittelbare Zwangsmaßnahme im Sinne des Paragraph 7, VVG, da es - mangels Vorliegen eines den schweizerischen Führerschein betreffenden Bescheides - nicht um die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes ging.
6. Insbesondere bietet auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.1.1997 über die Entziehung der österreichischen Lenkerberechtigung laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D, ausgestellt am XX.XX.XXXX keine rechtliche Grundlage für die Abnahme des schweizerischen Führerscheins des Beschwerdeführers. Daran ändert der Umstand nichts, dass die österreichische Lenkerberechtigung Grundlage für die im Jahre 1993 erfolgte Umschreibung auf den Schweizer Führerschein gewesen war. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer übrigens glaubhaft angegeben, dass anlässlich dieser Umschreibung die Schweizer Behörde seinen österreichischen Führerschein eingezogen habe. Diese Vorgangsweise entspräche auch dem Art. 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe im Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten, BGBl. Nr. 380/1980.6. Insbesondere bietet auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.1.1997 über die Entziehung der österreichischen Lenkerberechtigung laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D, ausgestellt am römisch zwanzig.XX.XXXX keine rechtliche Grundlage für die Abnahme des schweizerischen Führerscheins des Beschwerdeführers. Daran ändert der Umstand nichts, dass die österreichische Lenkerberechtigung Grundlage für die im Jahre 1993 erfolgte Umschreibung auf den Schweizer Führerschein gewesen war. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer übrigens glaubhaft angegeben, dass anlässlich dieser Umschreibung die Schweizer Behörde seinen österreichischen Führerschein eingezogen habe. Diese Vorgangsweise entspräche auch dem Artikel 6, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe im Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1980,.
Eine rechtliche Grundlage für die Abnahme eines schweizerischen Führerscheins durch eine österreichische Behörde besteht nur in drei Fällen:
Im gegenständlichen Fall lag aber keiner der drei vorerwähnten Fälle vor, sodass die Abnahme des Führerscheins mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage rechtswidrig war.
7. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Weigerung der belangten Behörde, den abgenommenen Führerschein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sofort auszuhändigen, für rechtswidrig zu erklären, war zurückzuweisen. Dies schon deswegen, weil die Bezirkshauptmannschaft zum Zeitpunkt dieser Forderung auf Aushändigung des Führerscheins nicht mehr im Besitz des Führerscheins war, sondern diesen bereits an das Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons S G übermittelt hatte. Es ist daher in diesem Zusammenhang nicht mehr weiter auf die Frage einzugehen, ob eine solche Weigerung überhaupt eine eigene Maßnahme der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen würde.
8. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995.8. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1995,.
Die gegenständliche Maßnahme wurde im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft D getroffen, der sie daher als belangter Behörde zuzurechnen ist. Die Maßnahme erfolgte im Vollzugsbereich des Bundes (KFG, FSG), sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.
Schlagworte
Abnahme eines ausländischen Führerscheins (Schweiz)Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019