Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung der S L, D-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.11.1998, Zl X-3733-1998, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen XXX der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 22.6.1998 mit Schreiben vom 16.7.1998, jedenfalls nicht binnen zwei Wochen nach der am 27.6.1998 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem der PKW mit dem Kennzeichen XXX zum "Übertretungszeitpunkt" am 25.12.1996 um 00.35 Uhr im Atunnel auf der Arlberg Schnellstraße S 16, Höhe km YY, Fahrtrichtung T, gelenkt wurde und auch nicht jene Person genannt, die diese Auskunft erteilen kann. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 8.000 S (8 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 22.6.1998 mit Schreiben vom 16.7.1998, jedenfalls nicht binnen zwei Wochen nach der am 27.6.1998 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem der PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 zum "Übertretungszeitpunkt" am 25.12.1996 um 00.35 Uhr im Atunnel auf der Arlberg Schnellstraße S 16, Höhe km YY, Fahrtrichtung T, gelenkt wurde und auch nicht jene Person genannt, die diese Auskunft erteilen kann. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 8.000 S (8 Tage) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, es sei nicht so, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe absolut nicht gewusst, „wer an diesem Zeitpunkt alles gefahren sein könnte“. Das Auto sei ohne ihr Wissen während ihrer Abwesenheit entwendet worden. Da es sich leider erst jetzt herausgestellt habe, wer der Fahrer war und sie somit erst jetzt ihrer Auskunftspflicht nachkommen könne, bitte sie um Wiederaufnahme. Fahrer sei gewesen: „K R
F
L
S“
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Auf Grund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Verkehrsabteilung, Außenstelle B/B, betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Arlbergstraßentunnel - der Anzeige nach wurde der PKW mit dem Kennzeichen XXX am 25.12.1997 um 00.35 Uhr in diesem Stunnel auf Höhe km YY in Fahrtrichtung T von einem Radar-Geschwindigkeitsmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gemessen - hat die Erstbehörde den Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges eruiert. Es handelte sich dabei um die Beschuldigte. In der Folge hat die Erstbehörde an diese eine "Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter" gesandt. Die Beschuldigte hat daraufhin der Erstbehörde mitgeteilt, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Firmenwagen handle, weshalb sie ersuche, ein Lichtbild zu senden, damit geprüft werden könne, wer zu diesem Zeitpunkt gefahren ist. In der Folge richtete die Erstbehörde an die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges eine Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG. Die Beschuldigte wurde in dieser Anfrage aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Schreibens, schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen, wer das angegebene Fahrzeug zum Zeitpunkt 25.12.1997 um 00.35 Uhr im Atunnel auf Höhe km YY in Fahrtrichtung T gelenkt hat. Diese Lenkeranfrage wurde der Beschuldigten am 27.6.1998 zugestellt. Mit Telefax vom 16.7.1998 hat die Beschuldigte der Erstbehörde mitgeteilt, dass auf Grund des Fotos nicht erkennbar sei, wer der Fahrer war. Zur Ermittlung benötige sie genauere Angaben. Die Erstbehörde hat in der Folge gegen die Beschuldigte eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit dem 4.8.1998 gesandt und ihr in dieser zur Last gelegt, dass sie als Zulassungsbesitzerin der Behörde auf Verlangen vom 22.6.1998 nicht binnen zwei Wochen nach der am 27.6.1998 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt habe, von wem das Fahrzeug XXX zur Tatzeit (25.12.1996, „00.36“ Uhr) im Atunnel, S 16, Höhe km YY, Fahrtrichtung T, gelenkt wurde. Da sich die Beschuldigte dazu nicht äußerte, erließ die Erstbehörde das angefochtene Straferkenntnis.Auf Grund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Verkehrsabteilung, Außenstelle B/B, betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Arlbergstraßentunnel - der Anzeige nach wurde der PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 am 25.12.1997 um 00.35 Uhr in diesem Stunnel auf Höhe km YY in Fahrtrichtung T von einem Radar-Geschwindigkeitsmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gemessen - hat die Erstbehörde den Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges eruiert. Es handelte sich dabei um die Beschuldigte. In der Folge hat die Erstbehörde an diese eine "Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter" gesandt. Die Beschuldigte hat daraufhin der Erstbehörde mitgeteilt, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Firmenwagen handle, weshalb sie ersuche, ein Lichtbild zu senden, damit geprüft werden könne, wer zu diesem Zeitpunkt gefahren ist. In der Folge richtete die Erstbehörde an die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges eine Lenkeranfrage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Die Beschuldigte wurde in dieser Anfrage aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Schreibens, schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen, wer das angegebene Fahrzeug zum Zeitpunkt 25.12.1997 um 00.35 Uhr im Atunnel auf Höhe km YY in Fahrtrichtung T gelenkt hat. Diese Lenkeranfrage wurde der Beschuldigten am 27.6.1998 zugestellt. Mit Telefax vom 16.7.1998 hat die Beschuldigte der Erstbehörde mitgeteilt, dass auf Grund des Fotos nicht erkennbar sei, wer der Fahrer war. Zur Ermittlung benötige sie genauere Angaben. Die Erstbehörde hat in der Folge gegen die Beschuldigte eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit dem 4.8.1998 gesandt und ihr in dieser zur Last gelegt, dass sie als Zulassungsbesitzerin der Behörde auf Verlangen vom 22.6.1998 nicht binnen zwei Wochen nach der am 27.6.1998 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt habe, von wem das Fahrzeug römisch 30 zur Tatzeit (25.12.1996, „00.36“ Uhr) im Atunnel, S 16, Höhe km YY, Fahrtrichtung T, gelenkt wurde. Da sich die Beschuldigte dazu nicht äußerte, erließ die Erstbehörde das angefochtene Straferkenntnis.
4. Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist.4. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.
Nach § 32 Abs 2 leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung muss sich auf alle die Tat betreffenden wesentlichen Sachverhaltselemente beziehen. Wesentliches Sachverhaltselement ist bei der Nichterteilung einer Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG ua auch jener Zeitpunkt, zu dem das betreffende Fahrzeug an einer bestimmten Stelle gelenkt wurde. Dieser Zeitpunkt muss somit auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG sein (vgl Erkenntnis des VwGH vom 4.10.1991, Zl 91/18/0099).Nach Paragraph 32, Absatz 2, leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung muss sich auf alle die Tat betreffenden wesentlichen Sachverhaltselemente beziehen. Wesentliches Sachverhaltselement ist bei der Nichterteilung einer Lenkerauskunft im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ua auch jener Zeitpunkt, zu dem das betreffende Fahrzeug an einer bestimmten Stelle gelenkt wurde. Dieser Zeitpunkt muss somit auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG sein vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 4.10.1991, Zl 91/18/0099).
Die Erstbehörde hat der Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nur den Lenkzeitpunkt 00.35 bzw. 00.36 Uhr des 25.12.1996 (statt 1997) vorgehalten. Der Verwaltungssenat ist daher zum Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sodass der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Lenkererhebung, Tatvorwurf, Ort und FahrzeugZuletzt aktualisiert am
19.12.2018